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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2000
Aktenzeichen: 1 W 579/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (Anschluss an BGHZ 91, 311).

Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 06.09.2000 - 1 W 579/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 W 579/00 4 O 2086/00 (Landgericht Erfurt)

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

............. - Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard Albrecht, Steinweg 28, 36199 Rotenburg a.d.Fulda

gegen

..................... - Beschwerdegegner und Antragsteller -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte König & Orth, Kanalstraße 23, 36037 Fulda

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfalzer, die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann-Spring und den Richter am Amtsgericht Pippert am 06.09.2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.8.2000 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes Erfurt vom 14.8.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Durch das Landgericht Erfurt ist - nach "Verweisung" durch das Landgericht Fulda - ein Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers A. mit Beschluss vom 14.8.2000 zurückgewiesen worden und zugleich der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt worden.

Wegen des Sachverhaltes und der Begründung im einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.8.2000, der das Landgericht mit Beschluss vom 31.8.2000 nicht abgeholfen hat.

B.

Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemachten Ausführungen zutreffen oder nicht.

Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über den vom Antragsteller A. gestellten Antrag schon aus Rechtsgründen für die Antragsgegnerin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in BGHZ 91,311 u.a. ausgeführt :

"...Der überwiegenden Auffassung, nach der für das Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, ist zuzustimmen. Das Gesetz sieht Prozeßkostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor (so auch OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773, 774; OLG Nürnberg, NJW 1982, 288; OLG Hamm FamRZ 1982, 623). Nach § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe für die "Prozeßführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 623).

....Die Partei wird nicht dadurch benachteiligt, daß ihr für das Bewilligungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Bedarf der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 288; Schneider MDR 1981, 793, 794; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 119 Anm. I 1 b und Vorbem.§ 114 Anm. III; für die Anwendbarkeit des Beratungshilfegesetzes zugunsten des Antragsgegners, weil für diesen das Prozeßkostenhilfeverfahren kein gerichtliches Verfahren sei, Pentz NJW 1982, 1269, 1270; a.A. auch für den Antragsgegner: OLG Hamm NJW 1982, 287). ZPO, 42. Aufl. § 117 Anm. 2 B).

.....Der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird, entstehen auch keine Kostennachteile. Das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 118 Anm. 5 A; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 118 Anm. 3 a). Dem Gegner werden außergerichtliche Kosten, die ihm im Bewilligungsverfahren entstehen, nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Auch für etwaige Auslagen nach § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO muß der Antragsteller keinen Vorschuß leisten. Sie werden zunächst von der Staatskasse getragen und nach Abschluß des Rechtsstreits der unterlegenen Partei als Gerichtskosten auferlegt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Thomas/Putzo aaO).3. Da die Rechtsberatung der armen Partei durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen vollständigen und sachgemäßen Antrag der Partei sorgen muß, ist die Chancengleichheit der armen Partei im Vergleich zu finanziell gut gestellten Rechtsuchenden gewahrt. Die restriktive Auslegung des Begriffes "Prozeßführung" in § 114 ZPO verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch OLG Bremen JurBüro 1979, 447). Auch ist dem Erfordernis des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg NJW 1982, 288). Denn das Grundgesetz verlangt nicht, daß das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts wahrgenommen wird (BVerfG NJW 1971, 2302).4......"

Dem folgt die ganz herrschende Meinung ( vgl. die Nachweise bei Zöller, ZPO, 21.A., Randnummer 3 zu § 114). Ein Ausnahmefall, der aus praktischen Erwägungen ( vgl. Zöller a.a.O ) die Bewilligung im Prozesskostenhilfeverfahren zulässt, liegt nicht vor.

Dass es sich vorliegend alleine um ein PKH-Prüfungsverfahren handelt, folgt schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller in seiner mit " Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klage" überschriebenen Antragsschrift vom 14.12.1999 auf Seite 2 ausdrücklich klargestellt hatte, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden solle. Folgerichtig hatte das Landgericht Fulda zunächst auch nur die formlose Übersendung dieses Antrages zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin verfügt.

Der Umstand, dass im Zuge des weiteren Verfahrens das Landgericht Fulda am 29.6.2000 die Zustellung der " Klage und PKH-Antrag" an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin angeordnet hatte, ändert hieran nichts.

Dem Senat erschließt sich zwar nicht, was das Landgericht hierzu bewogen hat, doch ist dem zugestellten Schriftsatz vom 14.12.1999 eindeutig entnehmbar, dass es sich zunächst alleine um einen PKH-Antrag handelt ( über den bis zum Zeitpunkt der Zustellung noch keine Entscheidung getroffen war ).

Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, da die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen hat.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet ( § 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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