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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 204/04
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 | |
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.06.2004, der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Oberlandesgericht Pesta
am 03. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 03.06.2004 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gera zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes - Zentrale Bußgeldstelle - vom 08.12.2003 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 08.10.2003 begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h eine Geldbuße in Höhe von 150,- € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer festgesetzt. Gegen diesen ihm am 10.12.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 22.12.2003 Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 03.06.2004 verurteilte das Amtsgericht Gera den Betroffenen in Anwesenheit wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 150,- € und setzte ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer fest. Am 09.06.2004 legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein. Am 12.07.2004 begründete der Betroffene durch seinen Verteidiger die Rechtsbeschwerde mit der Rüge formellen und materiellen Rechts. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Betroffenen persönlich am 15.07.2004 zugestellt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2004 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 3.06.2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Gera zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg.
Sie greift mit der Verfahrensrüge durch, soweit mit ihr geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es durch fehlerhafte Platzierung der Kamera des Lichtschrankenmessgerätes zu einer Geschwindigkeitsfehlzuordnung gekommen sei, rechtsfehlerhaft abgelehnt.
Die Begründung, mit der das Amtsgericht diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung abgelehnt hat, lautet:
"Der Beweisantrag wird abgelehnt, da das beantragte Gutachten für die Sachverhaltsaufklärung entbehrlich ist.
Die gerichtsbekannte Funktionsweise des verwandten Messgerätes schließt falsche, aber als gültig angezeigte Messergebnisse aus."
In dieser dem Ablehnungsbeschluss in der Hauptverhandlung beigefügten Begründung beruft sich das Gericht auf eigene Sachkunde (§ 246 Abs. 4 Satz 1 StPO; §§ 71 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Aufgrund der gerichtsbekannten Funktionsweise des Lichtschrankenmessgerät ESO Gerätetyp µP ... sei es ausgeschlossen, dass das Messgerät ein unrichtiges Messergebnis als gültig anzeige.
Grundsätzlich bedarf es der Erörterung der Sachkunde des Gerichts weder in der Hauptverhandlung noch im Ablehnungsbeschluss. Im Urteil sind Ausführungen hierzu jedoch notwendig, wenn es sich um Fachwissen handelt, dass in der Regel nicht Allgemeingut aller Richter ist (BGH StV 2001, 665; NStZ 1983, 325, BGHSt 12, 18, 20 f; Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 244 Rn. 73). Um derartiges Allgemeingut handelt es sich bei dem Zusammenhang zwischen der Anzeige eines gültigen Messergebnisses und dessen tatsächlicher Richtigkeit bei dem hier in Rede stehenden Lichtschrankenmessgerät indes nicht. Gleichwohl fehlen in dem angefochtenen Urteil Ausführungen zur Sachkunde des Gerichts. Zwar befasst sich das Amtsgericht in seinem Urteil mit dem bereits in der Hauptverhandlung abgelehnten Beweisantrag. Auf den dort angegebenen Grund der eigenen Sachkunde geht es aber nicht ein, sondern begründet die Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebung stattdessen mit den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme.
Da die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags demnach unzureichend ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob sich das Amtsgericht die notwendige Sachkunde zu Recht zugetraut hat und deshalb von der beantragten Beweiserhebung absehen durfte. Es ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, die tatsächlich gegebene Begründung durch eine andere, die Ablehnung des Beweisantrages tragende Begründung zu ersetzen. Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil bei vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem behaupteten Messfehler anders ausgefallen wäre.
Das Urteil war mithin aufzuheben und die Sache war zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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