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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 4 U 399/04
Rechtsgebiete: PflVG, BGB
Vorschriften:
PflVG § 3 Nr. 1 | |
BGB a.F. § 852 |
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24.11.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Landgericht Lossin-Weimer und Richter am Amtsgericht Lübbers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.04.2004 - Az: 9 O 736/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenient zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird vorbehalten, eine Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt € 20.000,00.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 09.04.1995.
Der Kläger war Beifahrer des bei der Beklagten versicherten Unfallverursachers; er trug u.a. an den Beinen schwerste Verletzungen (drittgradige Zertrümmerungen) davon und befindet sich seit dem Unfall in ständiger intensiver ärztlicher Behandlung.
Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Am 17.05.1998 schlossen die Parteien - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht der Beklagten - eine als "Vergleichs- und Abfindungserklärung" bezeichnete Vereinbarung (Anl. K1), in welcher der Kläger gegen Zahlung von (restlichen) DM 200.000,00 sämtliche unfallbedingten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche für abgegolten erklärt; ausdrücklich ausgenommen war "ein weiterer Schmerzensgeldanspruch für den Fall, dass es aus unfallbedingten Gründen zu einer Amputation kommen sollte."
Mit Schreiben vom 28.05.1998 avisierte die Beklagte die Zahlung und erklärte: "Damit ist die Angelegenheit abgewickelt".
Insgesamt erhielt der Kläger von der Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von mindestens 20 % Ausgleichszahlungen in Höhe von DM 255.000,00, wovon DM 50.000,00 als Schmerzensgeld gezahlt worden waren.
Am 04.12.2002 kam es auf Wunsch des Klägers zur Vermeidung weiterer schmerzhafter Behandlungen mit ungewissem Ergebnis zur Amputation des rechten Unterschenkels.
Am 08.04.2003 erhob der Geschädigte Klage auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 50.000,00.
Die Beklagte berief sich auf Verjährung und hielt auch den geltend gemachten Anspruch für überhöht.
Nach Auffassung des Klägers ist der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt.
Die Verjährung sei dadurch gehemmt worden, dass auf den Fall einer späteren Amputation bezogen die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht abgeschlossen, sondern nur bis zum Eintritt der Bedingung (Amputation) ruhend gestellt worden seien. Die Vereinbarung vom 17.05.1998 stelle hinsichtlich der abgegoltenen Unfallschäden einen Teilvergleich, hinsichtlich der hiervon ausgenommenen Amputationsmöglichkeit ein Stillhalteabkommen dar, nach dem die Beklagte sich bis zum Eintritt der Bedingung nicht auf Verjährung berufen werde.
Die Beklagte sei überdies aus Treu und Glauben an einem Verjährungseinwand gehindert, nachdem sie durch den Vorbehalt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses den Vertrauenstatbestand geschaffen habe, sie werde auch nach Ablauf von drei Jahren noch für die vorbehaltene Unfallfolge eintreten.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Es befand, der Anspruch sei nicht verjährt. Der Abfindungsvergleich vom 17.05.1998 habe lediglich eine Teilregulierung dargestellt; hinsichtlich des vorbehaltenen Zukunftsschadens sei hingegen noch keine abschließende Regulierung erfolgt, so dass insoweit die Verjährung noch gehemmt gewesen sei. Das Anschreiben der Beklagten vom 28.05.1998 stehe seinem Inhalt nach diesem Ergebnis nicht entgegen.
Im Übrigen verstoße der Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben, da der Kläger seinerzeit durch einen unerfahrenen jungen Anwalt (den erstinstanzlichen Streithelfer des Klägers) vertreten war und die Beklagte diesen durch Einfügen des Vorbehaltes von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen abgehalten habe.
Der Höhe nach sei der Anspruch von € 50.000,00 angemessen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 05.05.2004 eingelegte und am 24.05.2004 begründete Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und insbesondere ihre Verjährungseinrede aufrecht hält.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 25.06.2004 Bezug genommen.
II.
Die - zulässige - Berufung ist begründet.
Der klagegegenständliche Anspruch ist verjährt.
Die Aufnahme des Vorbehaltes einer zukünftigen Amputation in den Abfindungsvergleich vom 17.05.1998 steht dem aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen.
Der Anspruch beruht auf §§ 3 Nr. 1 PflVG, 823, 847 BGB a.F.
Die Verjährung richtet sich nach §§ 3 Nr. 3 PflVG, 852 BGB a.F.
