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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 1 VAS 11/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StVollzG
Vorschriften:
EGGVG §§ 23 ff. | |
StVollzG § 6 | |
StVollzG § 7 Abs. 1 | |
StVollzG § 10 Abs. 1 |
Bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung sowie Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe besteht für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung zu prüfen, ob der Vollzugsbehörde ausnahmsweise die Aufnahme in den offenen Vollzug empfohlen werden kann.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
1 VAS 11/03
In dem Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG
hat auf den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG gegen die Versagung der Einweisung in den offenen Vollzug, der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta
am 03. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Landgericht Erfurt, 3. Strafkammer, verurteilte den Antragsteller am 23.05.2003 wegen zweifacher sexueller Nötigung - Vergewaltigung sowie Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01.02.1999 - Az.: 150 Js 5583/98 - 42 Ds - und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15.01.2002 - Az.: 332 Js 32919/00 - 43 Ds - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten.
Auf die Revision des Antragstellers hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurück.
Mit Urteil vom 16.09.2003, rechtskräftig seit diesem Tage, verurteilte die 1. Strafkammer des Landgerichts daraufhin den Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten.
Mit Schreiben vom 24.09.2003 lud die Staatsanwaltschaft Erfurt den Verurteilten zum Strafantritt in der JVA Tonna zum 14.10.2003.
Am 30.09.2003 erhob der Antragsteller dagegen Beschwerde gem. § 24 Abs. 2 EGGVG und beantragte die Ladung zum Strafvollzug im Hinblick auf dieses Rechtsmittel bis zur Entscheidung darüber vorläufig aufzuschieben. Er begehrte die Ladung in den offenen Vollzug.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt half dieser Beschwerde nicht ab. Mit Bescheid der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 04.11.2003 verwarf die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde des Verurteilten vom 30.09.2003 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 24.09.2003. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Verurteilte zum Einen keinen Anspruch auf Strafantritt im offenen Vollzug habe. Im Übrigen lägen aber auch hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Vollziehung der Strafe im offenen Vollzug nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2003, der beim Senat am 21.11.2003 einging, stellte der Verurteilte durch seinen anwaltlichen Vertreter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG.
Er beantragt:
1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Erfurt vom 24.09.2003 und der Beschwerdebescheid des Thüringer Generalstaatsanwalts vom 04.11.2003 werden aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Erfurt wird verpflichtet, den Antragsteller zum Strafantritt in den offenen Vollzug der für ihn örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalt zu laden;
hilfsweise:
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Erfurt wird verpflichtet, über die Ladung des Verurteilten zum Strafantritt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2. Alternative EGGVG). Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller ist durch die angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 24.09.2003 und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 04.11.2003 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGGVG) und er hat auch keinen Anspruch auf eine Entscheidung des von ihm begehrten anderweitigen Inhalts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).
Die Staatsanwaltschaft Erfurt war nicht dahin zu verpflichten, den Antragsteller zum Strafantritt in den offenen Vollzug der für ihn örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalt zu laden.
Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, besteht kein Rechtsanspruch des Verurteilten auf sofortige Ladung in den offenen Vollzug (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.04.2003, VAS 4/03 und vom 25.06.2003, VAS 8/03). § 10 Abs. 1 StVollzG bestimmt, dass ein Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs untergebracht werden soll, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzugs für Straftaten missbrauchen werde. Die Bestimmung des Gesetzes, dass ein Gefangener bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG im offenen Vollzug "untergebracht werden soll" besagt dabei nicht, dass die Entscheidung über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug bereits durch die Strafvollstreckungsbehörde und schon vor Strafantritt zu treffen ist. Mit Wortlaut und Zweck des § 10 Abs. 1 StVollzG erscheint durchaus die in Thüringen geübte und rechtlich normierte Praxis vereinbar, wonach der Anstaltsleiter unter Beachtung des § 10 StVollzG und der hierzu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über die Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug entscheidet (Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 14.02.1996 - JMBl. 1996, S. 233). Diese Praxis, auf der der Bescheid der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 24.09.2003 beruht, ist sachgerecht, denn der Vollzugsbehörde ist eine der Persönlichkeit und den gegenwärtigen individuellen Verhältnissen des Verurteilten Rechnung tragende Entscheidung aufgrund des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und der dabei gewonnenen Erkenntnisse und des persönlichen Eindrucks eher möglich als der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, die aufgrund der Aktenlage, die die aktuellen Gegebenheiten meist nicht zutreffend widerspiegelt, oder allenfalls nach einer persönlichen Anhörung entscheiden müsste.
Auch das StVollzG geht davon aus, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG über den offenen Vollzug erst aufgrund des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und der durchgeführten Behandlungsuntersuchung zu treffen ist. § 7 Abs. 1 StVollzG ordnet an, dass der Vollzugsplan aufgrund der Behandlungsuntersuchung i. S. d. § 6 StVollzG erstellt wird. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG hat der Vollzugsplan Angaben über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug zu enthalten. Demnach war es der Wille des Gesetzgebers des StVollzG, dass über eine Unterbringung im offenen Vollzug erst im Rahmen der Erstellung des Vollzugsplans zu entscheiden ist (Isack/Wagner, Strafvollstreckung, 6. Aufl., Rn. 76).
Dass die Staatsanwaltschaft Erfurt in ihrem Bescheid vom 24.09.2003 nicht eine Ladung in den offenen Vollzug geprüft hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Aus der vom Antragsteller im Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Erfurt vom 09.10.2003 in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.07.2001 (NStZ-RR 2001, 316 f.) ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr geht auch diese Entscheidung davon aus, das die nach Nr. 2 Abs. 3 VV zu § 10 StVollzG geforderte besonders gründliche Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug bei Gefangenen, gegen die eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu vollstrecken ist, regelmäßig nur durch die mit der Behandlungsuntersuchung gem. § 6 StVollzG betraute Vollzugsanstalt vorgenommen werden kann.
Nach alledem verletzt die Ladung zum Strafantritt in den geschlossenen Vollzug vom 24.09.2003 den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Da der Antragsteller wegen zweifacher sexueller Nötigung - Vergewaltigung - sowie wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, gab es für die Staatsanwaltschaft Erfurt im Übrigen auch von vornherein keine Veranlassung, der Vollzugsbehörde ausnahmsweise die Aufnahme des Antragstellers in den offenen Vollzug zu empfehlen.
Soweit die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ihren Bescheid zusätzlich darauf gestützt hat, dass der Antragsteller für den offenen Vollzug nicht geeignet sei, lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Auf diese Erwägungen im Bescheid vom 04.11.2003 kommt es aber nicht an. Vielmehr obliegt es der Vollzugsbehörde, die Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug zu prüfen. Für eine derartige Prüfung vor Vollzugsbeginn besteht indes - wie bereits oben dargelegt - hier keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 2 Nr. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht zu erstatten. Wegen der Erfolglosigkeit des Antrages kam eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers nach § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht.
Der Geschäftswert ist gem. § 30 Abs. 3 EGGVG und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt worden.
Ende der Entscheidung
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