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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 1 UF 55/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1607 Abs. 3 S. 2
BGB § 1610 Abs. 2
BGB § 1592 Nr. 2
Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegenüber dem Erzeuger zu.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 55/01

Verkündet am: 05.08.2005

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat -Hilfssenat- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Amtsgericht Knöchel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 22.01.2001 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060,00 DM (1.564,55 €) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.08.2000 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten I. Instanz tragen der Kläger 59 % und der Beklagte 41 %.

4. Die Kosten der II. Instanz trägt der Kläger.

5. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann hinsichtlich der Kosten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.418,81 DM (2.259,30 €) festgesetzt.

7. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger galt bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung als sogenannter "Scheinvater" des am 06.10.1996 geborenen Kindes A. K., dessen Vaterschaft er mit Urkunde des Landratsamtes S.-H.-Kreis vom 12.11.1996, Urk.-Reg.-Nr. 392/1996, anerkannt hat.

Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 14.04.1999, 4 F 231/98, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes A. ist.

Der Kläger nimmt mit seiner Klage den Beklagten, als den tatsächlichen Erzeuger des Kindes, auf Zahlung von insgesamt 7.478,81 DM (3.823,85 €) in Anspruch, wobei sich der Betrag aus dem in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Verkündung des Anfechtungsurteils gezahlten Unterhalts von 3.060,00 DM (1.564,55 €) sowie den ihm im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten von unstreitig 4.418,81 DM (2.259,30 €) zusammensetzt.

Er hat angeführt, mit der Kindesmutter in der Zeit von 1993 bis Februar 1997 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben. Hinweise auf eine andere Vaterschaft habe es nicht gegeben, so dass es für ihn selbstverständlich gewesen sei, die Vaterschaft anzuerkennen. Zudem habe die Kindesmutter immer wieder bekundet, nur mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben.

Der Beklagte hat die Klageforderung hinsichtlich der erbrachten Unterhaltszahlungen anerkannt und ist im übrigen der Klage entgegengetreten.

Er ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der im Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten nicht zustünde, da er durch freiwilligen Akt die Vaterschaft anerkannt habe.

Das Amtsgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 22.01.2001 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Auf die schriftlichen Entscheidungsgründe wird verwiesen (Bl. 58 ff. d.A.).

Der Beklagte greift das Urteil I. Instanz an, soweit er zur Zahlung der Anfechtungskosten in Höhe von 4.418,81 DM verurteilt wurde.

Er führt an, sich dem Standpunkt des LG Detmold (FamRZ 1992, 98) anzuschließen, welches die Auffassung vertrete, dass derjenige, der eine nicht eheliche Vaterschaft anerkenne, dann aber erfolgreich anfechte, gegen den tatsächlichen Erzeuger des Kindes in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Anfechtungskosten habe. Ausnahmen von diesem Grundsatz lägen nicht vor. Das Amtsgericht habe zwar darauf abgestellt, dass der Kläger mit der Mutter des Kindes von 1993 bis 1997 in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe. Dies sei jedoch von ihm ausdrücklich bestritten worden. Der Kläger habe zudem nicht einmal behauptet, dass ihm Hinweise auf eine andere Vaterschaft fehlten und sein Anerkenntnis für ihn Selbstverständlichkeit gewesen sei.

Letztendlich gelange das Familiengericht rechtsfehlerhaft allein zu der Auffassung, dass bereits eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ausreiche, um dem nicht ehelichen Scheinvater ohne weiteres den Anspruch auf Erstattung der Vaterschaftsanfechtungskosten zuzubilligen. Ein solcher Standpunkt sei jedoch bedenklich, weil der Begriff einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer rein subjektiven Betrachtungsweise unterliege.

Der Beklagte beantragt,

das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 22.01.2001 insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als er zu mehr als 3.060,00 DM (1.564,55 €) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.08.2000 verurteilt wurde.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung I. Instanz, beschränkt seinen Vortrag auf die Klärung der Rechtsfrage und nimmt Bezug auf seine erstinstanzlichen Ausführungen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).

