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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 2 WF 301/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1618 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluß
2 WF 301/00 5 F 160/00 (Amtsgericht Arnstadt)
Verkündet am: 16.01.2001
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 18.09.2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnstadt vom 04.09.2000 - Nichtabhilfeentscheidung vom 22.09.2000 - durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hükelheim,
Richterin am Oberlandesgericht Zoller und
Richterin am Amtsgericht Bade
am 12.03. 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Aus der am 20.10.1997 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner sind die Kinder J, geboren am 30.10.1986, und H, geboren am 22.08.1989 hervorgegangen, für welche der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen worden ist.
Die Antragstellerin ist seit dem 18.04.2000 mit Herrn Z verheiratet. Die Kinder J und H leben seit Oktober 1995 mit der Antragstellerin und ihrem jetzigen Ehemann zusammen.
Die Antragstellerin hat beantragt, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zu einer Einbenennung gemäß § 1618 IV BGB zu ersetzen, und dazu ausgeführt, beide Kinder wünschten ausdrücklich, den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes zu tragen, zu dem sie ein inniges Verhältnis hätten. Dies sei ihnen wichtig, zumal der Kindesvater kein Interesse an ihnen zeige. Die Beibehaltung des bisherigen Namens entspreche in keinem Fall dem Kindeswohl.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnstadt hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zulässig (§§ 621 e I 3, 621 I Nr. 1 ZPO, § 64 III 1 FGG), führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Wie in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, haben weder der Vortrag der Antragstellerin, der Kinder und des Ehemannes der Antragstellerin sowie die Anhörungen sämtlicher Beteiligten Umstände ergeben, welche die Einbenennung der beiden Kinder erforderlich im Sinne des § 1618 IV BGB erscheinen lassen könnten.
Nach der seit 01.07.1998 geltenden Fassung des § 1618 IV BGB kann das Familiengericht die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nur dann ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens des jetzigen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Mit dem Begriff der Erforderlichkeit sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung erheblich verschärft worden, um das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind zu schützen (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1999, 734; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 237).
Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darf nur dann ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, daß ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes nicht bestünde (Wagenitz, FamRZ 1998, 1545 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 1169 und NJW 2000, 367). Die Erforderlichkeit der Einbenennung ist somit positiv festzustellen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1249; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380). Allgemeine Erwägungen der Integration des Kindes in die neue Familie unter Namensgleichheit, dessen Wunsch oder dessen derzeitige Ablehnung von Kontakten zum leiblichen Vater reichen nicht aus (OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1379), denn das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist dem Kindeswohl grundsätzlich gleichrangig gegenüberzustellen. Bei der Abwägung von Kindesinteresse und Interesse des nicht sorgberechtigten Elternteils muß auch beachtet werden, daß dieser durch die Einbenennung den sichtbaren und oft einzigen Hinweis auf die Zusammengehörigkeit verlieren würde.
Aus der Anhörung der Antragstellerin, ihres jetzigen Ehemannes und der Kinder ist zwar deutlich geworden, daß durch die Einbenennung die Integration der Kinder nach außen hin deutlich gemacht werden soll. Demgegenüber legt der Antragsgegner Wert auf die Erhaltung seiner Bindung zu seinen Kindern und deren Sichtbarmachung durch Beibehaltung seines Namens.
Der Senat verkennt nicht, daß es den Kindern nach ihrem deutlich geäußerten Wunsch lieber wäre, den Namen ihrer Mutter und ihres Stiefvaters tragen zu können, da ihnen dann manche Erklärung des Namensunterschiedes im täglichen Leben erspart bliebe.
Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, und der in den letzten Jahren in Familien und Lebensgemeinschaften tatsächlich immer häufiger auftretenden Namensunterschiede hat der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren.
Triftige Gründe für die Zurückstellung des Interesses des Antragsgegners an der Erhaltung der Namenseinheit bestehen nach alledem nicht, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war.
Eine Anhörung der Beteiligten durch den Senat ist entbehrlich, da eine weitere Sachaufklärung weder erforderlich noch zu erwarten ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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