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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: 1 UF 7/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
ZPO § 301
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 7
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 623 ff.
ZPO § 623 Abs. 1 S. 1
ZPO § 629 Abs. 1
ZPO § 629 a Abs. 3 Satz 1
§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt, dass über die letzte Stufe der Folgesache regelmäßig die Leistungsstufe, gleichzeitig mit der Scheidung entschieden wird.

§ 629 a Abs. 3 ZPO ermöglicht die vorzeitige (Teil-)Rechtskraft einzelner Teile der Verbundentscheidung.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 7/08

Verkündet am: 26.02.2009

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Parteina, Richterin am Oberlandesgericht Martin und Richter am Oberlandesgericht Knöchel

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss vom 02.02.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Antragsgegners vom 08.01.2008 und der Antragstellerin vom 21.01.2008 wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 18.12.2007 (AZ. 19 F 254/04), der Antragstellerin und dem Antragsgegner zugestellt am 20.12.2007, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Gotha zurückverwiesen.

2. Das Amtsgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72874,69 € (Berufung der Antragstellerin: 17439,87 €; Berufung des Antragsgegners 55434,82 €).

4. Dem Antragsgegner wird für die Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 07. 04.1990 geheiratet. Die Parteien leben seit April 2003 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien ist das Kind N., geboren am 28.06.1995, hervorgegangen. Auf den am 27.05.2004 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gotha durch Verbundurteil vom 18. 12.2007 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17439,87 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Parteien haben in der Folgesache Hausrat am 21.11.2005 einen Vergleich geschlossen. Die Antragstellerin hat sich verpflichtet, an den Antragsgegner die auf dem Spitzboden befindliche Modelleisenbahnanlage mit samt allen Zubehörteilen, einen roten Orientteppich sowie einen in dem Bad, 1.Obergeschoß installierten Deckenstrahler herauszugeben. Mit dem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Hausratsverfahren abgeschlossen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Vergleichsprotokoll vom 21.11.2005 Bezug genommen (Bl. 37 - 38 d A).

Die Parteien haben sich wechselseitig vor dem Amtsgericht im Wege der Stufenanträge auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen (Antrag des Antragsgegners vom 10.06.2004 {Bl. 1 d UA GÜ} und Antrag der Antragstellerin vom 13.07.2004 {Bl. 3 d UA GÜ}).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts G., Grundbuch von F., Flur 1, Flurstücke 303/3 und 310/1, Fläche 128 m² und 220 m². Sie hat dieses im Rahmen eines Überlassungsvertrages vom 05.12.2000 (Urkundenrolle-Nr.: 663/20000 des Notars ... von ihrer Tante erhalten.

Die Antragstellerin hat ihrer Tante E. W. als Veräußerin ein lebenslängliches entgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt, das aus dem Recht zur ausschließlichen Benutzung sämtlicher Räume des auf den Flurstücken 303/3 und 310/1 derzeit aufstehenden Wohnhauses (Altbau) mit dem Inhalt, dass die Erschiene zu 1) berechtigt ist, diese Räume unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers auf ihre Lebensdauer als Wohnung zu benutzen, besteht. Die Kosten für Strom, Gas, Heizung, Wasser, Abwasser und Müllentsorgung trägt die Berechtigte, ebenfalls die Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen. Der Jahreswert des Rechtes wird mit 960,- DM angegeben.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.11.2005 Beweis erhoben über den Verkehrswert des Grundstücks R.straße 6 in F. zum Stichtag des 27.05.2004 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und zum Sachverständigen Dr. ... bestellt.

Der Sachverständige hat am 05.05.2006 das von ihm erstellte Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht, das den Verkehrswert der Grundbesitzung mit 134000,- € angegeben hat, hiervon entfallen 4000,- € auf den Altbau und 1300 00,- € auf den Neubau. Ausweislich der Berechnung wurde der Wert des Wohnrechtes mit 9000,- € berücksichtigt (S. 21 d G).

