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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 8 Ta 99/2001
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a
Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG bestehen keine Bedenken.
Tenor:

wird die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Eisenach vom 08. August 2001, Az.: 6 GTH 1 Ca 932/2000, kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 1.700,00 festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 auf Kostenfestsetzung gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht weit überwiegend abgelehnt hat.

Die Rechtspflegerin hat zur Begründung zutreffend darauf hingewiesen, daß im erstinstanzlichen Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten bestehe; dabei kann die Frage, ob und in welchem Umfang stattdessen ein Anspruch auf Festsetzung fiktiver Fahrtkosten der Partei festgesetzt werden kann, dahingestellt bleiben, weil solche Kosten - vom Beschwerdeführer unbeanstandet - mit Beschluß vom 30.10.2001 gegen die Beschwerdegegnerin festgesetzt worden sind.

§ 12 a Abs. 1 ArbGG ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht verfassungswidrig.

Sein Normzweck wie auch der Normzweck seiner Vorläuferbestimmungen ist die Absicht des Gesetzgebers gewesen, das erstinstanzliche Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu verbilligen. Keine Partei soll damit rechnen können und müssen, daß ihr im Falle des Obsiegens die eigenen Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten erstattet werden, oder daß ihr im Falle des Unterliegens die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Gegners auferlegt werden können. Zur Abschätzung des unter Umständen zu tragenden Kostenrisikos durch die Partei ist der beauftragte Rechtsanwalt zu einer Belehrung über die gesetzliche Regelung verpflichtet; unterläßt er diese Belehrung, entsteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch der Partei, mit der sie gegenüber dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes aufrechnen kann.

Dieser gesetzliche Ausschluß der Kostenerstattung wird von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 20.07.1971 AP Nr. 12 zu § 61 ArbGG, Entscheidung 53), der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 23.09.1960 AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 30.04.1992 - 8 AZR 288/91 - EzA § 12 a ArbGG Entscheidung 9) sowie vom Schrifttum (vgl. Germelmann-Mathes-Prütting ArbGG 2. Aufl. § 12 a Rz. 7; GK-ArbGG/Wenzel § 12 a Rz. 28 m. w. N.; ErfK/Schaub ArbGG § 12 a Rz. 2) für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten.

Ein besonderes ungerechtfertigtes Kostenrisiko wird dem obsiegenden Arbeitnehmer, der in ca. 95 % aller Fälle vor den Arbeitsgerichten in der Position des Klägers steht, im erstinstanzlichen Verfahren auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht auferlegt, weil er zum Einen das Risiko der Durchführung eines Zahlungsprozesses gegen seinen Arbeitgeber durch die erhaltene Belehrung abschätzen kann, weil er zum Zweiten ggf. bei fehlenden finanziellen Mitteln zur Durchführung des Prozesses Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Wahlanwaltes nach §§ 114 ff ZPO oder kostenfreie Beiordnung seines Wahlanwaltes nach § 11 a ArbGG beantragen kann, weil er zum Dritten das Kostenrisiko auf die sehr verbreitet abgeschlossene Rechtsschutzversicherung abwälzen kann und weil er zum Vierten durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft das Kostenrisiko minimieren kann.

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten der Überlastung des Kostenrisikos auf den Staat oder auf Dritte erscheint dem Beschwerdegericht die Regelung in § 12 a Abs. 1 ArbGG weiterhin nicht als sachlich ungerechtfertigte Abweichung von der "normalen" Regelung der Kostenhaftung im Zivilprozeß. Der Gesetzgeber hat jedenfalls durch diese Regelung den ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum zur notwendigerweise typisierenden Regelung einer ihm als regelungsbedürftig erscheinenden Materie nicht überschritten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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