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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 91/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 3 Nr. 4
ZPO § 140 Abs. 4
BGB § 488 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.04.2009 - 8 Ca 1807/06 - kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 29.09.2006 bewilligte das Arbeitsgericht Erfurt dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete ihm zur Wahrnehmung der Rechte Frau Rechtsanwältin I. bei.

Im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 140 Abs. 4 ZPO änderte das Arbeitsgericht Erfurt die bewilligte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 08.04.2009 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 347,50 € fest, nachdem sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben.

Dieser Beschluss (Bl. B 51 d. A.) wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. B 52 d. A.) am 22.04.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2009, welcher am 13.05.2009 bei Gericht einging, legte der Kläger Beschwerde ein.

Die statthafte, zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die ab dem 01.04.2009 bestehende Abzahlungsverpflichtung in Höhe von 350,00 € monatlich aus einem Darlehen mit Frau L. von 4.000,00 € nicht berücksichtigt.

Gem. § 115 Abs. 3 Nr. 4 ZPO sind Beträge vom Einkommen absetzbar, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

Nicht angemessen ist es, unnötige finanzielle Belastungen zu berücksichtigen, die eine Partei bewusst eingegangen ist, um sich bedürftig zu machen. Unangemessen ist es insbesondere, Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen aus Krediten zu berücksichtigen, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat.

Zwar mag im vorliegenden Fall die Auszahlung des Darlehensbetrages vor der Beantragung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren erfolgt sein. Der Betrag von 4.000,00 € wurde lt. Erklärung von Frau L. (Bl. B 54 d. A.) im Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.01.2005 ausgezahlt. Er diente auch keiner Finanzierung von Luxusanschaffungen des Klägers, sondern zur Bestreitung dessen Lebensunterhalts in diesem Zeitraum.

Offensichtlich haben der Kläger und Frau L. jedoch zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung einen konkreten Zeitpunkt für die Rückgewähr nicht vereinbart. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hinge deshalb gem. § 488 Abs. 3 BGB von der Kündigung durch den Darlehensnehmer oder die Darlehensgeberin ab. Dass eine solche Kündigung durch die Darlehensgeberin erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Vertragsparteien haben vielmehr nach Darlehensgewährung eine Vereinbarung getroffen, ab wann und in welcher Form, d. h. mit Raten in welcher Höhe, das gewährte Darlehen zurückzuzahlen ist. Diese Zahlungsverpflichtung ist der Kläger nach Beantragung der Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 30.08.2006 eingegangen. Sie kann deshalb einkommensmindernd nicht berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese Abzahlungsverpflichtung berücksichtigt würde, ein gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen in Höhe von 447,50 € verbliebe, welches zu einer Ratenzahlung von 115,00 € monatlich führen würde.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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