Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 4 U 705/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 282 a. F.
1. Steht fest, dass ein Schuldner eine objektive Vertragspflicht verletzt hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist, hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass ihn an der Schlechterfüllung des Vertrags kein Verschulden trifft. Diese aus § 282 BGB a.F. abgeleitete Beweisregel gilt grundsätzlich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung für den Bereich des Werk- und des Dienstvertragsrechts. Nach dem Sinn der Beweisregel erfasst die Beweislastumkehr auch den Nachweis des objektiven Pflichtenverstoßes, wenn der Gläubiger im Herrschafts- oder Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor solch einem Schaden zu bewahren.

2. Für den Bereich der Arzthaftung gilt aber folgendes:

Im Kernbereich des ärztlichen Handelns findet die Beweisregel des § 282 BGB a.F. nur ausnahmsweise Anwendung. Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Da die Vorgänge im lebenden Organismus (des Patienten) nur eingeschränkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und Verschulden (des Arztes) hin.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebes, also aus dem Bereich der Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens geht; das sind Bereiche, die vom Träger der Klinik, ddem Arzt und übrigen Personal voll beherrscht werden können. In diesem Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos greift der Beweisgrundsatz des § 282 BGB a.F. (wieder) ein.

Im Streitfall liegt die Ursache für die Bestrahlung mit einer schädigenden - zu hohen - Dosierung im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Behandlungsseite. Steht aber fest, dass der Primärschaden (des Patienten) im Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, folgen hieraus Beweiserleichterungen für die Patientenseite; sie betreffen die Ebene des Beweises der objektiven Fehlverrichtung und des Verschuldens. Die Behandlungsseite hat dann die Vermutung der objektiven Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens zu widerlegen. Wird - wie hier - diese Pflicht durch Bereitstellen eines funktionsunfähigen Röntgengeräts verletzt, hat der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Arzt zu beweisen, dass der ordnungswidrige Gerätezustand nicht von ihm oder seinen Gehilfen verschuldet wurde.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 705/05

Verkündet am: 12.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Jahn und Richter am Landgericht Dr. Schmidt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24.06.2005 - Az.: 8 O 2633/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen röntgenärztlicher Behandlung.

Wegen des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil; diese Feststellungen sind wie folgt zu ergänzen bzw. zu ändern (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO):

Das von der Beklagten verwendete Röntgentherapiegerät ist vom Typ Philips RT 255 (nicht: PT 255, vgl. Seite 3 des angefochtenen Urteils).

Über die Strahlenbehandlung der Klägerin am 09.11.1998 liegt ein sog. Ereignisprotokoll vor (Anlage 2 zur Klageschrift vom 29.10.2001, Bl. 27 Rs d.A.). Die Auflistung gibt exakt die Daten wieder, wie sie von dem Bediener des Röntgengerätes am Computer eingegeben wurden. Die Software speichert automatisch, ohne dass der Bediener dies gesondert einstellen oder hierauf Einfluss nehmen kann, jede vorgenommene Einstellung nebst Datum und Uhrzeit.

Die Klägerin befand sich ab dem 27.11.1998 (nicht: 11.11.1998, vgl. Seite 5 des angefochtenen Urteils) in stationärer Behandlung in der Hautklinik des Klinikums Erfurt

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2001 und einen Schadensersatz in Höhe von 40.327,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132,60 EUR seit dem 13.11.2001 sowie aus 40.190,84 EUR seit dem 22.04.2005 zu zahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte verurteilt worden, ab Mai 2005 der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 09.11.1998 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 29.06.2005 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 26.07.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.09.2005 mit einem am 28.09.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe den Sachverhalt, insbesondere die Funktionsweise des streitgegenständlichen Röntgengerätes unzureichend aufgeklärt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte sie nicht aus bloßer Gefährdung, sondern nur bei Verschulden, und eine Haftung entfalle, wenn sie beweise, dass ihr bei einem Funktionsfehler des Gerätes kein Verschulden vorwerfbar sei. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Aufklärungspflicht verkannt; über Folgen, die aus Fehlern resultierten, müsse nicht aufgeklärt werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei übersetzt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24.06.2005 - Az.: 8 O 2633/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 28.09.2005 (Bd. III Bl. 375 ff d.A.) und ihre Schriftsätze vom 30.09.2005 (Bd. III Bl. 418 ff d.A.), vom 26.10.2005 (Bd. III Bl. 423 ff d.A.) und vom 13.12.2005 (Bd. III Bl. 452 ff d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 05.12.2005 (Bd. III Bl. 438 ff d.A.) und ihren Schriftsatz vom 31.05.2006 (Bd. III Bl. 466 ff d.A.).