Der Sachverständige hat sich in seiner Stellungnahme vom 11.07.2007 mit den Einwendungen der Parteien zu dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Er hat ausgeführt, wenn man die nachhaltig erzielbare Nettomiete, wie bei reinen Mietobjekten üblich, zum Ausgangspunkt der Wertermittlung mache, weiche das Resultat deutlich von der Berechnung in seinem Gutachten ab. Nach Abzug der jährlichen Instandhaltungskosten und Berücksichtigung der Lebenserwartung und 4 % Liegenschaftszins errechne sich ein Wert des Wohnungsrechts in Höhe von 20000,- € (Bl. 132 - 135 d UA Güterrecht). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Bodenwert, Sachwert - Einheitswert und den Normalherstellungskosten Neubau wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen Bezug genommen (Bl. 132 ff. d A).

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird Bezug genommen auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 19.12.2007 (Bl. 69 - 72 d A).

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.07.2004 beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen,

1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 27.05.2004 mit Ausnahme der gemeinsamen Gegenstände durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte,

2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach Ziffer 1 erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

3. der Antragstellerin einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.08.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung anerkannt (Bl. 22 d UA GÜ).

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27.10.2004 beantragt, die Antragstellerin zu verurteilen, Auskunft über ihr Endvermögen zum Stichtag des Zugangs des Scheidungsantrages durch Erstellung eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, und zwar insbesondere Auskunft zu erteilen,

a. über einen Pkw Opel Kadett,

b. über einen Pkw Suzuki-Ignis,

c. über die Bürgschaftserklärungen des Antragsgegners zu den zwei Hauskrediten bei der Deutschen Kreditbank, welche angeblich in schriftlicher Form der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorliegen sollten,

d. über den Ankauf eines Fernsehgerätes, einer Computeranlage, eines Sofas, eines Esstisches, Stühlen im Wohnzimmer, Lampen in Wohn-, Gäste- und Schlafzimmer, Flur und Hauswirtschaftsraum, Terrassenmöbel, Matratzen für Doppelbetten nach der Trennung der Parteien im Mai 2003 (Bl. 45 d UA GÜ).

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 06.03.2006 ein Bestandsverzeichnis zum Stichtag 27.05.2004 vorgelegt.

Der Antragsgegner hat zuletzt beantragt, die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 72874,69 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragstellerin hat Antragsabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2007 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragstellerin verurteilt, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17439,87 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2004 zu zahlen.

Das Amtsgericht führt zur Begründung an, unstreitig sei die Antragstellerin Eigentümerin des Hausgrundstücks R.straße in F., Flur 1, Flurstücke 303/3 und 310/1. Dieses sei bebaut mit einem sogenannten Altbau ca. aus dem Jahre 1900, einem Neubau aus dem Jahre 2001 und einer Doppelgarage. Das gesamte Grundstück sei belastet mit einem lebenslangen Wohnungsrecht der Frau E. W.

Das Amtsgericht ist von einem einzubeziehenden Wert des Grundstücks von 130000,- € ausgegangen und hat sich den Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere zum Bodenwert angeschlossen, da der Sachverständige den Bodenwert schlüssig anhand objektiver Kriterien bemessen habe. Er habe die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses herangezogen. Dieser Wert sei anhand von tatsächlichen Verkäufen, nicht von Kaufangeboten ermittelt worden. Deswegen sei der Bodenwert mit 17,- €/m² angemessen.

Auch die übrigen Einwendungen des Antragsgegners überzeugten das Gericht nicht. Denn der Sachverständige habe nach Auffassung des Gerichts die Bausubstanz nachvollziehbar und plausibel bewertet. Er habe sämtliche wertbildenden Faktoren auf S. 15 des Gutachtens erfasst und diese nochmals in der ergänzenden Stellungnahme erläutert. Er habe zudem den Grundstücks- und Häusermarkt beobachtet und komme auch nach diversen Kritikpunkten des Antragsgegners zu keinem anderen Ergebnis.

