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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 1 WF 455/04
Rechtsgebiete: EG 229, BGB


Vorschriften:

EG 229 § 6 Abs. 1 S. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 204 Abs. 2 S. 1
BGB § 204 Abs. 2 S. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
1. Eine Zugewinnausgleichsforderung verjährt gemäss § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichspflichtige Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist, d.h. mit der Kenntniserlangung von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

2. Die eingereichte und demnächst zugestellt Stufenklage hemmt die Verjährung des geltend gemachten Leistungsanspruchs in der Höhe.

3. Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung wird durch Nichtbetreiben des Prozesses seitens des Ausgleichsberechtigten dann beendet, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorausgegangen Stufe nicht weiterbetrieben wird. Die Ankündigung der Bezifferung des Zahlungsanspruchs ist nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 WF 455/04

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat, Hilfssenat, des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.08.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 27.07.2004, Nichtabhilfeentscheidung vom 22.09.2004, durch Richterin am Oberlandesgericht Martin

am 22.04.2005

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Gründe:

Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Beklagten, in einem selbständigen Klageverfahren auf Zugewinnausgleich in Anspruch.

Die Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 15.01.1998 zugestellten Scheidungsantrages der Klägerin am 16.07.1999 geschieden. Das Amtsgericht hat im Termin vom 16.07.1999 die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Das Urteil ist seit dem 16.07.1999 rechtskräftig, nachdem die Parteivertreter im Termin übereinstimmend auf Rechtsmittel verzichtet haben. Das Scheidungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 05.08.1999 zugestellt; diese hat es mit Schreiben vom 05.08.1999 an die Klägerin mit dem Zusatz weitergeleitet: "übermittele ich Ihnen das rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme".

Am 11.07.2002 hat die Klägerin eine Stufenklage auf Auskunftserteilung, Wertermittlung, Herausgabe der sich nach Auskunftserteilung ergebenden Unterlagen, Versicherung an Eides statt und Zahlung des sich ergebenden Zugewinnausgleichs beim Amtsgericht Gera eingereicht und auf die gerichtliche Anforderung vom 11.07.2002 den Gerichtskostenvorschusss am 23.07.2002 eingezahlt. Die Klage wurde am 01.08.2002 formlos an die Familienabteilung abgegeben und dem Beklagten am 12.08.2002 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2002, eingegangen am 28.08.2002, hat die Klägerin beantragt, ihr zur Rechtsverfolgung für die Klage Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu bewilligen.

Am 30.08.2002 hat der Beklagte eine Stufenwiderklage auf Zugewinnausgleich gegen die Klägerin eingereicht, die er am 02.09.2002 zurückgenommen hat.

Die Parteien haben im Termin vom 13.09.2002 einen Teilvergleich geschlossen, in dem der Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag 15.01.1998 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen und von ihm unterzeichneten Bestandsverzeichnisses und den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mitzuteilen.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2002 hat der Beklagtenvertreter ein von dem Beklagten unterzeichnetes Vermögensverzeichnis überreicht. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz mit Verfügung vom 17.10.2002, ausgeführt am 21.10.2002, an die Klägerin weitergeleitet.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2003, eingegangen am 13.03.2002, hat die Klägerin den Klagenantrag zu II. (Herausgabe von Unterlagen nach Auskunftserteilung) präzisiert. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.04.2003, weitergeleitet am 22.04.2003, Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2003, eingegangen am 28.10.2003, hat die Klägerin den Klageantrag zu 3) (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) für erledigt erklärt und angekündigt, die Bezifferung des Ausgleichsanspruches werde demnächst erfolgen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22.04.2004, eingegangen am 26.04.2003, hat die Klägerin an die Bescheidung ihres Prozesskostenhilfeantrages erinnert und ihren Zugewinnausgleichsanspruch beziffert.

Die Klägerin hat vorgetragen, eine Verjährung ihres Zugewinnausgleichsanspruches sei nicht eingetreten. Die Hemmungswirkung der erhobenen Klage sei nicht durch einen Verfahrensstillstand beendet worden. Sie habe am 27.08.2002 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei unschädlich, dass der in Familiensachen übliche Gerichtskostenvorschuss eingezahlt worden sei. Die Nichtbescheidung des Prozesskostenhilfeantrages stelle einen triftigen Grund für das Untätigbleiben dar.

