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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 1 WF 414/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II


Vorschriften:

ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 323
ZPO § 325
SGB II § 33
Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen unter anderem deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht.

Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, ist die Abänderungsklage für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger zu erheben.

Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 WF 414/07

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.11.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pößneck vom 28.09.2007 (Az. F 31/07) zugestellt am 04.10.2007, Nichtabhilfeentscheidung vom 07.11.2007, durch Richterin am Oberlandesgericht Martin als Einzelrichterin am 19.05.2008 beschlossen: Tenor:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pößneck vom 28.09.2007 (Az. F 31/07) wird abgeändert. Dem Kläger wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., bewilligt, soweit er beantragt: Der Vergleich des Amtsgerichts - Familiengericht - Pößneck vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird ab dem 01.06.2006 abgeändert: Der Kläger zahlt an die Beklagte einen monatlichen im voraus bis zum 03. eines jeden Monats fälligen Unterhalt 1. vom 01.06.2006 bis 30.12.2007 in Höhe von 231,89 € und

2. ab dem 01.01.2008 in Höhe von 135,- €. I. Im übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert. II. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Gründe:

I. Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat sich in einem am 15.11.2004 vor dem Amtsgericht Pößneck (F 131/04) geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 305,89 €, zahlbar monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen. In Ziffer 2 des Vergleiches heißt es zur Grundlage:

"Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers beträgt (bescheinigt für den Zeitraum Juni 2003 bis Mai 2004) nach der Steuerklasse I 18.586,06 €. Darin enthalten sind 4.841,- € Auslöse. Hiervon werden sodann 2/3 abgezogen, so dass 15.358,73 verbleiben. Diese werden wiederum durch 12 (Monate) geteilt, so dass sich ein Betrag in Höhe von 1.279,89 € als monatliches Nettoeinkommen ergibt. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Thüringer Tabelle derzeit 775,- €, so dass eine verteilungsfähige Masse von 504,89 € verbleibt. Die Beklagte hat ein Nettoeinkommen von durchschnittlich monatlich 292,33 €, wovon Fahrtaufwendungen in Höhe von 45,76 € monatlich abzusetzen sind, so dass sich 246,57 € als anrechnungsfähiges Einkommen ergeben. Nach Ziffer 23 der Leitlinien der Thüringer Tabelle beträgt der Einsatzbetrag im Mangel 635,- für Erwerbstätige; hiervon werden sodann 246,57 € anrechnungsfähiges Einkommen der Beklagten abgezogen; es verbleibt ein Regeleinsatzbetrag von 388,43 €. Der Bedarf des minderjährigen Kindes Felix, geboren am 28.05.1999, beträgt 135 % des Regelbetrages, mithin z.Z. 248,- € monatlich. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 636,43 €. Hieraus errechnet sich ein Prozentsatz von 79,33 €, so dass sich beim Kindesunterhalt ein Betrag von 196,94 € ergebe und bei der Klägerin von 308,14 €. Zugunsten des Kindes werde die Interpolation vorgenommen, so dass der Unterhaltsbetrag beim Kind aufgefüllt werde auf 199,- € (Tabellenunterhalt), woraus sich ein Zahlbetrag in Höhe von 171,- € errechne und damit ein Unterhaltsbetrag von 305,89 € verbleibe, den der Kläger an die Beklagte zu zahlen habe. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine überobligatorische Tätigkeit handelt, die von der Betreuungsmöglichkeit und dem Betreuungsbedarf des minderjährigen Kindes F. abhängig ist. Bei dem nachehelichen Unterhalt gemäß vorstehender Ziffer 1. handelt es sich um einen solchen gemäß § 1570 BGB; ab Januar 2005 wird die Beklagte Arbeitslosengeld II erhalten, in welches das Wohngeld integriert sein wird". Der Kläger hat seit Juni 2006 keinen Ehegattenunterhalt mehr gezahlt. Er zahlt ab 15. März 2007 laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 134,76 € an die Beklagte. Aufgrund der von der Beklagten erwirkten Pfändung des Arbeitseinkommens sind keine Zahlungen an sie erfolgt. Der Kläger hat vorgetragen, seit Vergleichsabschluss hätten sich seine Verhältnisse wesentlich geändert. Bei Vergleichsabschluss habe sich sein Einkommen auf 1.279,89 € belaufen und er sei als Berufskraftfahrer deutschlandweit, teilweise auch international gefahren. Die insoweit bezogene Auslöse sei als Einkommen zu einem Drittel angerechnet worden. Seit Februar 2006 fahre der Kläger - bis auf extreme Ausnahmefälle - ausschließlich im sogenannten Linienverkehr. Die Höhe des Grundgehaltes und die Sorgfältigkeitsprämie blieben unverändert, Auslöse werde im Linienverkehr nicht gezahlt. Der Wechsel zum Liniendienst sei dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nach Jahren des Einsatzes im internationalen Fernverkehr ausgelaugt und erschöpft gewesen sei. Der Kläger sei wöchentlich entweder Freitagabend bzw. -nacht, vielfach erst am Samstag früh nach Hause gekommen und habe am Sonntagabend wieder mit seinem LKW