Bei dem Altbau sei aufgrund der Einwendungen der Parteien eine andere Bewertung vorzunehmen, Das Wohnungsrecht sei mit einem Nutzungswert von 496,42 € pro Jahr zu niedrig angesetzt. Denn der Sachverständige ermittele einen Reinertrag für den Altbau mit 826,- € pro Jahr. Nachdem die Bewertung zwischen den Parteien streitig sei, gehe das Gericht von diesem Wert aus. Die Belastung habe mithin einen Wert von 826,- € mal 17,87 = 14760,62 €. Der Wert des Wohnungsrechtes entspreche somit dem sachwertbezogenen Verkehrswert von 14000,- € aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... (S. 14/21). An diesem Wert sei jedenfalls keine Korrektur vorzunehmen. Der Reparaturstau sei wertmindernd zu berücksichtigen, nachdem die Berechtigte keine Verpflichtung übernommen habe, den Altbau instand zu setzen, sondern lediglich die Instandhaltungskosten tragen müsse.

Das Vermögen der Antragstellerin erhöhe sich noch um den Wert des Opel Astra von 2000,- €, die Guthaben Girokonto in Höhe von 92,58 € und Bausparen in Höhe von 80,- €. Die Lebensversicherungen seien vor dem Stichtag aufgelöst worden, dies ergebe sich aus der Unterakte zum Versorgungsausgleich; sie seien nicht zu berücksichtigen. Der Pkw Suzuki sei nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin verschrottet. Die bei der Antragstellerin verbliebenen Möbel seien bereits Gegenstand der Hausratsauseinandersetzung gewesen, die erledigt sei. Der zukünftige Anspruch auf Eigenheimzulage bleibe außer Ansatz, die bisher gezahlte Zulage sei unstreitig in die Finanzierung geflossen, so dass die Kreditbeträge entsprechend reduziert würden.

Unstreitig habe die Antragstellerin ein Anfangsvermögen von 5000,- €.

Es ergebe sich folgende Berechnung:

 Endvermögen Aktiva 132172,58 €
Endvermögen Passiva 92292,85 €
Differenz 39879,73 €
Anfangsvermögen 5000,- €
Zugewinn 34879,73 €

Der Antragsgegner habe keinen Zugewinn erzielt. Sein Endvermögen bestehe aus dem VW Golf, den das Gericht mit dem Wert von 15000,- € angesetzt habe. Er habe ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 40,11 €. Er habe Neuanschaffungen von Möbeln in Höhe von 500,- € getätigt; dies ergebe eine Summe von 16190,11 €. Dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von 15195,66 € (Kredit VW, Unterhaltsschulden, Krankenkassenbeiträge, Rückzahlung Provision) gegenüber. Andererseits sei ein Anfangsvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass im Wesentlichen aus der teils vorweggenommenen Erbschaft nach dessen Mutter bestehe. Dabei könne dahin stehen, wie viele Teilzahlungen als Weihnachtsgeschenke geleistet wurden; denn allein die anteilige Auszahlung aus dem unstreitigen Grundstücksverkauf von 15000,- DM und aus der Aufteilung des Nachlassguthabens von 1877,05 DM reichten aus, um festzustellen, dass das Anfangsvermögen das Endvermögen deutlich übersteige.

Zinsen seien seit Zustellung des Auskunftsantrages zuzusprechen.

Beide Parteien greifen die Entscheidung des Amtsgerichts Gotha zum Zugewinn mit der Berufung an; sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Der Antragsgegner rügt, das Sachverständigengutachten gehe auf S. 13 davon aus, dass der Bodenrichtwert 17 €/m² betrage. Dagegen spreche aber die Tatsache, dass der durchschnittliche Bodenwert nicht 17 €, sondern vielmehr 50 €/m² betrage, weil für vergleichbare Grundstücke bis ca. 450 m² Größe in dieser Region im Jahre 2004 laut Auskunft der LEG Thüringen von 50 €/m² auszugehen sei.

