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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 1 UF 162/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1630 Abs. 3
BGB § 1632 Abs. 4
BGB § 1666
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG § 57 Abs. 2
FGG § 64 Abs. 3
1. Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB, auch wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde.

2. Ihr steht kein Beschwerderecht gegen die Sachenentscheidung zu. § 57 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes aus.

3. Sie ist auch als Pflegeperson i S des § 1688 BGB nicht Verfahrensbeteiligte im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge.

4. Eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist unzulässig, da dies in der Sache nicht mehr zu einer Pflegschaft führen würde.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 UF 162/08

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Knöchel

am 09.12.2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter des Kindes L.. Die Beteiligte zu 2) ist die Kindesmutter. Nachdem die Antragsgegnerin die Geburtsklinik am 28.11.2007 mit L. verlassen hat, lebt das Kind bei der Großmutter.

Für die Kindesmutter ist eine Betreuung eingerichtet (Bl. 17 d A).

Da die Kindesmutter nicht in der Lage ist, für L. zu sorgen, wurde am 03.12.2007 von den Parteien eine Urkunde der Notarin La. (Urkundenrolle Nr. 1113/07) errichtet, wonach die Antragstellerin mit Zustimmung der Kindesmutter die häusliche Pflege für L. übernommen hat.

Die Kindesmutter hat weiter erklärt, dass sie für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, das Sorgerecht für die Tochter L. auszuüben und für den Fall ihres Todes wünsche, dass das Sorgerecht für L. ihrer Mutter übertragen werde.

Der Kindesvater M. Z. hat 07.02.2008 gegenüber der Stadt E., Jugend- und Schulverwaltungsamt, Az. 51.1/3007.4.0026, die Vaterschaft für L. anerkannt.

Die Kindesmutter ist Mutter von zwei weiteren Kindern, S. (2 Jahre) und John (3 Jahre), die nicht bei ihr leben und anderweitig untergebracht sind. Die Kindesmutter zeigt seit der Geburt kein Interesse an der Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes L., obwohl sie bis zum Jahreswechsel 2007/08 im Haushalt ihrer Mutter im gleichen Haus gewohnt hat.

Die Großmutter hat vor dem Amtsgericht das alleinige Sorgerecht für L., hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Vermögenssorge sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge beantragt.

Das Jugendamt hat mit Bericht vom 12.03.2008 den Entzug des elterlichen Sorgerechts gegenüber der Kindesmutter und die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großmutter befürwortet.

Das Amtsgericht hat die Kindesmutter, die Großmutter und das Jugendamt am 16.04.2008 persönlich angehört.

Der Vorsitzende hat am Schluss der Sitzung vom 16.04.2008 - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten - einen Beschluss verkündet:

Der Antragsgegnerin D. G. wird die elterliche Sorge für die Tochter L. entzogen.

Zum Vormund wird die Antragstellerin P. G. bestellt.

Das Amtsgericht hat am 22.05.2008 den im Protokoll vom 16.04.2008 enthaltenen Beschluss berichtigt und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Vermögenssorge, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Beantragung sozialer Leistungen für die Tochter L. entzogen und zum Pfleger die Antragstellerin und Großmutter bestimmt.

Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Gericht komme aufgrund der Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen gänzlichen Entzug der elterlichen Sorge bei der Kindesmutter gemäß § 1666 BGB nicht, wohl aber für einen teilweisen Entzug einzelner Maßnahmen der Personensorge vorlägen. Da sich die Kindesmutter nicht im erforderlichen Maße um die Belange des Kindes L. kümmere, bestehe aktuell eine Gefährdung des Kindeswohls. Insoweit werde auf einen Bericht des Jugendamtes vom 12.03.2008 Bezug genommen.

Allerdings reiche dies nicht für einen gänzlichen Entzug der elterlichen Sorge aus, da es hier am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehle. Es gebe als milderes Mittel den kompletten Entzug der elterlichen Sorge, nämlich die teilweise Übertragung bestimmter Maßnahmen der Personensorge auf einen Pfleger. Demgemäss sei ein Pfleger gemäß § 1909 BGB zu bestellen. Seitens des Jugendamtes der Stadt Eisenach sei die Bestellung der Antragstellerin befürwortet worden. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin auch hierzu geeignet sei. Da der Vater des Kindes L. nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei und seitens des Jugendamtes mangels Mitarbeit des Vaters nicht habe geprüft werden können, ob auch dessen Bestellung in Frage komme, habe das Gericht von einer Bestellung des Vaters als Pfleger abgesehen.

Gegen den Beschluss vom 16.04.2008 richtet sich die befristete Beschwerde der Großmutter, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Sie wiederholt ihren Vortrag I. Instanz und führt an, die Kindesmutter sei nicht in der Lage und willens, ihr Leben in den Griff zu bekommen, geschweige denn für ihre Kinder zu sorgen. Nur der vollständige Entzug der alleinigen elterlichen Sorge und die Bestellung der Antragstellerin zum Vormund für das Kind L. biete für dessen Wohl den besten Schutz. Insbesondere für die Beantragung des Elterngeldes durch die Antragstellerin sei die antragsgemäße Entscheidung erforderlich. Eine materielle Unterstützung durch die Kindesmutter sei ausgeschlossen.

Ohne die Vormundbestellung müsse sie auch weiterhin für Vermittlungs- und Maßnahmeangebote der ARGE zur Verfügung stehen. Dies gefährde die häusliche Pflege und Betreuung für das Kind L.. Mit der Bestellung zum Vormund habe die Antragstellerin die Möglichkeit, wegen der Beantragung des Elterngeldes auch die Elternzeit zu nehmen, um sich vollumfänglich um die Belange des Kindes bemühen zu können.

Ein weiterer Aspekt, der den vollständigen Entzug des Sorgerechtes rechtfertige, sei eine offensichtlich psychische Erkrankung der Kindesmutter. Wie aus dem Bericht des Jugendamtes der Stadtverwaltung E. hervorgehe, sei ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrie des Ökumenischen Hainich Klinikums Mühlhausen/Pfaffenrode erfolgt. Da sich die Antragsgegnerin auf eigenen Wunsch nach kurzem Aufenthalt habe entlassen lassen, sei ihr gesundheitlicher Zustand nicht abgeklärt. In diesem Falle sei auf die notarielle Urkunde zu verweisen, wonach das Sorgerecht für den Fall, dass die Kindesmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Ausübung in der Lage sein sollte, auf die Großmutter übertragen werden sollte.

Des weiteren habe die Kindesmutter nunmehr über ihren Verfahrensbevollmächtigten I. Instanz mit Anwaltsschreiben vom 09.05.2008 einer Übertragung des Sorgerechts für ihre Tochter L. auf die Großmutter zugestimmt (Bl. 45 d A).

Die beantragte Entscheidung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die tatsächliche Situation sei so, dass die Großmutter, soweit rechtlich möglich, sämtliche Belange des Kindes L. wahrnehme. Eine Unterstützung durch die Kindesmutter erfahre sie in keiner Weise.

Die Kindesmutter habe kürzlich ihr 4. Kind geboren. Dieses sei sofort nach der Geburt zu einer Pflegefamilie gegeben worden. Ebenso beabsichtige die Kindesmutter aus der Wohnung in der ...straße ... in E. wegzuziehen. Damit sei sie für die Beschwerdeführerin nicht mehr so leicht greifbar.

Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 12.03.2008 einen Entzug der elterlichen Sorge und eine Übertragung auf die Großmutter als Vormund befürwortet.

Die Antragstellerin hat ein Schreiben der Stadtverwaltung Eisenach vom 25.09.2008 vorgelegt, wonach die Übertragung von Teilen des Sorgerechts oder des gesamten Sorgerechts für L. keinen Einfluss auf die Zahlung von Elterngeld habe.

II.

Die befristete Beschwerde der Großmutter hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; ihr war daher Prozesskostenhilfe zu verweigern (§ 114 ZPO).

Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB.

Sie ist nur materiell beteiligt, dies jedoch nur mittelbar. Ein mittelbares Interesse führt jedoch nicht zur formalen Beteiligung am Verfahren, selbst wenn dieses Interesse ein rechtliches ist (OLG Hamburg, OLGR 2008, 607). Eigene Rechte der Großmutter sind durch das vorliegende Sorgerechtsverfahren nicht berührt (OLG Zweibrücken; FamRZ 2007, 302 nicht für den Fall einer Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB durch die Großmutter). § 1666 BGB betrifft Fälle der subjektiven Ungeeignetheit des Sorgerechtsinhabers, die Sorge für das gefährdete Kind ohne Eingreifen des Familiengerichts weiter auszuüben. Die §§ 1666 BGB enthalten die Ermächtigung für staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern. Rechte der Großeltern, auch wenn sie aus Artikel 6 Grundgesetz abzuleiten sind, werden durch ein Verfahren gemäß § 1666 BGB nicht direkt berührt. Im Interesse eines zügigen Verfahrens ist der Kreis der formell zu beteiligenden Personen gering zu halten. Aus diesem Grund wird ein Dritter erst dann zum Verfahrensbeteiligten, wenn Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden (Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1666 Randnummer 35). Die Frage der formellen Beteiligung ist zu trennen von der materiellen Beteiligung, bei der im Rahmen der Amtsermittlung Dritte durch die Gelegenheit zur Stellungnahme oder eine persönliche Anhörung an der Findung der geeigneten Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung zu beteiligen sind (OLG Hamburg, a.a.O.).

Gegen eine formelle Beteiligung der Großmutter spricht auch, dass ihr gemäß §§ 621 e, 629 Absatz 3 ZPO, 64 Absatz 3 Satz 3, 57 Absatz 2 FGG kein Beschwerderecht gegen die Sachentscheidung zusteht. In Familiensachen findet § 57 Absatz 1 Nummer 9 FGG nach § 64 Absatz 3 Satz 3 FGG grundsätzlich keine Anwendung. Diese Regelung bewirkt, dass der Eintritt der formalen Rechtskraft der Entscheidung nicht lange ungewiss bleibt. Gerade um zu vermeiden, dass die erweiterte Beschwerdeberechtigung des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 3 FGG einer großen Anzahl von Personen zusteht, ist im Jahre 1998 in § 57 Absatz 2 FGG nachträglich Nummer 8 aufgenommen worden. Damit ist die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes ausgeschlossen (Keidel/Kuntze/Weber, FGG Kommentar, 15. Auflage, § 64, Randnummer 37 f). Nach §§ 64 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 2 FGG findet die Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG in Familiensachen keine Anwendung. Um eine solche handelt es sich aber im vorliegenden Fall (OLG Hamm, FamRZ 2004, 887).