Sie tritt damit drei Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ein.
Dies gilt einheitlich für alle auf dem Schadensereignis beruhenden Schäden (Grundsatz der Schadenseinheit); auch für erst später auftretende Unfallfolgen, sofern sie bereits anfänglich "überhaupt nur als möglich voraussehbar waren" (BGH v. 16.11.1999, Az: VI ZR 37/99, juris: RN 8). Dass die später vorgenommene Amputation als mögliche Unfallfolge voraussehbar war, ergibt sich bereits aus dem in den Abfindungsvergleich aufgenommenen Vorbehalt und im übrigen aus der Schwere der Beinverletzungen.
Der Verjährung des verfahrensgegenständlichen Anspruches steht keine über den Abschluss des Abfindungsvergleichs vom 17.05.1998 hinausreichende Hemmung nach §§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, 205 BGB a.F. entgegen.
Die Hemmung tritt ein mit der Anmeldung des Direktanspruchs und endet mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers im Sinne einer "eindeutigen und endgültigen Bescheidung des angemeldeten Anspruchs" (Prölss/Martin-Knappmann, 24. Auflage, § 3 Nr. 3 PflVG RN 7). In Betracht kommt hier eine endgültige Ablehnung, eine vollständige Regulierung oder auch ein abschließender Abfindungsvergleich (BGH v. 29.01.2001, Az: VI ZR 230/01, r+s 2002, S. 198, 200 f; Knappmann, a.a.O.).
Solche Sachverhalte werfen für die Beurteilung der Verjährung keine Schwierigkeiten auf.
Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass die Parteien von ihrer Abfindungsvereinbarung den für möglich gehaltenen Zukunftsschaden einer Amputation ausgenommen hatten.
Dies führt indes nicht dazu - wie von dem Kläger sowie dem Landgericht unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt/Main v. 20.02.2002, Az: 17 U 15/01 vertreten -, in der Abfindungsvereinbarung vom 17.05.1998 nur eine Teilregulierung zu sehen, welche die Verjährungshemmung des nicht regulierten Schadens nicht beendet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der sich der Senat anschließt, endet die Verjährungshemmung durch einen Abfindungsvergleich mit vorbehaltenem Zukunftsschaden insgesamt und somit auch für die angemeldeten und vorbehaltenen Ansprüche, soweit der vorbehaltene Schaden "sich noch nicht konkret abzeichnete" (BGH, a.a.O.; Knappmann, a.a.O. unter Hinweis auf abweichende Entscheidung des OLG FFM v. 20.02.2002). Ohne zusätzliche Hinweise darauf, "dass die Parteien Regelungsbedarf auch für Schäden gesehen haben, deren Eintreten nur möglich und nicht auszuschließen war, sich aber noch nicht andeutete", könne von einem Teilvergleich nicht ausgegangen werden (BGH a.a.O.).
In einem weiteren ähnlich gelagerten Fall (BGH v. 26.05.1992, IV ZR 253/91) fand eine fortbestehende Verjährungshemmung schon gar keine Erwähnung, obwohl sie auch dort dem Anliegen des Klägers zum Erfolg hätte verhelfen können. Die Beendigung der Verjährungshemmung durch den abgeschlossenen Abfindungsvergleich auch für den vorbehaltenen Zukunftsschaden wurde offenbar als selbstverständlich zugrunde gelegt. Der BGH erkannte dort, dass die Geltendmachung eines vorbehaltenen Zukunftsschadens nur durch rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahmen (schuldumschaffendes - konstitutives - Anerkenntnis oder eine titelersetzende Erklärung der Beklagten, erforderlichenfalls Erhebung einer Feststellungsklage) zu erreichen ist (BGH v. 26.05.1992, juris: RN 9).
Danach beendet ein Abfindungsvergleich, der sich nach seinem Wortlaut auf alle Ersatzansprüche aus dem Unfall - mit Ausnahme des vorbehaltenen Zukunftsschadens - bezieht, regelmäßig die Verjährungshemmung auch des vorbehaltenen Zukunftsschadens, soweit nicht besondere Umstände ergeben, dass die Parteien keine abschließende Regulierung gewollt hatten.
Diese Auslegung eines Abfindungsvergleiches mit vorbehaltenem Zukunftsschaden ist nach Auffassung des Senats auch sachgerecht. Denn es steht im Interesse beider Parteien, durch eine Abfindung eine zügige und abschließende Regulierung des gesamten Unfallschadens herbeizuführen. Wenn hierbei eine zukünftige schadensverstärkende Entwicklung zwar möglich erscheint, aber so ungewiss ist, dass sie einer abschließenden Regelung nach der gegenwärtigen Beurteilung der Parteien nicht im Wege stehen soll, wird die Geltendmachung dieses denkbaren Zukunftsschadens vorbehalten. Dies steht aber auch nach dem zugrundeliegenden Willen der Parteien einer Wertung des Abfindungsvergleichs als abschließender Regulierung nicht entgegen. Diese beendet dann konsequenterweise die Verjährungshemmung für den gesamten (angemeldeten) Unfallschaden.
Waren sich hingegen die Parteien beim Vergleichsschluss bereits mit hinreichender Gewissheit darüber im Klaren, dass der vorbehaltene Unfallschaden in der Zukunft "konkret" zu einem weiteren Regulierungsbedarf führen wird, war mit der Abgeltungsvereinbarung keine abschließende Regulierung gewollt. Es kann dann von einer Abschlagszahlung aufgrund eines Teilvergleichs ausgegangen werden; die Verjährungshemmung des nicht von der Regulierung erfassten Teilschadens bliebe bestehen.
Nach diesen Grundsätzen liegt mit dem Abgeltungsvergleich vom 17.05.1998 eine abschließende Regulierung vor, welche die Verjährungshemmung insgesamt beendete.
Die Parteien haben nach dem Wortlaut und der damals abzusehenden Zweckbestimmung der Vereinbarung die angemeldeten Ansprüche umfassend und abschließend geregelt.
Der Abfindungsvergleich unterscheidet sich weder in seiner Formulierung, noch in seinem Inhalt, noch in den Umständen seines Zustandekommens von den dem BGH vorliegenden Vereinbarungen.
Die Beklagte erklärte mit Zahlung der Vergleichssumme gegenüber dem Kläger, dass für sie damit "die Angelegenheit abgewickelt" war. Aus Sicht der Beklagten stellte der Abfindungsvergleich vom 17.05.1998 somit eine abschließende Regulierung dar; weiterer zukünftiger Regulierungsbedarf wurde danach nicht ernsthaft erwartet.
Ein bei Vergleichsschluss bereits abzusehender weiterer Regulierungsbedarf aufgrund eines konkret zu erwartenden Eintritts des vorbehaltenen Zukunftsschadens ist nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat nach § 529 ZPO gebunden ist, auch nicht zu erkennen. Denn auf Seite zwei des Urteils stellt das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag des Klägers zutreffend fest, dass zu diesem Zeitpunkt "noch nicht abzusehen war, ob zu einem späteren Zeitpunkt nicht doch noch eine Amputation notwendig werden würde". Der Kläger hatte hierzu vorgebracht, er habe stets die Hoffnung auf ein schmerzfreies, normales Leben nach Abschluss der Behandlungen gehabt; da ihm hierfür keine Garantie habe gegeben werden können, sei es zur Aufnahme des Vorbehaltes in die Abfindungserklärung gekommen. Dieser Optimismus sei im Jahr 1999 getrübt worden, als Entzündungen im Unterschenkel nicht den Griff zu bekommen waren (Heilentgleisung), so dass er sich Ende 2002 zur Vermeidung weiterer schmerzhafter Behandlungen mit ungewissem Ergebnis zur Unterschenkelamputation entschloss. Demgegenüber vermag die pauschale Darstellung in der Berufungserwiderung, es sei bei Abschluss des Abgeltungsvergleiches bereits "konkret eine Amputation zu befürchten" gewesen, keine Berücksichtigung finden.
Dass - wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung argumentiert - der vorbehaltene Zukunftsschaden zwar nicht konkret erwartet, aber konkret bezeichnet wurde, ändert hieran nichts, da es für die vorbezeichnete Auslegung hierauf nicht ankommt. Diese Einschränkung des vorbehaltenen Zukunftsschadens auf eine bestimmte mögliche Schadensfolge anstelle einer offenen Formulierung lässt das Maß der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes unberührt.
Unerheblich ist auch, dass der Vorbehalt von der Beklagten (auf Verlangen des Klägers) in den Vergleichstext aufgenommen wurde. Denn für den Erklärungsinhalt des Abgeltungsvergleiches ist es gleichgültig, wer den Vorbehalt in den Vergleichstext geschrieben hat.