aufbrechen müssen. Vierzehntägig habe der Kläger zudem jeweils zum Wochenende Umgang mit seinem Kind F., das bei der Beklagten als Kindesmutter lebe, so dass die Zeit, die er mit seinem Sohn verbringen könne, zu kurz bemessen sei. Auch befinde sich das Kind F., geboren am 28.05.1999, in einer höheren Altersstufe als bei Vergleichsabschluss. Auch habe sich sein Selbstbehalt auf 820,- € erhöht und die Beklagte habe seit Juni 2006 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bezogen, die sie sich für Juni 2006 in Höhe von 316,56 € und für Juli 2006 in Höhe von 334,30 € nach Treu und Glauben bedarfsdeckend als Einkommen zurechnen lassen müsse. Bestritten würden die Fahrtkosten der Beklagten. Offensichtlich arbeite die Beklagte nur an wenigen Tagen im Monat. Er habe bedingt durch den Wegfall der Fernfahrten Fahrtkosten für die Fahrten vom Wohnort in F. zum Arbeitsplatz in O. (29 km Hin- und Rückfahrt) von ( x 19 Arbeitstage x 0,20 €/km=) 110,20 €. Soweit der Träger die Leistungen nach SGB II gezahlt habe, habe nach der bis zum 31.07.2006 bestehenden Rechtslage die Leistung gemäß § 33 SGB II ausdrücklich übergeleitet werden müssen, um auf den Träger der SGB II Leistungen überzugehen. Eine Überleitung habe im Ermessen der Behörde gestanden. Eine Überleitungsanzeige sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Es sei lediglich eine Anhörung und zwar zu dem Zeitpunkt, als bereits die Leistungen für Juni und Juli 2006 zur Auszahlung gekommen seien, erfolgt. Im Übrigen habe der Träger der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 33 Abs. 2 S. 3 a.F. SGB II den Übergang eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit nur unter der Voraussetzung des § 1613 BGB bewirken können. Somit habe sich die Beklagte die bezogenen Leistungen SGB II nach Treu und Glauben als Einkommen zurechnen zu lassen. Ab dem 01.08.2006 enthalte § 33 SGB II einen gesetzlichen Forderungsübergang. Weil der Bedarf der Beklagten für Juni und Juli 2006 durch ihr Erwerbseinkommen in Höhe von 297,40 € und die Leistungen SGB II in Höhe von 316,56 € für Juni 2006 und 334,30 € für Juli 2006 im wesentlichen gedeckt wurde, sei die Abänderung bezogen auf den Unterhalt für Juni und Juli 2006 berechtigt. Für Juni errechne sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von (635,- € Bedarf - 297,40 € - 316,56 € = ) 21,04 € und für Juli 2006 in Höhe von (635,- € - 297,40 € - 334,50 € =) 3,30 €. Für die von der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.08.2006 bis zum 28.02.2007 bezogenen Leistungen SGB II erfolge der gesetzliche Forderungsübergang auf den Bund vertreten durch die ARGE SGB II im Saale-Orla-Kreis gemäß § 33 SGB II n. F. Da die Beklagte für die Zeit vom 01.08.2006 bis 28.02.2007 die Aktivlegitimation verloren habe, verfolge der Kläger Ansprüche im Wege der Vollstreckungsabwehrklage und des auch insoweit gestellten Eilantrages.

Für den Zeitraum ab März 2007 sei es noch nicht zum gesetzlichen Forderungsübergang gekommen, die Leistungen für den Monat kämen erst Ende des Vormonates zur Auszahlung. Aus diesem Grund sei eine Abänderung für zukünftige Zeiträume (ab März 2007) berechtigt. Sein Einkommen für 2006 betrage monatlich 1.179,58 € zuzüglich 1/12 des im Monat November 2006 gezahlten Weihnachtsgeldes von 97,36 € = 8,11 €.

