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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 726/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 2042 ff
1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann.

2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.

3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen.

4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnmung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 726/06

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und Richterin am Landgericht Höfs

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23.06.2006, Az.: 6 O 1437/05, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 14.10.1997 verstorbenen Erblasserin I. Sch. Am 23.11.1998 hat das Amtsgericht Nordhausen einen Erbschein ausgestellt, wonach die Parteien ihre Mutter als gesetzliche Erben zu je 1/2 beerbt haben.

Die Klägerin nimmt ihren Bruder - den Beklagten - auf Nachlassauseinandersetzung in Anspruch. Hierzu hat sie eine Liste vorgelegt, die in 150 Einzelpositionen die bewegliche Habe der Erblasserin ausweist und diese zwischen den Geschwistern verteilt.

Das Landgericht Mühlhausen hat der Erbauseinandersetzungsklage im Wesentlichen stattgegeben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.06.2006 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nicht bereits 1991 (Allein-)Eigentümer einen großen Teils der von der Klägerin zur Verteilung begehrten Gegenstände geworden sei. Im Übrigen sei die vom Landgericht vorgenommene Nachlassverteilung auch deshalb in wesentlichen Teilen fehlerhaft, weil die Erblasserin ihre persönliche Habe noch zu Lebzeiten brieflich anderweitig verteilt habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 23.06.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Mühlhausen, Az.: 6 O 1437/05, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrags das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für den Fall einer unterbleibenden eigenen Sachentscheidung des Senats beantragt sie,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 23.06.2006 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mühlhausen zurückzuverweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO).

In der Sache führt die Berufung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ausgangsgericht.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem das Urteil beruht (§ 538 Abs. 2 Nr.1 ZPO). Es fehlt an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich.

Der Rechtsstreit war (noch) nicht entscheidungsreif, als das Landgericht über die Erbauseinandersetzungsklage (§ 2042 BGB) entschieden hat. In welchem Umfang der Klägerin die begehrte Nachlassauseinandersetzung zusteht, kann derzeit noch nicht festgestellt werden.

Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit sie geltend macht, der Beklagte habe bereits zu Lebzeiten der Erblassein an den auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 57 d.A.) aufgelisteten Gegenständen Eigentum erworben.

Zu Recht hat das Landgericht einen Eigentumserwerb des Beklagten aus Anlass des notariellen Übertragungsvertrages vom 09.04.1991 verneint. Eine zur Übereignung anstehende bewegliche Sache muss durch einfache äußere Merkmale so bestimmt bezeichnet sein, dass jeder Kenner des Vertrages sie zu dem Zeitpunkt, in dem das Eigentum übergehen soll, unschwer von anderen unterscheiden kann (BGH WM 1983, 1409). Bloße Bestimmbarkeit aufgrund außervertraglicher Umstände reicht nicht aus (BGH LM Nr. 9; NJW 1995, 2348). Bei einer Sachgesamtheit genügt für die notwendige Einzelübertragung zwar eine Sammelbezeichnung. Eine solche muss aber die gemeinten Einzelsachen klar erkennen lassen (BGH NJW 1992, 1161). Diesen Anforderungen entsprechend genügt es zwar, auf das Inventar eines bestimmten Hauses oder Raumes abzustellen (BGH LM Nr. 9; NJW 1989, 2542; 2000, 2898). Nicht ausreichend jedoch sind bloße rechtliche Unterscheidungsmerkmale wie z.B. das Eigentum des Veräußerers (BGH FamRZ 1988, 255; NJW 1986, 1985). Von einer solchen allein an dem rechtlichen Unterscheidungsmerkmal des Eigentums des (vorverstorbenen) Ehegatten der Erblasserin festgemachten Sammelbezeichnung ist im Entscheidungsfall auszugehen, indem der Übertragungsvertrag deren "Erbteil nach dem verstorbenen Ehemann" zum Gegenstand hat. Die nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügende Formulierung der notariellen Urkunde vom 09.04.1991 führt dazu, dass es an einer wirksamen Übertragung der in den Nachlass dessen Vaters gefallenen beweglichen Sachen auf den Beklagten fehlt.

