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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 1 WF 9/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 | |
BGB § 242 | |
BGB § 1408 Abs. 1 | |
BGB § 1408 Abs. 2 | |
BGB § 1572 Nr. 1 | |
BGB § 1585c |
2. Auch wenn der nacheheliche Unterhalt bei dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Berechnung eingeflossen ist, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn der Ehemann nicht dargelegt hat, dass er aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt leistungsfähig sei.
3. Da es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt kein Raum für die Ausübungskontrolle.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.01.2007, eingegangen am 04.01.2007, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 27.12.2006, zugestellt am 02.01.2007, Nichtabhilfeentscheidung vom 05.01.2007, durch Richterin am Oberlandesgericht Martin
am 09.05.2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe:
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf Nachscheidungsunterhalt ab dem 01.07.2006 in Anspruch.
Der Antragsteller ist am 02.04.1945, die Antragsgegnerin am 19.04.1957 geboren. Die Parteien haben am 07.01.1988 die Ehe geschlossen; sie haben sich im Jahre 1997 getrennt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 27.06.2001 geschieden (AG Erfurt, Az. 35 F 376/98). Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.
Der Antragsteller, der gelernter Schuhfacharbeiter ist, hat sich 1969 zum Industriemeister qualifiziert und von 1987 bis 1990 als Gebäudereiniger gearbeitet. Die Eheleute L. eröffneten Anfang des Jahres 1990 einen Verkaufsstand (Kiosk in der Nähe des Hauptbahnhofs), den sie bis zum 31.03.1992 betrieben haben. Der Antragsteller war bei seiner Ehefrau angestellt. Im Anschluss daran gründete sie ein Ingenieurbüro, in dem der Antragsteller mithelfender Familienangehöriger war. Die Antragsgegnerin ist weiterhin als Diplomingenieurin im Rahmen ihres Berufes tätig.
Seit der Trennung der Parteien ist der Antragsteller arbeitslos; ein noch während der Dauer des Zusammenlebens gestellter Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit wurde abgelehnt.
Die Parteien haben am 27.06.2001 vor dem Amtsgericht Erfurt folgenden Vergleich geschlossen:
"Die Antragstellerin (Ehefrau) zahlt an den Antragsgegner (Ehemann) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus den anhängigen Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinn sowie zur Abgeltung des geltend gemachten Getrenntlebensunterhalts einen Betrag in Höhe von 30000,- DM bis spätestens zum 30.07.2001. Soweit dieser Betrag nicht fristgerecht gezahlt wird, ist der dann noch ausstehende Betrag mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
Die Antragstellerin verzichtet unter Berücksichtigung der im heutigen Termin vergleichsweisen Einigung sowie unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Antragsgegners auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich; der Antragsgegner nimmt diesen Verzicht an".
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe sowohl aufgrund seines Alters als auch seiner Erwerbslosigkeit einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er sei chronisch krank. Bei ihm sei am 16.06.2006 folgende Diagnose gestellt worden: "gesichert Migränoide Spannungskopfschmerzen, Zustand nach Schädelhirntrauma und posttraumatische Kopfschmerzen".
Es sei richtig, dass die Parteien sich anlässlich des Scheidungstermins verglichen hätten. Er habe damals einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit/Erwerbslosigkeit geltend gemacht. Der nunmehrige Antrag werde auf die neue Tatsache gestützt, dass er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters habe. Er sei am 02.04.1945 geboren, also 61 Jahre alt. Er sei vom Arbeitsamt "ausgesteuert, beziehe keine Rente, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sozialhilfe)". Der entsprechende Bescheid befinde sich bereits in der PKH - Akte; im übrigen seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bestritten.
Darüber hinaus sei die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung zu § 134 BGB falsch. Gemäß § 1614 Abs. 1 BGB, der auch für die Unterhaltsansprüche von Ehegatten gelte, sei ein wirksamer Verzicht für die Zukunft nicht möglich. Einmalzahlungen seien ebenfalls unwirksam. Die staatlichen Leistungen aus dem SGB seien subsidiär zur gesetzlichen Unterhaltspflicht. Er brauche sich nicht auf Sozialhilfe verweisen zu lassen, solange die Antragsgegnerin leistungsfähig sei. Dies sei unbestritten, so dass sie auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in dem Ehescheidungsverfahren hätte der Antragsteller mit im wesentlichen gleicher Begründung nachehelichen Unterhalt verlangt. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001 vor dem Amtsgericht einen Vergleich geschlossen, der gemäß § 1587 c BGB zulässig sei. Die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungsvereinbarung zum - behaupteten - nachehelichen Unterhaltsanspruch sei wirksam.