Weiter liege in der Erledigungserklärung ein Weiterbetreiben des Prozesses. Das Wesen der Stufenklage bestehe darin, dass eine Stufe zu erledigen sei, bevor zur nächsten Stufe übergegangen werde.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2004 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Einrede der Verjährung erhoben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Ehe der Parteien sei am 16.07.1999 rechtskräftig geschieden worden. Die Verjährungsfrist für Zugewinnausgleichsansprüche betrage drei Jahre. Die Verjährung sei durch die am 11.07.2002 erhobene Zugewinnausgleichsklage gehemmt worden. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ende die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB grundsätzlich sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerate der Prozess jedoch durch Nichtbetreiben der Partei in Stillstand, so trete an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.

In dem Schriftsatz vom 27.10.2003, mit dem der Klageantrag zu 3) für erledigt erklärt worden sei, könne kein Weiterbetreiben des Prozesses gesehen werden, da die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Leistungsklage hätte beziffern können.

Das Amtsgericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 27.07.2004 Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, ihr Zugewinnausgleichanspruch sei verjährt. Die Klägerin habe mit dem Schriftsatz vom 27.10.2003 das Verfahren nicht weiter betrieben. Da die Klägerin Gerichtsgebühren eingezahlt habe, sei in der Auskunftsstufe eine Entscheidung über den PKH - Antrag nicht in Betracht gekommen. Das Gericht könne nicht abstrakt über einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe entscheiden, ohne zu wissen, für welchen konkreten Anspruch Prozesskostenhilfe bewilligt werden solle.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 01.09.2004. Sie führt an, das Verfahren sei durch den Schriftsatz vom 27.10.2003 weiter betrieben worden. Bei einer Stufenklage könne ein Übergang von einer Stufe zur nächsten immer erst dann erfolgen, wenn eine Stufe prozessual erledigt worden sei.

Eine Verfahrenshemmung sei auch deshalb nicht eingetreten, weil das Familiengericht über ihren gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht entschieden habe. Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass bei einer Stufenklage die Bewilligung der Prozesskostenhilfe alle Stufen umfasse. Sie dürfe nicht schlechter gestellt werden, als eine Partei, die zunächst die Prozesskostenhilfebewilligung abwarte.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat stimmt im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zugewinn sei verjährt, zu.

Zwar ist die Verjährung zunächst durch die am 11.07.2002 eingereichte (und am 12.08.2002 demnächst im Sinne des § 167 ZPO n. F. zugestellte) Stufenklage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.). Die Verjährung des Anspruchs der Klägerin ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (EG 229 § 6 Abs. 1, S. 1, vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, EG 229, § 6, Rdnr. 2).

Die Ausgleichsforderung verjährt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist (BGH, FamRZ 1995, 797). Der Güterstand endete mit der am 16.07.1999 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ferner verlangt § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB die positive Kenntnis des Gläubigers von der Beendigung des Güterstandes. Dafür ist neben positivem Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen außerdem erforderlich, dass der Gläubiger diese Tatsachen in ihrer rechtlichen Bedeutung erkannt hat. Er muss also positiv von der Scheidung - als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache - einschließlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils gewusst haben. Kennenkönnen oder Kennmüssen reicht nicht aus (BGH, FamRZ 1997, 804 f.).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, a.a.O.) gibt die Anwesenheit einer Partei bei Erklärung des beiderseitigen Rechtsmittel- und Anschlussrechtsmittelverzichts im Anschluss an die Verkündung eines Scheidungsverbundurteils der Partei in der Regel (noch) nicht die Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wenn nicht das Gericht oder der anwaltliche Vertreter sie ausdrücklich darauf hinweist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin spätestens durch das anwaltliche Übersendungsschreiben der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 05.08.1999 Kenntnis erlangt.

Die Vollendung der Verjährung ist zunächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen worden und zwar auch hinsichtlich des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages (BGH, NJW 1999, 1101). Die Zustellung der am 11.07.2002 eingereichten Klage ist am 12.08.2002 und damit "demnächst" erfolgt. Zwar liegen zwischen der Einreichung der Klage und der Zustellung mehr als vier Wochen. Da die Klägerin aber auf die gerichtliche Anforderung vom 11.07.2002 bereits am 23.07.2002 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, hat das ihr zuzurechnende Verhalten die Zustellung um weniger als zwei Wochen verzögert, somit wirkt die Zustellung "zurück" (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204, Rdnr. 6).

Die durch die Rechtshängigkeit der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung ist aber gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB dadurch beendet worden sei, dass die Klägerin das Verfahren nicht weiter betrieben hat.