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen. Sie hat weder einen Anspruch aus einer positiven Vertrags-verletzung (pVV) des Behandlungsvertrages noch aus §§ 823, 847 BGB a.F.

Auf den Behandlungsvertrag ist das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, weil dieses Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden ist (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Für die schadensersatzrechtlichen Vorschriften gilt das BGB in der bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung, weil das schädigende Ereignis vor dem 01.08.2002 eingetreten ist (vgl. Art 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB).

Die Beklagte haftet nicht aus Behandlungsfehler.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte bei der Bestrahlung der Klägerin mit einer überhöhten Röntgendosis nicht schuldhaft gehandelt. Sie - die Beklagte - ist hierfür beweisbelastet und diesen Beweis hat sie geführt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls für bestimmte Vertragstypen wie insbesondere den Werk- und den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB a.F. auch für den Bereich der pVV eine Beweislast für den Schuldner dahin ergibt, dass ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft. Freilich greift diese Beweisregel grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist. Jedoch kann die Beweislastumkehr nach dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten - auch - dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 18.12.1990, Az: VI ZR 169/90 = NJW 1991, 1540-1541 = VersR 1991, 310-311 m.w.N.).

Für die Arzthaftung, um die es hier geht, kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Beweisregel des § 282 BGB a.F. im Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise Anwendung finden. Denn der Arzt schuldet dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung; die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würden. Anderes gilt aber dann, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. So liegen die Dinge z.B. in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien. Deshalb hat der BGH dem Krankenhausträger und seinen Ärzten die Beweislast für die Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zugewiesen, wenn es etwa um Fragen ging wie den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus, die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegerätes, die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit. Dasselbe gilt für die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems, das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet oder die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch (BGH, Urteil vom 18.12.1990, aaO, m.w.N.). Wie bei allen diesen Fallgestaltungen, so liegt auch im Streitfall die Ursache für die Bestrahlung der Klägerin mit einer überhöhten Röntgendosis im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Behandlungsseite. Es darf nicht vorkommen, dass einem Patienten aus nicht zu klärenden Gründen eine überhöhte Röntgendosis verabreicht wird. Vielmehr müssen die Bestrahlungen der Patienten, wie sie hier der Klägerin verabreicht wurden, in einer Weise bewerkstelligt werden, dass eine Bestrahlung des Patienten mit einer überhöhten Röntgendosis ausgeschlossen ist.

Steht fest, dass der Primärschaden des Patienten im Gefahrbereich dieses sog. voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, folgen hieraus Beweiserleichterungen für den Patienten. Sie betreffen die Ebene des Beweises der objektiven Fehlverrichtung und des Verschuldens (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage 2006, S. 167). Die Behandlungsseite hat die Vermutung der objektiven Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens zu widerlegen. Sie hat die geeigneten technischen Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung zu gewährleisten. Wird diese Pflicht objektiv etwa durch Bereitstellen eines funktionsunfähigen Gerätes verletzt, hat der auf Schadensersatz in Anspruch genommen Arzt zu beweisen, dass der ordnungswidrige Gerätezustand nicht von ihm oder einem seiner Gehilfen verschuldet ist oder dass jedenfalls eine gebotene Überprüfung der Gerätes vor dem Einsatz stattgefunden hat (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2005, S. 108 f.).

Auch im Arzthaftungsrecht gilt der objektivierte zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rn. 158, Palandt/Heinrichs, aaO, § 276 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Fahrlässigkeit i. S. des § 276 Abs. 2 BGB setzt u.a. voraus, dass die Gefahr vorhersehbar bzw. erkennbar ist. Der Schuldner muss für mögliche Störungen die notwendige Vorsorge treffen. Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken können aber in der Regel nicht verlangt werden; es muss vielmehr die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (Palandt/Heinrichs, aaO, § 276 Rn. 20).

Das Landgericht hat im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar festgestellt, dass der Beklagten der Nachweis einer sorgfaltsgemäßen röntgenärztlichen Behandlung nicht gelungen ist.

An diese Feststellung ist der Senat aber nicht gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH, Urteil vom 12.03.2004, Az: V ZR 257/03 = BGHZ 158, 269-282 = NJW 2004, 1876-1879). "Vernünftige" Zweifel, die das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen verpflichten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 124), können sich auch daraus ergeben, dass die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004, Az: VIII ZR 164/03 = BGHZ 160, 83-97 = NJW 2004, 2751-2755). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az: VIII ZR 266/03 = BGHZ 162, 313-320 = NJW 2005, 1583-1585).