Der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts angerufene Familiensenat ist nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung (§ 119 I Nr. 1 Bst. a GVG) zur Entscheidung in der Sache berufen. Die strittige Frage, ob der Anspruch des Scheinvaters gegen den wirklichen Vater auf Erstattung der für den Vaterschaftsanfechtungsprozess aufgewandten Kosten eine Familiensache i. S. des § 621 Abs. 1 ZPO ist, (bejahend: OLG Koblenz, FamRZ 1999, 658; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rdn. 11; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 621 Rdn. 62; ablehnend: BGH, FamRZ 1979, 218; BayObLG, FamRZ 1979, 315; LG Kempten, FamRZ 1999, 1297; OLG Thüringen, 2. FamS, FamRZ 2003, 1125; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 621 Rdn. 41; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdn. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 621 Rdn. 14;) war vorliegend nicht zu entscheiden, da nach § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat und dieser Verfahrensmangel eine Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 ZPO) nicht rechtfertigt. Somit wäre selbst ein materiell unzuständiger Spruchkörper allein aufgrund der formellen Anknüpfung zu einer Sachentscheidung gezwungen (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 119 GVG Rdn. 5 und 6).

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu.

Die Frage, ob dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu steht, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.11.2004, 15 UF 2/04, MDR 2005, 634; LG Detmold, FamRZ 1992, 98; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., 1714).

Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1972, 33 ff., 1988, 387 ff.) hat bislang lediglich dem Ehemann einer Kindesmutter wegen der Kosten, die ihm durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstanden sind, einen Ausgleichsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes zugesprochen, wobei er in seiner Entscheidung vom 27.01.1988 auf einen im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch abgestellt hat.

Ein derartiger aus dem Unterhaltsanspruch des Kindes abgeleiteter Erstattungsanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB, der am 01.07.1998 an die Stelle von § 1615b Abs. 1 BGB getreten ist, entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1032; KG, FamRZ 2000, 441; OLG München, FamRZ 1997, 1286; LG Kempten, FamRZ 1999, 1297) und Literatur (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1607 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Auf., Rn. 5 zu § 1607 BGB; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl.,1714; Soegel/Häberle, 12. Aufl., Rn. 13 zu § 1615 b BGB; MünchKomm/Luthin, 4. Aufl., Rn. 7 zu § 1607 BGB; Staudinger/Rauscher, 2000, Rn. 46 zu § 1599 BGB).

