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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 2 U 245/01
Rechtsgebiete: UWG, InsO


Vorschriften:

UWG § 6
UWG § 8
InsO § 1

Entscheidung wurde am 12.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
1.

Die wettbewerbsrechtlichen Schranken für Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs sowie für die Durchführung von Räumungsverkäufen sind grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter maßgeblich.

2.

Etwaige Wertungswidersprüche zwischen Insolvenz- und Wettbewerbsrecht können nicht einseitig zu Lasten der von §§ 7, 8 UWG aufgelöst werden. Vielmehr kommen ausschließlich partielle Modifikationen einzelner Normelemente in Betracht, die die §§ 7, 8 UWG an die Situation des Insolvenzwarenverkaufes anpassen. Weitergehende Freistellungen obliegen dem Gesetzgeber. .

3.

Veranstalter i.S. des § 8 UWG ist jeder, der auf die Durchführung des Räumungskaufes bestimmenden Einfluß auslöst. Dies kann auch der Insolvenzverwalter sein, der zum Zweck der Verwertung der Insolvenzmasse einen Räumungsverkauf durchführt.

4.

Das Fortsetzungsverbot des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG ist auf Sachverhalte, in denen verbotswidrig Räumungsverkäufe durchgeführt werden, nicht anwendbar. Solche sind tatbestandlich von § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG erfaßt.


Zum Sachverhalt:

Die Verfügungsklägerin, die in M bei Erfurt ein Einzelhandelsgeschäft für Möbel- und Einrichtungsgegenstände betreibt, begehrt von dem Verfügungsbeklagten, der als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Möbel-K Einrichtungszentrum GmbH & Co. KG bestellt worden ist, es zu unterlassen, einen Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen in Erfurt fortzusetzen und/oder dafür zu werben.

Durch ein an Kunden gerichtetes Rundschreiben vom 05.12.2000 kündigte die Firma Möbel-K an, daß ihr Einrichtungszentrum in der A Straße 1 in Erfurt "seine Pforten" schließt. Ferner wurde darüber informiert, daß der Versuch einer Rettung des Gesamtunternehmens mangels Einigung mit dem Vermieter des Möbelhauses in Erfurt gescheitert sei und dieses bis Ende Februar geräumt werden müsse. Ferner wurde angegeben, daß die "notwendigen gesetzlichen Anmeldungen bei den Behörden veranlaßt sind und die gänzliche Auflösung als Konkurswarenverkauf im Januar/Februar 2001 durchgeführt werde". Darüber hinaus wurden beträchtliche Preisvorteile bis 50 % des ursprünglichen Preises in Aussicht gestellt und erklärt, "daß der große Warenbestand in der kurzen Abverkaufszeit nur durch solche Preisreduzierungen liquidiert werden kann". Innerhalb des Einrichtungshauses waren in der Folgezeit bei nahezu allen Waren große auffällige Aufkleber in gelber Farbe in DIN A4 Format angebracht. Sie wiesen im oberen Teil einen schwarzen Balken auf, aus dem die Worte "Konkurswarenverkauf" ausgespart wurden. Im unteren Teil waren ebenfalls aus einem schwarzen Balken die Worte "Alles - muß - raus - Preise" ausgespart. Mit Beschluß vom 14.12.2000 untersagte das Landgericht Erfurt dem Antragsgegner einen Konkurswarenverkauf mit blickfangmäßigen Angaben anzukündigen und/oder einen so angekündigten Konkurswarenverkauf durchzuführen.