Die Beweiswürdigung ist nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass das Erstgericht aus dem Parallelverfahren des Landgerichts Erfurt mit dem Aktenzeichen 4 O 983/01 das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 30.07.2003 und dessen Erläuterung in der Sitzung vom 05.11.2003 sowie das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 09./16.08.2004 verwertet hat. Die Gutachten sind - nach altem Recht - als Urkundenbeweise zu behandeln (Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 402 Rn. 6d); der neu eingefügte § 411a ZPO, der solche Gutachten als Sachverständigenbeweis behandelt, findet hier keine Anwendung, da das Verfahren bereits vor dem 01.09.2004 anhängig geworden ist (vgl. § 29 EGZPO).

Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist aber nicht überzeugend.

Nach den vorliegenden Gutachten steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte bei der Bestrahlung der Klägerin mit einer überhöhten Röntgendosis nicht schuldhaft gehandelt hat. Der ordnungswidrige Gerätezustand beruht nicht auf einem Bedienungsfehler der Beklagten oder ihrer Medizinisch-technischen Röntgenassistentin und ein technischer Fehler bzw. Mangel des Röntgengerätes war nicht vorhersehbar bzw. erkennbar.

Ein Bedienungsfehler der Beklagten oder ihrer Medizinisch-technischen Röntgenassistentin ist vielmehr ausgeschlossen.

Die Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. S. kommen übereinstimmend und einander ergänzend zu dem Ergebnis, dass allein folgende Bedienungsfehler in Betracht kommen:

- höhere Röhrenspannung (Sachverständiger Dr. W., Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 3);

- höherer Röhrenstrom (Sachverständiger Dr. W., Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 3);

- höhere Bestrahlungszeit (Sachverständiger Dr. W., Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 3; Sachverständiger Prof. Dr. S., Gutachten vom 30.07.2003, Seite 11);

- geringere Filterung (Sachverständiger Dr. W., Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 4; Sachverständiger Prof. Dr. S., Gutachten vom 30.07.2003, Seite 12);

- kürzerer Fokus-Haut-Abstand, d.h. falscher Tubus (Sachverständiger Dr. W., Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 4; Sachverständiger Prof. Dr. S., Gutachten vom 30.07.2003, Seite 11).

Beide Sachverständige haben zwar übereinstimmend und überzeugend bekundet, die festgestellten Hautschäden könnten durch eine geringere Filterung und zwar durch eine Fehlbestrahlung mit einem Leerfilter erzeugt worden sein, denn dies wäre eine Bestrahlung mit der 10fachen Dosis gewesen (Sachverständiger Dr. W., Seite 4; Sachverständiger Prof. Dr. S. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 05.11.2003, Protokoll Seite 3).

Alle möglichen Bedienungsfehler - auch die Fehlbestrahlung mit einem Leerfilter - scheiden aber aus, weil die Medizinisch-technische Röntgenassistentin der Beklagten an dem Röntgengerät die für die Strahlenbehandlung ärztlich verordnete und medizinisch indizierte Kombination von Röhrenparameter, zugehörigem Filter und Bestrahlungszeit (125 kV, 15 mA, 0,5 mm Cu, 2 x 74 Sekunden) richtig eingestellt und auch den richtigen Tubus (Größe 8 x 10 cm, FHA 40 cm) ausgewählt hatte.

Die Feststellung, dass die Medizinisch-technische Röntgenassistentin diese Kombination von Röhrenparameter, zugehörigem Filter und Bestrahlungszeit eingestellt hatte, beruht auf dem sog. Ereignisprotokoll, dem diese Daten zu entnehmen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass das Ereignisprotokoll exakt die Daten wiedergibt, wie sie von dem Bediener des Röntgengerätes am Computer eingegeben wurden. Die Software speichert automatisch, ohne dass der Bediener dies gesondert einstellen oder hierauf Einfluss nehmen kann, jede vorgenommene Einstellung nebst Datum und Uhrzeit.

Die Beweiskraft des Ereignisprotokolls, insbesondere im Hinblick darauf, dass damit eine Fehlbedienung ausgeschlossen ist, haben die Sachverständigen Prof. Dr. A. und K. bestätigt. Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in seinem - von der Klägerin in Auftrag gegebenen - strahlenmedizinisch-klinischen Gutachten vom 11.03.2000 ausgeführt (Seite 13), in dem Ereignisprotokoll vom 09.11.1998 fänden sich die genannten gerätetechnischen Parameter einschließlich Bestrahlungszeit wieder. Es handele sich dabei um objektiv in einem Computerprotokoll festgehaltene Daten. Der Sachverständige K., behördlich bestellter Sachverständiger nach Röntgenverordnung, hat in seinem Prüfbericht vom 15.12.1998 gefolgert (Seite 7), durch den Ausdruck des Ereignisprotokolls sei eine Fehlbedienung durch das Bedienpersonal auszuschließen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Sch., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Medizinisch und nichtmedizinische Röntgenanlagen, Bestrahlungseinrichtungen" hat in seinem Gutachten vom 08.12.1999 bestätigt, ein Bedienungsfehler durch das Praxispersonal sei auszuschließen" (Seite 7).