Z.B. kosteten angebotene Grundstücke in vergleichbaren Gemeinden pro Quadratmeter in G., Landkreis Gotha, 51,50 €/m², in B., Landkreis Gotha, 49,90 €/m², in E., Wartburgkreis, 56,60 €/m², in K., Landkreis Gotha, 59,8 €/m² und in G., Unstrut-Hainich-Kreis, 46,92 €/m². Als Beweis sei dem Amtsgericht Gotha eine Zeitungsannonce der LEG Thüringen in der Süddeutschen Zeitung und der Thüringer Allgemeinen vom 21.06.2006 übersandt sowie Internetadressen angeboten worden. In den Jahren 2003 bis 2004 seien Grundstücksverkäufe mit Quadratmeterpreisen von 70,- €/m² erfolgt.

Das Amtsgericht habe sich diesen Argumenten verschlossen, indem es davon ausgegangen sei, dass nicht von Kaufangeboten auszugehen sei, sondern von tatsächlichen Verkäufen. Dabei verkenne das Amtsgericht, dass bei der Bewertung eines im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausgrundstücks, welches weder als Renditeobjekt genutzt noch veräußert werden solle, sondern "eigengenutzt" werde, auf den Veräußerungswert abzustellen sei, der aus der Sicht des Stichtages mit etwas Zuwarten zu erzielen wäre (BGH; FamRZ 1986, 37, 40; 1992, 518, 519). Ein in die Zukunft gerichteter Blick habe somit auch etwaige Kaufangebote bei der Bewertung des Bodenwertes eines Wohngrundstückes zu berücksichtigen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Es sei deshalb das Hausgrundstück nicht nach dem Vergleichswertverfahren, bei dem von Mittelwerten aus mitgeteilten Grundstücksverkäufen ausgegangen werde, zu bewerten. Der Verkehrs- oder Veräußerungswert könne für ein Hausgrundstück nur dann gelten, wenn dieses zur Veräußerung bestimmt sei. Ansonsten dürften wirklicher Wert und Veräußerungswert nicht in eins gesetzt werden, der wirkliche Wert könne höher sein als der aktuelle Veräußerungswert. Gerade bei einer Immobilie, die nicht verkauft werden solle, gehe es nicht an, sie mit einem hypothetischen Verkaufswert anzusetzen.

Hinsichtlich des Bauwerts sei dem Sachverständigengutachten nicht zu folgen.

Der Sachwert sei lt. Sachverständigengutachten mit 4144,- € zu bemessen. Der Sachwert des Altbaus sei aber wesentlich höher. Unter Berücksichtigung des Wertes der Doppelgarage betrage dieser 30002,- €. Lt. der notariellen Vereinbarung vom 05.12.2000 sei die Wohnungsrechtsinhaberin, Frau E. W. verpflichtet, die Schönheitsreparaturen und Instandhaltung des Altbaus als Gegenleistung für das eingeräumte unentgeltliche Wohnen in dem Altbau selbst zu tragen. Da bei der Berechnung des Sachwertes des gesamten Wohnungsgrundstückes der Reparaturstau bei der Ermittlung des Nutzungswertes Berücksichtigung finde, könne er nicht nochmals bei der Ermittlung des Sachwertes des Altbaus Berücksichtigung finden, da ansonsten der Reparaturstau zweimal Berücksichtigung finden würde. Insoweit betrage der Gebäudezeitwert zum Bewertungsstichtag nicht 4343,- €, sondern mache zuzüglich 8600,- € einen Wert von 12943,- € aus. Insoweit erhöhe sich auch der Wert der Außenanlagen von 295,- € auf 553,- €. Weiterhin sei, wie schon ausgeführt, der Bodenwert von 4000,- € auf 11000,- € zu korrigieren, so dass der Altbau einen Sachwert von 30002,- € habe (Beweis: Sachverständigengutachten).

Der Sachverständige gehe bei der Bewertung des Neubaus von einem Sachwert in Höhe von 131768,- € aus. Der Sachwert des Neubaus betrage aber tatsächlich 184637,- €.