Die nicht hinreichende Bestimmtheit der Vertragsurkunde hat auch entgegen der Berufungsbegründung nicht nur zu einer schwebenden Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geführt, die mit der - von der Klägerin bestrittenen - Hausratsaufteilung anlässlich des Umzuges der Erblasserin nach Sundhausen im Sinne einer endgültigen Wirksamkeit beendet wurde. Eine dem Bestimmtheitserfordernis genügende Ergänzung des Übertragungsvertrages kann allenfalls bis zum vorgesehenen Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nachgeholt werden (BGH BB 1956, 1086; OLG Düsseldorf ZMR 1999, 474). Weder dem Prozessvortrag des Beklagten, noch der notariellen Vertragsurkunde lässt sich ein Anhalt dafür entnehmen, dass sich ein den Erbteil des Vaters betreffender Eigentumserwerb des Beklagten erst 6 Jahre nach dem Vertragsschluss vollziehen sollte. Es hat daher bei der Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts zu verbleiben.

Entgegen dem Berufungsvorbringen hat die Erblasserin mit den im Jahr 1997 verfassten Briefen auch nicht bindend über ihren Nachlass verfügt.

Nach dem dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG verpflichteten Grundsatz der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, sein Vermögen nach eigenem Gutdünken zu verteilen. Dem entsprechend ist das Testament als einseitige letztwillige Verfügung auch jederzeit frei widerruflich (§ 2252 BGB). Ist der - wie im Entscheidungsfall die Mutter der Parteien - nicht durch einen Erbvertrag nach §§ 1941, 2274 ff. BGB in seiner Testierfreiheit gebundene Erblasser in der Verteilung seines Vermögens nur dem jederzeit abänderbaren eigenen Willen unterworfen, hat sich die Mutter der Parteien mit den Briefen im Frühjahr 1997 nicht bindend festgelegt. Vielmehr stand es ihr frei, ihr Vermögen mit der nach dem unstreitigen Parteivortrag erst kurz vor dem Tod im Herbst 1997 verfassten undatierten letztwilligen Verfügung (Bl. 30f. d.A.) anderweitig zu verteilen und dabei die Klägerin großzügiger zu bedenken.

Auch wenn damit feststeht, dass weder der Beklagte bereits vor dem Tod der Erblasserin Eigentum an einem Großteil deren Habe erworben hat, noch sich das Erbrecht der Klägerin auf den in den Briefen der Erblasserin aus dem Frühjahr 1997 erwähnten Hausrat beschränkt, steht noch nicht fest, dass alle von der Klägerin zur Nachlassauseinandersetzung angemeldeten Gegenstände auch tatsächlich in den Nachlass gefallen sind. Der Beklagte hat nämlich mit der Klageerwiderung behauptet, die im Auseinandersetzungsplan der Klägerin als Positionen 106, 107, 112, 113, 115, 116, 129 und 130 aufgeführten Gegenstände seien anlässlich deren Wegzuges aus T. von der Erblasserin selbst weggeben bzw. entsorgt worden. Diesem Vortrag der von der Erblasserin selbst weggegebenen Bett- und Tischwäsche bzw. der von ihr entsorgten Waschmaschine und Kellerregale ist die Klägerin mit der Replik bestreitend entgegen getreten. Die Streitfrage zum Nachlass- und damit Auseinandersetzungsumfang hätte das Landgericht mittels Hinweises auf den unterbliebenen Beweisantritt und nachfolgender Beweisaufnahme aufklären müssen. Keinesfalls durfte es die vorbezeichneten Positionen ausurteilen, ohne zuvor dem streitigen Parteivortrag zur Nachlassqualität nachzugehen.

Das angefochtene Urteil beruht aber nicht nur unter dem vorstehend aufgezeigten Aspekt auf dem Verfahrensfehler des erforderlichen, jedoch unterbliebenen richterlichen Hinweises und der deshalb ungenügenden Tatsachenfeststellung.

Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Der Teilungsplan muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann Zustimmung zu der von ihm begehrten Auseinandersetzung verlangen kann. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern, sondern hat gemäß § 139 ZPO auf eine sachgemäße Antragstellung hinzuwirken. Erst wenn der richterliche Hinweis ohne Erfolg geblieben ist, ist die auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte Erbauseinandersetzungsklage abzuweisen (BGH NJW-RR 1996, 577; OLGR Düsseldorf 2000, 105).

Diese Grundsätze verkennt das angefochtene Urteil nicht nur, indem es den von der Klägerin vorgelegten Teilungsplan insoweit eigenmächtig abändert, als er von dem "Verteilungsvorschlag" der Erblasserin abweicht.

Dem Urteil liegt überdies die tragende Erwägung zugrunde, dass die Erblasserin mit dem kurz vor ihrem Tode verfassten vierseitigen "Verteilungsplan" die Aufteilung des Nachlasses zwischen den sie zu je 1/2 beerbenden Parteien bindend vorgegeben hat. Diese Auffassung ist zutreffend, wenn es sich bei dem mit den Worten " Hiermit verfüge ich Folgendes:..." eingeleiteten "Verteilungsplan" um eine für das Innenverhältnis der allein aus den Prozessparteien bestehenden Miterbengemeinschaft bestimmende Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB handelt. Dies unterliegt jedoch Zweifeln und ist derzeit jedenfalls nicht abschließend feststellbar.

Liegt eine Teilungsanordnung des Erblassers vor, ist allein diese für die Nachlassauseinandersetzung von Bedeutung. Die Teilungsanordnung hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung und ersetzt in ihrem Umfang die gesetzlichen Auslegungsregeln (BGHNJW 1985, 51; 2002, 2712). Mit der Teilungsanordnung will der Erblasser keinen Einfluss auf die von ihm gewünschte gesetzliche Erbfolge oder die Höhe der von ihm bestimmten Erbteile nehmen, sondern lediglich festlegen, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.

Zweifelsfrei hat die Erblasserin mit der ihre wesentliche Habe detailliert auflistenden und diese "verteilenden" Aufstellung festlegen wollen, wer nach ihrem Ableben welche bestimmten Gegenstände erhalten soll. Ihre Verteilung bedenkt jedoch - was sowohl das angefochtene Urteil, als auch der bislang von der Klägerin vorgelegte Auseinandersetzungsplan verkennen - nicht nur die Prozessparteien selbst, sondern auch die namentlich erwähnten weiteren Familien- bzw. Ex-Familienmitglieder "R. Sch.", "P. Sch.", "B. Sch." und "A.". Die eingangs der Verteilung zum Ausdruck gebrachte "Hoffnung", gegenüber Kindern und Enkeln gerecht geworden zu sein, wirft unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass jedenfalls auch die Enkel P. und B. Sch. vom Umfang her beträchtlich bedacht worden sind, die Frage auf, ob die Erblasserin mit der - ausdrücklich so bezeichneten - Verfügung ihre Kinder und Enkel als Miterben einsetzen wollte.

Einer solchen Feststellung stünde der allein die Prozessparteien als (gesetzliche) Erben zu je 1/2 ausweisende Erbschein vom 23.11.1998 nicht entgegen. Das Zivilgericht ist an einen Erbschein des Nachlassgerichts wegen der diesem nicht zukommenden materiellen Rechtskraft nicht gebunden (BGHZ 86, 41; BGH WM 1987, 564). Ob es sich bei den die Enkel betreffenden Verfügungen um Erbeinsetzungen oder aber - wie es bei der Ehegattin bzw. der Exfrau des Beklagten und der nur geringfügig bedachten Familie Höfer nahe liegt - um bloße Vermächtnisse handelt, kann ohne weitere Feststellungen insbesondere zum Wert der den jeweiligen Personen zugedachten Einzelgegenstände derzeit nicht beantwortet werden. Diese Rechtsfrage muss jedoch geklärt werden. Zwar hätte auch eine bloße Vermächtnisnatur Auswirkung auf die Erbauseinandersetzungsklage, indem die als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2046 Abs. 1 BGB vorab zu tilgenden Vermächtsnisschulden zu berücksichtigen und damit im Ergebnis die den Vermächtnisnehmern zugedachten Gegenstände aus dem Auseinandersetzungsplan und der Antragstellung der Klägerin herauszunehmen sind. Sollte es sich bei den die Enkel betreffenden Zuwendungen der Erblasserin hingegen um Erbeinsetzungen nebst auch die Enkel umfassende Teilungsanordnung handeln, müsste die Klägerin die bislang allein gegen einen Miterben - den Beklagten - gerichtete Erbauseinandersetzungsklage wegen der begehrten Aufhebung der Miterbengemeinschaft gegen die restlichen Miterben erweitern.