Sie sei insbesondere nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Grundsätzlich sei es zulässig, die gesetzlichen Ansprüche wegen nachehelichen Unterhalts (§§ 1570 ff. BGB) und wegen Zugewinnausgleichs (§ 1378 Abs. 1 BGB) für den Fall der Scheidung durch eine andere Regelung zu ersetzen (§ 1585 c BGB). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten diese Ansprüche völlig oder nahezu gänzlich ausgeschlossen oder durch Regelungen ersetzt werden, die nach ihrem inhaltlichen Wert gegenüber den gesetzlichen Ansprüchen zurückblieben, es sei denn, eine Vertragspartei werde völlig unangemessen benachteiligt. Dem sei nicht so. Der Antragsteller habe für seine seinerzeit gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche insgesamt 30000,- DM erhalten. Zudem habe die Antragsgegnerin auf ihre Ansprüche aus dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich verzichtet.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, ihm stehe kein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt zu. Sämtliche Gründe, insbesondere Alter und Krankheit, die der Antragsteller zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches in der Klageschrift anführe, seien bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses bekannt gewesen und in den damaligen Rechtsstreit eingeführt worden. Nur so sei zu verstehen, dass mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt eine Ausgleichzahlung von 30000,- DM und der Verzicht von Ausgleichsansprüchen der Antragsgegnerin aus dem Versorgungsausgleich verbunden worden seien.
Ein Verzicht sei auch nicht gemäß § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn für den nachehelichen Unterhalt gelte § 1585 c BGB; er unterliege der Vertragsfreiheit. Im Rahmen der Wirksamkeits- und der Ausübungskontrolle ergeben sich für das Gericht keinerlei Hinweise auf die Unwirksamkeit des Vergleichs. Eine solche sei auch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Insbesondere ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Verzicht von den Parteien bewusst zu Lasten der Staatskasse geschlossen wurde. Das Risiko, dass der Antragsteller nunmehr ALG II - Empfänger sei, habe die geschiedene Ehefrau nunmehr fünf Jahre nach der Scheidung nicht mehr zu tragen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Er führt an, das Amtsgericht gehe rechtsfehlerhaft von einer Wirksamkeit des Vergleiches aus dem Jahre 2001 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts aus. Dies sei rechtsfehlerhaft. Der Vergleich verstoße hinsichtlich der Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt gegen die guten Sitten. Ausweislich der beizuziehenden Verfahrensakte zur Ehescheidung sowie zum Unterhaltsverfahren beim Amtsgericht Erfurt sei zwischen den Parteien nicht nur der nacheheliche Unterhalt streitig gewesen, sondern auch Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Hausrat und Versorgungsausgleich. Die Antragstellerin habe mit ihrem Architekturbüro erhebliche Versorgungsansprüche, die in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einzubringen gewesen wären, erworben. Dies gelte auch für Zugewinnausgleichsansprüche. Ausweislich des streitgegenständlichen Vergleichs seien alle Ansprüche verglichen worden, wobei wirtschaftlich der nacheheliche Unterhalt nicht eingeflossen bzw. mit einer symbolischen DM berücksichtigt worden sei. Dies sei in Ansehung der Bedürftigkeit des hiesigen Antragstellers über viele Jahre hinweg und der Einkommenssituation der Antragsgegnerin, die unstreitig sei, sittenwidrig und ein entsprechender Verzicht für den Fall der Not ohnehin unwirksam. Ein entsprechender Verzicht und Verweisung des Antragstellers auf Leistungen aus der Sozialhilfe seien nach ständiger Rechtsprechung unwirksam. Unstreitig beziehe der Antragsteller staatliche Leistungen, die subsidiär zur Unterhaltsverpflichtung wären.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat nach dem bisherigen Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die Antragsgegnerin ist ihrem geschiedenen Ehemann nach den Vorschriften der §§ 1580, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB zur Auskunft über ihre Einkünfte verpflichtet; eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch - auch bei wirtschaftlich guten Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen - unter keinen Umständen denkbar ist (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 420). Die Voraussetzungen für die Annahme eines sicheren Wegfalls des Unterhaltsanspruches ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens der Antragsgegnerin liegen aber im vorliegenden Fall vor.
