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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 1 Ss 65/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 74 Abs. 2 | |
StPO § 147 |
2. Die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht kommt als genügender Entschuldiggrund i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht (Anschluss an BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f).
3. Der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Akteneinsicht keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers vorliegt. Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung hat das Gericht von sich aus aufzuklären.
1 Ss 65/04 1 Ws 297/04
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit,
hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.05.2003 sowie auf die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2004 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schulze Richterin am Landgericht Hager
am 28. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 23.05.2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Sömmerda zurückverwiesen.
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h, begangen am 12.03.2002, eine Geldbuße in Höhe von 75,- € fest und ordnete wegen der 4 Voreintragungen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Bußgeldbescheid wurde am 09.07.2002 durch Niederlegung unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt.
Am 30.07.2002 legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Glaubhaftmachung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vom 06.07. bis 20.07.2002. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt gewährte daraufhin am 14.08.2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Am 03.06.2002 hatte zuvor die Polizeiinspektion Heiligenstadt auf Veranlassung des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes die Fahrereigenschaft des Betroffenen anhand des bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Lichtbildes durch Vergleich mit einer Kopie des Passbildes bei dem Einwohnermeldeamt festgestellt. Der Betroffene hatte in seinem Anhörungsbogen am 15.04.2002 angegeben, dass seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug geführt habe.
Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht bestimmte dieses Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.05.2003. Die Ladung zum Termin wurde dem Betroffenen am 20.12.2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.05.2003 beantragte der nunmehr bestellte Verteidiger ohne Vorlage einer Prozessvollmacht, den Termin vom 23.05.2003 wegen einer Terminskollision zu verlegen und verlangte Akteneinsicht. Mit Verfügung vom selben Tag wies das Amtsgericht Sömmerda den Terminsverlegungsantrag zurück. Mit Schreiben vom 16.05.2003 beantragte der Verteidiger erneut Terminsverlegung, diesmal unter Hinweis auf eine an den Betroffenen ergangene Schöffenladung ebenfalls zum 23.05.2003. Die Schöffenladung datierte vom 29.04.2003. Auch dieses Verlegungsgesuch wies das Amtsgericht Sömmerda mit Schreiben vom 19.05.2003 zurück. Ein weiterer Verlegungsantrag datierte vom 21.05.2003 unter Hinweis auf die noch nicht erfolgte Akteneinsicht; diesen Antrag beschied das Amtsgericht nicht mehr.
Im Termin zur Hauptverhandlung am 23.05.2003 erschienen der Betroffene und sein Verteidiger nicht. Daraufhin verwarf das Amtsgericht Sömmerda durch Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 04.07.2002. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 10.06.2003 zugestellt, sein Verteidiger erhielt formlose Abschrift unter Hinweis auf die förmliche Zustellung an den Betroffenen.
Mit Schreiben vom 13.06.2003, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Betroffene durch seinen Verteidiger Rechtsbeschwerde ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins vom 23.05.2003. In dem Schreiben begründete der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit der Rüge formellen Rechts, welche er mit Schreiben vom 08.07.2003 ergänzte.
Durch Beschluss vom 14.07.2003 verwarf das Amtsgericht Sömmerda den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gegen diese dem Betroffenen am 16.07.2003 zugestellte Entscheidung legte er durch seinen Verteidiger am 17.07.2003 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Erfurt verwarf die Beschwerde durch Beschluss vom 13.01.2004. Mit Schriftsatz vom 26.01.2004 legte der Verteidiger hiergegen "Beschwerde" ein.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer dem Verteidiger bekannt gegebenen Stellungnahme vom 13.09.2004, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel führt mit der (noch) ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, zu einem vorläufigen Erfolg.
Eine Entscheidung gem. § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist.
Die Beurteilung, ob das Ausbleiben eines Betroffenen genügend entschuldigt ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter die Entschuldigungsgründe, die im Zeitpunkt des Urteilserlasses in Betracht kamen, überhaupt einer sachlichen Prüfung unterzogen und ob er dabei den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Um diese Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen in den Gründen des Verwerfungsurteils erforderlich (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 07.06.2000, 1 Ss 112/00, und vom 30.06.2003, 1 Ss 101/03). In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Anforderungen an die Gründe eines Urteils in Bußgeldsachen nicht überspannt werden dürfen. Es ist zu berücksichtigen, dass diese Verfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen. Im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens ist das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergehende Prozessurteil auf eine Vereinfachung des Verfahrens ausgerichtet. Soweit konkrete Entschuldigungsgründe nicht erkennbar sind, genügt deshalb die formularmäßige Wiedergabe des Wortlautes der Vorschrift unter Mitteilung der konkreten Zustelldaten.
Um einen solchen einfach gelagerten Fall handelt es sich hier indes nicht. Es erfolgte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen Gericht und Verteidigung in Bezug auf den anberaumten Hauptverhandlungstermin. Die Verteidigung stellte insgesamt drei Verlegungsanträge, wovon das Gericht zwei beschied. Dies hätte dem Gericht Veranlassung sein müssen, sich in den Gründen des Verwerfungsurteils mit allen etwaigen Entschuldigungsgründen auseinander zu setzen. Tatsächlich befasst sich das Urteil jedoch nur mit einem Teil der in Betracht kommenden Entschuldigungsgründe. Das Urteil setzt sich in zutreffender Weise mit der vorgetragenen Terminskollision des Verteidigers und mit der Ladung des Betroffenen zum Schöffendienst auseinander. Es verhält sich jedoch nicht zu dem Verlegungsantrag wegen der noch nicht erfolgten Akteneinsicht. Dies war indes geboten, weil die faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht durchaus als genügender Entschuldigungsgrund i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in Betracht kommt (siehe BayObLG NJW 1990, 3222; 1991, 1070 f).
Es liegen auch keine Umstände vor, die einen offensichtlichen zwingenden Versagungsgrund für die Akteneinsicht darstellen, sodass sich die Nichtgewährung von selbst verstünde und deshalb ausnahmsweise keiner Begründung im Urteil bedürfte. So stand der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Anträge eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers noch nicht vorlag (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 5. Auflage, § 147 Rdn. 3). Sollte das Amtsgericht Zweifel an der Bevollmächtigung des Verteidigers gehegt haben, so hätte es unverzüglich hierauf hinweisen müssen.
Das Urteil war wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
2.
Die mit Schriftsatz vom 26.01.2004 erhobene weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Erfurt, mit der die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen die Versäumung des Termins der Hauptverhandlung bestätigt wurde, ist nicht statthaft. Die weitere Beschwerde kommt nur bei Verhaftungen oder einstweiligen Unterbringungen in Betracht gem. § 310 Abs. 1, 2 StPO.
Gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten der erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Ende der Entscheidung
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