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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 1 WF 309/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 119
ZPO § 254
BGB § 1376
1. Bei Stufenklagen ist die Entscheidung über Gewährung von Prozesskostenhilfe einheitlich zu treffen.

2. Eine uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezieht sich auf sämtliche, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch.

3. Zur Erfolgsaussicht bei behaupteter Unternehmensbeteiligung im Zugewinnausgleichsverfahren.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 WF 309/02

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat -Hilfssenat- des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.08.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Salzungen vom 27.07.2002, Nichtabhilfeentscheidung vom 16.09.2002, durch

Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richterin am Oberlandesgericht Kodalle und Richter am Amtsgericht Knöchel

am 08.11.2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Salzungen vom 27.07.2002 wird aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Beschwerdewertes ist im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Zugewinn in Anspruch. Die am 16.06.1990 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Meiningen vom 24.04.1997 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 03.07.2000 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Im gerichtlichen Vergleich vom 30.01.2001 hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft über sein Endvermögen zum 19.10.1995 und in einem weiteren Teilvergleich vom 02.10.2001 Auskunft über sein Endvermögen zum 19.10.1995 durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

Nach Auskunftserteilung bezifferte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2002 ihren Zugewinnanspruch auf 44.366,39 DM (22.648,18 €).

Sie hat vorgetragen, dass sich das Endvermögen des Beklagten auf 88.732,79 DM belaufe, und zwar:

1. Beteiligung an der Firma K.und S. GbR von 50 %, Firmenwert: 25.000,- DM

2. Eigentum an einem PKW Nissan 200 SX, Bj. 1995, Wert: 50.000,- DM

3. Guthaben in Höhe von 295,57 DM auf dem Girokonto bei der B. V.bank AG

4. Anspruch der Klägerin aus dem notariellen Kaufvertrag in Höhe von 13.437,22 DM

Das Anfangsvermögen sei mit 0,00 DM anzusetzen.

Demgegenüber habe ihr Anfangsvermögen 5.000,00 DM betragen. Ihr Endvermögen habe sich im Wesentlichen aus dem Zeitwert des PKW Mitsubishi in Höhe von 15.000,00 DM zusammengesetzt. Von diesem Endvermögen sei der Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Kaufpreises für den Verkauf der Eigentumswohnung gemäß notariellen Kaufvertrag in Höhe von 13.437,22 DM abzuziehen, so dass lediglich ein Endvermögen von 1.562,78 DM verbliebe.

Als Zugewinnausgleichsforderung ständen ihr somit 1/2 des Endvermögens des Beklagten zu.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass ein Zugewinn nicht gegeben sei. Es werde bestritten, das der Firmenwert mindestens 50.000,00 DM betrage. Der PKW Nissan habe weder in seinem Privatvermögen, noch in dem der GbR gestanden. Auch eine Ausgleichforderung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 17.8.1994 bestehe nach der am 27.02.1995 erklärten Aufrechnung nicht. Mithin sei diese seinem Endvermögen keinesfalls als positiver Vermögensbestandteil zuzurechnen, sondern allenfalls als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 27.06.2002 die Klägerin aufgefordert zu erklären, ob Prozesskostenhilfe auch für den Zahlungsantrag begehrt werde, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.07.2002 bejaht hat.

Mit Beschluss vom 27.07.2002 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zahlungsantrag mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.08.2002.

Sie führt aus, dass ihr bereits am 03.07.2000 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, die sich sowohl auf die Auskunfts- als auch auf die Zahlungsstufe erstreckt habe. Von daher sei der angefochtene Beschluss schon aus formalen Gründen aufzuheben. Er halte aber auch einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus der Eröffnungsbilanz der K.und S. GbR gehe hervor, dass auf der Aktivseite neben dem Anlagevermögen und dem Umlagevermögen auch noch Eigenkapital in Höhe von 44.345,68 DM vorhanden sei, so dass der vom Amtsgericht unterstellte Negativwert in gleicher Höhe nicht zutreffe. Auf jeden Fall hätte das Amtsgericht dem angebotenen Sachverständigenbeweis hinsichtlich des Wertes der behaupteten Beteiligung nachgehen müssen. Denn es sei unmöglich, allein aus einer Bilanz den Firmenwert zu ermitteln.

Darüber hinaus sei die Zuordnung des Betrages von 13.437,22 DM zum passiven Endvermögen des Beklagten unzutreffend. Denn ein Anspruch eines Ehegatten gegen einen anderen sei bei diesem , mithin bei ihr als passives und beim Beklagten als aktives Vermögen anzusetzen.