Für das Jahr 2007 betrage sein Einkommen 201,76 €

1.179,34 € monatlich (Grundgehalt zzgl. Sorgfältigkeitsprämie)

zzgl. 1/12 des im Monat November gezahlten Weihnachtsgeldes 8,11 €,

zzgl. 22,42 € (1/12 der auf der Gehaltsabrechnung für Januar 2007 aufgrund der 10 jährigen Betriebszugehörigkeit gezahlten Prämie von 269,06 € netto). Sein Einkommen werde sich auch in den Folgejahren voraussichtlich auf 1187,45 €/Monat (1179,58 € zzgl. 8,11 € anteiligen Weihnachtsgeldes) belaufen. Ausweislich des Vergleiches vor dem Familiengericht Pößneck hätten die Parteien sich dahingehend geeinigt, dass zugunsten des Kindes eine Interpolation vorgenommen werde, so dass als Zahlbetrag 100 % des Regelbetrages verblieben und der Restbetrag der Beklagten als Unterhalt zufließen solle, zunächst zum geschuldeten Unterhalt - soweit noch keine Leistungen SGB II gezahlt wurden. Das Einkommen der Beklagten belaufe sich nach Abzug der Fahrtkosten auf 297,40 € monatlich. Bei einem Einsatzbetrag im Mangelfall in Höhe von 635,- € verbleiben 337,60 € als Resteinsatzbetrag. Der Bedarf des Kindes sei bei der Mangelfallberechnung mit 135 % anzusetzen, also in der 2. Altersstufe 308,- € monatlich. Der Gesamtbedarf belaufe sich also auf 645,60 €. Bei einem Selbstbehalt von 820,- € im Mangelfall und einem Monatseinkommen von 1187,45 € im Jahre 2006, 1201,76 € im Jahre 2007 und voraussichtlich 1187,45 € in den Folgejahren, verblieben als verteilungsfähiges Einkommen im Jahre 2006 367,45 €, im Jahre 2007 381,76 € und in den Folgejahren wiederum 367,45 € zur Abgeltung aller Unterhaltsansprüche. Hieraus würde sich für 2006 ein Prozentsatz von 56,92%, für 2007 in Höhe von 59,13 % und für die Folgejahre von wiederum 599,92 % ergeben. Lege man die Vergleichsgrundlage zugrunde, so ergebe sich für das Kind für 2007 ein Betrag in Höhe von 182,12 € (308,- € x 59,13 %) und für die Beklagte ein Betrag in Höhe von 199,62 € (337,60 € x 59,13 %). Wie im Vergleich habe zugunsten des Kindes eine Interpolation zu erfolgen und zwar so, dass der Unterhaltsbetrag des Kindes bis zum Tabellenbetrag aufgefüllt werde. Der Zahlbetrag für das Kind betrage in der 1. Altersstufe 171,- € und in der 2. Alterstufe 228,- €, Stand 01.07.2005. Werde der Tabellenbetrag in Höhe von 199,- € für das Kind von der verteilungsfähigen Masse abgezogen, so ergebe sich der der Beklagten geschuldete Unterhalt in Höhe von 134,76 €. Für die Folgejahre errechne sich ein Unterhaltsbetrag für die Beklagte in Höhe von 120,45 € nach Abzug des Tabellenbetrages in Höhe von 247,- €. Mit Erreichen der 3. Altersstufe errechne sich ein Unterhaltsbetrag für die Beklagte in Höhe von 76,45 € bei einem Tabellenbetrag in Höhe von 291,- €. Der Umgang sei bis zum Frühsommer 2006 ohne Zwischenfälle verlaufen. Die Beklagte habe dem Kläger das Kind sogar außerhalb der vereinbarten Umgangstermine überlassen. Jeder Versuch von ihm, die Beklagte unter Einschaltung des Jugendamtes zum Einlenken zu bewegen, sei gescheitert. Bei einem der letzten Kontakte zwischen Vater und Sohn am 10.04.2007, als der Kläger am Hort, der der Erich Kästner Schule angegliedert sei, erschienen sei, habe sich das Kind ersichtlich gefreut, ihn zu sehen. Es sei auf ihn zugekommen und habe ihn umarmt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, im Rahmen der Abänderungsklage wie folgt zu erkennen: 1. der Vergleich vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten monatlichen Unterhalt für Juni 2006 in Höhe von 21,04 €,

für Juli 2006 in Höhe von 3,30 €,

vom 01.08.2006 bis 30.04.2007 keinen Unterhalt und

ab dem 01.05.2007 in Höhe von 134,76 € zu zahlen. hilfsweise für den Fall, dass das Abänderungsbegehren des Klägers ganz oder teilweise Erfolg hat, beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, den während der Dauer des Abänderungsverfahrens vom Kläger zuviel gezahlten Unterhalt von monatlich 305,89 € oder weniger an den Kläger zurückzuzahlen.

