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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2006
Aktenzeichen: 4 U 721/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a |
Das gilt um so mehr, wenn inzwischen die Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO abgelaufen ist.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn
am 17.2.2006
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28.12.2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des (erfolglosen) Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28.12.2005 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27.5.2005 - 2 O 2315/04 - zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 2.1.2006 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. EB Bl. 210 b d.A.).
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Klägervertreter gegen die am Beschluss beteiligten Richter Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und dies damit begründet, die an der Entscheidung beteiligten Richter hätten willkürlich entschieden. Diese hat der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 4.1.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 8.1.2006 legte der Klägervertreter daraufhin beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde ein, nahm diese aber nach zweimaligem Hinweis des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des BGH mit Schriftsatz vom 7.2.06 wieder zurück.
Mit Schreiben vom 2.2.2006 bat der Klägervertreter, seine Dienstaufsichtsbeschwerden vom 2.1. und 16.1.2006 - letztere liegt dem Senat nicht vor - als Gehörsrügen zu behandeln.
Das ist unzulässig. Das Schreiben vom 2.1.2006 enthält eine Beschwerde gegen die an der Berufungszurückweisung beteiligten Richter, nämlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde, also einen Rechtsbehelf, der sich gegen die an der Entscheidung beteiligten Personen richtet. Adressat ist die Dienstaufsichtsbehörde der gerügten Richter, nicht diese selbst. An diesem Verfahren ist der Gegner der Partei, die diesen Rechtsbehelf einlegt, in aller Regel nicht beteiligt. Der Rechtsbehelf der Gehörsrüge betrifft demgegenüber das Verfahren selbst und enthält das Begehren, dieses fortzusetzen; hier ist eine Beteiligung der anderen Partei zwingend notwendig. Adressat ist der Senat selbst. Schon diese Unterschiede verbieten eine Gleichbehandlung der Rechtsbehelfe bzw. die Umdeutung des einen in den anderen Rechtsbehelf bei Erfolglosigkeit des einen. Das gilt auch für die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägervertreters vom 16.1.06, die dem Senat nicht vorliegt.
Schließlich ist die Gehörsrüge auch fristgebunden binnen einer Notfrist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzulegen (§ 321 a Abs. 2 ZPO). Diese Frist wurde mit dem Schriftsatz vom 2.2.2006 nicht gewahrt. Es kann nun nicht sein, dass unter Bezugnahme auf einen völlig anderen Rechtsbehelf diese Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO umgangen wird. Auch das führt zur Unzulässigkeit.
Im Übrigen ist auch in der Sache weder aus dem Schriftsatz vom 2.2.06. noch dem vom 2.1.06 die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausreichend dargetan, so dass für eine Fortsetzung des Verfahrens auch in sachlicher Hinsicht kein Raum ist.
Eine Anhörung der Gegenpartei bedurfte es insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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