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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 8/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 153
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ws 8/03

In der Strafsache

wegen Beleidigung u. a.

hier: Ordnungsgeldbeschluss gegen den Zeugen, derzeit aufenthältig: Im Stemker 04, 99958 Tonna (JVA Tonna),

hat auf die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 19.04.2001 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rachor, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta

am 20. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Das Ordnungsmittelverfahren gegen den Zeugen (Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 19.04.2001) wird eingestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eventuelle im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen des Zeugen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeuge gehört worden war, wurde laut Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zu der für den 19.04.2001 anberaumten Berufungshauptverhandlung als Zeuge geladen. In der Hauptverhandlung vom 19.04.2001 ist er ausgeblieben. Hierauf hat die Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen durch Beschluss vom 19.04.2001 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,- DM, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Außerdem wurde er verpflichtet, die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Zeuge wurde dann erneut für den 02.05.2001 als Zeuge geladen. Diese Ladung hat den Zeugen, der seit dem 21.02.2001 sich im Strafvollzug befand, jedoch nicht erreicht. Ein in der Hauptverhandlung vom 02.05.2001 ausgesprochenes Ordnungsgeld wurde deshalb zwischenzeitlich aufgehoben.

Gegen den Beschluss vom 19.04.2001 hat der Beschwerdeführer, nachdem bereits die Vollstreckung hinsichtlich des Ordnungsgeldes eingeleitet worden war, unter dem 19.03.2002 Beschwerde erhoben, die Entschuldigungsvorbringen enthielt. Das Landgericht Mühlhausen hat daraufhin, wie bereits dargelegt, den Ordnungsmittelbeschluss vom 02.05.2001 aufgehoben, den Antrag hinsichtlich der Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 19.04.2001 hingegen verworfen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Zeugen vom 10.11.2002. Mit der Beschwerde und mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 15.01.2003 gegenüber dem Senat hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er sich nach seiner Inhaftierung in der JVA Gotha an den damaligen Abteilungsdienstleiter wegen des Zeugentermins und wegen einer Berufungsverhandlung in eigener Sache gewandt habe und in der Folge deshalb in der Vollzugsgeschäftsstelle vorgeführt worden sei. Durch die dortigen Mitarbeiter sei das Landgericht Mühlhausen telefonisch von seiner Inhaftierung in Kenntnis gesetzt worden. Zu seiner Berufungsverhandlung am 21.03.2001 sei er zum Landgericht Mühlhausen auch planmäßig vorgeführt worden. Nach der Verlegung in die JSA Ichtershausen habe er nochmals auf den Zeugentermin hingewiesen. Ein ihm namentlich nicht mehr bekannter Beamter habe die Sache aber als durch die JVA Gotha erledigt angesehen. Er sei davon ausgegangen, alles Notwendige getan zu haben, um diesen Termin vom 19.04.2001 wahrnehmen zu können.

Die zulässig erhobene Beschwerde des Zeugen führt zur Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens.

Zwar hat der Beschwerdeführer sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt, denn es war ihm zuzumuten, sich spätestens dann, als er bemerkt hat, dass eine Vorführung zum Landgericht Mühlhausen nicht erfolgt, mit diesem Gericht in Verbindung zu setzen.

Gleichwohl hält es der Senat nicht für geboten, deswegen gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen und ihn mit den durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu belasten. Vielmehr erscheint eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in entsprechender Anwendung des § 153 StPO angezeigt, was nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zulässig ist, wenn das Verschulden des Zeugen gering ist und eine Ahndung nicht geboten erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 90, 440 m. w. N.).

Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Der zur Zeit der Hauptverhandlung inhaftierte Beschwerdeführer hat den Termin nicht aus Gleichgültigkeit gegenüber seiner Zeugenpflicht versäumt, sondern infolge unzureichender Kontrolle, ob seine Vorführung tatsächlich erfolgen wird. Der Beschwerdeführer wurde laut Postzustellungsurkunde am 06.02.2001 durch Niederlegung zum Hauptverhandlungstermin vom 19.04.2001 als Zeuge geladen. Am 21.02.2001 hat er in der JVA Gotha eine Freiheitsstrafe angetreten. Nach seinem nunmehr konkreten und letztlich nicht zu widerlegenden Vorbringen hat er in der JVA Gotha in Verbindung mit dem Termin einer Berufungshauptverhandlung in eigener Sache auch auf den Termin seiner Zeugenvernehmung vom 19.04.2001 hingewiesen und darauf vertraut, dass seine Vorführung erfolgen werde. Nachdem er in die JSA Ichtershausen vor dem 21.04.2001 verlegt wurde, hat er nach einem Gespräch mit einem Bediensteten der JVA auf die Vorführung zum Hauptverhandlungstermin vertraut. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber auch zu entnehmen, dass er, nachdem eine Vorführung nicht erfolgte, sich nicht nochmals über die USA mit dem Landgericht Mühlhausen in Verbindung gesetzt hat.

Bei dieser Sachlage ist das Verschulden hinsichtlich der Säumnis im Termin und der nicht rechtzeitigen genügenden Entschuldigung zwar nicht aufgehoben - spätestens dann, als er bemerkt hat, dass eine Vorführung nicht vorgenommen wird, wäre es angezeigt gewesen, sich mit dem LG Mühlhausen in Verbindung zu setzen -, unter Berücksichtigung der mit der Inhaftierung zusammenhängenden Probleme und der Person des Antragstellers aber als gering einzuschätzen. Da der Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Erscheinungsgebot prozessual folgenlos geblieben ist - die Durchführung des Hauptverhandlungstermins vom 02.05.2001 war nicht ausschließlich durch sein Ausbleiben bedingt und es wurde letztlich auf seine Vernehmung verzichtet - erscheint nach Auffassung des Senats eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens angezeigt. Die Einstellung erfasst das gesamte Verfahren (Ordnungsgeld und Säumniskosten), vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1990, 173).

Einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Zeugen zur Verfahrenseinstellung bedarf es nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage § 51 Rn. 17 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 3 StPO analog.

Ende der Entscheidung

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