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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: 2 U 1055/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 b |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kotzian-Marggraf,
die Richterin am Oberlandesgericht Orth und
die Richterin am Landgericht Blasius
am 04.10.2000
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.06.2000 - Az.: 9 O 716/00 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Durch Werkvertrag vom 15.01.1999 beauftragte der Kläger die Beklagte zur Errichtung einer Bodenplatte und dem Bau eines Kellers mit Garage zu einem Festpreis. Auf das Kellergeschoss wollte der Kläger durch eine Drittfirma ein Fertighaus setzen lassen. Am 02.02.1999 zahlte der Kläger die erste Rate in Höhe von 19.485,00 DM. Mit Schreiben vom 06.09.1999 kündigte der Kläger den Bauvertrag. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 18.08.1994 um Rückzahlung der ersten Rate gebeten und zur Begründung ausgeführt, seine Anzahlung an die Fertighausfirma sei verlorengegangen, er sei deshalb nicht mehr in der Lage, ein Eigenheim zu bauen. Die Beklagte hat vorprozessual 7.331,68 DM zurückgezahlt, mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des restlichen Betrages.
Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Anzahlung zu, da die Beklagte unstreitig keine Leistungen erbracht habe. Die Beklagte habe dem Anspruch auch in einem Schreiben vom 30.09.1999 zugestimmt. Des Weiteren meint er, aus einer Rücktrittsklausel im Vertrag einen Anspruch auf einvernehmliche Vertragsaufhebung ohne Vergütungspflicht herleiten zu können.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.153,32 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.11.1999 sowie 20,00 DM Mahnauslagen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, lediglich zur Rückzahlung des bereits gezahlten Teilbetrages verpflichtet zu sein. Der einbehaltene Restbetrag stehe ihr gemäß § 8 VOB/B zu. Die ersparten Aufwendungen ergäben sich aus dem Schreiben vom 30.09.1999.
Durch Urteil vom 27.06.2000 hat das Landgericht Gera die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.944,53 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.11.1999 zu zahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B die vereinbarte Vergütung abzüglich der seitens der Beklagten ersparten Aufwendungen zustehe. Die ersparten Aufwendungen ergäben sich aus der vorgelegten Kalkulation, wobei allerdings zu berücksichtigen sei, dass mangels erbrachter Leistung eine Umsatzsteuerpflicht bestehe, der Beklagten deshalb nur der Nettoerlös zustehe. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte in dem Schreiben vom 30.09.1999 einer Rückzahlung nicht zugestimmt. Die Rücktrittsklausel im Vertrag sei nicht einschlägig, weil der Kläger nicht dargelegt habe, den Vertrag aus den dort genannten Gründen gekündigt zu haben. Mit der Einräumung dieses Sonderkündigungsrechtes habe die Beklagte auch nicht auf den ihr nach den allgemeinen Vorschriften zustehenden Vergütungsanspruch bei Kündigung des Vertrages verzichtet.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Wegen des Inhaltes der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.09.2000 Bezug genommen.
Durch Verfügung des Vorsitzenden ist die Klägervertreterin darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspreche.
Durch einen am 02.10.2000 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägervertreterin daraufhin weiter zur Berufung vorgetragen.
II.
Die Berufung war gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspricht. Gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung zur Berufung anzuführen hat, enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Der Berufungskläger muss im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält (vgl. BGH, NJW 1997, 1787 f. m.w.N).
Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung nicht. Sie beschäftigt sich mit keinem Wort mit dem erstinstanzlichen Urteil. Es wird dort lapidar ausgeführt, die gesamte Angelegenheit sei auf die tatsächlichen Ausgangsgegebenheiten zurückzuführen. Sodann wird wiederum behauptet, dass die Beklagte der Rückzahlung der 19.485,00 DM zugestimmt habe. Weshalb die gegenteilige Feststellung im landgerichtlichen Urteil falsch sein soll, wird mit keinem Wort begründet. Dies wäre wohl auch kaum möglich gewesen, weil es in dem Schreiben vom 30.09.1999 wortwörtlich heißt:
"Die Schadensersatzforderung von 12.153,32 DM verrechnen wir mit ihrer Rückzahlungsforderung in Höhe von 19.485,00 DM. Den aus der Verrechnung entstehenden Restbetrag in Höhe von 7.331,68 DM werden wir in den nächsten Tagen an Sie überweisen."
Damit wurde einer Rückzahlung in Höhe von 19.485,00 DM gerade nicht "zugestimmt".
Im Übrigen erschöpft sich die Berufungsbegründung in der Darlegung angeblicher Voraussetzungen für die behauptete Zustimmung und in der Behauptung, die Beklagte sei aus finanziellen Gründen zur Rückzahlung nicht in der Lage, gebe dies nicht zu und bringe Leistungs- und Schadensbehauptungen vor, die jeder reellen Grundlage entbehrten, nicht nachweisbar seien und für ein nicht zu akzeptierendes Geschäftsgebaren sprächen. Auch hier wird auf das erstinstanzliche Urteil und die dortigen Rechtsausführungen mit keinem Wort eingegangen.
Da die Berufungsbegründung binnen der Berufungsbegründungsfrist erfolgen muss und diese am 20.09.2000 abgelaufen ist, vermochte der nachgeschobene Schriftsatz vom 29.09.2000 diesen Zulässigkeitsmangel nicht mehr zu heilen. Ob dieser Schriftsatz nunmehr den Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift genügt, kann deshalb dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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