Aufgrund einer am 19.12.2000 beantragten und am 20.12.2000 ohne mündliche Verhandlung beschlossenen einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Erfurt dem Verfügungsbeklagten untersagt, den Einzelhandel mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen in Erfurt/G, A Straße 1, fortzusetzen und/oder dafür zu werben. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, ihn treffe keine wettbewerbsrechtliche Haftung für die streitgegenständliche Werbung bzw. die Fortführung des Möbelgeschäfts. Er habe den Verkauf der Konkurswaren in der Betriebsstätte Erfurt der Gemeinschuldnerin dem selbständigen Handelsunternehmen B Textil GmbH überlassen. Dieses Unternehmen sei eigenständig mit der Durchführung des Verkaufs der Konkurswaren und auch mit der werbemäßigen Gestaltung dieses Konkurswarenverkaufs beauftragt worden, ohne daß er die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung der Firma B Textil GmbH gehabt habe. Deshalb sei der Verfügungsbeklagte kein "Betriebsinhaber" i.S. des § 13 UWG. Zudem unterliege der Konkurswarenverkauf nicht den strengen Regularien des § 8 UWG. Selbst wenn dies der Fall sei, stünden ihm gesetzliche Gründe zu, die als besondere Umstände i.S. des § 8 Abs. 6 UWG zu bewerten seien.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.12.2000 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.12.2000 zu bestätigen.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, eine Firma B Textil GmbH aus E habe Waren in die Verkaufsräume in Erfurt geschleust, die nie zuvor zum Warenbestand der Gemeinschuldnerin gehört hätten. Die auf den Preisanhängern dargestellten höheren Preise seien zu keinem Zeitpunkt von der Gemeinschuldnerin gefordert worden. Es handle sich um willkürlich hohe Preisangaben, die zur Erhöhung der angeblichen Preisherabsetzung hingeschrieben worden seien. Auch nach Zustellung der angegriffenen Unterlassungsverfügung vom 20.12.2000 sei in den Haushalten in Erfurt und Umgebung ein Werbeprospekt für den Konkurswarenverkauf verteilt worden. Seit dem 27.12.2000 wiesen Schilder auf den Verkauf durch einen "MSE-Möbelsupermarkt Erfurt" in den Geschäftsräumen in der A Straße 1 in Erfurt G hin. Am 29.12.2000 seien in den vorbezeichneten Geschäftsräumen Möbel verkauft worden, die in der am 23./24.12.2000 verbreiteten Werbung angeboten worden seien.

Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, in der Fortsetzung des Verkaufs trotz der Unterlassungsverfügung vom 14.12.2000 liege die Ankündigung und Durchführung eines unzulässigen Räumungsverkaufs. Der Verfügungsbeklagte könne die unselbständige Niederlassung der Gemeinschuldnerin in Erfurt nicht im Wege eines Räumungsverkaufs liquidieren. Darüber hinaus sei der Räumungsverkauf nicht angemeldet worden und überschreite die für ihn vorgegebene Dauer von 24 Werktagen bei weitem.

Das Landgericht Erfurt hat die einstweilige Verfügung bestätigt.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Verfügungsklägerin stehe gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Fortsetzung des Einzelhandelsverkaufs mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen in der Betriebsstätte der Gemeinschuldnerin in der A Straße 1 in Erfurt/G gem. § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG zu. Den Verfügungsbeklagten treffe die wettbewerbsrechtliche Haftung gem. § 13 UWG. Mit dem Beschluß des Amtsgerichts Kassel sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma Koch auf den Verfügungsbeklagten übergegangen, der damit als Betriebsinhaber i.S. des § 13 Abs. 4 UWG für alle Wettbewerbsverstöße hafte. Die Wettbewerbsverstöße der Firma B Textil GmbH seien ihm deshalb objektiv zuzurechnen, auch wenn er sie selbst nicht begangen habe. Zwar könne das Wettbewerbsrecht zu Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufen (§§ 7, 8 UWG) nicht einschränkungslos auf Räumungsverkäufe von Insolvenzverwaltern angewendet werden. Dies gelte aber nicht für die das Fortsetzungsverbot in § 8 Abs. 6 UWG. Darüber hinaus sei der Verfügungsantrag nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 UWG begründet. Die von dem Verfügungsbeklagten beauftragte Verwertungsfirma B Textil GmbH habe Waren in die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin eingeschleust, die nie zuvor zum Warenbestand der Gemeinschuldnerin zählten. Besondere Umstände i.S. des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG lägen nicht vor.

Gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt hat der Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt.

Der Berufungskläger ist der Auffassung, die §§ 7 und 8 UWG seien auf Insolvenzwarenverkäufe nicht anwendbar, insbesondere sei § 8 UWG bei der Schließung unselbständiger Filialbetriebe nicht anwendbar, da es sich in diesem Fall nicht um die Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes handle. Ferner liege kein Verstoß gegen die am 14.12.2000 erlassene einstweilige Verfügung vor. Der Betrieb des Einzelhandels mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen in Erfurt nach dem 14.12.2000 habe hiergegen nicht verstoßen. Allein die Durchführung des Konkurswarenverkaufs verstoße nicht gegen die einstweilige Verfügung. Zudem halte die einstweilige Verfügung vom 14.12.2000 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ferner habe der Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Werbung nicht veranlaßt. Die Schließung des Möbelhauses und die Verwertung habe er auf die Firma B Textil GmbH übertragen. Etwaige Wettbewerbsverstöße dieser Firma müsse er sich nicht zurechnen lassen.

Der Berufungskläger begehrt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückweisung des Antrags.

Die Berufungsbeklagte beantragt demgegenüber, festzustellen, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung:

Da das Geschäft der Firma Möbel-K in Erfurt spätestens seit dem 31.03.2001 geschlossen worden sei und der Verfügungsbeklagte das Geschäft nicht mehr betreibe, sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Unterlassungsanspruch begründet gewesen, da die §§ 7 und 8 UWG auch auf Verkaufsmaßnahmen des Insolvenzverwalters anzuwenden seien. Einem unterstellten Interessengegensatz zu dem gesetzlichen Auftrag des Insolvenzverwalters könne durch eine Auslegung der §§ 7 und 8 UWG Rechnung getragen werden. Selbst ein Sanierungszweck rechtfertige keine Handlungen des Insolvenzverwalters, die Mitkonkurrenten schädige. Das Fortsetzungsverbot des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG greife nicht nur ein, wenn der gesamte Geschäftsbetrieb eines Unternehmens aufgegeben werde, sondern auch, wenn sich dieses auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung beziehe. Zutreffend habe das Landgericht darauf abgestellt, daß der Verfügungsbeklagte gegen die einstweilige Verfügung vom 14.12.2000 verstoßen habe.

Der Berufungskläger stimmt der Erledigungserklärung nicht zu. Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Einstellung der Geschäftstätigkeiten in dem streitgegenständlichen Geschäftslokal stelle kein erledigendes Ereignis i.S. des § 91a ZPO dar. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei zudem von Anfang an unbegründet gewesen. Darüber hinaus sei der Geschäftsbetrieb sofort nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung geschlossen worden.

Aus den Gründen: Auf die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten war das angefochtene Urteil des Landgerichts Erfurt abzuändern und das Bestehen eines Unterlassungsanspruches gegen den Verfügungsbeklagten bis zum 27.12.2000 festzustellen. Für den nachfolgenden Zeitraum hatte die Berufung Erfolg, da der Verfügungsklägerin kein Unterlassungsanspruch mehr zustand.

1. Durch die Übertragung des Warenbestandes in Erfurt an den Zeugen R und die Fortführung des Verkaufs durch diesen führte der Verfügungsbeklagte seit dem 27.12.2000 in Erfurt keine Verkaufsmaßnahmen durch, so daß der Rechtsstreit seitdem erledigt ist. Bis dahin war das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin zulässig und begründet. Für den Zeitraum bis zum 27.12.2000 stand der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dieser folgt aus § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer entgegen den § 8 Abs. 1 bis 4 UWG einen Räumungsverkauf ankündigt oder durchführt.

a)Dem Unterlassungsanspruch steht nicht bereits entgegen, daß § 8 UWG auf den Insolvenzwarenverkauf nicht anwendbar sei. Vielmehr sind die wettbewerbsrechtlichen Schranken für Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs (§ 7 UWG) sowie für die Durchführung von Räumungsverkäufen (§ 8 UWG) grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter maßgeblich.

Die Insolvenzordnung erlegt dem Insolvenzverwalter auf, durch Verwertung des Schuldnervermögens die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Hierbei hat sich der Insolvenzverwalter an die Insolvenzordnung sowie die übrigen Vorgaben der Rechtsordnung zu halten. Soweit im Hinblick auf die besondere Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters Durchbrechungen und Modifikationen von den allgemeinen Vorschriften gelten sollen, hat dies die Insolvenzordnung ausdrücklich festgelegt und hierdurch die jeweils berührten Interessen mit denen der Insolvenzgläubiger abgewogen. Dementsprechend enthält die Insolvenzordnung für Miet- und Pachtverhältnisse (§§ 109-112 InsO) sowie für Arbeitsverhältnisse (§§ 113-128 InsO) Sonderregeln, die von den allgemeinen Bestimmungen abweichen und der besonderen Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters Rechnung tragen. Mit dieser Systematik der Insolvenzordnung ist die Annahme eines ungeschriebenen wettbewerbsrechtlichen Ausnahmetatbestandes, der den Insolvenzverwalter bei der Verwertung des Schuldnervermögens von den Bindungen des Wettbewerbsrechts freistellt, nicht vereinbar (treffend OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [989] sowie K. Schmidt, Festschrift für von Gamm, 1990, S. 185 [189]: "Das Konkursverfahren schafft keine wettbewerbsrechtliche Exklave.").

Die grundsätzliche Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters wird bestätigt durch § 6 UWG, der ausdrücklich den Verkauf von Waren aus der Insolvenzmasse regelt. Die dortigen Beschränkungen für einen Insolvenzwarenverkauf ergänzen das Verbot irreführender Angaben in § 3 UWG und zeigen, daß der Insolvenzverwalter bei seinen Verwertungshandlungen den Bindungen des Wettbewerbsrechts unterliegt. Andererseits ist der Sonderregelung für den Insolvenzwarenverkauf nicht die Wertung entnehmen, es handele sich um eine Bestimmung, die abschließend die wettbewerbsrechtlichen Schranken für einen Insolvenzwarenverkauf festlegt und den Insolvenzverwalter im übrigen für dessen Durchführung von den wettbewerbsrechtlichen Bindungen freistellt. Das folgt vor allem aus dem Zweck der Norm, die bestimmte Vertriebsmethoden wegen ihrer typischen Eignung zur Irreführung und Anlockung des Verbrauchers verbieten will; systematisch gehört der Verstoß gegen § 6 UWG zum unlauteren Kundenfang (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 6 UWG Rdnr. 2). Angesichts dieses eingeschränkten Normzwecks ist nicht erkennbar, daß § 6 UWG zugleich die Wirkung entfaltet, den Insolvenzverwalter bei seinen Verwertungshandlungen auch von den Bindungen der §§ 7 und 8 UWG zu befreien (ebenso LG Ulm, WRP 1993, 60 [60]).

Der Senat verkennt nicht, daß die §§ 7 und 8 UWG vor dem Hintergrund eines normalen Wettbewerbs geschaffen wurden und den besonderen Umständen bei der Verwertung des Schuldnervermögens durch einen Insolvenzverwalter nicht expressis verbis Rechnung tragen (treffend LG Stuttgart, WRP 1998, 1120). Deshalb kann die uneingeschränkte Anwendung der §§ 7 und 8 UWG durchaus in eine mit den Aufgaben des Insolvenzverwalters unvereinbare Kollisionslage geraten, wenn dieser zur Verwertung des Schuldnervermögens einen Insolvenzwarenverkauf durchführt. Dies zeigen nicht nur der Rückgriff auf den "regelmäßigen Geschäftsverkehr" in § 7 Abs. 1 UWG, sondern auch die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 8 UWG, bei denen durchaus fraglich ist, ob sie uneingeschränkt auf einen Insolvenzwarenverkauf durch den Insolvenzverwalter anwendbar sind (siehe zu § 8 UWG OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022 [1023]; OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [989]). Etwaige Wertungswidersprüche sind jedoch nicht einseitig zu Lasten der von den §§ 7 und 8 UWG geschützten Interessen durch eine vollständige Freistellung des Insolvenzverwalters aufzulösen (OLG Stuttgart, WRP 1992, 663 [665]). Vielmehr kommen ausschließlich partielle Modifikationen einzelner Normelemente in Betracht, die die §§ 7 und 8 UWG an die atypische Situation des Insolvenzwarenverkaufs anpassen (so im methodischen Ansatz auch OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022 [1022 f.]; OLG Stuttgart, WRP 1992, 663 [664]; OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [989]). Weitergehende Freistellungen des Insolvenzverwalters von den §§ 7 und 8 UWG obliegen dem Gesetzgeber, so daß auch der Insolvenzverwalter einen Räumungsverkauf grundsätzlich nur dann durchführen darf, wenn die hierfür in § 8 UWG aufgestellten Voraussetzungen vorliegen (ebenso OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022 [1023]; OLG Stuttgart, WRP 1992, 663 [665]; OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [989]; LG Stuttgart, WRP 1998, 1120; LG Ulm, WRP 1993, 60 [60] sowie bereits OLG Hamm, WRP 1977, 731 [732]; ebenso im Schrifttum Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 50; Jestaedt, GK-UWG, 1991, § 8 Rdnr. 78; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 52; K. Schmidt, Festschrift für von Gamm, 1990, S. 185 [189 f.]; Tappmeier, ZIP 1992, 679 [680]).

b)Die in den Räumen des Insolvenzschuldners in Erfurt von dem Verfügungsbeklagten durchgeführte Verkaufsveranstaltung erweckte bei dem Publikum aufgrund seiner Ankündigung sowie der tatsächlichen Durchführung den Eindruck eines Räumungsverkaufs. Dem Verfügungsbeklagten ist allerdings einzuräumen, daß der alleinige Umstand eines Insolvenzwarenverkaufs und dessen Ankündigung hierfür nicht ausreicht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 50; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 52; Tappmeier, ZIP 1992, 679 [682]). Das gilt auch im Hinblick auf die Werbung mit den im Rahmen des Insolvenzwarenverkaufs herausgestrichenen Preisvorteilen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 1992, 663 [665]; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 997 [998]). Der Verfügungsbeklagte hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, einen Insolvenzwarenverkauf anzukündigen, sondern zusätzlich auf den vollständigen Verkauf der Waren in der Verkaufsstätte hingewiesen. Allein der Umstand, daß die Preisauszeichnungen in den Verkaufsräumen mit dem Zusatz "alles-muß-raus-Preis" versehen wurden, reicht aus, um der Verkaufsveranstaltung den Charakter eines Räumungsverkaufs zu verleihen (siehe auch OLG Stuttgart, WRP 1992, 663 [665], wonach bereits die hervorgehobene Angabe "zu sensationellen Preisen" zur Ankündigung eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe führt). Dieser Eindruck wurde zusätzlich durch den Hinweis auf die Schließung "der Pforten" und die Räumung der Verkaufsräume bis Ende Februar 2001 verstärkt.

c)Damit durfte die Verkaufsveranstaltung des Verfügungsbeklagten nur in den in § 8 Abs. 1 und 2 UWG genannten Sachverhalten durchgeführt werden. Diese lagen jedoch nicht vor. Von einer Räumungszwangslage (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) geht der Verfügungsbeklagte selbst nicht aus, aber auch die Voraussetzungen für einen Räumungsverkauf wegen der Aufgabe des Geschäftsbetriebes (§ 8 Abs. 2 UWG) fehlen die Voraussetzungen.

