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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 107/07
Rechtsgebiete: VVG i.V.m. SV-ELW 2002


Vorschriften:

VVG i.V.m. SV-ELW 2002 § 1
1. Ein Gebäudeversicherer haftet auch für solche Schäden an dem versicherten Objekt, die nachweislich nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung eines in dem Versicherungsvertrag genannten Elementarereignisses (hier Erdfall) beruhen, wenn das die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nicht vertraglich vereinbart wurde.

2. Der Versicherungsfall - hier Gebäudeschaden - tritt nicht schon mit der Bildung des Elementarereignisses (Erdfall) selbst ein, sondern erst mit dem hierdurch an dem versicherten Objekt verursachten Gebäudeschaden. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Schadensversicherung (gegen Elementarschäden) ist unter dem Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist, stets der Beginn der schädigenden Einwirkung auf die versicherte Sache zu sehen und nicht schon der Beginn des Elementarereignisses selbst. Manifestiert sich danach der - schon vor Abschluss der Schadensversicherung - aufgetretene Erdfall erst während der Vertragslaufzeit in dem versicherten Objekt und führt erst dann zu einem Gebäudeschaden, hat der Versicherer auch für diesen Schaden einzustehen.

3. Bei einem - wie hier - sich progressiv entwickelnden Erdfall ändert sich nichts an der Einstandspflicht des Versicherers, wenn sich in den Vertragsbedingungen kein Hinweis darauf findet, dass der Erdfall sich als "plötzliches Ereignis", also quasi als unmittelbar eintretender Einsturz des Erdbodens darstellen müsste.

In den hier einschlägigen Bedingungen (SV-ELW 2002 der Versicherung) findet sich keine Einschränkung auf einen solchen "plötzlichen" und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Erdfall" und dem Gebäudeschaden. Aus § 2 SV-ELW 2002 ergibt sich - für die Leistungspflicht des Versicherers - lediglich, dass die versicherte Sache durch einen Erdfall beschädigt wird. Das bedeutet aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen, dass Ersatz auch dann geleistet wird, wenn sich der Erdfall - d.h. der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen - progredient, also über einen längerfristigen Zeitraum entwickelt hatte.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 107/07

Verkündet am: 11.03.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Amtsgericht Hütte

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.12.2006 - 3 O 153/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert der Berufung wird auf 31.091,71 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Elementarschadensversicherung.

Sie haben am 17.10.2002 einen - zum 31.12.2002 beginnenden - Wohngebäudeversicherungsvertrag geschlossen, der (auch) eine Elementarschadenversicherung zum Gegenstand hat (Anlage K5, I/136). Der Elementarschadenversicherung liegen die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (SV-ELW 2002)" zugrunde (Anlage K4, I/135). Hiernach hat die Beklagte Entschädigung u.a. zu leisten, wenn das versicherte Gebäude durch einen Erdfall beschädigt wird (§ 2 SV-ELW 2002).

Mit Anzeige vom 31.08.2004 (Anlage K1, I/5) hat der Kläger einen Schaden an der Nord- und Ostseite des (versicherten) Nebengebäudes mitgeteilt. Nicht Gegenstand der Schadensanzeige waren bereits vor 1996 aufgetretenen "Altrisse" an der Südseite, die mit einer 1996 gesetzten - und zum Zeitpunkt der Schadensanzeige noch unversehrten - Gipsplombe gekennzeichnet waren.

Der Kläger behauptet, die Risse am Nebengebäude seien auf einen Erdfall zurückzuführen. Ein solcher habe die im Juli 2004 aufgetretenen Schäden an der Nord- und Ostseite des Gebäudes verursacht. Die Südseite sei nicht unmittelbar vom Erdfall betroffen. Dass die dort vorhandenen alten Putzrisse wieder aufgebrochen sowie die bis zum Juli 2004 unversehrte Gipsplombe zunächst aufgerissen und später sogar abgefallen sei, sei allein auf die Absenkung des nordöstlichen Gebäudeteils zurückzuführen und damit nur mittelbare Folge des Erdfalls.