Die Parteien haben am 27.06.2001 sich im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht vergleichsweise geeinigt. Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus den anhängigen Folgesachen nachehelicher Ehegattenunterhalt und Zugewinn sowie zur Abgeltung des geltend gemachten Getrenntlebensunterhalts einen Betrag in Höhe von 30000,- DM gezahlt. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Einigung sowie unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des (Ehemannes) auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich verzichtet; der Ehemann hat diesen Verzicht angenommen. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 78,11 DM, der Antragsgegner in Höhe von 142,32 DM erworben. Der Antragstellerin hätte der hälftige Ausgleichsbetrag in Höhe von [(142,32 DM - 78,11 DM = ) 64,21 DM : 2 = ] 32,11 DM zugestanden. Der Ausgleichsbetrag beträgt [(3,5131 - 1,9281 = ) 1,585 : 2 = ] 0,7925 Entgeltpunkten. Es errechnet sich für das Ehezeitende (31.05.1998) ein Kapitalbetrag in Höhe von (0,7925 x 9091,1049 = ) 7204,70 DM, entspricht 3683,70 €.
Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt und sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1, 2, § 1585 c BGB). Allerdings darf die Gestaltung der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587o BGB - nicht statt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 156 , 157; FamRZ 1991, 306 ). In seiner Entscheidung vom 24.04.1985 (FamRZ 1985, 788 = Verzicht auf Betreuungsunterhalt) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt nicht einen Kernbereich der Ehe berühre. Allerdings konnte dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen auch nach alter Rechtsprechung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt sein, und zwar namentlich dann, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, dass überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, mögen die Parteien die dann später eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bei Abschluss des Unterhaltsverzichts bedacht haben. Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (FamRZ 1985, 787 f.; FamRZ 1987, 46 ,47).
Nun hat aber der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur inhaltlichen Kontrolle von Eheverträgen nach §§ 138, 242 BGB mit seinem Urteil vom 11.02.2004 (FamRZ 2004, 601), welches nach zwei Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 2001, 343 und 985) ergangen ist, grundlegend erweitert. Er hat Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und diese in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 (FamRZ 2005, 1444 f.) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
In der Entscheidung hat der BGH jedoch auch klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen und es einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht gibt. Die grundsätzliche Disponibität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten ist, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich (BGH, FamRZ 2005, 1444, 1446).
Ob aufgrund einer von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit kann dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesamten Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichte Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen keine ernsthaften Zweifel an dem Bestand der Vereinbarung.
Der Antragsteller stützt seine Beschwerde darauf, dass die Antragsgegnerin ihm 30000,- DM zum Ausgleich sämtlicher Verfahren mit Ausnahme des Nachscheidungsunterhalts gezahlt habe. Der nacheheliche Unterhalt sei in die in dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Vergleichsberechnung eingeflossen.
Ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt stand dem Antragsteller aufgrund des Sach- und Streitstandes in der Folgesache im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht zu. Der Senat hat die Akten des Scheidungsverfahrens einschließlich der Folgesachen Nachscheidungsunterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn (AG Gotha, Az. 35 F 376/98) und das Verfahren Trennungsunterhalt (AG Gotha, Az. 35 F 785/98) beigezogen.
Der Antragsteller dieses Verfahrens hat seine Leistungsanträge zum Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich vor Abschluss des Vergleichs nicht beziffert; er hat im einstweiligen Anordnungsverfahren als Ehegattenunterhalt einen monatlichen Betrag in Höhe von 1190,- DM gefordert .
Zu seinen Erwartungen in der Folgesache Zugewinn fehlten in seinen Schriftsätzen entsprechende Anhaltspunkte. Der Senat ist im Rahmen der Streitwertbeschwerde (1 WF 202/02) dem Vorbringen des Antragstellers gefolgt, wonach dieser in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001 einen Betrag von 25.000 DM in den Raum gestellt hatte.