Ein nach § 8 Abs. 2 UWG zulässiger Räumungsverkauf liegt nur vor, wenn der gesamte Geschäftsbetrieb aufgegeben wird. Dies setzt die völlige Einstellung des gewerblichen Betriebs voraus (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 16). Die Aufgabe einer Zweigniederlassung rechtfertigt ebensowenig wie die Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle einen Räumungsverkauf im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 16; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 22). Ein Unternehmen mit unselbständigen Niederlassungen an mehreren Orten muß zur Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes den Räumungsverkauf an allen Orten ankündigen und durchführen (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 22). Nach dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt beschränkte sich die Verkaufsveranstaltung des Verfügungsbeklagten auf die unselbständige Niederlassung in Erfurt. Zeitgleich in sämtlichen anderen Filialen der Insolvenzschuldnerin durchgeführte Verkaufsveranstaltungen, die auf Verkauf des gesamten Warenbestandes abzielten, hat der Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen.

Aus dem Zweck und der Gesetzessystematik des § 8 UWG läßt sich entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht ableiten, daß § 8 UWG nicht den Verkauf aller Waren einer einzelnen Verkaufsstelle erfasse. Vielmehr unterbindet § 8 UWG grundsätzlich jeden Räumungsverkauf bzw. erklärt diesen nur bei den ausdrücklich im Gesetz abschließend genannten Sachverhalten für zulässig (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 1; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 1). Das gilt auch im Hinblick auf den Warenbestand einer unselbständigen Verkaufsstelle. Gerade um einen hierauf beschränkten Räumungsverkauf zu unterbinden wurde § 8 UWG im Jahre 1986 neu gestaltet, der seitdem ausdrücklich eine Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs fordert (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 1). Die hiermit verbundene Einschränkung des Ausnahmetatbestandes bezweckt zwar die Verhinderung "mißbräuchlicher" Räumungsverkäufe. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, für Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters die Einschränkung wieder zurückzunehmen. Der alleinige Hinweis, daß bei einem Räumungsverkauf im Insolvenzverfahren von vornherein nicht die Gefahr eines "mißbräuchlichen" Räumungsverkaufs bestehe (so OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022 [1023]), könnte anderenfalls auch die vollständige Nichtanwendung der §§ 7 und 8 UWG auf einen Insolvenzwarenverkauf rechtfertigen, was aber - wie vorstehend ausgeführt - weder mit den insolvenzrechtlichen Vorgaben noch mit der Systematik des Wettbewerbsrechts vereinbar ist.

Allein aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters folgt nicht die Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes. Die Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters sind auf die Befriedigung der Gläubiger gerichtet. Dies beinhaltet nicht zwingend den Verkauf des gesamten Warenbestandes im Wege eines Räumungsverkaufs. Vielmehr kann dieser die Gläubigerinteressen auch dadurch befriedigen, daß er das Unternehmen insgesamt oder einzelne Teile an einen Dritten veräußert, der seinerseits den Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise fortführt (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022 [1023]). Dem Verfügungsbeklagten ist zwar einzuräumen, daß die Restriktionen des § 8 UWG die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei Unternehmen mit mehreren Filialbetrieben erschweren. Diese Behinderungen sind aber angesichts der durch § 8 UWG geschützten Interessen und der verbleibenden Verwertungsmöglichkeiten nicht so schwerwiegend, daß sie es rechtfertigen, den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 2 UWG für den Sonderfall der Insolvenz auf die Aufgabe einzelner Verkaufsstellen auszudehnen.

d)Auf Unterlassung konnte der Verfügungsbeklagte jedoch nur bis zum 27.12.2000 in Anspruch genommen werden. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war dieser "Veranstalter" i. S. des § 8 UWG.

