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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 1 UF 358/02
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 1592 Nr. 2
BGB § 1600 Abs. 1
BGB § 1600 b
BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2
EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 358/02

Verkündet am: 06.03.2003

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Richterin am Oberlandesgericht Martin, Richter am Oberlandesgericht Mummert und Richter am Landgericht Jahn

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 07.08.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wurde am 10.01.1986 geboren. In der Empfängniszeit hatte Geschlechtsverkehr zwischen der Kindesmutter und dem Kläger stattgefunden. Die Kindesmutter versicherte dem Kläger, dass er der Vater des Beklagten sei. Am 11.10.1989 erkannte der Kläger an, der Vater des Beklagten zu sein; die Kindesmutter stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu (Urkunde des Staatlichen Notariats S vom 11.10.1989, Urkundenregister-Nr. 2-20-743-89).

Im Sommer 2001 erfuhr der Kläger von der Möglichkeit, eine private DNA-Vaterschaftsanalyse fertigen zu lassen. Etwa gleichzeitig wurde er von seiner Schwester, der Zeugin C. K., darauf aufmerksam gemacht, zwischen dem Beklagten und ihm bzw. der Kindesmutter bestehe äußerlich und wesensmäßig keinerlei Ähnlichkeit. Darauf veranlasste der Kläger das Gutachten vom 01.10.2001, in dem nach der Untersuchung von "Haarwurzeln des Sohnes" festgestellt wird, dass er als biologischer Vater auszuschließen sei. Weder der Beklagte noch dessen Mutter waren über die Erstellung des Gutachtens informiert gewesen.

Der Kläger hat behauptet, seine Schwester habe dem Beklagten eine Zecke entfernt und dabei versehentlich das Haar, das dann dem Gutachten zugrunde gelegt worden sei, von der Kopfhaut gerissen. Durch das Gutachten vom 01.10.2001 habe er erstmals Kenntnis von Umständen erlangt, die eindeutig gegen seine Vaterschaft sprächen. Er ist der Ansicht, das Persönlichkeitsrecht beider Parteien bestehe in erster Linie darin, Kenntnis darüber zu erhalten, von wem der Beklagte abstamme; dieses Recht sei höher zu bewerten als das Recht des Beklagten, wann und wie dieser Lebenssachverhalt offenbart werden solle.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des minderjährigen Kindes P. H., geb. am 10.01.1986, ist.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er hat behauptet, seine Mutter habe in der Empfängniszeit keine Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Der Beklagte hat bestritten, dass das der Untersuchung zugrunde gelegte Haar von ihm stamme. Er hat der Verwendung des Gutachtens widersprochen und meint, das Verhalten des Klägers verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gutachten sei im Gerichtsverfahren unverwertbar.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 07.08.2002 die Anfechtungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 09.08.2002 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 05.09.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er mit einem am 09.10.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiter die Feststellung, dass er nicht der Vater des Beklagten ist. Er ist der Ansicht, seine Anfechtungsklage sei schlüssig bereits auf Grund des Vertrags, durch die Feststellung seiner Schwester, dass der Beklagte keinerlei Ähnlichkeit mit ihm und der Kindesmutter aufweise, seien bei ihm Zweifel an der Vaterschaft hervorgerufen worden. Durch das Gutachten seien seine Zweifel bestärkt worden.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 07.08.2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des minderjährigen Kindes P. H., geboren am 10.01.1986, ist.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger gilt zwar gemäß § 1592 Nr. 2 BGB, Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB als Vater des Beklagten, weil er am 11.10.1989 die Vaterschaft anerkannt hat, und er ist gemäß § 1600 Abs. 1 BGB, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB berechtigt, die Vaterschaft anzufechten.

2. Seine Klage ist aber nicht schlüssig. Zur Schlüssigkeit der Anfechtungsklage genügt allein der Vortrag, das Kind stamme nicht vom Kläger ab, nicht (BGH, Urteil vom 22.04.1998 = FamRZ 1998, 955-957 = NJW 1998, 2976- 2977). Der Kläger muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte für seine Annahme vortragen, das Kind stamme nicht von ihm (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1599 Rdn. 5). Er muss die seiner Ansicht nach gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände und damit die Umstände vortragen, die zugleich einen Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1998, a.a.O.). Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, hat, wem Tatsachen bekannt werden, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Nichtvaterschaft zu begründen (BGH, Urteil vom 14.02.1990 = FamRZ 1990, 507-510 = NJW 1990, 2813-2814; Urteil vom 19.05.1978 = FamRZ 1978, 494-496 = NJW 1978, 1629-1631; Urteil vom 07.05.1953 = BGHZ 9, 336-339). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den für die Nichtvaterschaft sprechenden Umständen und der daraus als Schlussfolgerung zu gewinnenden möglichen Überzeugung von der Nichtvaterschaft (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1600 b Rdn. 7). Von den Umständen, die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen, muss volle oder sichere Kenntnis bestehen (BGH, Urteil vom 07.05.1953, a.a.O.), das heißt die Tatsachen müssen nicht nur objektiv vorliegen, sondern der Anfechtungsberechtigte muss auch die Gewissheit haben, dass sie zutreffen; er muss sie für wahr halten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1600 b Rdn. 8).

Der Kläger hat seiner Darlegungslast nicht genügt. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die bei sachlicher Beurteilung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken.

a) Die bloße Behauptung des Klägers, zwischen dem Beklagten und ihm sowie der Kindesmutter sei keine Ähnlichkeit vorhanden, genügt den Anforderungen nicht.

Die mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit dem anfechtungsberechtigten Mann begründet für sich noch nicht den Verdacht anderweitiger Abstammung (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1600 b Rdn. 10; Münchener Kommentar/ Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl. 2002, § 1600 b Rdn. 13; a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.1985 = FamRZ 1985, 1275; zu fehlender Ähnlichkeit des Kindes, dafür Ähnlichkeit mit einem früheren Freund der Mutter vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.1989 = DAVormund 1989, 416, 417; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1600 b Rdn. 8). Für die Frage, welche Umstände gegen eine Vaterschaft sprechen, kommt es auf die objektive Sicht eines verständigen Betrachters an; dabei ist der Beurteilungsmaßstab nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen auszurichten, sondern von einem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann. Danach kann die Vaterschaft in Zweifel gezogen werden, wenn das Kind gravierend vom Erscheinungsbild sowohl des anfechtungsberechtigten Mannes als auch der Kindesmutter nach Haut-, Augen- und Haarfarbe abweicht (OLG München, Beschluss vom 03.12.1996 = NJW-FER 1997, 102; zur Verschiedenheit der Hautfarbe vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.1998 = FamRZ 2000, 107, 108 = NJWE-FER 1999, 208). Der Kläger hat zu den Abweichungen nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlen Angaben dazu, inwieweit seine sowie der Kindesmutter Haut-, Augen- und Haarfarbe von der des Beklagten abweichen soll.

b) Weitere Umstände liegen nicht vor. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten, in dem festgestellt wird, dass er als biologischer Vater auszuschließen sei, kann nicht zur schlüssigen Darlegung der Umstände i. S. des § 1600 b BGB dienen.

Das Privatgutachten ist an sich nicht ungeeignet, eine Schlüssigkeit zu begründen. Ein solches Gutachten ist als urkundlich belegtes Parteivorbringen zu werten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 402 Rdn. 2) und das Ergebnis eines privat besorgten Abstammungsgutachtens kann ein gegen die Vaterschaft sprechender Umstand sein (Erman/Holzhauer, a.a.O., § 1600 b Rdn. 8, Münchener Kommentar/Wellenhofer-Klein, a.a.O., § 1600 b Rdn. 13).

Es ist aber im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar, da seine gerichtliche Verwertung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten darstellen würde.

aa) Das Gutachten ist unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) rechtswidrig erstellt worden.

Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis jedes einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 15.12. 1983 = NJW 1984, 419, 422; Beschluss vom 09.03.1988 = NJW 1988, 2031). Das vom Kläger veranlasste Vaterschaftsgutachten betrifft persönliche Daten des Beklagten. Bei der Untersuchung von Körpermaterial des Kindes im Rahmen der DNA-Analyse werden genetische Daten des Kindes erhoben, die im Vergleich mit denen des Scheinvaters eine Aussage über die Verwandtschaft beider Personen zulassen (Rittner/Rittner, Unerlaubte DNA-Gutachten zur Feststellung der Abstammung - Eine rechtliche Grauzone, NJW 2002, 1745, 1748; Reichelt/Schmidt/Schmidtke, Private Abstammungsgutachten, FamRZ 1995, 777, 779). Die Preisgabe dieser Daten obliegt der Dispositionsbefugnis des Betroffenen und ist daher nur mit dessen Einwilligung zulässig. Die Einwilligung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist wirksam, sofern er nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung ermessen kann (Palandt/ Thomas, a.a.O., § 823 Rdn. 42). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte, der bei der Datenerhebung zwar minderjährig, aber bereits 15 Jahre alt war, einwilligungsfähig war, da weder er noch die sorgeberechtigte Kindesmutter eine Einwilligung in die Untersuchung erteilt hatten.

Zur Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist in jedem Einzelfall unter sorgsamer Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, abzugrenzen, ob der Eingriff befugt war oder nicht; maßgebend für diese Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung (vgl. Palandt/Thomas, a.a.O., § 823 Rdn. 184). Auch nach einer Güter- und Interessenabwägung war der Kläger nicht befugt, im Rahmen einer DNA-Analyse genetische Daten des Kindes erheben zu lassen. Zwar besteht auf Seiten des Klägers insbesondere ein berechtigtes Interesse auf Kenntnis seiner Vaterschaft (BGH, Urteil vom 20.01.1999 = FamRZ 1999, 716-717 = NJW 1999, 1632-1633; Rittner/Rittner, a.a.O., 1749; zum zumindest vergleichbaren Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung vgl. BVerfG, Urteil vom 31.01.1989 = FamRZ 1989, 255, 258 = NJW 1989, 891, 892; Reichelt/Schmidt/Schmidtke, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist dieses Recht des Erzeugers gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes nicht als höherwertig anzusehen. Vielmehr ist das Recht des Beklagten vorrangig. Auf Seiten des Beklagten fällt entscheidend das Kindeswohl ins Gewicht und ist insbesondere das Interesse des Beklagten, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1999, a.a.O.), zu berücksichtigen. Da der Kläger die Vaterschaft bereits im Jahr 1989 anerkannte, ist der Beklagte aufgewachsen im Vertrauen darauf, dass der Kläger als Bezugsperson auch sein biologischer Vater ist. Diese Entwicklung des Beklagten, der bei Gutachtenerstattung bereits 15 Jahre alt war, wird durch den Eingriff des Klägers, zu dem ihm der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben hatte, empfindlich gestört.

bb) In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; ob dieser gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeitsrecht und einem dafür sprechenden Interesse des Beweisführers (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 = NJW 1992, 815, 816; BGH, Urteil vom 27.01.1994 = NJW 1994, 2289, 2292; Zöller/Greger, a.a.O., § 286 Rdn. 15a m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis der Abwägung der Eingriff nicht gerechtfertigt. Zwar ist auch insoweit einerseits insbesondere ein berechtigtes Interesse des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft zu berücksichtigen; andererseits fällt wiederum ins Gewicht das Kindeswohl, insbesondere das Interesse des Beklagten, ungestört in den gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen zu können, und der Umstand, dass er durch sein Verhalten dem Kläger keinen Anlass gegeben hatte, die Vaterschaft in Zweifel zu ziehen. Zu diesen Umständen, denen der Senat erhebliche Bedeutung zu Lasten des Klägers beimisst, kommt hinzu, dass der Kläger erst und allein durch das Gutachten Kenntnis von einem Umstand erlangt hat, dessen Vorbringen die Schlüssigkeit seiner Anfechtungsklage begründen könnte; ohne sein rechtswidriges Verhalten, hätte für ihn - bei sachlicher Beurteilung - kein Anlass zur Klageerhebung bestanden.

Nach alledem ist die Anfechtungsklage unschlüssig und die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil durfte nach § 704 Abs. 2 ZPO nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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