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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 90/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes Erfurt vom 12.08.2008 - 4 Ca 2516/07 - abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 35.128,24 € festgesetzt.

Gründe:

Mit Klageschrift vom 26.09.2007 machte der Kläger aus einem Verkehrsunfall gegenüber den Beklagten gesamtschuldnerisch Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.802,48 € geltend, beantragte, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches mindestens 25.000,00 € betragen solle, geltend, sowie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 325,76 € außergerichtlicher Anwaltsgebühren. Mit dem Antrag zu 3) beantragte der Kläger festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehenden materiellen sowie immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.04.2006 auf der BAB 9, Kilometer 241.200 aus Richtung B. kommend in Richtung N., zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.08.2008 (Bl. 117 ff d. A.) setzte das Arbeitsgericht Erfurt den Streitwert auf 28.930,72 € fest, wobei es den Antrag zu 3) mit einem Streitwert von 1.802,48 € bewertete. Dabei orientierte sich das Arbeitsgericht an dem bereits eingetretenen, mit dem Antrag zu Ziff. 1) bewerteten Schaden. Schmerzensgeldansprüche seien bereits im Antrag zu 2) berücksichtigt. Diese Betrachtung biete nach Auffassung des Gerichtes die einzige überhaupt konkrete überprüfbare Basis für die Erstellung einer Prognose über zukünftige materielle Schäden des Klägers.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2009, welcher am 12.02.2009 bei Gericht einging, legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Beschwerde ein mit der Begründung, dass, berücksichtige man den geltendgemachten Schmerzensgeldbetrag und die Art der Verletzungen des Klägers, so liege eine Festsetzung in Höhe von 16.000,00 €, wie vom Kläger in der Klageschrift angegeben, noch an der unteren Grenze.

Die statthafte, zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Streitwert für den Feststellungsantrag zu Ziff. 3) war gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit dem Hilfswert von 4.000,00 € festzusetzen.

Mit dem Antrag zu 3) begehrt der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht künftig auftretender Schäden. Die Streitwertberechnung für einen solchen Antrag richtet sich grundsätzlich nach § 3 ZPO, d. h. er ist von dem Gericht zu schätzen.

Eine solche Schätzung ist jedoch nur möglich, wenn das Gericht Anhaltspunkte hat, die es für die Schätzung heranziehen kann.

An solchem fehlt es im vorliegenden Fall gänzlich.

Der Verdienstausfall, der mit Ziff. 1) geltend gemacht wurde, kann für eine Schätzung nicht herangezogen werden, da er nur den Zeitraum von zehn Monaten umfasst. Ob über die den Klageanträgen zu Ziff. 1) und 2) zugrundeliegenden aktuellen Schäden künftig weitere materielle oder immaterielle Schäden auftreten werden, ist ebenso ungewiss, wie deren Höhe. Auch die vom Kläger zur Begründung des Feststellungsantrages aufgeführte Rentenminderung lässt eine Schätzung gem. § 3 ZPO nicht zu, da die Höhe der Rentenminderung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist und der daraus entstehende Schaden davon abhängt, wie lange der Kläger Rente beziehen wird. Auch dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es fehlen damit jegliche Anhaltspunkte, die dem Gericht gem. § 3 ZPO eine halbwegs realistische Schätzung ermöglichen.

Für diesen Fall bildet § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Hilfsvorschrift. Danach ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen.

Im folgenden Fall erscheint es angemessen, aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 04.04.2006 und der sich daraus ergebenden erhöhten Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer beruflicher und privater materieller und immaterieller Schäden den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verdoppeln, mithin den Streitwert für den Antrag zu 3) auf 8.000,00 € festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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