Vorab im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO analog zu beschließen: Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird, soweit Unterhalt für die Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2007 betroffen ist, für unzulässig erklärt. Weiterhin wird vorab im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 769 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Der Kläger hat weiter um Prozesskostenhilfe für seine Antragstellung ersucht. Die Beklagte hat ein sofortiges Anerkenntnis für den Antrag erklärt, den Vergleich vom 15.11.2004 im Verfahren F 131/04 dahingehend abzuändern, dass der Kläger an die Beklagte ab Oktober 2006 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats einen fälligen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 231,89 € monatlich statt wie bisher 305,89 € zu zahlen hat und im Übrigen beantragt, die Anträge aus der Abänderungsklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt,

den Hilfsantrag abzuweisen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen,

den hilfsweise gestellten Antrag in der Vollstreckungsabwehrklage zurückzuweisen,

den weiterhin gestellte Antrag, vorweg im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei zutreffend, dass sie die geschiedene Ehefrau des Klägers sei und ab August 2006 die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15.11.2004 in Höhe von monatlich 305,89 € betreibe. Mit Beschluss vom 28.08.2006 habe das Amtsgericht Stadtroda die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.08.2006 einstweilig eingestellt. Mit Beschluss vom 05.02.2007 sei die einstweilige Einstellung aufgehoben worden. Sie räumt ein, dass sich seit dem Vergleichsabschluss zwei Dinge verändert hätten, zum einen das Alter des Kindes Felix, der in die zweite Alterstufe aufgerückt sei und zum anderen der notwendige Selbstbehalt, der auf 820,- € aufgestockt worden sei. Der Bezug von SGB II sei kein Grund für eine Abänderung, sondern es sei zu prüfen, ob Erfüllung durch Zahlung durch die ARGE eingetreten sei. Es könne nicht vom Einkommen des Beklagten für das Jahr 2006 ausgegangen werden. Der Beklagte habe eigenmächtig und unterhaltsrechtlich vorwerfbar sein Einkommen absichtlich gemindert. Er könne nach wie vor ein Einkommen wie in dem Vergleich festgestellt in Höhe von 1.279,89 € erzielen. Er habe sich jedoch aus dem Fernverkehr in den sogenannten Linienverkehr P. - L. - P. einsetzen lassen. Es liege kein verständiger Arbeitsplatzwechsel vor. Selbst wenn der Kläger eine freiwillige berufliche Disposition vornehme, müsse er zunächst die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten durch zumutbare Vorsorge (Rücklagenbildung, Aufnahme von Krediten) sicherstellen (BGH, NJW 1992, 2477, 2479). Wenn vom Unterhaltspflichtigen verlangt werde, dass er sogar das Bundesland wechsele oder im Ausland tätig sei, so sei eine Tätigkeit bei Kraftfahrern im Fernverkehr nichts Ungewöhnliches, sondern sogar die Regel. Die Beklagte habe im Zeitraum von Januar 2006 bis Januar 2007 3.992,17 € in Teilzeitbeschäftigung verdient; dies entspreche im Monatsschnitt 329,66 €. Abzüglich der unstreitigen Fahrtkosten in Höhe von 45,76 € verblieben monatlich 283,90 €. Ausweislich des gerichtlichen Vergleiches in dem Verfahren F 131/94 vom 15.11.2004 seien gerade diese Fahrtaufwendungen in Höhe von 45,76 € unstreitig. Die Beklagte arbeite zumindest in derselben Anzahl von Tagen im Monat. Bei 96 Fahrten im Jahr, je Fahrt 26 km ergeben sich 2.496 km x 0,22 €, geteilt durch 12 Monate, im Monatsdurchschnitt 45,76 €. Bei einem anzurechnenden Einkommen des Klägers in Höhe von 1.279,89 € verblieben nach Abzug des Kindesunterhalts für Felix (2. Altersstufe) in Höhe von 228,- € noch 1051,89 € und zur Zahlung nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 820,- € noch 231,59 €. Bei einer Mangelfallberechnung ergebe sich unter Berücksichtigung eines Bedarfs der Ehefrau in Höhe von 635,- € ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 214,84 €. Die Parteien hätten aber im Vergleich vom 15.11.2004 verbindlich vereinbart, dass der Kindesunterhalt voll aufzufüllen sei und der Restbetrag als Nachscheidungsunterhalt geschuldet werde, so dass der neue Unterhaltsbetrag von monatlich 231,89 € der Beklagten verbleibe, also derselbe Betrag wie durch die vereinfachte Berechnung. Die Fahrtkosten würden der Höhe nach bestritten. Der Beklagte sei zumindest verpflichtet, sich einen Freibetrag eintragen zu lassen. Die Anzahl der Fahrten müsse ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten werden. Auch sei unklar, wieso der Kläger für sich 19 Arbeitstage im Monat reklamiere. Es seien allenfalls 220 Arbeitsage im Jahr, 18,33 Arbeitstage im Monat. Die Abänderung könne der Kläger ab August 2006 verlangen, da er sein Abänderungsverlangen mit Schriftsatz vom 14.08.2006 geltend gemacht habe. Außergerichtlich habe die Beklagte der Gegenseite angeboten, den Unterhaltsbetrag für das Kind auf 231,- € heraufzusetzen und den Zahlbetrag für die Beklagte auf monatlich 212,89 €. Mit Schreiben vom 15.02.2007 seien noch weitere Auskünfte erteilt und das