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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 4 U 800/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 59 Abs. 2 Satz 1
VVG § 67 Abs. 1
1. Bei durch einen Mieter verursachten Schäden am Gebäude (der Mietwohnung) steht dem den Schaden regulierenden Gebäudeversicherer kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Ein Anspruch kommt allenfalls aus § 67 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn seitens des Gebäudeversicherers auch ein Anspruch gegen den den Schaden verursacht habenden Mieter selbst besteht.

Scheidet ein solcher aber wegen eines konkludenten Regressverzichts aus, entfällt auch ein Anspruch aus § 67 Abs. 1 VVG gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters.

2. Ein solcher konkludenter Regressverzicht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden an dem Gebäude (nur) durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Diese allgemeine ergänzende Vertragsauslegung hängt nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; d.h. der Regressverzicht besteht unabhängig vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

3. Allein aus dieser Regressbeschränkung ergibt sich noch kein zureichender Anhaltspunkt für eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in die Gebäudeversicherung (des Vermieters), also keine versicherungsmäßige Deckung des Haftpflichtrisikos (des Mieters), so dass auch aus dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung ein auszugleichender Anspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer -- aus § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG -- ausscheidet. Daher liegt weder Neben- noch Doppelversicherung zwischen der Sachversicherung des Eigentümers und der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor, wenn nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte - z.B durch Sondervereinbarungen - wenigstens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, dass in eine reine Sachversicherung (Gebäudeversicherung) auch ein Sachersatzinteresse des Mieters miteinbezogen worden ist.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 800/04

Verkündet am: 22.03.2006 In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.08.2004, 10 O 32/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin behauptet, als Wohngebäudeversicherer für einen Wasserschaden am Hausobjekt Raiffeisenstraße 6 in 99084 Erfurt, das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers Reiner Heller steht, Aufwendungen i.H.v. € 21.142,76 getätigt zu haben. Sie erstrebt hälftigen Ersatz von der Beklagten zu 1. als Privathaftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers Ulf Lesser, dessen Tochter, die Beklagte zu 2., in den Vertrag als versicherte Person mit einbezogen ist, und von der Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner. Den Differenzbetrag zu den behaupteten Aufwendungen erstrebt sie nur von der Beklagten zu 2., hilfsweise deren Verurteilung auf Abtretung angeblich bestehender Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Haftpflichtversicherung.

Auf die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 10.571,38 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.04.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2. darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 10.571,38 nebst 5 % Zinsen seit dem 02.04.2004 zu zahlen;

3. hilfsweise, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihre angeblichen Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Haftpflichtversicherung an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.08.2004, 10 O 32/04, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus übergegangenem Recht (§ 823 Absatz 1 BGB, § 67 Absatz 1 VVG) in eingeklagter Höhe scheide aus.

Es komme nur eine fahrlässige Schadensverursachung durch die Beklagte zu 2. in Betracht. Insoweit greife aber für die Beklagte zu 2. eine Haftungsbeschränkung ein. Denn aus der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Wohngebäudeversicherung (wie vorliegend) ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung von Schäden am Wohngebäude auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2. als versicherte Person in den Haftpflichtversicherungsvertrag ihres Vaters mit einbezogen sei, ergebe sich nichts anderes.

Diese Haftungsbeschränkung zu Gunsten der Beklagten zu 2. wirke sich auch zu Gunsten der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer aus. Denn die Beklagte zu 1. sei erst dann einstandspflichtig, wenn ihr Versicherungsnehmer berechtigter Weise in Anspruch genommen werde. Im übrigen habe die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte zu 1.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Bestimmung des § 59 Absatz 2 VVG berufen, um einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 1. geltend machen zu können.

Wegen des konkludenten Regressverzichts der Klägerin bestehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung weiterer € 10.571,38.

Schließlich scheide auch eine Verurteilung der Beklagten zu 2., wie hilfsweise gefordert, aus. Auch dieser Anspruch scheitere daran, dass die Beklagte zu 2. nicht einstandspflichtig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 10.571,38 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2004 zu zahlen;

2. die Beklagte zu 2. darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 10.571,38 nebst 5 % Zinsen seit dem 02.04.2004 zu zahlen;

3. hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihre angeblichen Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Haftpflichtversicherung an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

Ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht.