Haben sowohl das Landgericht als auch die Parteien die sich mit der wegen § 2247 Abs. 2 BGB auch ohne Datum formwirksamen letztwilligen Verfügung aufdrängenden Fragen um die Rechtsnatur und Rechtswirkungen der Erblasserzuwendungen an Dritte übersehen, kann das angefochtene Urteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil es den Rechtscharakter der streitigen Erbauseinandersetzung verkennt.

Bei der streitigen Erbauseinandersetzung gibt es keinen Anspruch auf die Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Für die Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB u.a. auf §§ 750 ff. BGB. Bei nicht teilbaren Einzelgegenständen kann die Aufhebung der Erbengemeinschaft nur durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgen. Solche Gegenstände werden mit der Rechtsfolge öffentlich versteigert (§ 1223 Abs. 1 BGB), dass der Erlös an die Stelle der Gegenstände tritt und zu teilen ist (§ 1247 Satz 2 BGB):

Im Entscheidungsfall hätte eine solche "Versilberung" bei den Nachlassgegenständen stattzufinden, die in der eine Miterbenvereinbarung ersetzenden Teilungsanordnung der Erblasserin nicht enthalten sind. Dies ist beispielsweise bei den Positionen 3 (1 Büchse mit Nachtglas), 4 (1 Schrotflinte), 5 (Radio Gavotte), 6 (tragbarer Farbfernseher) und 7 (Fotoapparat) des von der Klägerin vorgelegten Auseinandersetzungsplanes der Fall.

Schließlich lassen sowohl die Klage, als auch das landgerichtliche Urteil außer Acht, dass der Auseinandersetzungsplan der Klägerin wegen des einen wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachenden Eichenschrankes eine Ausgleichszahlung der Klägerin beinhalten müsste. Zwar lässt es die Wirksamkeit einer Erblasser-Teilungsanordnung unberührt, wenn sie einen Miterben über seine Erbquote hinaus begünstigt. Der begünstigte Miterbe hat aber den überquotalen Mehrwert durch eine Ausgleichszahlung in den Nachlass vorab auszugleichen. Eine derartige (freiwillige) Leistung ist Voraussetzung dafür, dass die Teilungsanordnung im Rahmen einer gemäß § 2042 BGB vorzunehmenden Auseinandersetzung verwirklicht werden kann (BGH NJW-RR 1996, 577). Mangels bislang nicht getroffener Feststellungen zum Wert der einzelnen Nachlassgegenstände kann daher die von der Klägerin zu leistende und in ihrem Teilungsplan zu berücksichtigende Ausgleichszahlung derzeit nicht beziffert werden. Auch insoweit besteht noch Aufklärungsbedarf.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Urteilsspruch nicht von der erforderlichen Entscheidungsgrundlage - einem fehlerfreien Auseinandersetzungsplan der Klägerin - getragen wird und dieser Rechtsfehler auf einem Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO beruht. Im Ergebnis des aus den aufgezeigten Gründen mehrfachen Verstoßes gegen § 139 ZPO ist eine umfangreiche und aufwändige weitere Tatsachenfeststellung mit Beweisaufnahme namentlich zum Umfang und Wert des Nachlasses notwendig (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist hier sachdienlich, weil wegen des in weitem Umfang unaufgeklärt gebliebenen Sachverhalts nicht ersichtlich ist, dass das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust der Tatsacheninstanz überwiegt.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 21 GKG. Die Kostenentscheidung im Übrigen war dem Landgericht vorzubehalten.

Die vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Für eine Revisionszulassung besteht unabhängig davon, dass keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat, keine Veranlassung. Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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