Die Feststellung, dass die Medizinisch-technische Röntgenassistentin auch den richtigen Tubus ausgewählt hatte, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. S.. Die Sachverständigen haben übereinstimmend und einander ergänzend dargelegt, dass - allein - ein falscher Tubus nicht die Schäden verursachen kann, wie sie die Klägerin erlitten hat. Der Sachverständige Dr. W. hat ausgeführt, ein falscher Tubus, also ein kürzerer Fokus-Haut-Abstand hätte zu einer 1,8fachen Überdosierung und nicht zu einer - wie hier - 10fachen Überdosierung geführt (Gutachten vom 09./16.08.2004, Seite 4). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat dies bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 05.11.2003 (Protokoll Seite 3) dahin ergänzt, diese Dosis hätte nur erreicht werden können, wenn das Röntgengerät ohne Tubus auf die Hautfläche aufgesetzt worden wäre. Dies hat selbst die Klägerin nicht behauptet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte vor der Bestrahlung durch Sichtkontrolle die Wahl und Position des Filters geprüft hat, denn eine solche Pflicht bestand nicht im Unfallzeitpunkt, sondern erst ab dem 07.12.1998, als der Prüfbericht des Sachverständigen K. vorlag, verbunden mit der entsprechenden Auflage.

Ein technischer Fehler bzw. Mangel des Röntgengerätes war für die Beklagte auch nicht vorhersehbar bzw. erkennbar, weil die gebotene Überprüfung des Gerätes vor dem Einsatz stattgefunden hat.

Nach den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Sch. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein technischer Fehler bzw. Mangel nicht ausgeschlossen werden kann. Der Sachverständige Prof. Dr. S. ist in seinem Gutachten vom 30.07.2003 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, ein sog. "Ausreißer" sei unter bestimmten Konstellationen prinzipiell möglich (Seite 6). Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat in seinem - von der V. Versicherungs-AG in Auftrag gegebenen - Gutachten vom 08.12.1999 erklärt, als mögliche Ursache für das Schadensereignis sei ein Fehler in der SPS-Steuersoftware nicht völlig auszuschließen (Seite 4).

Ein solcher Fehler bzw. Mangel und die damit verbundene Gefahr einer Bestrahlung mit überhöhter Röntgendosis war aber für die Beklagte nicht vorhersehbar, weil nach den Gutachten der Sachverständigen K., Prof. Dr. Sch., K. und Prof. Dr. S. zur Überzeugung des Senats feststeht, dass bei Inbetriebnahme des Röntgengerätes die gebotene Überprüfung stattgefunden hatte und danach kein Anlass für weitere Überprüfungen oder etwa den Einbau eines weiteren Sicherheitskreises bestand, weil das Gerät bis zum schädigenden Ereignis störungsfrei funktioniert hat. Der Sachverständige K., behördlich bestellter Sachverständiger nach Röntgenverordnung, hat in seinem Prüfbericht vom 23.06.1998 ausgeführt, die technischen Strahlenschutzvorkehrungen seien ausreichend und bei der angegebenen Betriebsweise werde die höchstzulässige Ortsdosis an keinem Messort überschritten. Hieraus hat er gefolgert, bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen seien keine Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich. Für die Zeit bis zum schädigenden Ereignis hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 08.12.1999 (Seite 4) bzw. seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.04.2000 nachvollziehbar ausgeführt, die Anlage habe zum Zeitpunkt des Schadenfalles bereits ein halbes Jahr störungsfrei funktioniert; dies sei durch das Ereignisprotokoll nachgewiesen. Der Sachverständige K. hat in seinem Prüfbericht vom 07.12.1998 - also nach dem schädigenden Ereignis - festgestellt, die technischen Strahlenschutzvorkehrungen seien ausreichend und bei der angegebenen Betriebsweise werde die höchstzulässige Ortsdosis an keinem Messort überschritten. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat daher in seinem Gutachten vom 30.07.2003 (Seite 15) überzeugend zusammengefasst, die technischen Gutachten seien Nachweis für ein einwandfrei funktionierendes Bestrahlungsgerät und die Einhaltung sämtlicher Vorschriften nach DIN und Röntgenverordnung.