Der Sachverständige gehe bei der Bemessung des Preises pro Quadratmeter für Bruttogrundfläche von 645,- € aus. Dabei lege er die Angaben der Antragstellerin laut seiner Fußnote 4 auf S. 14 zugrunde. Er nehme Bezug auf seinen Schriftsatz vom 29.08.2006. Die Angaben der Antragstellerin gingen lediglich von Baukosten in Höhe von 256000,- DM aus. Die Angaben der Antragstellerin seien nicht vollständig. Hätte sich der Sachverständige mit den einzelnen Belegen auseinandergesetzt, so hätte er leicht feststellen können, dass erhebliche Bauleistungen nicht enthalten seien, da diese in Eigenleistung erbracht worden seien. Welche Baukosten durch die Leistung des Antragsgegners erspart worden seien und welchen Umfang sie hätten, ergebe sich aus seinem Schriftsatz vom 29.08.2006, S. 7 - 11. Allein die ersparten Kosten betrügen 23286,- € (Beweis: Sachverständigengutachten).

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Materialien, die eingebaut worden seien, unter dem ortsüblichen Verkaufspreis eingekauft worden seien, weil der Antragsgegner als ehemaliger Geschäftsführer eines Metallbauunternehmens die Möglichkeit gehabt habe, Rabatte zu erzielen und in Großmärkten einzukaufen, so dass die Investition im Vergleich zu einem ortsüblichen Preis um 20 % laut Belege geringer sei, als sie normalerweise gewesen wären. Da die Antragstellerin dem Antragsgegner bisher die Belegordner nicht zur Verfügung gestellt habe, sondern lediglich dem Sachverständigen Einblick gewährt habe, habe er bislang noch nicht zu den einzelnen Belegen Stellung beziehen können. Auch werde nicht berücksichtigt, dass die Dachziegel der Firma B. versiegelt seien und eine selbstreinigende Oberfläche hätten. Solche Dachziegel hätten durch ihre Selbstreinigungsfunktion eine höhere Nutzungsdauer, welche geschätzte 50 Jahre betrage. Unter Berücksichtigung, dass der Neubau im Jahre 2000 errichtet worden sei, betrage sein Sachwert 184637,- €. Zu demselben Ergebnis komme man, wenn man anhand einer Plausibilitätsberechnung den Sachwert des Neubaus mit den Zahlungen des Antragsgegners für die Finanzierung des Neubaus vergleiche. Diese betrügen insgesamt 329000,- DM, mithin 168215,03 €. Allein mit den zusätzlich ersparten Kosten in Höhe von 23286,- € lasse sich ein nachvollziehbarer Investitionsaufwand in Höhe von 191501,03 € darstellen, ohne zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Baumaterialien unter Abzug eines großzügigen Rabattes in Höhe von 20 % käuflich erworben habe.

Das Amtsgericht Gotha gehe von einem Nutzungswert in Höhe von 14000,- € aus. Dabei lehne es sich an den durch den Sachverständigen für den Altbau ermittelten Sachwert in Höhe von 14000,- € an. Der Hinweis auf den Sachwert des Altbaus für die Bemessung des Nutzungswertes sei nicht hilfreich. Vielmehr sei der Wert des Wohnrechts aus dem Notarvertrag heranzuziehen. Dieses sei mit einem Wert in Höhe von 960,- DM, somit in Höhe von 490,84 € bemessen. Multipliziert mit einem Faktor 17,87 ergebe sich ein Wert in Höhe von 8771,31 €. Zusätzlich mit einem Wert in Höhe von 1000,- € komme der Sachverständige zu einem Wert des Wohnrechts von 10000,- €. Dabei sei der Reparaturstauwert mindernd berücksichtigt worden, da Frau E. W. sich verpflichtet habe, die Kosten für die Instandhaltung und für die Schönheitsreparaturen alleine zu tragen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Gerügt worden sei auch, dass zum Stichtag des 27.05.2004 Frau E. W. ihr Wohnrecht nicht mehr alleine ausübe, weil sie aus dem Hausanwesen ausgezogen sei und seitdem die Eltern der Antragstellerin den Altbau alleine nutzten, so dass tatsächlich der Wert des Wohnrechts von dem Sachwert des Altbaus nicht mehr abgezogen werden dürfe.