Die Beklagte verteidigt sich damit, einen Erdfall in Abrede zu stellen. Ein solcher zeichne sich durch seine Plötzlichkeit aus. Von einem plötzlichen Ereignis könne hier aber nicht die Rede sein. Selbst wenn ein (bestrittener) Erdfall vorläge, habe dieser bereits vor 1996 stattgefunden; dies folge aus den "Altrissen" an der Gebäudesüdseite. Eine Einstandspflicht für Schäden, die auf einer Fortsetzung dieses einen vorvertraglichen Erdfalls beruhten, bestünde nicht.

Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Das Landgericht hat umfangreich Beweis erhoben; es hat das baufachliche Gutachten des Sachverständigen B vom 15.12.2005 und das geotechnische Gutachten des Sachverständigen Dr. N vom 08.03.2005 nebst Ergänzungen vom 29.04.2006 (I/87ff.) und 01.11.2006 eingeholt.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.12.2006 hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, den dem Kläger durch Elementarschaden nach dem 17.10.2002 entstandenen Gebäudeschaden zu ersetzen. Zur Begründung stützt sich das Urteil im Wesentlichen auf das geotechnische Gutachten. Mit diesem stünde ein Erdfall fest. Da der Erdfall zu dem erst nach dem 17.10.2002 eingetretenen Gebäudeschaden und damit dem Versicherungsfall geführt habe, sei die Beklagte einstandspflichtig. Einen Zusammenhang der "Altrisse" an der Gebäudesüdseite mit dem Erdfall habe der Sachverständige Dr. N ausgeschlossen. Mit dem Einwand, für den nach dem 17.10.2002 eingetretenen Gebäudeschaden nicht zu haften, weil sich erdfallbedingte Schäden bereits 1996 - und damit vor Vertragsschluss - am Gebäude manifestiert hätten, könne die Beklagte daher nicht gehört werden.

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.01.2007 zugestellte Urteil am 05.02.2007 - einem Montag - Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis dahin verlängerten Frist am 05.04.2007 begründet.

Mit der Berufung wendet die Beklagte ein, es fehle bereits an einem Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Es möge sein, dass das von dem Sachverständigen Dr. N als progressiv über Jahre ablaufend beschriebene Phänomen aus geologischer Sicht einen Erdfall darstelle. Von einem plötzlichen Elementarschaden und damit einem Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen könne aber nicht die Rede sein. Unrichtig sei auch die Annahme des erst nach dem 17.10.2002 eingetretenen Versicherungsfalls. Aus dem geotechnischen Ergänzungsgutachten vom 29.04.2006 folge vielmehr, dass ein einheitlicher Erdfall bereits vor Beginn der Versicherungszeit zu Gebäudeschäden geführt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der das landgerichtliche Urteil verteidigende Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und - in nachgelassener Frist - ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO); in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht eine Leistungspflicht der Beklagten festgestellt. Die Annahme eines in den Versicherungszeitraum fallenden - und damit zur Leistungspflicht der Beklagten führenden - Versicherungsfalls ist frei von Rechts- und Tatsachenfehlern (§ 513 ZPO).

Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht zunächst einen Versicherungsfall bejaht.

§ 6 der SV-ELW 2002 verlangt für den Versicherungsfall "Gebäudeschaden durch Erdfall" (§ 2 lit.d SV-ELW 2002) einen "naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen". Mit dem geotechnischen Gutachten steht fest, dass dies hier der Fall ist.

Der Sachverständige Dr. N hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass man in der Geologie unter einem Erdfall einen "infolge unterirdischer Auslaugung von Salz und Gips durch plötzlichen Einsturz an der Erdoberfläche entstehenden Trichter mit einem Durchmesser bis zu mehreren Metern" versteht. Die geologische Formation des Salinarröt, in welchem das Haus des Klägers stünde, sei "prädestiniert für die Ausbildung von Erdfällen, da inselartig vorhandene Gipse durch Kontakt zum Schicht- und Grundwasser auslaugten und Hohlräume hinterließen, über denen das Deckgebirge durchbräche" (S. 7 des Gutachtens v. 08.03.2005). Eine solche Gipsauslaugung bis zu einer Erdtiefe von 6 m konnte der Sachverständige für das Klägeranwesen auch tatsächlich feststellen (Gutachten aaO, S.8).