Angebot nochmals wiederholt worden. Von der Klägerseite sei hierauf nicht reagiert worden, sondern vielmehr Klage erhoben worden. Die Behauptung des Klägers, dass sich sein Einkommen verringert habe, sei unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren. Zum einen lege der Kläger nur Lohnbescheinigungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Januar 2007 vor, also kein ganzes Jahr, obwohl er selbst angebe, dass er bereits seit Februar 2006 bis auf angebliche extreme Ausnahmefälle, wann immer dies sein möge, ausschließlich im sogenannten Linienverkehr fahre. Hier habe also der Kläger wissentlich Lohnbescheinigungen für den Zeitraum Februar 2006 bis Mai 2006 nicht vorgelegt. Unrichtig seien die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage der Selbstgehaltssätze. Der BGH habe vielmehr dargelegt, dass der Selbstbehalt für den nachehelichen Unterhalt zwischen dem notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 820,- € und dem angemessenen Selbstbehalt von 1010,- € liegen solle. Dem sei die Thüringer Tabelle nachgekommen, denn der eheangemessene Selbstbehalt liege bei Erwerbstätigen genau in der Mitte, also 915,- € gemäß Ziffer 21.4. Unbestritten seien bei der Beklagten fortwährende ehebedingte Nachteile vorhanden. Das Kind F. sei acht Jahre alt und bedürfe der Betreuung nach der Schule durch die Beklagte, mit ihrer Teilzeitbeschäftigung komme sie dieser Verpflichtung nach. Befremdlich sei, dass die Beklagte den Unterhalt verwirkt haben solle, da sie den Umgang des Kindes mit dem Vater vereiteln würde. Es gebe derzeit keinen Umgang, weil das Kind sich strikt weigere, trotz aller Bemühungen des Beklagten, mit dem Vater Umgang zu pflegen. Das Kind verweise auf einen Vorfall, über den es weder mit der Mutter noch mit dem Jugendamt sprechen wolle. In dem Zeitraum 01.06.2006 bis 31.07.2006 seien die Zahlungen der Arbeitsgemeinschaft SGB II wie Zahlungen durch einen Dritten zu behandeln, die Zahlungen hätten bei einem vorliegenden vollstreckbaren Titel Erfüllungswirkung. Dies habe zur Folge, dass keine Abänderungsklage, sondern logischerweise nur eine Vollstreckungsgegenklage möglich wäre, denn ansonsten müsste jedes Mal das Gericht mit einer Abänderungsklage bei Bewilligung bzw. Wegfall von SGB II behelligt werden. Ab dem 01.08.2006 sei die gesetzliche Überleitung auf das ALG-II Amt erfolgt. Der Kläger habe den Betrag, der übergeleitet werde, an die Arbeitsgemeinschaft SGB II im Saale-Orla-Kreis zu zahlen. Eine Aufspaltung der Zahlbeträge in Zahlung zum Lebensunterhalt und Zahlung zum Wohnbedarf werde nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 31.05.2006 sei der Bedarf der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes F. unter der Voraussetzung berechnet worden, dass der Kläger monatlich 305,89 € zahle. Dann wären der Beklagten nur 14,16 € im Juni und ab Juli 37,16 € zugeflossen. Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse seien durch das Einkommen des Klägers in Höhe von 1.279,89 € geprägt gewesen. Die nunmehr nach seiner Darstellung eingetretenen Einkommensminderung habe er durch sein eigenes Verhalten verursacht und könne diese einem Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht entgegensetzten. Da er sein Einkommen eigenmächtig und unterhaltsrechtlich vorwerfbar gemindert habe, sei er zur Bemessung des Unterhalts der Beklagten so zu stellen, als stünde ihm das zuvor erzielte Einkommen in Höhe von 1.279,89 € monatlich noch immer zur Verfügung. Fahrtaufwendungen für die Fahrt von seinem neuen Wohnort in F. seien dem Kläger ebenso nicht einkommensmindernd anzurechnen. Der Umzug des Klägers von P. nach F. und damit weit weg von dem Sitz seiner Arbeitgeberin in O. sei geschehen, weil der Kläger in die Wohnung zu seiner Lebensgefährtin habe ziehen wollen. Der Kläger habe dies aus freien Stücken getan, so dass die nunmehr entstehenden Fahrtkosten sein Einkommen nicht minderten. Ausgehend von dem ihm zuzurechnenden Einkommen in Höhe von 1.279,89 € unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts in Höhe von 228,- € verbleibe ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.051,79 €. Abzüglich des notwendigen Selbstbehalts verbleibe mithin ein Zahlbetrag für den nachehelichen Unterhalt in Höhe von 231,89 €. Auch der vom Kläger hilfsweise beabsichtigten Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage wegen der Unterhaltsansprüche im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 30.04.2007 fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Soweit die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten habe, befreie dies den Kläger nicht von seiner Unterhaltsschuld gegenüber der Beklagten. Im Falle einer Überleitung des Unterhaltsanspruches durch die ARGE nach § 33 Abs. 1 SGB II könne die ARGE, soweit sie Leistungen erbracht habe, in Höhe des titulierten Unterhalts eine Umschreibung des Titels verlangen und dann die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger weiter betreiben. Wenn eine Überleitung des Unterhaltsanspruches nach der vorgenannten Vorschrift nicht erfolge, verbleibe es bei der Forderungsinhaberschaft der Beklagten. Dem Kläger stünde eine rechtsvernichtende Einwendung, die er mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgen könnte, jedenfalls nicht zu. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.11.2007, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er führt an, die Einkommensminderung auf Seiten des Klägers durch den Wegfall der Auslöse habe die Beklagte hinzunehmen. Die gegenseitigen Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Es habe ein sachlicher Grund für die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, die Erschöpfung des Klägers vorgelegen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 683) sei es auch gerechtfertigt, von einem höheren billigen Selbstbehalt von 1.000,- € monatlich auszugehen. Des weiteren habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass beim Kindes-unterhalt vom Tabellen- und nicht vom Zahlbetrag bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auszugehen sei. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Abänderungsklage ist zulässig, weil der Kläger eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Abschluss des Vergleichs, nämlich eine Reduzierung seines Einkommens um die Auslöse und eine Erhöhung seines Selbstbehalts nach Vergleichsabschluss behauptet hat. Bei einem Prozessvergleich erfolgt eine Abänderung zwar nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 313 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ - GS - 85, 64, 73; FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, so muss die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen unter anderem deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht (BGH, FamRZ 1982, 587; FamRZ 1986, 153; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 323, Rz. 30). Auch im Fall der Unterhaltsherabsetzung oder -aufhebung muss der Unterhaltsverpflichtete die Abänderungsklage grundsätzlichen gegen denjenigen erheben, gegen den er den Titel erwirkt hat (BGH, NJW 1992, 1624, 1626). Im Falle der Rechtsnachfolge - wie hier beim gesetzlichen Forderungsübergang auf den Leistungsträger nach § 33 SGBII - ist der Rechtsnachfolger allerdings die richtige passivlegitimierte Partei für eine Abänderungsklage des Schuldners des übergegangenen Anspruchs. Der Schuldner verfolgt insoweit mit der Abänderungsklage gegenüber dem Rechtsnachfolger als (neuem) Gläubiger gemäß §§ 412, 404 BGB den aus § 313 BGB resultierenden Anspruch auf Abänderung des Vergleichs. Hat der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltstitel erstritten und bezieht er später Leistungen nach § 33 SGB II, ist deshalb die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen für die Zeit vor Rechtshängigkeit gegen den Leistungsträger zu richten (vgl. OLGR Karlsruhe, 2005, 424 hinsichtlich §§ 90, 91 BSHG). Ist der titulierte Unterhaltsanspruch nur zum Teil auf den Leistungsträger übergegangen, kann die Abänderungsklage gleichzeitig gegen den Leistungsträger und gegen die Vergleichspartei gerichtet werden. Die Inanspruchnahme des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren ist zwar streitig. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg (FamRZ 1999, 1512; NJW-RR 2003, 1448), dem sich das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 14.12.2000, 8 UF 144/00 und 15.02.2007, 8 UF 136/06) angeschlossen hat, ist im Falle übergangener Unterhaltsansprüche die vom Unterhaltsschuldner erhobenen Abänderungsklage gleichzeitig gegen den Unterhaltsgläubiger und den öffentlichen Leistungsträger zu richten ist (so wohl auch OLG Dresden, FuR 2004, 241; Vogel in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Aufl.; Rdn. 2373; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rdn. 30). Dem OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 1287) kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Denn im dortigen Fall wurden die übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Kinder rückabgetreten, so dass sich bis zur Rechtshängigkeit der Klage die Frage der Passivlegitimation des Leistungsträgers in der Form eigentlich gar nicht stellte. Für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage schließen auch in der Literatur vertretene Auffassungen (Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdn. 564 und Johannsen/Henrich/Brüdermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 Rdn. 41) eine Passivlegitimation des Leistungsträgers nicht grundsätzlich aus. So teilen beide Verfasser unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 1994, 764) die Auffassung, dass für die Zeit vor Rechtshängigkeit die Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen den Leistungsträger zu richten ist. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, die Abänderungsklage für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger erhoben werden muss. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten (so im Ergebnis Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1287). In der Gerichtsakte findet sich Bescheide der ARGE SGB II im S.-O.-Kreis. Demnach hat die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