Das Amtsgericht Gotha habe den Wert der Lebensversicherungen nicht in das Endvermögen der Antragstellerin eingestellt, weil diese kurz vor dem Stichtag des Zugewinns aufgelöst worden seien. Den Wert der aufgelösten Lebensversicherungen hätte das Amtsgericht Gotha gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB dem Endvermögen zurechnen müssen, weil diese kurz vor dem Stichtag aufgelöst worden seien und die Antragstellerin bislang nicht nachvollziehbar habe erklären können, was sie mit den Lebensversicherungen getan habe. Eine Benachteiligungsabsicht liege vor, wenn der Wille eines Ehegatten, den anderen zu benachteiligen, das leitende, wenn auch nicht das einzige Motiv des Handelns gewesen sei. Dass die Lebensversicherungen gekündigt worden seien, ergebe sich aus der Unterakte zum Versorgungsausgleich. Nicht nur die Nähe zu dem Stichtag indiziere die Benachteiligungsabsicht der Antragstellerin, sondern zusätzlich die bisher ungeklärt gebliebene Tatsache, dass die Antragstellerin alle vier Lebensversicherungen gekündigt habe. Gekündigt worden seien die Lebensversicherung bei der Allianz, zwei Lebensversicherungen bei der Viktoria und eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchener.

Das Amtsgericht Gotha habe fälschlicherweise den Wert der von der Antragstellerin eingestellten Möbel nicht in das Endvermögen der Antragstellerin eingestellt, obwohl diese Gegenstände nach der Trennung angeschafft worden seien. Durch die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens habe er erkannt, welche Möbel die Antragstellerin neu angeschafft habe.

Die Eigenheimzulage sei als Vermögenswert in das Endvermögen der Antragstellerin einzustellen.

Zum Nachweis dafür, dass auch seine beiden Geschwister jeweils ein Geschenk in derselben Höhe erhalten hätte, würde Beweis angetreten durch Frau U. K. und Herrn P. M.. Herr P. M. sei bettlegerisch. Er wohne in Quedlinburg. Es werde angeregt, den zuständigen Familienrichter im Wege der Amtshilfe zu beauftragen.

Die Schenkung sei zu indexieren und auf 28426,67 € hochzurechnen.

Die Antragstellerin habe nach der Trennung Hausratsgegenstände für insgesamt 800,- € angeschafft.

Das Girokonto habe an 27.05.2004 einen Kontostand von 195,- € aufgewiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Antragstellerin in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Gotha vom 18.12.2007, Ziffer 3, Az. 19 F 254/04, zu verurteilen, an ihn einen Ausgleich in Höhe von 72874,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2004 zu zahlen,

2. die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

in Abänderung der Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Gotha (Az. 19 F 254/04) den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von Zugewinnausgleich abzuweisen.

Sie führt an, das Amtsgericht habe für den Antragsgegner einen privilegierten Erwerb aus vorweggenommener Erbschaft und Nachlassauflösung angenommen. Die Antragstellerin habe dies fortwährend in Bezug auf die Höhe bestritten. Die Anlagen, die dem Schreiben vom 18.09.2006 beigefügt gewesen seien und die Summen belegen sollten, seien bestritten und nicht vorgelegt worden. Insoweit sich der Antragsgegner auf das zur Verfügung gestellte Nachlassverzeichnis beziehe, sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass dieses nicht vollständig sei und daher den Vortrag nicht belegen könne, dass es eine Erbschaft zugunsten des Antragsgegners gegeben habe.

Der Antragsgegner habe als Endvermögen nur einen Golf in Höhe von 15000,- €, Kontoguthaben in Höhe von 40,11 € sowie neu angeschaffte Küchenmöbel in Höhe von 500,- €, mithin 16190,11 € aufgeführt.

Hiervon seien Verbindlichkeiten in Höhe von 15195,66 € (Finanzierung 12808,75 €, Unterhaltsschuld 1300,- €, Krankenversicherung 552,- € und Provisionen 515,02 €) abzuziehen.

Die Antragstellerin habe mehrfach klargestellt, dass der Antragsgegner entgegen seinen Äußerungen keine auf den Stichtag vom 27.05.2004 erstellte Auskunft erteilt habe. Der Saldo des Girokontos sei nicht stichtagbezogen, sondern zum 04.05.2004 erteilt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Pkw des Antragsgegners in dem Zeitraum vom 06.06.2003 bis 27.04.2004 eine Wertminderung in Höhe von 25 % erfahren habe.

