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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.10.2004
Aktenzeichen: 1 WF 156/00
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 52 a | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 2 |
Soweit sich die Auslagen (§ 137 KostO a.F.) lediglich auf etwaige Zustellungskosten beschränken, kommt allein wegen dieser Kosten eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht, wenn die bedürftige Partei aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse für diese ohne Not aufkommen kann.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat -Hilfssenat- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die Beschwerde des Antragstellers vom 02.06.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gera vom 09.05.2000, Nichtabhilfeentscheidung vom 09.06.2000, durch
Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Amtsgericht Knöchel
am 27.10.2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da es sich bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG um ein selbständiges Verfahren handelt (vgl. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 6), kann zu dessen Durchführung unter den Voraussetzungen der §§ 14, FGG, 114, 115, 121 ZPO zwar grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Unabhängig davon, ob vorliegend die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen, scheidet eine solche bereits aus anderen Gründen aus.
Für das Vermittlungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (BT-Drucks. 13/4899, S. 135), weil es sich um kein Verfahren im Sinne von § 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. i.V.m. § 91 KostO a.F. handelt (vgl. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 36; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 895).
Dagegen besteht zwar keine Auslagenfreiheit, jedoch sind die im vorliegenden erfolgreichen Vermittlungsverfahren angefallen Auslagen (§ 137 KostO a.F.) lediglich auf etwaige Zustellungskosten beschränkt, für die der Antragsteller aufgrund seiner Einkommensverhältnisse ohne Not aufkommen kann und allein wegen dieser Kosten eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht kommt.
Auch der beantragten Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist in einem gerichtlichen Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG jedoch grundsätzlich nicht geboten (vgl. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 39; Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. 2003; § 52a Rdn. 18; OLG Hamm, FamRZ 1998, 1303; im Ergebnis auch OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.1998, Az.: 2 WF 109/98; a.A. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, §. Aufl. 2003, Rdn. 555; OLG Dresden, FamRZ 2004, 122; OLG München, FamRZ 2000, 1225), da es bei diesem Verfahren nicht um rechtlich schwierige Probleme, sondern um die Ausräumung tatsächlicher Schwierigkeiten geht, ohne dass den Eltern die verfahrensmäßige Verfolgung ihrer Rechte genommen wird. Dies zeigt sich besonders im vorliegendem Verfahren, wo die Parteien lediglich hinsichtlich der konkreten Zeiträume der Feriengestaltung streiten und im Übrigen das Umgangsrecht nicht im Streit steht. Zudem ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren einfach gelagert und überwiegend unstreitig ist, so dass auch die Befürworter einer gebotenen Beiordnung bei solch einer Konstellation eine Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO verneinen (so wohl OLG München, a.a.O.).
Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller folgt auch nicht aus dem Gebot der Waffengleichheit gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, weil die Antragsgegnerin im Vermittlungsverfahren anwaltlich vertreten war. Es kann dahingestellt bleiben, ob das sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Waffengleichheit auch uneingeschränkt für das Vermittlungsverfahren gilt (so OLG Dresden, FamRZ 2004, 122; OLG München, FamRZ 2000, 1225; a.A. FamRefK/Maurer, § 52a FGG, Rdn. 39), da dieses zumindest dann eine Einschränkung erfährt, wenn es sich -wie oben dargestellt- um ein einfaches und überwiegend unstreitiges Verfahren handelt.
Ende der Entscheidung
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