Selbst wenn unterstellt werde, dass die Firmenbeteiligung nur mit Null angesetzt werden könne, ergebe sich somit immer noch ein Endvermögen auf Seiten des Beklagten in Höhe von 63.732,79 DM. Nach Abzug ihres Endvermögens in Höhe von 15.000,00 DM verblieben 48.732,79 DM, so dass sich zumindest ein Zugewinnausgleichsanspruch von 24.366,40 DM ergebe.

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ausgeführt, dass durch die Klägerin weder eine zutreffende Bilanzbewertung stattgefunden habe, noch ihre Darstellungen zu den einzelnen Vermögenswerten nachvollziehbar seien. Überdies beziehe die Klägerin in ihre Berechnung den PKW Nissan als positiven Vermögenswert ein, obwohl dieser nachweislich weder im Eigentum des Beklagten noch der in dem der GbR gestanden habe. Schließlich stehe völlig außer Frage, dass die behauptete Forderung der Klägerin aus dem Verkauf der Eigentumswohnung nicht bestehe.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache auch zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bezog sich die PKH-Bewilligung vom 03.07.2000 nach überwiegender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bereits auf sämtliche, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche, mithin auch auf den Zahlungsanspruch (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 101; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 501; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 953; LG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG München, FamRZ 1993, 340 und 1184; OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Köln, NJW-RR 1995, 707; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 417; 1987, 1281; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1985, 416; OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371; Schwab/Maurer, I, Rz. 222), so dass für eine erneute Entscheidung nach Bezifferung des Leistungsantrages daher kein Raum mehr war (so OLG München, FamRZ 1994, 1184). Die Prozesskostenhilfe ist in Höhe der später bezifferten Anträge daher bereits als bewilligt anzusehen (OLG Zweibrücken, JurBüro 1984, 773; OLG Saarbrücken, JurBüro 1984, 1250).

Inwieweit den unterschiedlichen Versuchen der Rechtsprechung, hierbei der Missbrauchsgefahr durch überhöhte Anträge nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe in anderer Weise entgegenzuwirken, gefolgt werden könnte, muss der Senat nicht entscheiden.

So wird vertreten, dass sich das Gericht in der ersten PKH-Bewilligung vorbehalten kann, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die PKH zu entscheiden. Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, so soll das Gericht nach der Bezifferung durch Beschluss klarstellen können, wie weit der neue Antrag von der PKH-Bewilligung gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1994, 312; OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1504). Vorliegend ist jedoch weder ein Vorbehalt im Beschluss vom 03.07.2000 noch eine ausdrückliche Klarstellung erfolgt. Soweit dem Kläger teilweise die Möglichkeit eingeräumt wird, hier Klarstellung zu schaffen, in dem er für den bezifferten Antrag erneut PKH beantragt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1458; OLG München, FamRZ 1993, 340 und 1184; vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 501, sowie OLG Koblenz, FamRZ 1985, 953), ist jedoch vorliegend auch ein solcher nicht gestellt worden, über den das Gericht hätte entscheiden können.

Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 02.07.2002 mitgeteilt, dass Prozesskostenhilfe auch für den Zahlungsantrag begehrt werde, allerdings veranlasst durch die fehlerhafte Mitteilung des Gerichts vom 28.06.2002, dass bislang lediglich für die Auskunftsstufe PKH bewilligt worden sei. Dem Schreiben vom 02.07.2002 kann daher jedoch nicht der Erklärungsinhalt entnommen werden, dass die Klägerin ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussicht für den Zahlungsantrag erneut um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht. Dies stellt sie auch ausdrücklich in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 20.08.2002 klar, indem sie ausführt, dass der Beschluss aufgrund der bereits umfassenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht hätte ergehen dürfen.

Unabhängig davon war entgegen der Ansicht des Amtsgerichts eine Erfolgsaussicht hinsichtlich der angekündigten Anträge nicht vollständig zu verneinen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rn. 19 m.w.N.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zwar nicht stets, aber doch im allgemeinen hinreichend ist, sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers auch nur ernsthaft in Betracht kommt, und zwar auch bei Unwahrscheinlichkeit der Beweisbarkeit (vgl. BGH, NJW 1988, 266, 267; OLG Köln, NJW-RR 1997, 636, 637).

Dies ist hier der Fall. Denn hinsichtlich des Wertes der behaupteten Beteiligung des Beklagten an der S. & K.h GbR ist ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Behauptung der Klägerin weder zu bestätigen noch zu entkräften. Soweit sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung lediglich auf die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1996 stützt, so hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gesellschaftsanteile sind vielmehr mit dem Wert anzusetzen, den der Ehegatte beim Ausscheiden aus der Gesellschaft am Stichtag zu beanspruchen hat. Dieser Wert entspricht dem Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 738 BGB, der sich beim Ausscheiden eines Gesellschafters ergibt, wenn die Gesellschaft fortbesteht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 48 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag beim Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Abfindungsanspruch ganz oder teilweise ausschließen sollte (BGH, FamRZ 1980, 37, 38; 1999, 361).