Sei der Erdfall - wie hier - mit einem Gebäude überbaut, bildeten sich zunächst "Risse, der Beton- bzw. Natursteinfußboden reißt bzw. zerbricht und / oder die Pflasterung senkt sich ab. Der Einbruchsschlot befindet sich mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Fußboden bzw. der östlichen Außenmauer; er kann also nicht bis zur Geländeoberkante durchschlagen. Der Einsenkungstrichter verbreitert sich und erfasst größere Bereiche (z.B. hier den gepflasterten Gang zwischen den Häusern). Über die Einsenkung in der Pflasterung dringt zunehmend Wasser in den Untergrund; die Auslaugung schreitet im Zuge des sich progressiv entwickelnden, in mehreren Phasen abgelaufenen und weiterhin ablaufenden Erdfalls fort." Nur wegen der Überbauung des Einbruchschlots "kann dieser nicht bis zur Geländeoberkante durchschlagen und als plötzliches Ereignis eintreten" (S. 2f. des Ergänzungsgutachten v. 29.04.2006, I/88).

Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht entschädigungspflichtig, weil es wegen des progressiven Charakters des Erdfalls an einem plötzlichen Elementarschaden fehle, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. zur nämlichen ständigen Rechtsprechung des BGH zur Auslegung von Versicherungsbedingungen BGHZ 84, 268; 123, 83; VersR 2005, 828) erschließt sich das von der Beklagten offenbar zugrunde gelegte Verständnis nicht, dass Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn der Erdfall - der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen - unmittelbar und sofort zum Gebäudeschaden führt.

Die Bedingungen der Beklagten (SV-ELW 2002) enthalten gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr "Erdfall" und dem Gebäudeschaden. Nach dem Wortlaut - als Ausgangspunkt jeder Auslegung - fordert § 2 SV-ELW 2002 nur, dass die versicherten Sachen "durch" einen Erdfall beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne jede weitere qualifizierende Beschränkung, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.

Aus der Definition des Erdfalls in § 6 SV-ELW 2002 kann sich dem Versicherungsnehmer nichts anderes erschließen, weil sich der - als plötzliches Ereignis zu verstehende - "Einsturz" allein auf den Erdboden bezieht. Die von der Beklagten vertretene Sichtweise, der Einsturz des Erdbodens müsse sich unmittelbar und sofort (auch) auf die versicherte Sache auswirken, wird hiervon nicht gestützt.

Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Blick auf die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung als vermeintlich gleichgelagert angeführte Regelung des - wegen der Überführung der gesetzlichen in vertragliche Versicherungsverhältnisse mit Ablauf des 30.06.1994 außer Kraft getretenen - Baden-Württembergischen Elementarschäden-Versicherungs-Gesetzes (=BadEISchG). Nach § 4 Abs. 2 lit. b BadEISchG konnte die Gebäudeversicherung ihre Haftung für mittelbare Elementarschäden ausschließen oder beschränken. Von dieser Möglichkeit hatte die Badische Gebäudeversicherung in § 1 ihrer aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 1 BadEISchG erlassenen Satzung vom 50.05.1984 (BadEISchS) im Sinne des Ausschlusses mittelbarer Schäden Gebrauch gemacht. Die Gebäudeversicherung haftete folglich nur für Schäden an einem versicherten Objekt, die nachweislich auf der unmittelbaren Einwirkung eines in § 1 BadEISchG genannten Elementarereignisses beruhten und dessen unmittelbare Folge waren (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss v. 07.07.1995 - 9 S 239/93 -, zitiert nach juris) Dass dieses die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nur der ausdrücklichen Sonderregelung in Baden-Württemberg geschuldet war, verkennt die Berufung. Aus der Rechtsprechung des VGH BW zum (unmittelbaren) Elementarschaden lässt sich für die Beklagte nichts herleiten. Im Umkehrschluss stellt sich die Rechtslage für den verständigen Versicherungsnehmer vielmehr so dar, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht von einem in ihrem Bedingungswerk nicht erwähnten unmittelbaren Zusammenhang nicht abhängig machen wollte.