Auch für die Küche mit einem Wert von 500,- € sei kein Kaufbeleg vorgelegt worden.

Ungeklärt seien weiter die in der Aufstellung nicht erwähnten Gehaltsforderungen gegenüber der Firma M. Metallbau GmbH sowie der Betrag aus der aufgelösten Kapitallebensversicherung der Signal Iduna.

Gleichwohl habe der Antragsgegner keine Belege für die angeblich in 2003 ausgezahlten Pensionsversicherungen vorgelegt, während die Antragstellerin darauf hingewiesen habe, dass das Girokonto, auf das dieser Betrag geflossen sein solle, zwei Monate vor dem Stichtag aufgelöst wurde und der Antragsgegner über den Verbleib des Saldos keine Auskunft gegeben habe.

Die Verbindlichkeit gegenüber der Krankenversicherung werde bestritten, da deren Rechtsgrund nicht nachvollziehbar sei. Die Unterhaltsverbindlichkeiten würden in der angesetzten Höhe wegen der Stundung zum Stichtag bestritten.

Der Antragsgegner habe über die Steuerrückerstattung zeitnah zum Stichtag und damit zu einem Zeitpunkt verfügt, dass es seinen Zugewinn geschmälert hätte.

Die HO-Anlage mit einem Sammlerwert in Höhe von 1800,- € hätte in den Zugewinn eingesetzt werden müssen, da sie nicht dem Hausrat unterfalle.

Die Auskunft zum Zugewinn werde mit keinem Beleg untermauert.

Das Gericht habe nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, 20000,- €, sondern 14760,62 € Wohnwert für das Recht der Tante der Antragstellerin zugrunde gelegt.

Das Gutachten gehe davon aus, dass das Wohnrecht nur auf den Altbau bezogen zu bewerten sei. So laute aber die Grundbucheintragung nicht.

Bezüglich der ausgesprochenen Zinsen werde auf den Antrag vom 13.07.2004 verwiesen, mit dem eine Verzinsung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils beantragt wurde.

Das Amtsgericht hätte dem Antragsgegner keinerlei Zugewinnausgleich zusprechen dürfen, da dessen Endvermögen zum Stichtag ungeklärt sei.

Das Gericht I. Instanz habe die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 13.07.2004 nicht beachtet, in denen die vollständige und belegte Aufstellung zum Stichtag sowie die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt gefordert werde. Hierüber sei nicht entschieden worden. Die Anträge seien auch nicht für erledigt erklärt worden.

Die Antragstellerin sei mit dem erstinstanzlichen Gericht der Auffassung, dass Kaufangebote oder Bewertungen durch Makler nicht Grundlage der Berechnung eines Hausgrundstückes sein können. Die Basis der Bewertung könne daher nur das Mittel aus den tatsächlich erzielten Erlösen für Grundstücke in ähnlicher Lage sein.

Der Wohnwert sei nach diesseitiger Ansicht zu niedrig angesetzt.

Wenn die Antragstellerin den Hausrat, den sie nach der Trennung angeschafft habe, in das Envermögen einstellen müsse, gelte dies in gleichem Umfange für den Antragsgegner. Er möge sich hierzu erklären, um welchen Wert es sich handele und diesen auch letztendlich belegen.

II.

Die Rechtsmittel der Parteien haben insoweit Erfolg, als Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 18.12.2007 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Gotha zurückverwiesen war.

Die Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch des Antragsgegners ist jedenfalls ein Teilurteil, weil sie über den durch Stufenklagen der Parteien insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befindet (§§ 301, 538 Abs. 2 S. 1 Ziffer 7 ZPO).