Eine von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Vereinbarung der Parteien liegt nicht vor und ist insbesondere dem Abfindungsvergleich vom 17.05.1998 nicht zu entnehmen.
Die Annahme eines konkludent erklärten - nach § 225 BGB a.F. ohnehin unwirksamen - Verjährungsverzichts (oder eines "Stillhalteabkommens") ist in der Aufnahme eines Vorbehaltes in den Abfindungsvergleich nicht zu sehen (BGH v. 08.12.1998, Az: VI ZR 318/97, juris: RN 25; BGH v. 28.01.2003, Az: VI ZR 263/02, VersR 2003, S. 452, 453).
Die Verjährung ist auch nicht durch ein (deklaratorisches) Anerkenntnis unterbrochen worden.
Der Abfindungsvergleich enthält ein solches Anerkenntnis nur hinsichtlich der vereinbarten Zahlung für die hiermit abgegoltenen Ansprüche und somit nicht für den vorbehaltenen Zukunftsschaden. Für diesen gilt vielmehr, dass die Beklagte mit dem Vergleichsschluss ausdrücklich keine Rechtspflicht anerkannte.
Im Übrigen wäre Verjährung nach Ablauf von annähernd fünf Jahren zwischen Abfindungsvereinbarung und Klageerhebung auch bei einer erfolgten Unterbrechung eingetreten.
Die Beklagte ist schließlich auch nicht aus Treu und Glauben an einer Berufung auf die Verjährung gehindert. Einen dahingehenden Vertrauenstatbestand hatte sie nicht geschaffen.
Er ergibt sich insbesondere nicht bereits aus der Aufnahme des Vorbehaltes in die Abfindungserklärung (BGH v. 29.01.2002, a.a.O.; BGH v. 08.12.1998, juris: RN 26).
Er ergibt sich auch nicht aus der Qualität der damaligen anwaltlichen Vertretung des Klägers, die - wie die Berufung zu Recht ausführt - keine besondere Pflichtenlage bei der Beklagten schaffen konnte. Im Übrigen hat der BGH sogar eine vollständig fehlende anwaltliche Vertretung für unbedenklich gehalten (BGH v. 08.12.1998, juris: RN 24).
Vielmehr muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass jeder Anspruch einer Verjährung unterliegt, also nicht zeitlich unbeschränkt durchsetzbar ist. Es gibt im vorliegenden Fall auch aus Sicht des Klägers keine dem Verhalten der Beklagten zuzurechnende Veranlassung, den streitgegenständlichen Anspruch anders zu beurteilen. Wenn der Kläger möglicherweise davon ausgegangen war, dass zunächst einmal die zukünftige Entwicklung abgewartet werden könne und ein erst zukünftig auftretender Schaden auch nur einer zukünftigen rechtlichen Betrachtung unterworfen wäre, so wäre dies ein - der Rechtsprechung des BGH entgegenstehender - nicht von der Beklagten veranlasster und auch nicht von der Beklagten zu vertretender Irrtum gewesen.
Auch die - im Rahmen des Üblichen gehaltene - Formulierung des von der Beklagten in die Abfindungserklärung hineingeschriebenen Vorbehalts lässt keine Hintersinnigkeiten oder eine einem Täuschungsvorwurf zugängliche Wortwahl erkennen, die den Kläger von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen hätte abhalten können. Der Vorbehalt diente alleine dem Zweck, auf Verlangen des Klägers klarzustellen, dass von der getroffenen Abgeltungsvereinbarung eine zukünftig möglicherweise erforderliche Amputation ausgenommen ist, ohne zugleich auf die Notwendigkeit, gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen, Einfluss zu nehmen.
Eine noch nicht verjährte andere Anspruchsgrundlage - insbesondere ein der Vereinbarung vom 17.05.1998 zu entnehmendes selbständiges Schuldanerkenntnis - liegt nicht vor und wird auch vom Kläger nicht herangezogen (S. 2 der Berufungserwiderung vom 25.06.2004).
Nachdem der klagegegenständliche Anspruch bereits der verjährt ist, sind Ausführungen zur Angemessenheit der vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldhöhe nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer des Klägers wurde gem. § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert wird für die Berufung gem. §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 3,
25 Abs. 2 GKG (a.F.) festgesetzt auf € 50.000,00.
Ende der Entscheidung
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