Mit Ausnahme von § 3 PflVersG ist ein Direktanspruch des Geschädigten gegen einen Versicherer, der gemäß § 67 VVG übergehen könnte, nicht ersichtlich. § 3 PflVersG ist jedoch nicht einschlägig.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. aus § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haften schon nicht als Gesamtschuldner gemäß § 59 Absatz 1 VVG.

Unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 2. unter Einschluss des Mietschadenrisikos haftpflichtversichert ist, könnte an sich unter Berücksichtigung der seitens des Vermieters bei der Klägerin geschlossenen Gebäudeversicherung ein Fall der Doppelversicherung vorliegen mit der Folge, dass zur Vereinfachung der Schadenabwicklung die Versicherer ausschließlich auf die Ausgleichsregelung des § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG untereinander angewiesen wären (OLG München r+s 2005, 107 ff, 108 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1976, 847 und Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Auflage, § 59 Rn. 18).

Denn es wird vertreten, zur Doppelversicherung gehöre auch die Nebenversicherung. Eine solche sei gegeben, da für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr nebeneinander mehrere Versicherungsverträge geschlossen worden seien, die nicht einverständlich zusammenwirkten. Nach seinem Wortlaut setze § 58 VVG zwar voraus, dass der Versicherungsnehmer die Verträge abgeschlossen habe. Nach st. Rspr. liege eine Nebenversicherung aber auch dann vor, wenn die betreffenden Versicherungen von verschiedenen Versicherungsnehmern abgeschlossen worden seien und keine Versicherung nur subsidiär hafte.

Habe nun der Ersatzpflichtige seinerseits einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, durch den eine Doppelversicherung entstanden sei, und decke mindestens eine der Versicherungen das Haftpflichtinteresse (Schadeninteresse) des Ersatzpflichtigen mit ab, verdränge § 59 Absatz 2 Satz 1 VVG den § 67 VVG vollständig, weil dann dieser versicherte ersatzpflichtige Versicherungsnehmer kein Dritter i.S.d. § 67 VVG mehr sei (OLG München, a.a.O., 108).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Neben- und Doppelversicherung das Vorliegen der Identität des versicherten Interesses erfordern. Daher liegt weder Neben- noch Doppelversicherung zwischen Sachversicherung des Eigentümers und Haftpflichtversicherung des Schädigers und auch nicht immer im Verhältnis zwischen Sachversicherer des Eigentümers und einer Sachfremdversicherung, die der Schädiger, insbesondere ein Mieter, unter Einschluss seines Sachersatzinteresses genommen hat, vor (Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Auflage, § 58 Rn. 6).

Es war nicht zu klären, ob Identität besteht zwischen dem Sachersatzinteresse des Mieters im Rahmen der Gebäudeversicherung und seinem Sachersatzinteresse im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Zwar kann in eine reine Sachversicherung auch ein Sachersatzinteresse des Mieters mit einbezogen werden (BGH VersR 2001, 94-96 zitiert nach juris). Die üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung besagen über die Mitversicherung des Sachersatzinteresse des Mieters nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem leicht fahrlässig verursachten Schadensfall vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen zu werden, so dass ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen würden (BGH a.a.O. wie vor).

Ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung eines Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäudeversicherung könnte lediglich in dem Regressverzicht gesehen werden. Aber die Mitversicherung des Haftpflichtrisikos allein aus der konkludenten Vereinbarung herzuleiten, überzeugt nicht. Wenn aber in der Regressbeschränkung keine versicherungsmäßige Deckung des Haftpflichtrisikos besteht, scheidet eine Doppelversicherung aus.

Letztendlich kann dies alles jedoch dahingestellt bleiben, weil die Klägerin und die Beklagte zu 1. nicht als Gesamtschuldner haften.

Denn die Klägerin hat wegen des Vorfalls vom 05.07.2001 keinen Anspruch auf Zahlung aus § 67 Absatz 1 VVG, mit positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 276 Absatz 1, 278, 535 ff, 549 Absatz 3 BGB gegen die Beklagte zu 2.

Allerdings ergibt die ergänzende Vertragsauslegung des bei der Klägerin bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit, wie hier, verursacht hat.

Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen. Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, dass sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sieht, bei einem seitens des Vermieters versicherten Schadensfall nicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichen Laien ist häufig unverständlich, dass er für einen nur fahrlässig verursachten Schadensfall einzustehen hat, wenn das Gebäude hiergegen versichert ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oder überhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regressforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können.

Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung kann nicht davon abhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Selbst wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, ist nicht gesagt, dass diese den eingetretenen Schaden abdeckt. Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht- und dem Sachversicherer in Betracht kommen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die Parteien haben zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen (BGH VersR 2001, 94-96 zitiert nach juris).

Hier besteht eine Haftpflichtversicherung seitens des Vaters der Beklagten zu 2. bei der Beklagten zu 1.

Da aber der konkludente Regressverzicht unabhängig davon besteht, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder nicht (seitens des BGH bestätigt mit Beschluss vom 16.10.2002, IV ZR 308/01, Blatt 17/18 d.A.) und Besonderheiten, die eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen worden sind, scheidet ein Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. aus. Damit scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Zahlung aus.

Wenn aber kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. wegen des Regressverzichts besteht, hat dies Auswirkungen auf die Eintrittspflicht der Beklagten zu 1., so dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und der Beklagten zu 1. ausscheidet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2. auch keinen Anspruch auf Abtretung ihrer angeblichen Freistellungsansprüche aus der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Haftpflichtversicherung gemäß § 67 VVG i.V.m. den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bzw. den §§ 823, 242 BGB.

Zwar wird vertreten, dass für den Fall, dass der Mieter einen Gebäudeschaden lediglich einfach fahrlässig verursacht hat und er eine Privathaftpflichtversicherung unter Einschluss des so genannten Mietschadensrisikos unterhält, eine Verpflichtung bestehe, angebliche Freistellungsansprüche an den regressnehmenden Gebäudeversicherer abzutreten. Dadurch erleide der Mieter keinen Vermögensverlust. Er werde nicht zur Zahlung verpflichtet und das Mietverhältnis deshalb durch den Regress auch nicht belastet.

Dabei soll es auf die Frage ankommen, ob der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart geltende Regressverzicht zwischen Gebäudeversicherer und Vermieter dem Regressanspruch gegen den Mieter auch dann entgegensteht, wenn dessen Haftpflichtversicherung den Gebäudeschaden mit erfasst (OLG Dresden VersR 2003, 1391 ff, 1391).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Beklagten zu 2. bestehende Haftpflichtversicherung den Gebäudeschaden mit erfasst oder nicht, denn nach § 7 Nr. 3 AHB können Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden.

Eine Zustimmung der Beklagten zu 1. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen berücksichtigt die Auffassung, die eine Verpflichtung zur Abtretung konstruiert, nicht die Dispositionsfreiheit des Haftpflichtversicherers, wie er sein vertragliches Leistungsversprechen erfüllen will, entweder durch Zahlung oder Anspruchsabwehr (so auch Schwickert, Mieterregress in der Gebäudeversicherung: Pflicht des Mieters zur Abtretung der Freistellungsansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer, VersR 2004, 174 ff, 175).

Der Gebäudeversicherer hat aber gegen den Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit schon keinen Regressanspruch, also kann auch keine Verpflichtung zur Anspruchsabtretung bestehen. Schließlich besteht der Regressverzicht im Falle leichter Fahrlässigkeit unabhängig davon, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung unabhängige konkludente Abrede eines Regressverzichts würde aber durchbrochen, wenn bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung eine Verpflichtung zur Abtretung bestehen soll. Denn der Mieter, der eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat, kann nicht zur Abtretung verpflichtet werden.

Nach alledem lasen sich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht feststellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 59 Absatz 2 VVG auf Fallgestaltungen wie vorliegend möglich ist vor dem Hintergrund des stillschweigenden Regressverzichts, ungeklärt ist. Damit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO). Da das OLG München in der genannten Entscheidung ferner von einem Direktanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer ausgeht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Absatz 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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