Veranstalter i. S. des § 8 UWG ist jeder, der auf die Durchführung des Räumungsverkaufs bestimmenden Einfluß ausübt (OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [988]; Jestaedt, GK-UWG, 1991, § 8 Rdnr. 37; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 Rdnr. 8). Veranstalter in diesem Sinne kann auch ein Insolvenzverwalter sein, wenn dieser zwecks Verwertung der Insolvenzmasse einen Räumungsverkauf durchführt (vgl. inzidenter OLG Stuttgart, WRP 1997, 988 [988 f.]). Der Umstand, daß er den Verkauf wirtschaftlich für die Insolvenzschuldnerin durchgeführt hat, rechtfertigt keine abweichende Würdigung, da der Insolvenzverwalter die alleinige Verfügungsbefugnis über das Unternehmen hat (mißverständlich K. Schmidt, Festschrift für von Gamm, 1990, S. 185 [190], dessen Ausführungen sich jedoch auf das hier nicht einschlägige Sonderproblem einer Bindung des Insolvenzverwalters an die vom Gemeinschuldner ausgelöste Sperrfrist beziehen).

Der Verfügungsbeklagte hat die Verkaufsveranstaltung in dem fraglichen Zeitraum zwar nicht selbst durchgeführt, sondern hiermit die Fa. B-Textil beauftragt. Allein deshalb kann ihm aber nicht die Veranstaltereigenschaft abgesprochen werden. Anderenfalls wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, das Verbot des § 8 UWG durch Beauftragung eines Dritten mit dem Räumungsverkauf zu unterlaufen. Es genügt deshalb, daß der Verfügungsbeklagte unverändert die Einflußnahme auf die Geschäftsführung hat; ggf. hat er es in der Hand, bei der Beauftragung eines Dritten mit dem Insolvenzwarenverkauf die Einhaltung der §§ 7 und 8 UWG sicherzustellen.

Allerdings gilt dies nicht mehr für die Zeit ab dem 27.12.2000. Mit diesem Tag veräußerte der Verfügungsbeklagte den gesamten Warenvorrat an den Zeugen R, der den Verkauf fortan im eigenen Namen durchführte. Damit endete zugleich die Möglichkeit des Verfügungsbeklagten, auf die Verkaufsmaßnahmen Einfluß zu nehmen. Ein substantiierter Tatsachenvortrag der Verfügungsklägerin, daß der Kaufvertrag vom 27.12.2000 nur zum Schein abgeschlossen worden sei, liegt nicht vor. Bereits die äußeren Umstände der Verkaufsveranstaltung sprechen dagegen, da für das Publikum deutlich erkennbar war, daß die Verkaufsveranstaltung nicht mehr von dem Verfügungsbeklagten unter dem Namen der Insolvenzschuldnerin, sondern von einem "MSE Möbelsupermarkt Erfurt" durchgeführt wurde. Damit entfällt für die Verfügungsklägerin ab dem 27.12.2000 die Möglichkeit, den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

2.Für die Zeit ab dem 27.12.2000 konnte die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG stützen.

Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs in § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG ist die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs, dessen Aufgabe angekündigt worden ist. Aufgrund der systematischen Stellung der Norm ist dieser mit dem Tatbestand des Räumungsverkaufs nach § 8 Abs. 2 UWG verknüpft (allg. Ansicht Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 8 UWG Rdnr. 45). Zwar setzt das Fortsetzungsverbot nicht voraus, daß der Räumungsverkauf ganz oder teilweise fortgesetzt wird (BGH, GRUR 1994, 849 [851] - Fortsetzungsverbot). Das Fortsetzungsverbot greift aber nur ein, wenn die Aufgabe des Geschäftsbetriebes beabsichtigt war und entgegen dieser erklärten Absicht der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

