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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 2 U 1539/00
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 7 |
Eine unzulässige Sonderveranstaltung liegt auch dann nur vor, wenn der Verbraucher aufgrund des Umfangs der reduzierten Ware auf eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs schließt .
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 31.01.2001
In dem Rechtsstreit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,
hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kotzian-Marggraf, die Richterin am Oberlandesgericht Orth und den Richter am Oberlandesgericht Univ.Prof.Dr.Oetker
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Langerichts Gera vom 19.10.2000 Az.: 3 HKO 395/00 wird zurückgeweisen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
Der beworbene Verkauf stellt - wie im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen richtig ausgeführt wird - keine unerlaubte Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG dar.
Das UWG unterscheidet in § 7 UWG zwischen Sonderangeboten, die sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen und für welche deshalb geworben werden darf und Sonderveranstaltungen, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden. Letztere sind unzulässig, wenn sie der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen.
Die zweite Voraussetzung, nämlich dass die Werbung der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen soll, ist zwar erfüllt.
Es handelt sich aber bei dem angekündigten Verkauf der Ware um keine Sonderveranstaltung, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, sondern noch um den Verkauf von Sonderangeboten, der sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügt.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen erlaubten Sonderangeboten und unerlaubter Sonderveranstaltung ist der Gesamteindruck, den die Werbung auf die umworbenen Käuferkreise macht (BGH GRUR 1984, 590, 592).
Im vorliegenden Fall hält sich die Werbung noch im zulässigen Rahmen der Werbung mit Sonderangeboten. Eine unerlaubte Veranstaltung im Möbeleinzelhandel mit besonderen, dem Publikum nicht alltäglich gebotenen Kaufvorteilen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Möbeleinzelhändler unter Herausstellung einer beträchtlichen Anzahl von Sparbeispielen den Verkauf von der Stückzahl nach nicht begrenzten Einzelwaren und Warengruppen ankündigt, also ganze Teile eines Sortimentes zu Sparpreisen zum Verkauf stellt. (BGH GRUR 1984, 590, 592).
Diese Fallgestaltung wird hier aber noch nicht erreicht, weil die beworbenen Kaufvorteile auf bereits im Geschäft vorhandene Ausstellungs- und Musterstücke beschränkt werden.
Die kleine nur 5 mal 5,5 cm große Anzeige in der Os Volkszeitung ist nicht geeignet, beim Publikum den Eindruck vom Vorliegen nicht alltäglich gebotener Kaufvorteile außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu wecken . Dort werden Ausstellungs- und Musterstücke zum halben Preis angeboten werden, und zwar nur, solange der Vorrat reicht. Der Verkehr wird daraus ableiten, dass es sich um bereits vorhandene Ausstellungsmusterstücke und Lagerbestände handelt, welche die Verfügungsbeklagte zu 1 zum hälftigen Preis anbietet. Ein solcher Abverkauf von nicht mehr aktueller Ware ist als branchenüblich anzusehen, so dass der Verkehr daraus nicht auf eine Veranstaltung mit besonderen, nicht alltäglich gebotenen Kaufvorteilen schließen wird.
Gleiches gilt auch noch für das versandte Rundschreiben in Verbindung mit dem beiliegenden Prospekt. Dort wird zwar relativ viel Ware zum halben Preis angeboten. Es ergibt sich aber eindeutig aus dem Prospekt, dass lediglich vorhandene Einzel- und Musterstücke angeboten werden, und zwar die dort im Einzelnen näher beschriebenen Produkte. Der Verbraucher wird diesen Prospekt nicht entnehmen, dass über die dort aufgeführte Ware hinaus weitere Ware zum halben Preis zum Kauf steht.
Eine unzulässige Sonderveranstaltung i. S. v. § 7 Abs. 1 UWG kann die Verfügungsklägerin schließlich auch nicht unter dem Aspekt herleiten, dass mit der Anzeige ein übersteigerter zeitlicher Druck verbunden wäre. Die Verfügungsbelagte zu 1 kündigt mit der Werbung den Abverkauf von Einzel- und Musterstücken an. Allein durch das mehrfache Verwenden des Begriffes "Zugreifen" und den Hinweis "Nur solange der Vorrat reicht!" wird kein über die mit jedem Sonderangebot ohnehin verbundene Vorstellung eines begrenzten Vorrates hinausgehender besonderer zeitlicher Druck ausgeübt. Eine zeitliche Begrenzung i. S. v. § 7 Abs. 1 UWG liegt deshalb nicht vor. (vgl. BGH Urteil vom 13.7.1997 - Az.: I ZR 128/77).
Schließlich führt auch der Umfang der zum Verkauf angebotenen Einzel- und Musterstücke nicht dazu, dass sich die Angebote nicht mehr in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen und deshalb eine unerlaubte Sonderveranstaltung vorliegt.
Im Prospekt werden insgesamt 102 Waren beworben. Allerdings sind darin auch ein Großteil sogenannter Kleinmöbel enthalten. 14 Angebote liegen in der Preisklasse bis 100,- DM. 57 weitere in dem Preisrahmen bis zu 1000,- DM. Da auch zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um Einzel- und Musterstücke handelt und der Abverkauf solcher Einzel- und Musterstücke bei einem Wechsel der Produktpalette durchaus branchenüblich ist, wird der Verbraucher auch aus dem Umfang der angekündigten Preisermäßigungen nicht auf eine Sonderveranstaltung, welche zu einer Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs führt, schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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