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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 1 UF 430/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 5
In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).

Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 UF 430/02

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat -Hilfssenat- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristete Beschwerde der Ärzteversorgung Thüringen vom 22.10.2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Nordhausen vom 10.10.2002 hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) durch

Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Amtsgericht Knöchel

am 08.04.2005

beschlossen:

Tenor: I. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen vom 10.10.2002, Az.: 6 F 245/00, wird in Ziffer 2.) wie folgt abgeändert:

a)

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Thüringen (Versorgungsnummer: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: ...) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 228,93 €, bezogen auf den 31.05.2000, begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

b)

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Versicherungsnummer: ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (VSNR.: ...) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 15,00 €, bezogen auf den 31.05.2000, begründet.

Die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

c)

Im Übrigen bleibt den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93 a ZPO).

III. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt (§ 17 a Nr. 1 GKG a. F.).

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 621e Abs. 2 ZPO).

Gründe:

Das Familiengericht hat auf den dem Antragsgegner am 06.06.2000 zugestellten Antrag der Antragstellerin die am 18.03.1983 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil vom 10.10.2002 geschieden und den Versorgungsausgleich derart geregelt, dass es zunächst im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Thüringen auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 264,04 € und des weiteren im Wege des Quasisplittings zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7,02 €, jeweils bezogen auf den 31.05.2000, begründet hat.

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2.) richtet sich die Beschwerde der Ärzteversorgung Thüringen, mit der geltend gemacht wird, dass das Familiengericht mit seiner Regelung den Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten habe.

Die Beschwerde ist als befristete Beschwerde gemäß der §§ 629a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 3 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG zulässig und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Antragstellerin hat ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20.11.2000 in der Ehezeit vom 01.03.1983 bis 31.05.2000 angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 976,08 DM (499,06 €) erworben.

Darüber hinaus hat sie in der Ehezeit nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse Thüringen vom 03.09.2002 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 40,11 € erworben. Dieser inländische öffentlichrechtliche Versorgungsträger lässt eine Realteilung nicht zu.

Demgegenüber hat der Antragsgegner in der Ehezeit nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 21.01.2002 monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von 296,31 € sowie nach Auskunft der Ärzteversorgung Thüringen vom 18.12.2000 monatliche Versorgungsanwartschaften gemäß der in § 1587a Abs. 2 Nr. 4 b BGB genannten Art in Höhe von 1.429,36 DM (730,82 €) erworben, deren Wert in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG genannten Anwartschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00; FamRZ 2002, 397).

Der auf die Ehezeit entfallende Anteil des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung unterliegt nicht der Realteilung. Eine Realteilung ist bei der Ärzteversorgung nur dann möglich, wenn beide Ehegatten Mitglieder der Ärzteversorgung Thüringen waren oder sind oder wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Mitglied einer anderen auf Gesetz beruhenden ärztlichen Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik ist (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Diese Ausnahmen treffen auf die Antragstellerin nicht zu.

Darüber hinaus verfügt er nach der Auskunft der Zusatzversorgungskasse Thüringen vom 03.09.2002 über eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 124,00 €.

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zunächst eine Gesamtbilanz der beiderseitigen Anwartschaften der Parteien aufzustellen und abweichend von dem Amtsgericht, die Anwartschaften der Partein bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen umzubewerten.

Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. FamRZ 2003, 1929) der nach Einlegung der Rechtsmittel ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) zur Frage der Dynamik der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworbenen Anrechte an und bewertet nunmehr auch die Anwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch. Eine solche Wertung ist geboten, da die maßgeblichen Satzungsbestimmungen der VBL (§§ 33 ff.) denen der Zusatzversorgungskasse (§§ 31 ff.) entsprechen.

Angesichts dieser zugrundezulegenden Dynamik sind die Anwartschaften der Parteien bei der Zusatzversorgungskasse auf eine Versorgung wegen Alters - die regelmäßig ab dem 65. Lebensjahr beginnt - und verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. §§ 30, 31 der Satzung) gemäß § 2 Abs. 2 der Barwert-Verordnung nach der Tabelle 1 unter Verwendung eines um 65 vom Hundert erhöhten Barwertes umzubewerten, wobei bei der Umrechnung der Zusatzversorgungsanwartschaft der in Deutsche Mark umgerechnete Wert zugrunde zu legen ist, da das Ehezeitende im Jahr 2000 liegt und die Umrechnungsfaktoren Barwerte in Entgeltpunkte (FamRZ 2004, 161) bis zum Jahr 2001 noch auf den DM-Rechengrößen beruhen.

