Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 18/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 145
StPO § 145 Abs. 1
StPO § 145 Abs. 3
StPO § 145 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ws 18/03

In dem Strafverfahren

hier: T. B.

wegen Betrugs u.a.

hat auf die Beschwerden der Rechtsanwälte R. und L. - beide: Augsburg - gegen den Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 26.09.2002 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rachor, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta

am 22.01.2003

beschlossen:

Tenor:

1.

Der Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 26.09.2002 wird aufgehoben, soweit den Beschwerdeführern die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten bezüglich des Angeklagten B. betreffend die Hauptverhandlung vom 06.09.2002 auferlegt worden sind.

2.

Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:

Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt R. war schon seit langer Zeit bestellter Verteidiger des Angeklagten B. Es handelt sich um einen Fall, in dem die Verteidigung notwendig ist, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Die mehrfach ausgesetzte Hauptverhandlung war erneut auf den 06.09.2002 terminiert worden mit Folgeterminen u.a. am 12.09.2002. Da es erforderlich geworden war, einen weiteren Verteidiger neben Rechtsanwalt R. zu bestellen, wurde der weitere Beschwerdeführer Rechtsanwalt L. mit Beschluß vom 15.08.2002 zum zweiten Verteidiger bestellt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 06.09.2002 war nur Rechtsanwalt L. erschienen, der einen Antrag auf Aussetzung des Verfahren einbringen wollte, da er nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gehabt habe. Da das Gericht entschied, daß keine Notwendigkeit bestehe, daß der Aussetzungsantrag unverzüglich zu stellen und zu verbescheiden sei, sondern daß erst die Verlesung des Anklagesatzes erfolgen solle, wurde der Aussetzungsantrag am 13.09.2002 eingebracht. Ihm entsprach die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß, wobei die vorstehend angeführte Kostentragungspflicht für beide Verteidiger beschlossen wurde. Da der Senat, wie noch auszuführen sein wird, keine Kostentragungspflicht feststellen kann, geht er auf die Frage, wieso nur "Kosten betreffend die Hauptverhandlung vom 06.09.2002" auferlegt wurden, nicht näher ein, sondern äußert sich insgesamt zur Anwendbarkeit von § 145 Abs. 4 StPO.

Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, davon aus, daß beide Rechtsanwälte fälschlich den Eindruck erweckt hätten, eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten B. sei gewährleistet, wenn Rechtsanwalt L. alleine im Termin vom 06.09.2002 erscheine, So habe dieser - als nicht ausreichend vorbereiteter Verteidiger - überraschend die Aussetzung der Verhandlung beantragt; dem habe entsprochen werden müssen, § 145 Abs. 3 StPO. In Kenntnis des Umfangs der Aktenkenntnis seines Kollegen L. hätte Rechtsanwalt R. deutlich darauf hinweisen müssen, daß am 06.09.2002 nicht mit der Hauptverhandlung begonnen werden könne oder aber er hätte in diesem Termin selbst erscheinen müssen.

Die gegen die Kostentragungspflicht gerichteten Beschwerden beider Verteidiger sind zulässig und auch begründet; sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang.

a)

Rechtsanwalt L.:

In § 145 Abs. 4 StPO ist ausgesprochen, daß dann, wenn durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung der Verhandlung erforderlich wird, ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen sind.

Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln StV 2001, 389 ff zur ausführlichen Schilderung des Meinungsstandes zu dieser Frage) ist der Senat der Ansicht, daß die in § 145 Abs. 4 StPO angesprochene Kostentragungspflicht sich nur auf die in § 145 Abs. 1 StPO umschriebene Verhaltensweise des Verteidigers erstreckt, die dann zur Aussetzung der Verhandlung führt. Das bedeutet, daß nur das pflichtwidrige Ausbleiben, das Sich-Entfernen aus der Hauptverhandlung oder die Verweigerung der Verteidigung die genannte Kostenlast nach sich ziehen können. Der gegenteiligen Ansicht, nach der jedes prozeßordnungs- oder pflichwidrige Verteidigerverhalten, das zur Verhandlungsaussetzung führt, die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich ziehen soll (vgl. OLG Köln aaO), folgt der Senat nicht. Auch wenn er eine solche Regelung begrüßen würde, darf nicht übersehen werden, daß § 145 StPO allgemein nur die Folgen der "Nichtverteidung" regelt und Abs. 4 die Sanktionsfolge ausspricht, wenn durch diese schuldhafte "Nichtverteidigung" eine Aussetzung erforderlich wird. Der Senat verweist auf die Ansicht des KG Berlin (NStZ-RR 2000, 189, 190), wonach angesichts der systematischen Stellung von § 145 Abs. 4 StPO im Rahmen von § 145 StPO in Abs. 4 eine Sanktionsfolge für schuldhaftes in Abs. 1 umschriebenes Verhalten dargestellt wird. Hätte der Gesetzgeber eine allgemeine Schadensersatzpflicht des Verteidigers für schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsaussetzung festlegen wollen, hätte es angesichts der besonderen Bedeutung einer solchen Folge nahegelegen, eine solche Bestimmung außerhalb des § 145 StPO zu treffen, der nur die Folgen der "Nichtverteidigung" im umschriebenen Umfang regelt, vgl. KG Berlin aaO.