Maßgeblich ist also der "volle wirkliche Wert" des Unternehmens unter Aktivierung der stillen Reserven einschließlich eines Goodwill, so dass allein Steuerbilanzen unbrauchbar sind. Für die Bewertung des Unternehmens gibt es im Rahmen des Zugewinnausgleichs allerdings keine festen und eindeutigen Regeln. Nach welcher Methode dieser Wert letztlich zu ermitteln ist, lässt sich nicht von vornherein eindeutig bestimmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ, 1986, 776, 779) ist hierbei "sachverhaltsspezifisch" vorzugehen, wobei die unterste Grenze einer Bewertung grundsätzlich der Liquidationswert bildet. Es ist jedoch, wie der BGH wiederholt betont hat (NJW 1982, 2441, FamRZ 1986, 37, 39, und zuletzt FamRZ 1991, 43, 44), Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, sachverhaltsspezifisch auszuwählen, welche der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Bewertungsmethoden im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führt.

Des weiteren ist über die Frage der Zurechnung des PKW Nissan 200 SX Beweis zu erheben. Auch hierfür wurde durch die Klägerin ein entsprechender Beweis angeboten.

Klärungsbedürftig ist des weiteren, ob tatsächlich die restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 13.437,22 DM gegenüber dem Beklagten bereits mit Aufrechnung vom 27.02.1995 erloschen ist.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Im Fall der Begründetheit der Kaufpreisforderung wäre entgegen der Ansicht der Klägerin diese Forderung bei ihr zu den Aktiva und beim Beklagten zu den Passiva zu rechnen (vgl. BGH, FamRZ 1987, 1239; 1988, 476, 478; 1989, 835, 837).

Sollten sich die Behauptungen der Klägerin tatsächlich bestätigen, ergebe sich folgende vorläufige Berechnung:

Endvermögen des Beklagten:

Aktiva:

Beteiligung GbR: 25.000,00 DM

Guthaben Girokonto: 295,57 DM

Fahrzeugwert Nissan 200 SX: 50.000,00 DM

Gesamt: 75.295,57 DM

Passiva:

Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin: - 13.437,22 DM

Endvermögen gesamt: 61.858,35 DM

Da das Anfangsvermögen des Beklagten unstreitig mit 0,00 DM anzusetzen ist, beträgt sein Zugewinn 61.858,35 DM.

Demgegenüber ist bei der Klägerin von einem Endvermögen zum Stichtag in Höhe von Endvermögen der Klägerin 28.437,22 DM auszugehen, und zwar:

Aktiva:

Fahrzeugwert Mitsubishi 15.000,00 DM

Anspruch gegenüber dem Beklagten: 13.437,22 DM

Anfangsvermögen der Klägerin zum 03.10.1990:

Barguthaben: 5.000,00 DM

Für die Berechnung des Zugewinns der Klägerin ist ihr Anfangsvermögen zu indexieren, um den Kaufkraftverlust des Geldes auszugleichen (BGH, NJW 1974, 137). Da beide Parteien in Thüringen leben und der Kaufkraftschwund in den neuen Bundesländern aufgrund der unterschiedlichen Preisentwicklung nach dem Beitritt sich anders darstellt als in den alten Bundesländern, muss für die Indexierung des Anfangsvermögens der Lebenshaltungskostenindex für die neuen Bundesländer angewandt werden (OLG Thüringen, FamRZ 1998, 1028). Der entsprechende Wert für Oktober 1990 beträgt 67,1 und für Oktober 1995 100,5 (Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 21. A., S. 289, 299). Unter Berücksichtigung der genannten Indizes beträgt das indexierte Anfangsvermögen der Klägerin 7.488,82 DM (5.000,- DM x 100,5 : 67,1).

Die Klägerin hat demnach einen Zugewinn von 20.943,40 DM (28.437,22 DM - 7.488,82 DM) erzielt.

Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB stünde der Klägerin somit gegenüber dem Beklagten lediglich ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 20.457,46 DM [(61.858,35 DM - 20.943,40 DM) : 2 ] zu.

Ein Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich nach dem bisherigen Akteninhalt mangels anderweitiger Feststehllungen erst ab Rechtshängigkeit der Stufenklage (§ 291, 288 BGB a.F.)



Ende der Entscheidung

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