Der Einwand der Klägerin, durch den Einbau des zusätzlichen Sicherheitskreises sei die Fehlerquelle des Bestrahlungsgerätes beseitigt worden, ist nicht geeignet, die Ausführungen und Ergebnisse der Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Zwar hat der Sachverständige K. in seinem Prüfbericht vom 07.12.1998 bemerkt, ein wahrscheinlicher Fehler in der automatischen Filteranwahl habe nicht nachvollzogen werden können und Grund dafür "könnte die Installation eines weiteren Sicherheitskreises" gewesen sein. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vermutung des Sachverständigen K. nicht zutrifft, vielmehr der Einbau des zusätzlichen Sicherheitskreises keinen Einfluss auf die Begutachtungen hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat zu der möglichen Beeinflussung seiner Begutachtung durch den neuen Sicherheitskreis nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, die beiden nachträglich installierten Überwachungselemente seien beim Ortsbesuch am 17.11.1999 außer Betrieb gesetzt worden, um die Funktion des Filterantriebes unter den gleichen technischen Bedingungen zu prüfen, wie sie beim Schadensfall bestanden (Gutachten vom 08.12.1999, Seite 4). Der von ihm bei der Begutachtung vorgefundene Steuerungsablauf sei bereits vor Einbau der neuen Sicherheitskreise gegeben gewesen. Die zusätzlich eingebauten Sicherheitskreise hätten nicht zu einer veränderten Steuerung der Anlage geführt, sondern bestimmten zusätzlich die Filterposition durch eine zweite unabhängige Messung. Bereits das ursprünglich realisierte Sicherheitskonzept habe die Blockierung der Anlage in der Weise geleistet, dass keine Strahlung habe freigesetzt werden können (gutachterliche Stellungnahme vom 20.04.2000).

Nach allem konnte der Senat entscheiden, ohne den Schluss der Beweisaufnahme in dem Parallelverfahren des Landgerichts Erfurt mit dem Aktenzeichen 4 O 983/01 abzuwarten oder selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Eine urkundenbeweisliche Verwertung von Gutachten aus einem anderem Verfahren ist zwar grundsätzlich zulässig. Der Tatrichter muss aber, wenn diese urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei dazu angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nicht dazu führen, dass den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, dass sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (BGH, Urteil vom 14.10.1997, Az: VI ZR 404/96 = NJW 1998, 311-312 = VersR 1998, 120-121 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat hat im Termin am 05.07.2006 mit den Parteien die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Auch aus dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2006 ergibt sich kein Antrag auf Befragung der Sachverständigen.

Auch aus der Weiterbehandlung der Klägerin ergibt sich keine Haftung der Beklagten aus Behandlungsfehler.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten bei der Weiterbehandlung der Klägerin überhaupt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihr - allein - durch die Weiterbehandlung ein Primärschaden entstanden ist, und der Primärschaden, den sie aufgrund der Behandlung mit einer überhöhten Röntgendosis erlitten hat, beruht nicht - auch - auf der Weiterbehandlung. Die haftungsbegründende ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und Primärschädigung liegt vor, wenn der primäre Schaden auf die festgestellte Fehlbehandlung zurückzuführen ist und wenn die nach dem medizinischen Soll-Standard richtige Behandlung den Eintritt des Primärschadens verhindert hätte. Liegt der Behandlungsfehler in der Unterlassung einer gebotenen ärztlichen Maßnahme - z.B. fehlerhafte Diagnose, Unterlassung von Diagnose- oder Kontrolluntersuchungen -, besteht der Kausalnexus im Band zwischen Fehler und Primärschädigung dann, wenn die nach dem medizinischen Soll-Standard gebotene Maßnahme zum richtigen Befund und sodann zur richtigen Therapie geführt hätte und wenn die Primärschädigung dadurch vermieden worden wäre (Geiß/Greiner, aaO, S. 143). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der erlittene Primärschaden durch die Weiterbehandlung erweitert worden ist noch dass der erlittene Primärschaden durch eine sachgerechte Weiterbehandlung vermieden worden wäre.

Die Beklagte haftet auch nicht aus Aufklärungsfehler. Es bedarf keiner Aufklärung, dass wegen eines nicht erkennbaren technischen Defekt am Röntgengerät die Gefahr einer Bestrahlung mit überhöhter Röntgendosis besteht (vgl. Geiß/Greiner, aaO, S. 204).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück