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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 1 WF 24/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 17 I |
GKG § 17 I
Der Streitwert bemißt sich beim Kindesunterhalt nicht nach dem Tabellenunterhalt, sondern nach dem im Klageantrag geforderten Betrag.
Thüringer Oberlandesgericht, 1. Familiensenat, Beschluß vom 05.07.2000 - 1 WF 24/00 -
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluß
1 WF 24/00 33 F 651/99 AG Erfurt
In der Familiensache
- Kläger -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin W
- Beschwerdeführerin -
gegen
- Beklagter und Beschwerdegegner -
hat der 1. Senat für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Weigel vom 12.01.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 15.12.1999 -
am 05.07.2000
beschlossen:
Tenor:
1. Der Streitwert für die I. Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 15.12.1999 auf bis 5000,- DM festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Gründe:
Die nach § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert errechnet sich hinsichtlich des laufenden Unterhalts aus dem einjährigen Jahresbetrag (§ 17 Abs. 1 GKG). Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von 351,- DM in Anspruch genommen. Da bereits ein Unterhaltstitel in Form eines Vergleiches des Amtsgerichts Erfurt vom 22.10.1998 über 100,- DM monatlich vorlag, bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag der begehrten Abänderung (Differenz zwischen dem abzuändernden Titel und dem verlangten Mehrbetrag), d. h. 251,- DM monatlich, im Jahresdurchschnitt 3012,- DM.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen bemißt sich der Unterhalt nicht nach dem Tabellenbetrag in Höhe von 476,- DM, sondern nach dem in dem Klageantrag geforderten Betrag in Höhe von 351,- DM abzüglich des bereits titulierten Betrages. Der formulierte Antrag bestimmt den Wert (vgl. Schneider, Streitwert - Kommentar, 11. Auflage Rdnr. 2781 unter Hinweis auf § 308 ZPO).
Das Amtsgericht hat aber bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, daß mit der Klage Unterhaltsrückstände gefordert werden. Werden im Unterhaltsverfahren auch Rückstände geltend gemacht, so sind sie zu dem gemäß § 17 Abs. 1 GKG ermittelten Jahresbetrag zu addieren (§ 17 Abs. 4 GKG). Dabei sind die von April bis Juli 1999 eingeklagten Beträge als Rückstände i. S. von § 17 Abs. 4 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil sie bei Einreichung der Klage fällig waren (Bäumel / Bienwald / Meyer - Stolte, FamRefK, § 17 GKG, Rdnr. 4). Die Klage ist im Juli 1999 bei Gericht eingegangen ist. Hinzuzuaddieren ist demnach der rückständige Kindesunterhalt in Höhe von [(351,- DM - 100,- DM ) x 4 = ] insgesamt 1004,- DM.
Es ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 4016,-DM, der gegenüber den erstinstanzlich festgesetzten 3012,- DM einen Gebührensprung darstellt, nicht aber gegenüber den mit der Beschwerde geforderten 4512,- DM, so daß die Beschwerde Erfolg hat.
Ende der Entscheidung
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