vom 01.06.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 320,05 €,

vom 01.07.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von 343,05 €,

und damit in einer den titulierten Unterhalt in Höhe von 305,89 € überschreitenden Höhe erhalten. Da der Kläger Abänderung ab dem 01.06.2006 begehrt, kann es an der (alleinigen) Prozessführungsbefugnis der Beklagten für die Vergangenheit fehlen. Hiervon kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres zu Lasten des Klägers ausgegangen werden. Im Hauptverfahren wird allerdings zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Beklagte Leistungen erhalten hat und müsste die Abänderungsklage auch insoweit, da aufgrund des Vergleichs eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers von monatlich 305,89 € besteht, gegen die ARGE SGB II im S.-O.-Kreis gerichtet werden. Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschrift. Wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehen alle gleichzeitig bestehenden Unterhaltsansprüche zum 01.08.2006 auf den jeweiligen Leistungsträger über, soweit nicht die in § 33 Abs. 2 genannten Ausnahmen greifen (vgl. Schürmann, SGB II - wichtige Neuregelungen zum 01.08.2006, FuR 2006, S. 349, 351). Der Ausnahmetatbetsand des § 33 SGB II liegt erkennbar nicht vor. Der Kläger kann sich auch mit Erfolg (teilweise) auf seine behauptete verminderte Leistungsminderung berufen. Zwar hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass sich sein Nettoeinkommen tatsächlich verringert hat. Der Beklagte hat lediglich Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2006 bis Januar 2007 überreicht. Nach der Gehaltsabrechnung Dezember 2006 hat der Kläger im Jahre 2006 insgesamt 15.319,68 € ausgezahlt erhalten. Dies entspricht im Monatsdurchschnitt (: 12 = ) 1.276,64 € und damit dem Betrag, der der Unterhaltsberechnung zugrunde lag. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen hat der Kläger im Jahre 2006 in P. gewohnt und gearbeitet, so dass berufsbedingte Fahrtkosten nicht ohne weiteres ersichtlich sind. Die von der Beklagten bezogenen Leistungen nach SGB II stellen kein Einkommen dar und mindern damit nicht ihre Bedürftigkeit. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und auch Unterhaltsvorschuss sind sog. subsidiäre Sozialleistungen, weil der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Träger der Leistung übergeht (§ 33 SBG II, § 94 Abs. 1 S. 1 SBG XII, § 7 UVG). Dies gilt seit der Gesetzesänderung des § 33 SGB II zum 01.08.2006 auch beim Arbeitslosengeld II. Subsidiäre Sozialleistungen dienen nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen und sind daher beim Bedürftigen kein unterhaltsrechtliches Einkommen (Gerhardt, Handbuch des FA - Familienrecht, 6. Auflage, 6. Kapitel, Rdnr. 19 u H auf BGH, FamRZ 1999, 843, 846). Eine Änderung ist darin zu sehen, dass sich der für den erwerbstätigen Kläger geltende notwendige Selbstbehalt, den die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt hatten, gegenüber der Beklagten ab dem 01.07.2005 und damit bereits zu Beginn des Klagezeitraums auf 820,- € und ab dem 01.01.2008 auf 900,- € erhöht hat (vgl. Thüringer Tabelle, Stand 01.07.2005, Ziffer 21.2 und Stand 01.07.2007, Ziffer 21.2. und Stand 01.01.2008, Ziffer 21.2.). Der Senat geht im summarischen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren davon aus, dass dieser Selbstbehalt der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist, da die Parteien bei Vergleichsabschluss den notwendigen Selbstbehalt für die Beklagte als geschiedenen Ehegatten gewählt haben, obwohl die Thüringer Tabelle, Stand 01.07.2003, für den Nachscheidungsunterhalt bereits den angemessenen oder großen Selbstbehalt vorsah. Zwar hat der BGH (FamRZ 2006, 683) entschieden, dass der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) nicht generell mit dem Betrag bemessen werden kann, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung BGH, FamRZ 2005, 354 ff.). Es besteht aber - vorliegend - eine Bindung an die unverändert gebliebenen Vergleichsgrundlagen. Es ergibt sich folgende Berechnung:

01.06.2006 bis 30.06.2007:

anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers: 1.279,89 €

abzüglich Kindesunterhalt F. (2. Altersstufe): 228,00 €

verbleiben: 1.051,89 €

Selbstbehalt des Beklagten 820,00 €

Verteilungsmasse: 231,89 € 01.07.2007 bis 31.12.2007:

anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers: 1.279,89 €

abzüglich Kindesunterhalt F. (2. Altersstufe): 226,00 €

verbleiben: 1.053,89 €

Selbstbehalt des Beklagten 820,00 €

Verteilungsmasse: 233,89 €

Ab dem 01.01.2008:

anrechenbares Nettoeinkommen des Klägers: 1.279,89 €

abzüglich Kindesunterhalt F. (2. Altersstufe):

(322,- € - 77,- € = ) 245,00 €

verbleiben: 1.034,89 €

Selbstbehalt des Beklagten 900,00 €

Verteilungsmasse: 134,89 €

Aufgerundet: 135,00 €. Ob die Beklagte ab dem 01.01.2008 verpflichtet ist, weitergehende Kinderbetreuungsangebote zu nutzen, um eine Ausweitung ihrer Berufstätigkeit zu erreichen, kann dahinstehen, da der Kläger (ab dem 01.01.2008) lediglich eine Herabsetzung auf 134,76 € anstrebt. Die Beklagte stimmt ab dem 01.10.2006 einer Herabsetzung auf 231,89 € zu. Für die Unterhaltstitel nach § 323 Abs. 4 ZPO (Vergleiche) gilt die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO nicht, so dass eine rückwirkende Abänderung ab dem 01.06.2006 in Betracht kommt (BGH, FamRZ 1991, 542 ff.). Eine fortgesetzte schuldhafte und massive Vereitelung des Umgangsrechts kann im Einzelfall zu einer Herabsetzung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt führen. Es muss sich aber um ein schwerwiegendes Fehlverhalten handeln (BGH, FamRZ 2007, 882). Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Da der Kläger während des Zeitraumes des Abänderungsverfahrens seit Juni 2006 keinen Unterhalt und ab März 2007 134,76 € gezahlt hat, kommt eine Rückforderung überzahlten Unterhalts nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da der Kläger aufgrund des (teilweisen) Erfolges seines Rechtsmittels keine Beschwerdegebühr zu tragen hat (KV 1812) und im Übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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