Demgegenüber wird eine Erstattungspflicht überwiegend dann verneint, wenn der Scheinvater seine Vaterschaft - so wie hier- urkundlich anerkannt hat (vgl. OLG Celle, a.a.O.; LG Detmold, a.a.O.; AG Essen-Stehle, FamRZ 1999, 1296; AG Uelzen, FamRZ 2002, 844). Dies wird damit begründet, dass bei einer durch Ehe begründeten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 BGB) sich der Ehemann der Kindesmutter im Fall einer außerehelichen Beziehung nur durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren entziehen könne. Vergleichbare tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse würden jedoch in dem Fall der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 BGB) nicht bestehen, da das Vaterschaftsanerkenntnis aufgrund eines freien Entschlusses (vgl. § 1600 c Abs. 2 BGB) der anerkennenden Person abgegeben werde. Aufgrund der hierin liegenden möglichen Einflussnahme des Scheinvaters ggf. im Einverständnis mit der Mutter des Kindes einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen (vgl. zum heimlichen Vaterschaftstest BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03; OLG Thüringen FamRZ 2003, 944), um sich über die tatsächlichen Grundlagen seines mit weitreichenden Folgen verbundenen Vaterschaftsanerkenntnisses Klarheit zu verschaffen, sei es jedenfalls für den Fall, dass das Anerkenntnis der Vaterschaft nach einer intimen Beziehung allein auf den Angaben der Mutter des Kindes beruht, nicht gerechtfertigt, dem biologischen Vater, der evtl. weder von der Schwangerschaft noch von der Geburt und der dadurch begründeten leiblichen Vaterschaft Kenntnis hat, die Kosten eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens aufzuerlegen.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Denn während im Fall der Scheinehelichkeit hierfür neben der Kindesmutter nur der Erzeuger Verantwortung zeichnen (vgl. BGHZ 57, 229, 235) und die Zuordnung eines in der Ehe geborenen Kindes allein aufgrund der tatsächlichen Umstände und der sozialen Situation der bestehenden Ehe erfolgt (§ 1592 Nr. 1 BGB), erlangt der Vater eines nichtehelichen Kindes erst dann die Stellung eines Vaters im Rechtssinn, wenn er seine Vaterschaft urkundlich anerkennt, er mithin durch freiwilligen Akt seinen Beitrag hierzu leistet und sich somit in einer völlig anderen Situation als der eheliche Scheinvater befindet. Aber allein wegen der fehlenden Einflussmöglichkeit des ehelichen Scheinvaters hat der BGH (BGHZ 57, 229, 235; 103, 160, 162) diesem einen Erstattungsanspruch zugesprochen und dies damit begründet, dass es daher angebracht erscheine, eine der Billigkeit entsprechende Lösung ungeachtet der prozessualen Kostenregelung (§ 93c ZPO) in einem die bestehenden Verantwortlichkeiten berücksichtigenden materiellrechtlichen Interessenausgleich zu suchen.

Der Billigkeit entspricht es jedoch unter Beachtung der Verantwortlichkeiten gerade vorliegend nicht, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB durch ein leichtfertiges Anerkenntnis ohne völlige Überzeugung von der biologischen Vaterschaft begründet wurde. Dass der Kläger von 1993 bis 1997 mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben will, ändert hieran nichts. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Kindesmutter "immer wieder" bekundet habe, nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt zu sein. Es stellt sich somit die Frage, weshalb sie dies "immer wieder" habe tun müssen. Dies doch nur, wenn der Kläger offensichtlich selbst Zweifel ihr gegenüber geäußert hatte. Dann bestand für ihn aber bereits keine Notwendigkeit, die Vaterschaft leichtfertig anzuerkennen.

Andererseits hat der Erzeuger des Kindes keine Möglichkeit, auf die Vaterschaftsanerkennung Einfluss zu nehmen. Denn allein das Recht, auf Feststellung der Vaterschaft zu einem bestimmten Kind zu klagen (§ 1600d Abs. 1 BGB), verhilft ihm jedenfalls dann nicht weiter, wenn vor oder noch während des Verfahrens ein Dritter mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt (§§ 1594 ff BGB) und damit der Klage das Rechtsschutzinteresse entzogen wird (vgl. Wieser, NJW 1998, 2023, 2024). Insoweit befindet sich der Erzeuger in einer den Einflussmöglichkeiten vergleichbaren Situation wie der eheliche Scheinvater, so dass es auch unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, ihn zur Übernahme der Vaterschaftsanfechtungskosten heranzuziehen. Denn hier steht - wie der BGH es ausdrückt (BGHZ 57, 229, 235)- der Anerkennende dieser Aufgabe näher als der Erzeuger.

Ein Erstattungsanspruch aus §§ 677, 683 BGB scheidet ebenfalls aus.

Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; WM 1998, 1356, 1358; NJW 2000, 72). Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40, 28, 31; 65, 354, 357; 82, 323, 330 f.; 98, 235, 240; NJW 1999, 858, 860). Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGHZ 40, 28, 31; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 250; WM 1998, 1356, 1358).

Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei der Vaterschaftsanfechtung allenfalls um ein auch-fremdes Geschäft handeln. Voraussetzung wäre, dass der Scheinvater das Anfechtungsverfahren zumindest auch für den wahren Erzeuger führt, was bereits im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Interessenlagen biologischer Väter zweifelhaft erscheint (so auch OLG Celle, a.a.O.). Dies kann letztlich dahin gestellt bleiben. Denn es ist aus dem Sachverhalt bereits nicht zu entnehmen, dass der Fremdgeschäftsführungswille nach außen erkennbar geworden ist. Vielmehr wird deutlich, dass der Kläger offenbar die Anfechtung seiner Vaterschaft als eigene Aufgabe und in eigener Verantwortung übernehmen wollte, denn er hat mit keinem Wort und zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er das Verfahren nicht (nur) als eigene Angelegenheit betrachte. Damit hat er dieses Geschäft auch objektiv zu seinen eigenen gemacht, mit dem er ausschließlich sein eigenes Interesse verfolgt.

Soweit teilweise ein möglicher deliktischer Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB vertreten wird (vgl. Maurer in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, Rdn. 935, LG Detmold, FamRZ 1992, 98), kann dies dahingestellt bleiben, da sich hierzu aus dem Klagevorbringen nicht ansatzweise etwas entnehmen lässt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

Der Beklagte ist zutreffend trotz seines erstinstanzlichen Anerkenntnisses im Umfange von DM 3.060,00 auch insoweit zur Kostentragung verurteilt worden. Denn die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.

Es mag zwar sein, dass der Beklagte einen Teil des Klageanspruchs sofort anerkannt hat. Auch kann vorliegend dahin gestellt bleiben, inwieweit bei fälligen Geldschulden das Anerkenntnis allein zur Anwendung des § 93 ZPO genügt, oder die Leistung auch sofort erbracht werden muss (so mit überzeugender Begründung Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93, Rdn. 6, Stichwort: Geldschulden m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 93, Rdn. 42). Der Beklagte hat jedenfalls zur Klageerhebung bereits dadurch Veranlassung gegeben, dass er dem Kläger gegenüber zwar die gesamte Forderung anerkannte, jedoch nur einen Teil des diesem zustehenden Anspruchs in Form von monatlichen Raten zahlen wollte und somit nur eine ihn grundsätzlich nicht befreiende Teilleistung angeboten hat (vgl OLG Oldenburg; NdsRpfl 1965, 39, 40; OLG Stuttgart, NJW 1978, 112; Ehrman/Kuckuk, BGB, 11.A.; § 266, Rdn. 5; Staudinger/Selb, BGB, 12. A.; § 266, Rdn. 1). Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 266 BGB war der Beklagte zu Teilleistungen nicht berechtigt. Unter einer Teilleistung allgemein ist jede Leistung zu verstehen, die hinter der geschuldeten Leistung objektiv zurückbleibt, wobei Geldschulden stets teilbar sind (RGZ 67, 260; BGH 90, 196). Dem Kläger war auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei verständiger Würdigung der Lage des Beklagten und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen die Annahme der Teilleistung nicht zumutbar (vgl. BGH VersR 1954, 298). Denn der anerkannte Betrag in Höhe von 3.060,00 DM sollte nach dem Willen des Beklagten in monatlichen Raten zu je 50,00 DM gezahlt werden, was letztlich einer Nichtzahlung gleichkommt, da der Anspruch des Klägers in absehbarer Zeit nicht befriedigt werden kann (vgl. LG Freiburg, VersR 1980, 728). Denn allein ohne Zinsen würde die Ratenzahlung eine Dauer von 61 Monaten, respektive von über 5 Jahren in Anspruch nehmen.

Unabhängig davon hat offensichtlich der Beklagte trotz Ankündigung im außergerichtlichen Schriftsatz vom 24.08.2000 eine Ratenzahlung bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht aufgenommen und damit bereits kundgetan, dass er selbst unter dem Druck der Klageerhebung eine fällige Forderung nicht freiwillig zahlen werde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein Scheinvater, dessen Vaterschaft auf einem Anerkenntnis beruht, einen Anspruch auf Ersatz der Anfechtungskosten hat, zu.

Ende der Entscheidung

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