Wegen des systematischen Kontextes mit § 8 Abs. 2 UWG greift das Fortsetzungsverbot nur ein, wenn eine Geschäftsaufgabe vorliegt, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG an sich erfüllt und deshalb die Anforderungen für einen zulässigen Räumungsverkauf vorliegen. Nicht erfaßt wird deshalb die Durchführung eines unzulässigen Räumungsverkaufs. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 oder 2 UWG nicht vor, so bedarf es hierfür nicht des Rückgriffs auf § 8 Abs. 6 UWG; der Unterlassungsanspruch ergibt sich in diesen Fällen bereits aus § 8 Abs. 5 Nr. 1 UWG. Handelt der Unterlassungsschuldner entgegen einer hiernach erlassenen Unterlassungsverfügung, so ist diese mit den Instrumenten des Vollstreckungsrechts durchzusetzen bzw. der Verstoß durch Verhängung der angedrohten Ordnungsmittel zu ahnden.

Im Schrifttum wird der Tatbestand des Fortsetzungsverbots zwar teilweise auch auf solche Sachverhalte ausgedehnt, in denen der Räumungsverkauf verbotswidrig durchgeführt worden ist (so Jestaedt, GK-UWG, 1991, § 8 Rdnr. 74), was im Hinblick auf den Normzweck aber allenfalls gerechtfertigt ist, wenn tatsächlich eine Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs vorlag, diese angekündigt oder vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. BGH, GRUR 1994, 849 [851]). Dies war hier nicht der Fall, da der Verfügungsbeklagte - wie oben ausgeführt - den Räumungsverkauf auf die Filiale in Erfurt beschränkt hat.

3.Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze enthielten keine Tatsachen, die es geboten hätten, gemäß § 156 ZPO erneut in die mündlichen Verhandlung einzutreten. Das gleiche gilt für den dem Senat zur Kenntnis gebrachten Beschluss des Landgerichts Kassel vom 20.7.2001 - 11 O 4167/01. Der Senat vermag die dort vertretene Rechtsauffassung, der Insolvenzverwalter sei von den Kautelen der §§ 7, 8 UWG freizustellen, in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde. Die Klägerin dringt im wesentlichen mit ihrem in diesem Feststellungsbegehren ruhenden, sachlichen Anliegen durch. Soweit sie allerdings meint, dass die Tätigkeit der MSE dem Verfügungsbeklagten zuzuordnen sei, unterliegt sie. Bei der Bildung der Kostenquote hat der erkennende Senat sich nicht allein von dem Zeitraum leiten lassen, in dem der Verfügungsbeklagte entgegen § 8 Abs. 2 UWG einen Räumungsverkauf durchgeführt hat. Zu berücksichtigen war auch, daß der Verfügungsbeklagte in dem anhängigen Verfahren erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz den auf den 27.12.2000 datierten Veräußerungsvertrag vorgelegt hat. Zudem hat der Verfügungsbeklagte in dem Schriftsatz vom 03.01.2001 den Eindruck erweckt, die Verkaufsveranstaltung werde unverändert von der Fa. B-Textil durchgeführt, und diesen Eindruck auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt am 04.01.2001 aufrechterhalten. Selbst in der Berufungsbegründung ist der Verfügungsbeklagte diesem Eindruck nicht entgegengetreten. Andererseits kann nicht unbeachtet bleiben, daß der Verfügungsklägerin seit dem 27.12.2000 kein Unterlassungsanspruch mehr zustand und sie selbst mit Schriftsatz vom 16.01.2001 vorgetragen hat, daß der Verkauf der Möbel und Einrichtungsgegenstände seit dem 27.12.2000 unter der Bezeichnung "MSE Möbelsupermarkt Erfurt" durchgeführt wurde. Spätestens mit Zugang der Berufungsschrift am 01.03.2001 hätte die Verfügungsklägerin hierauf prozessual reagieren können, sie tat dieses jedoch erst mit Schriftsatz vom 25.05.2001 und auch nicht in dem gebotenen Umfang. Angesichts dessen erschien es dem Senat angemessen, den Teil des Rechtsstreits, in dem die Verfügungsklägerin unterlegen ist und die Berufung somit Erfolg hatte, mit 1/3 zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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