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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 8 Ta 45/2002
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104
1) Die Nichtberücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen im Verfahren nach § 104 ZPO (hier: Verjährung) hat zur Folge, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - der beantragte Beschluss zu erlassen ist.

2) Zur Einrede der Verjährung gegenüber Kostenerstattungsansprüchen


Tenor:

wird der Beschluss der Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht Gera vom 28.02.2002 - Az.: 2 (3) Ca 1780/98 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Gera zur Neubescheidung des Kostenfestsetzungsantrages des Klägers vom 17.12.2001 zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.06.1999 wurde die Berufung der Beklagten gegen das klagstattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 03.12.1998 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 17.12.2001, der am 04.01.2002 beim Arbeitsgericht einging, beantragte der Kläger die Festsetzung der ihm in der Berufungsinstanz entstandenen Anwaltskosten gem. § 104 ZPO gegen die Beklagte.

Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.01.2002 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.02.2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die verspätete Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages wegen Postverzögerung.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung ab, sie könnte im Kostenfestsetzungsverfahren streitige materiell-rechtliche Einwendungen, wie die vorliegend erhobene Einrede der Verjährung, nicht überprüfen.

Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 07.03.2002 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit dem am 21.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom gleichen Tag sofortige Beschwerde ein.

Die Rechtspflegerin half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1 i. V. mit § 567 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO n. F. statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers aus rechtsirrigen Erwägungen zurückgewiesen hat.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass das Kostenfestsetzungsverfahren mit der Prüfung von Einwendungen aus dem materiellen Recht nicht belastet werden soll und dass solche Einwendungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig sind.

Aus diesem Grundsatz hat die Rechtspflegerin aber die falsche Schlußfolgerung gezogen. Denn die Nichtberücksichtigung einer solchen Einwendung muß dazu führen, dass der beantragte Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird und dass sich der Gegner nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus diesem Titel wehren kann. Die Nichtberücksichtigung einer Einwendung kann logischerweise nicht dazu führen, dass die beantragte Kostenfestsetzung abgelehnt wird.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Rechtspflegerin gem. § 572 Abs. 3 ZPO n. F. die Möglichkeit zu geben, über den Antrag erneut zu entscheiden.

Bei der Entscheidung wird zum Einen zu berücksichtigen sein, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Zivilprozeßordnung nur bei der Versäumung einer Notfrist oder einer einer Notfrist ähnlichen prozessualen Frist vorgesehen ist (vgl. § 233 ZPO n. F.) und dass gegen eine Versäumung einer Verjährungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Zum Anderen wird zu berücksichtigen sein, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich Kostenerstattungsansprüchen nach § 195 BGB a. F. 30 Jahre beträgt und dass der Erstattungsschuldner nicht vorbringen kann, dass der Anspruch des Rechtsanwaltes gegen die erstattungsberechtigte Partei verjährt sei, ohne dass diese sich darauf berufen hat (vgl. Zöller-Herget ZPO 23. Aufl. § 104 ZPO Rz. 21 Stichwort: Verjährung unter Hinweis auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe MDR 96, 750 sowie OLG Frankfurt/Main MDR 77, 665).

Da die Beschwerde erfolgreich ist, sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten trägt gem. § 91 ZPO die Beschwerdegegnerin als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens nach einem Verfahrenswert von DM 1.363,00 = € 696,00.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 i. V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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