Im Ergebnis hat es damit dabei zu bleiben, dass der vom Kläger angezeigte Gebäudeschaden vom Grund her einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.

Nicht zu beanstanden ist auch die (weitere) Überlegung des Landgerichts, der Versicherungsfall sei nicht mit der Bildung des Erdfalls, sondern erst mit dem hierdurch verursachten Gebäudeschaden gleichzusetzen. Ausgehend vom Sinn und Zweck der jeweiligen Versicherung ist unter dem Ereignis, dessen Eintritt notwendige Bedingung der Leistungspflicht des Versicherers ist und damit dem solchermaßen zu definierenden Versicherungsfall bei einer - hier vorliegenden - Sachversicherung regelmäßig der Beginn der schädigenden Einwirkung auf die versicherte Sache zu verstehen (Prölss/Martin, VVG, § 1 Rdnr. 31 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Dass die schädigende Einwirkung des Erdfalls nicht bereits vor dem Beginn des Versicherungsschutzes ihren Anfang genommen hat und damit der Versicherungsfall auch in den Versicherungszeitraum fällt, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt.

Ohne Auswirkung auf dieses richtige Ergebnis bleibt, dass die Parteien den Beginn des Versicherungsschutzes nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - den 17.10.2002 -, sondern auf den späteren Zeitpunkt des 31.12.2002 vereinbart haben. Zwischen den Parteien stand und steht nämlich außer Streit, dass die - hier streitgegenständlichen - Risse an der Nord- und Ostseite des Nebengebäudes erst im Sommer 2004 aufgetreten sind. Im Streit steht lediglich, ob der - in seinem zeitlichen Auftritt unbekannte - Erdfall sich erstmals 2004 in einem Gebäudeschaden manifestiert hat. Die Beklagte macht insoweit geltend, die bereits vor 1996 aufgetretenen "Altrisse" an der Südseite seien bereits auf den Erdfall zurückzuführen. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landgericht jedoch in fehlerfreier und überzeugender Würdigung der Darlegungen des geologischen Sachverständigen Dr. N mit Bindungswirkung für die Berufungsinstanz festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zwar heißt es in dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 29.04.2006: "Aus der Initialzeit des progressiven Erdfalles (erste Muldenbildung) resultieren die "Altrisse" (I/88). Die sich hierauf berufende Beklagte übersieht bzw. "unterschlägt" jedoch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen. Bereits im Ergänzungsgutachten vom 29.04.2006 heißt es an späterer Stelle: " Sofern das bautechnische Gutachten des Sachverständigen B (betreffend die Altrisse) ausschließlich auf die Südfassade abhebt, kann mit unseren bisherigen Untersuchungen ein Bezug dieses Schadensbereiches zum untersuchten Erdfall noch nicht sicher hergestellt werden." (I/89). Den ihm u.a. hieraufhin vom Landgericht erteilten (zweiten) Ergänzungsauftrag hat der Sachverständige mit seinem dritten (und letzten) Gutachten vom 01.11.2006 bearbeitet. Hiermit hat er sich im Ergebnis weiterer Ortsbesichtigungen und Untersuchungen dahin festgelegt, dass die "Risse Südfassade (auch Altriss mit Gipsmarke) nicht dem Erdfall zuzuordnen sind" (S. 8 des Gutachtens).

Steht damit fest, dass sich der Erdfall nicht bereits mit den vor 1996 aufgetretenen "Altrissen" an der Südfassade als Gebäudeschaden manifestiert hat, steht im Umkehrschluss fest, dass der erst 2004 begonnene Versicherungsfall in den Versicherungszeitraum fällt; die Beklagte ist daher - wie vom Landgericht zu Recht festgestellt - dem Grunde nach einstandspflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG iVm der SV-ELW 2002).

Danach war der Berufung der Erfolg zu versagen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Revisionszulassung besteht unabhängig davon, dass keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Veranlassung. Der Rechtssache kommt über den Einzelfall hinaus keine grundlegende Bedeutung zu; auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Berufungsstreitwert wurde nach §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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