Da hier Rechtsanwalt L. weder ausgeblieben war noch sich unzeitig entfernt hat noch sich weigerte, die Verteidigung zu führen, sind die Voraussetzungen für die Kostentragungslast nach § 145 Abs. 4 StPO nicht gegeben. Der Umstand, daß er nicht ausreichend vor dem 06.09.2002 mitgeteilt hat, daß ihm zur Vorbereitung der Verteidigung nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe und daß er einen Aussetzungsantrag nach § 145 Abs. 3 StPO stellen werde, ist zwar scharf zu beanstanden, zumal ihm die urlaubsbedingte Abwesenheit des Mitverteidigers RA R., der entweder in einer Sozietät oder einer Bürogemeinschaft zu ihm steht, bekannt war, aber nicht von der Reichweite des § 145 Abs. 4 umfaßt; selbst ein doloses Zusammenspiel zwischen bisherigem und neuem Verteidiger, das das Erzwingen der Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ziel gehabt haben sollte, kann hier nicht berücksichtigt werden. Dies führt zur Aufhebung der beanstandeten Entscheidung.

b)

Rechtsanwalt R.:

Er war zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Er war sowohl am 06.09.2002 als auch am 13.09.2002 ausgeblieben.

Allerdings kann der Senat keine Schuld dieses Verteidigers an der Aussetzung der Hauptverhandlung, die durch das Ausbleiben erforderlich geworden ist, erkennen. Ob bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine bekannt war, daß Rechtsanwalt R. am 06.09.2002 sich noch in Urlaub befand, der seit langem geplant war und erst durch Rückkehr am 07.09.2002 beendet wurde, ist unklar. Ein Aktenvermerk über ein entsprechendes Gespräch wurde nicht gefertigt; dem Vortrag von RA R. ist zu entnehmen, daß er die Urlaubsdauer mitgeteilt hat. Dem Senat liegen jedenfalls Unterlagen vor, denen die Urlaubsdauer bis 07.09.2002 zu entnehmen ist. Bei dieser unklaren Sachlage hinsichtlich der Mitteilung der Urlaubsdauer kann der Senat nicht davon ausgehen, daß seitens dieses Verteidigers der Hauptverhandlungstermin vom 06.09.2002 schuldhaft versäumt worden ist; im Übrigen ist diese Frage nicht von besonderer Bedeutung, da an diesem Tag der Angeklagte ordnungsgemäß verteidigt worden ist: RA L. war erschienen, führte die Verteidigung und stellte erst am 13.09.2002 den Aussetzungsantrag, dem dann entsprochen werden mußte. Andererseits war RA R. ferner als nächster Fortsetzungstermin der 12.09.2002 mitgeteilt worden; kurzfristig wurde dieser im Hauptverhandlungstermin vom 06.09.2002 auf den 13.09.2002 verlegt. Daß RA R. zu diesem Termin nicht eigens neu geladen worden war, ist allerdings angesichts der Tatsache, daß RA L. ihn am 09.09.2002 von diesen neuen Termin unterrichtete und er somit aus sicherer Quelle den neuen Fortsetzungstermin erfuhr, unschädlich; RA R. trifft aber deshalb keine Schuld am Ausbleiben am 13.09.2002, weil er schon seit langem für diesen Tag beim Institut für Anwaltsrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare zu einem Vortrag "Betäubungsmittelstrafrecht" ab 10.45 Uhr eingeteilt war und nur, wie er nachvollziehbar belegt, unter erheblichen, kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten hätte entbunden werden können. Nach Sachlage wäre allenfalls dann die Aussetzung der Verhandlung vermieden worden, wenn nach Absprache seitens des Vorsitzenden, der am 06.09.2002 erfahren hatte, daß RA L. am 13.09.2002 den Aussetzungsantrag einbringen werde, mit RA R. der Beginn einer - anlaßgemäß kurzen - Verhandlung am 13.09.2002 (Freitag) auf den späten Nachmittag oder frühen Abend verlegt worden wäre, um RA R. nach Erledigung seines Vertrags in München unter Berücksichtigung einer weiten zeitaufwendigen Anreise die Teilnahme zu ermöglichen. Dabei ist der Hinweis angebracht, daß es ausgereicht hätte, wenn einer von mehreren Verteidigern zu sachgerechten Verteidigung in der Lage gewesen wäre; die Entscheidung des BVerfG vom 25.09.2001 (NStZ 2002, 99/100) stünde nicht entgegen.

So aber kann der Senat nach dem tatsächlichen Geschehensablauf RA R. keinen Vorwurf daraus machen, daß er weder den Termin vom 06.09.2002 noch den vom 13.09.2002 wahrgenommen hat. Dies führt dazu, daß mangels Verschulden am Ausbleiben eine Auferlegung von Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO nicht erfolgen kann. Die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts war aufzuheben.

Ende der Entscheidung

Zurück