§ 204 Abs. 2 BGB zufolge endet die Hemmung gemäß Abs. 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Betreiben die Parteien das Verfahren nicht weiter und gerät es dadurch in Stillstand, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (Abs. 2 S. 2). Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt (Münchener Kommentar - Grothe, BGB, 4. Auflage, § 204, Rdnr. 61).

Die von Abs. 2 S. 2 erfassten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben (Münchener Kommentar, a.a.O., Rdnr. 67).

Unter den Begriff des Weiterbetreibens fällt jede Prozesshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu bringen (BGH, NJW-RR 1988, 279).

Zwar ist es richtig, dass der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont hat, dass die Voraussetzungen dieser Norm nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden dürfen. So ist es anerkannt, dass unter den Begriff des Weiterbetreibens jede Prozesshandlung fällt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozess wieder in Gang zu bringen. Dabei braucht die Prozesshandlung nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes zu haben (Münchener Kommentar, a.a.O., § 204, Rdnr. 77; BGH, NJW - RR 1994, 515).

Im Falle einer Stufenklage liegt ein Stillstand durch Nichtbetreiben vor, wenn der Anspruch nach Erledigung der vorangegangenen Stufe nicht weiterverfolgt wird (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204, Rdnr. 47; OLG Nürnberg, NJW- RR 1995, 1091).

Die Mitteilung, der (bisher nur angekündigte) Klageantrag zu III. (auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) werde für erledigt erklärt und die Bezifferung des Zahlungsanspruches werde angekündigt, war nicht geeignet, den Prozess wieder in Gang zu bringen. Der zunächst nur angekündigte Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat im Rahmen des auf Zahlung des Zugewinns gerichteten Stufenklage nur die Funktion, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bezifferung des für die letzten Stufe angekündigten Zahlungsantrages vorzubereiten (BGH, MDR 2001, 408). Die Klägerin hat den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nicht gestellt. Sie konnte damit unmittelbar zu ihrem Leistungsbegehren übergehen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 27.10.2003 erklärt hat, sie habe keinen Grund am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beklagten zu zweifeln. Die Angaben des Beklagten waren ihr mit Schriftsatz vom 15.04.2003, an sie am 22.03.2003 weitergeleitet, zugegangen. Das Mitteilen der Absicht der baldigen Bezifferung war nicht geeignet, die bislang nicht bezifferte Leistungsklage zu fördern. Damit endete die seit dem 11.07.2002 bestehende Hemmung der Verjährung des Zugewinnanspruchs der Klägerin, von dem sie bei Zugang des Schreibens vom 05.08.1999 seit dem 09.08.1999 Kenntnis hatte, sechs Monate nach dem Verfahrenstillstand, der durch den Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 17.04.2003, ausgeführt am 22.04.2003, deren Zugang am 25.04.2003 anzunehmen ist, eingetreten ist. Im Zeitpunkt der Bezifferung ihres Zugewinnausgleichs am 26.04.2004 - mehr als ein Jahr nach dem Verfahrensstillstand - lag somit bereits Verjährung vor.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 1995, 770) entschieden, dass für den Fall, dass ein bezifferter Zahlungsantrag angekündigt und für dieses Begehren ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, die Leitung dieses Prozesskostenhilfeverfahrens beim Gericht liegt mit der Folge, dass Verzögerungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zu einem Ende der Unterbrechung des Verfahrens führen konnten. Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin den Verfahrensgang durch die Nichtbezifferung des Leistungsanspruches gehindert.

Die Klägerin war auch nicht durch höhere Gewalt aufgrund der Nichtbescheidung ihres PKH - Antrages an der Rechtsverfolgung gehindert. § 206 BGB in der Fassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42) fasst den Inhalt des § 203 a. F. zusammen; der Stillstand der Rechtspflege (§ 203 Abs. 1 a. F. BGB, § 245 ZPO) wird durch die höhere Gewalt ersetzt. Da der Antrag auf Prozesskostenhilfe einmalig verjährungshemmend ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n. F. ) stellt Armut, die die Klageerhebung hindert, keine höhere Gewalt dar. § 204 Nr. 14 BGB n. F. stellt nur den erstmaligen Prozesskostenhilfeantrag dem in Nr. 1 BGB aufgelisteten Antrag und damit der Klage gleich. Die früher von der Rechtsprechung aufgrund des § 203 Abs. 2 a. F. zum PKH - Antrag entwickelten Grundsätze sind überholt (Palandt, a.a.O., § 204, Rdnr. 29). Die Klägerin hat im vorliegenden Fall aber eine unbedingte Klage erhoben.

Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO); für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr an (KV 1811 a. F.).

Ende der Entscheidung

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