Danach ergibt sich folgende Umrechnung:

a) für die Antragstellerin:

Die Jahresrente von (12 x 78,45 =) 941,40 DM ist mit dem Barwertfaktor 4,785 (= Tabelle 1, 40 Jahre: 2,9 erhöht um 65 v. H.) zu vervielfachen und der sich daraus ergebende Barwert von 4.504,60 DM wiederum mit dem Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte bezogen auf das Jahr 2000 mit 0,0000950479 (vgl. FamRZ 2004, 161). Die sich daraus ergebenen 0,4282 Entgeltpunkte werden vervielfacht mit dem im Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert von 48,29 DM, so dass sie einer monatlichen, nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft von 20,68 DM (10,57 €) in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 5,08 €.

a) für den Antragsgegner:

Die Jahresrente von (12 x 242,52 DM =) 2.910,24 DM ist mit dem Barwertfaktor 5,94 (= Tabelle 1, 44 Jahre: 3,6 erhöht um 65 v. H.) zu vervielfachen und der sich daraus ergebende Barwert von 17.286,83 DM wiederum mit dem Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte bezogen auf das Jahr 2000 mit 0,0000950479 (vgl. FamRZ 2004, 161). Die sich daraus ergebenen 1,6431 Entgeltpunkte werden vervielfacht mit dem im Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert von 48,29 DM, so dass sie einer monatlichen, nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft von 79,35 DM (40,57 €) in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, 19,12 €.

Bei dieser Wertekonstellation kann der Versorgungsausgleich bereits jetzt durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b VAÜG), da beide Parteien in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anwartschaften minderer Art erworben haben und der Antragsgegner sowohl die höheren angleichungsdynamischen als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften erworben hat, er mithin ausgleichsverpflichtet ist.

Der Antragstellerin steht die Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften zu (§ 1587 Abs. 1 BGB), und zwar hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte nach zutreffender Entscheidung des Amtsgerichts 516,41 DM = 264,04 € [(579,53 DM + 1.429,36 DM = 2.008,89 DM) - 976,08 DM = 1.032,81 DM : 2] und hinsichtlich der dynamischen Anrechte entgegen der Ansicht des Amtsgerichts 15,00 € (40,57 € - 10,57 € = 30,00 € : 2), wobei der Ausgleich der angleichungsdynamischen und der dynamischen Anwartschaften unabhängig voneinander vorzunehmen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG).

Auf solche Anrechte, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB ausgeglichen werden können und nicht der Realteilung unterliegen, findet das analoge Quasisplitting statt. Dies bedeutet, dass bei einem Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG wie bei § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der betroffenen Versorgung des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten, Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsleistung begründet werden.

Zutreffend weist die Ärzteversorgung Thüringen vom Ergebnis her jedoch darauf hin, dass der Versorgungsausgleich vorliegend zu einer Überschreitung des Höchstbetrages nach § 1587b Abs. 5 BGB führen würde.

Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zusammen mit seinen eigenen ehezeitlichen Rentenanwartschaften keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam (§ Abs. 2 76 SGB VI). Der Höchstwert der Entgeltpunkte in der Ehezeit beträgt 207 Monate : 6 = 34,5 Entgeltpunkte.

Strittig ist, ob die Anzahl der zu übertragenden respektive zu begründenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) oder (West) bei Ehezeitende zu multiplizieren sind. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof bei einem Ausgleich von lediglich angleichungsdynamischen Anrechten bereits entschieden, dass hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt (BGH, FamRZ 2005, 432; Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397, so auch OLG Dresden (20. ZS.), FamRZ 2002, 398, OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256).