Die Antragstellerin ist auch als Pflegeperson im Sinne des § 1688 BGB nicht Verfahrensbeteiligte im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge, denn für die formelle Beteiligung reicht es nicht aus, dass sie durch das Verfahren in ihren eigenen Interessen und Befugnissen betroffen ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass ihr kraft Gesetzes ein eigenes Antrags- oder zumindest Beschwerderecht zusteht. Daran fehlt es.

Ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht nach § 50 c FGG besteht nicht, denn diese Vorschrift begründet keine Beteiligtenstellung der Pflegeeltern. Sie ist lediglich eine Ausprägung des Aufklärungsgrundsatzes nach § 12 FGG und soll sicherstellen, dass die bei länger begründetem Pflegeverhältnis besonders gute Einsicht der Pflegeperson in die Situation des Kindes bei Entscheidungen, die die Personensorge betreffen, berücksichtigt wird (BGH FamRZ 2000, 219 f.).

Die Antragstellerin ist auch nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 20 FGG. Nach dieser Vorschrift kommt die Beschwerde nur bei einem unmittelbaren Eingriff in ein zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht in Betracht (BGH, a.a.O.). An einem derartigen subjektiven Recht fehlt es, denn das Gesetz verleiht Pflegeeltern nur in den beiden Fällen der §§ 1632 Abs. 4 und 1630 Abs. 3 BGB - deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind - ein eigenes materielles Antrags- und Beschwerderecht. Für die Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB fehlt es an einem Herausgabeverlangen der sorgeberechtigten Eltern. Zwar liegt die für die Anwendung des § 1630 Abs. 3 BGB erforderliche Zustimmung der Kindesmutter zur Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (Großmutter) in dem Beschwerdeverfahren vor. Die Großmutter strebt aber in dem Beschwerdeverfahren die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf sich an. Eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist aber unzulässig, da dies in der Sache nicht mehr zu einer Pflegschaft führen würde (Hoppenz/von Els, Familiensachen, 8. Auflage, § 1630, Rdnr. 5).

Unbedenklich ist, dass der erstinstanzliche Richter den am Schluss der Sitzung verkündeten Tenor in dem schriftlich abgefassten Beschluss und mit weiterem Beschluss vom 22.05.2008 "berichtigt hat".

§ 319 ZPO lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten eines Urteils jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Nach verbreiteter Auffassung soll nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten eine Berichtigung nach dieser Vorschrift rechtfertigen; eine falsche Willensbildung des Gerichts soll nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden können (Zöller/Vollkom-mer, ZPO, 27. Auflage, § 319, Rdnr. 4).

Die Vorschrift des § 319 ZPO ist jedenfalls schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen und lässt sich insbesondere nicht auf bloße Formulierungsfehler beschränken (BGH NJW 1985, 742).

Die Offenbarkeit des Fehlers kann sich dabei aus den erst nach Verkündung des Entscheidungssatzes abgesetzten Entscheidungsgründen ergeben. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er hat es für eine geeignete Grundlage der Berichtigung nach § 319 ZPO angesehen, wenn bei einem sog. Stuhlurteil (dem sofort verkündeten Entscheidungssatz) erst die später bekannt gegebenen schriftlichen Urteilsgründe die Abweichung von Wille und Erklärung deutlich machen (NJW-RR 2002, 712).

Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsgründe, aus denen zu ersehen ist, dass der zunächst verkündete Entscheidungssatz nicht dem Willen des entscheidenden Gerichts entsprechen, weisen dessen offenkundige Unrichtigkeit aus. Die Urteilsfindung ist kein einheitlicher Vorgang, sondern vollzieht sich in mehreren Schritten (BGH NJW 1985, 742). Auch die nachträglich mitgeteilten Entscheidungsgründe gehören in den Zusammenhang der Urteilsfindung. Liegt mit Verkündung im Anschluss an die mündliche Verhandlung nur der Tenor vor, so können die Parteien hiermit in zahlreichen Fällen noch wenig anfangen. Weist das Urteil in den Gründen eine andere Entscheidung aus, als verkündet, so ergibt sich die Unrichtigkeit demzufolge "aus dem Zusammenhang des Urteils" (BGH, a.a.O.).

Für die Auffassung des BGH sprechen ferner prozessökonomische Erwägungen und der Umstand, dass die bessere Entscheidung sich durchsetzen kann (BGH, a.a.O.).

Die Vorschrift des § 319 ZPO ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 18, Rdnr. 3).

Ende der Entscheidung

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