Für Verbundsachen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 623 ff. ZPO. Danach darf im Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 623 ZPO) die Entscheidung grundsätzlich nur einheitlich durch Urteil ergehen, wenn dem Scheidungsantrag stattzugeben und dabei gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden ist, § 629 Abs. 1 ZPO. Teilurteile hinsichtlich der Ehescheidung oder einzelner Verbundsachen sind aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe der Einheitlichkeit der Entscheidung im Allgemeinen ausgeschlossen, solange der Verbund besteht. Einzelne Teile dürfen deshalb regelmäßig erst nach Auflösung des Scheidungsverbundes getrennt voneinander entschieden werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen bedarf es keiner Auflösung des Verbundes, um eine Teilentscheidung zu fällen. Einen solchen Ausnahmefall bilden Stufenverfahren (§ 254 ZPO), in denen ohne Auflösung des Verbundes vorab über die Auskunftsstufe zu entscheiden ist (OLG Naumburg, OLG-Report 2005, 626; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 410). Dies gilt auch, soweit im Rahmen einer Stufenklage Auskunft oder auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt wird; auch insoweit ist ein Teilurteil möglich. § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt lediglich, dass über die letzte Stufe der Folgesache, d. h. regelmäßig über die Leistungsstufe gleichzeitig mit der Scheidung entschieden wird (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 384, 386).

Unter Berücksichtigung dessen hat das Amtsgericht unzutreffend ein (verdecktes) Teilurteil über die Ehescheidung bzw. den Versorgungsausgleich erlassen. Hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich waren noch nicht sämtliche Anträge der Parteien beschieden bzw. einer anderweitigen prozessualen Erledigung zugeführt.

Die durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.07.2004 im Wege der Stufenklage geltenden gemachten Anträge auf Auskunftserteilung, Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt und Zahlung eines sich nach Auskunftserteilung noch ergebenden Zugewinnausgleichsbetrages hat das Amtsgericht nicht beschieden. Erst nach Abgabe entsprechender Erledigungserklärungen oder anderweitiger prozessualer Erklärungen kommt eine abschließende Erklärung des Gerichts in Betracht. Eine solche Erklärung hat aber insbesondere die Antragstellerin, die in der Berufungsinstanz weiter vorträgt, das Endvermögen des Antragsgegners zum Stichtag sei ungeklärt geblieben und erkennbar weiterhin den geltend gemachten Antrag auf Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter verfolgt, nicht abgegeben.

Sind daher auf Seiten der Antragstellerin noch Anträge in I. Instanz unbeschieden, stellt sich die Entscheidung über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich als unzulässiges Teilurteil gemäß den vorstehenden Erwägungen dar. Dies führt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 ZPO grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges, wofür es nicht einmal eines Antrages der Antragstellerin bedarf, § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Innerhalb der Berufungsfrist gegen das amtsgerichtliche Verbundurteil vom 18.12.2007, die für die Parteien am 21.01.2008 ablief, hat keiner der Ehegatten den Scheidungsausspruch mit einem eigenen Rechtsmittel angefochten. Damit erwuchs der Scheidungsausspruch noch nicht in Rechtskraft.

Vielmehr eröffnete § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, dass nach Einlegung der Berufung in der Folgesache Zugewinn durch die Parteien eine Änderung "anderer Teile" der Verbundentscheidung, "die eine andere Familiensache" betrafen, noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden konnte. Als anderer Teil der Verbundentscheidung, der eine andere Familiensache betraf, kam hier nur der Scheidungsausspruch in Betracht, gegen den die Parteien sich auf diesem Weg noch nachträglich wenden konnten.

Von dieser Möglichkeit haben die Parteien indessen bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung am 03.04.2008 an den Vertreter des Antragsgegners und am 01.02.2008 an die Vertreterin der Antragstellerin bis zum Ablauf des 05.05.2008 keinen Gebrauch gemacht.

Mit der Regelung des § 629 a Abs. 3 ZPO verfolgt das Gesetz den Zweck, die vorzeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1024).

Da das im vorliegenden Verfahren nicht geschehen ist, ist es am 05.05.2008 zur vorzeitigen Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs vom 18.12.2007 gekommen.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wurde dieser aus dem Verbund herausgelöst (BGH, a.a.O.) mit der Folge, dass er von dem weiteren Schicksal der "Verbund"- Entscheidung zum Zugewinn nicht mehr beeinflusst wurde.

Ende der Entscheidung

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