Wenn - wie hier- neben angleichungsdynamischen Anrechten auch nicht angleichungsdynamische Anrechte auszugleichen sind, ist die Gesetzeslage unklar. Es wird die Auffassung vertreten, wonach die Bestimmung nach dem aktuellen Rentenwert (West) vorzunehmen und ein darauf anzurechnendes angleichungsdynamisches Anrecht des Ausgleichsberechtigten zuvor mit dem Angleichungsfaktor im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu vervielfältigen und ein zu übertragendes oder zu begründendes Anrecht danach durch den Angleichungsfaktor zu dividieren ist (vgl. Kemnade, FamRZ 2002, 1256, zustimmend Borth, FamRZ 2003, 893).

In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, bedarf es nach Auffassung von Kemnade (FamRZ 2004, 1650) für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).

Der Senat wendet diese Berechnungsmethode auch auf den vorliegenden Fall an, da hierbei die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt und somit konsequent die Rechtsprechung des Senats zur Höchstbetragsberechnung bei angleichungsdynamischen Anwartschaften fortgesetzt wird (Senatsbeschluss vom 18.07.2001, 1 UF 414/00, FamRZ 2002, 397).

Für die im Versorgungsausgleich noch zulässige Übertragung oder Begründung eines Anrechts ergibt sich bei einer höchstmöglichen Anzahl von 34,5 Entgeltpunkten und unter Berücksichtigung bereits vorhandener 23,2345 Entgeltpunkte noch ein möglicher Ausgleich von 11,2655 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin.

Das regeldynamische bei der Antragstellerin zu begründende Anrecht von 15,00 € (29,34 DM) entspricht, nach Umrechnung in ein angleichungsdynamisches Anrecht 25,52 DM (29,34 DM x 42,01 DM : 48,29 DM), welches wiederum dividiert durch den für das Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) von 42,01 DM gerundet 0,6075 Entgeltpunkten (Ost) entspricht.

Das zu begründende angleichungsdynamische Anrecht in Höhe von 516,41 DM entspricht demgegenüber 12,2925 (516,41 DM : 42,01 DM) Entgeltpunkten (Ost), so dass die insgesamt zu begründenden Entgeltpunkte von 12,90 die höchstmögliche Zahl der noch zu begründenden Entgeltpunkte um 1,6345 (11,2655 - 12,90) Entgeltpunkte oder 68,66 DM (1,027 x 42,01 DM) übersteigt.

Unter Berücksichtigung des zulässigen Höchstbetrages beschränkt der Senat daher den Ausgleich der angleichungsdynamischen Anrechte auf 447,75 DM (516,41 DM - 68,66 DM) oder 228,93 € und führt hinsichtlich der demgegenüber relativ geringen dynamischen Anwartschaften den Versorgungsausgleich ungekürzt durch. Dies liegt im allgemeinen Interesse der Berechtigten, da durch diese Regelung die dynamische Anwartschaft vollständig ausgeglichen werden kann.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1984, 1214) zwar die Quotierungsmethode zu beachten, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind. Vorliegend erfährt jedoch die Quotierungsmethode dahingehend eine Einschränkung, dass die Anrechte gegenüber der Ärzteversorgung und diejenigen gegenüber der ZVK aufgrund ihrer unterschiedlichen Dynamik gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG getrennt voneinander auszugleichen sind und somit bereits eine Verrechnung der beiden Anwartschaften nicht möglich ist.

In derartigen Fällen ist nach Ansicht des Senats dem Gericht ein Ermessen einzuräumen, die eine oder andere Versorgung bis zum Höchstbetrag in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspricht. Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu BGH, FamRZ 1992, 921).

Im Übrigen findet für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 1587f Nr. 2 BGB).

Gemäß § 1587 Abs. 6 BGB war anzuordnen, dass die zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (West) bzw. nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf dem Jahreswert der Abänderung gegenüber der angefochtenen Entscheidung. Während das Amtsgericht monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 271,06 € (264,04 € + 7,02 €) zugunsten der Antragstellerin begründet hat, ergibt sich nach der Entscheidung des Senates ein Betrag von monatlich 243,93 €, also 27,13 € weniger.

Da bislang keine einheitliche Rechtsmeinung zur Berechnung des Höchstbetrages bei Berücksichtigung von sowohl angleichungsdynamischen als auch regeldynamischen Anrechten besteht, erscheint es im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu ermöglichen (§ 621e Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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