Der Antragsteller hat in der Stufenfolgesache Nachscheidungsunterhalt in der Antragsschrift vom 18.06.2001 keine Angaben zum Einkommen der Ehefrau gemacht. Er hat seinen Unterhaltsanspruch damit begründet, dass er bis zur Trennung am 08.05.1997 im Architekturbüro seiner Ehefrau gearbeitet habe und als "Mädchen für Alles" eingesetzt worden sei und dabei teilweise Tag und Nacht durchgearbeitet habe (Folgesache Nachscheidungsunterhalt, Bl. 4 d A). Er sei aber nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er seit 15 Jahren an chronischen Schlafstörungen und einer celebralen Durchblutungsstörung leide. Hinzu trete ein chronischer Kopfschmerz, der als Spannungskopfschmerz bezeichnet werden könne und bei ihm zu mehrwöchentlich auftretenden Migräneanfällen führe. Darüber hinaus sei bei ihm eine hochgradige neurovegetative Disregulation festzustellen. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht an einer Krankheit i S des § 1572 Nr. 1 BGB leide und die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestritten würden. In dem Überweisungsbericht vom 07.09.1988 seien cerebrale Durchblutungsstörungen nur als wahrscheinlich bezeichnet worden. Selbst wenn der Antragsgegner die behaupteten Krankheiten habe, hinderten sie ihn nicht daran, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Seine behandelnde Ärztin habe in ihrem Bericht vom 16.01.2001 angegeben, dass sie zu der Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, keine Aussage treffen könne. Die letzte Konsultation sei am 12.04.2000 erfolgt.
Von eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die behauptete Erkrankung konnte nicht ausgegangen werden. Soweit sich der Unterhaltsschuldner darauf beruft, krankheitsbedingt nicht leistungsfähig zu sein, muss er Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung lässt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muss sich aber ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig sein zu können, bezieht (BGH, FamRZ 2001, 1291, 1292; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1427).
Der Antragsteller hat neben ärztlichen Gutachten aus dem Jahre 1992, die seine subjektiven Beschweren wiedergeben, lediglich auf ein Gutachten seiner Hausärztin vom 16.10.2001 Bezug genommen, bei der er nicht ständig in Behandlung ist und der gegenüber er weiterführende diagnostische/ therapeutische Maßnahmen abgelehnt hat. Damit hat der Antragsteller die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden nicht nachgewiesen. Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, die auf eine Ausforschung hinaus liefe, bedurfte es nach dem Verfahrensstand nicht.
Der Fall, dass ein nichterwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtete mit der Folge, dass er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen musste, was dem guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein kann (BGH, FamRZ 1983, 137 ff.), liegt damit, abgesehen davon, dass der Antragsteller 30000,- DM erhalten und seine Versorgungsanwartschaften (angleichungsdynamische Rentenanwartschaften: Ehezeitanteil 142,32 DM, Gesamtanwartschaften 1430,118 DM) ungekürzt behalten hat, schon deshalb nicht vor, da eine Erkrankung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung nicht schlüssig dargetan wurde.
Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muss der Richter sodann im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn sich im Scheidungsverfahren aus dem vereinbarten Abschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt (BGH, FamRZ 2005, 1444, 1446). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt insoweit kein Raum mehr für die Ausübungskontrolle. Wenn Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung getroffen werden und es alsbald zur Ehescheidung kommt, treffen die Ehepartner im allgemeinen ihre Vereinbarungen auf der Basis der dann gegebenen Verhältnisse und unter Abwägung und Abschätzung ihrer zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten (Göppinger/Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 8. Auflage, Rdnr. 59).
Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen des Krankheitsunterhalts ab dem 01.07.2006 nicht schlüssig dargetan. Es fehlt sowohl an einer konkreten Darlegung der Krankheit im einzelnen und ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit sowie ihres Bestehens zum Einsatzzeitpunkt (BGH, FamRZ 2001, 1291). Die mitgeteilten Diagnosen "Migränoide Spannungskopfschmerzen, Zustand nach Schädelhirntrauma und posttraumatische Kopfschmerzen" reichen nicht aus, um eine Erwerbsunfähigkeit i S des § 1572 BGB zu begründen. Auch fehlt es, wie vorstehend ausgeführt, an einer Darlegung einer Erkrankung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung.
Dem Antragsteller steht auch nach seinem Vortrag ein Anspruch auf Altersunterhalt nicht zu. Nach § 1571 BGB besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt, ab dem Unterhalt verlangt wird, erst 61 Jahre alt war und in der Regel erst ab Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (BGH, FamRZ 1999, 708), fehlt es für den Anspruch auf Altersunterhalt am Einsatzzeitpunkt. Anschlussunterhalt wird danach nur geschuldet, wenn die einzelnen Unterhaltsansprüche ohne zeitliche Lücken aneinander schließen (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr. 415). Dem Antragsteller steht aber für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung ein Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nicht zu.
Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr an (KV 1812).
Ende der Entscheidung
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