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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 939/06
Rechtsgebiete: ThürKO, GG, BGB
Vorschriften:
ThürKO § 63 Abs. 2 | |
GG Art. 34 | |
BGB § 839 |
2. Im Rahmen der nach § 63 Abs. 2 ThürKO notwendigen rechtsaufsichtlichen Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde - der Landrat - aber keine weitergehenden Prüfpflichten als die Gemeinde selbst. Das bedeutet. dass der Landrat auch nur prüft, ob die Gemeinde die Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft, d.h. die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, beachtet hat.
3. Soweit § 63 ThürKO eine Versagung (der Genehmigung) an die Frage der dauernden Leistungsfähigkeit (der Gemeinde) anknüpft, bedeutet dies nicht, dass die Rechtsaufsicht für einen über den jeweiligen Haushaltszeitraum hinausgehenden Zeitraum zu prüfen hat, ob der jeweilige - d.h. auf das betreffende Haushaltsjahr entfallende - Kreditrahmen die Leistungsfähigkeit der Gemeinde in späteren Jahren beeinträchtigen könnte. Eine so weit gehende Prüfpflicht ist der ThürKO nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob eine Gemeinde voraussichtlich - für die Dauer des betreffenden Haushaltsplans - in der Lage ist, ihren bestehenden Verpflichtungen aus der Kreditermächtigung nachzukommen. Abzustellen ist hierbei stets auf die Prognose zum Genehmigungszeitpunkt.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 25.06.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Jänich und Richterin am Landgericht Höfs
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.10.2006 - 9 O 1978/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf 3.818.130,92 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde R. - diese wurde zum 01.07.1999 eingemeindet - begehrt im Wege der Amtshaftungsfeststellungsklage Schadensersatz von dem beklagten Land im Zusammenhang mit der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der in den Jahren 1993 bis 1998 von der Gemeinde R. aufgenommenen Kredite bei der HELABA Frankfurt Landesbank Hessen-Thüringen im Gesamtvolumen von 22,4 Mio DM.
Die Gemeinde R. hatte in dem genannten Zeitraum entsprechende, über die genannten Jahre verteilte Darlehen zur Finanzierung der Sanierung einer ehemaligen GUS-Kaserne, bestehend aus 10 Blöcken mit 267 Wohneinheiten und zum Erwerb weiterer 117 Wohneinheiten der ehemaligen Chemieanlagenbau E.-R. aufgenommen. Die Aufnahme der Kredite in den jeweiligen Haushaltsplänen wurde von dem Landrat Dr. S. (der Streitverkündeten) kommunalaufsichtlich genehmigt (vgl. Anlage K 9 v. 13.12.1993; Anlage K 19 v. 13.12.1995; Anlage K 18 v. 05.07.1996 und Anlage K 21 v. 09.11.1998; sämtlichst Anlagenband [Klägerin]). Teilweise wurden die Genehmigungen nur unter Auflagen erteilt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der erteilten Auflagen wird auf die Anlagen K 19, K 18 und K 21 Bezug genommen. Die Sanierung der Wohnungen ist vom beklagten Land bezuschusst worden.
Am 01.07.1999 erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde R.; mit der Eingemeindung ging der Wohnungsbestand in den als Eigenbetrieb der Klägerin geführten "Wohnungsbetrieb der Stadt A." über. Mit notarieller Urkunde vom 25.08.2000 wurde dieser kommunale Eigenbetrieb mit sämtlichen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens ausgegliedert und in die Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. übertragen. Nicht erfasst von dieser Übertragung sind mangels Zustimmung der HELABA Frankfurt als Gläubigerin die Kreditverbindlichkeiten der ehemaligen Gemeinde R., so dass Schuldnerin der Darlehen weiterhin die Klägerin als Rechtsnachfolgerin (der Gemeinde R.) ist.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die rechtsaufsichtlichen Genehmigungen der in den jeweiligen Haushaltssatzungen enthaltenen Gesamtkreditbeträge pflichtwidrig erteilt zu haben. Sie ist der Auffassung, die Genehmigungen hätten versagt werden müssen, da die Kreditaufnahme(n) von vornherein die (dauernde) Leistungsfähigkeit der Gemeinde (R.) gesprengt hätte. Die Kommunalaufsicht habe es insbesondere pflichtwidrig unterlassen, eine entsprechende (langfristige) Prognose zu erstellen, ob die damalige Gemeinde R. angesichts ihrer geringen Einwohnerzahl (ca. 1.500) und der damit verbundenen geringen Wirtschaftskraft überhaupt langfristig - hierunter sei ein Zeitraum von 30 Jahren zu verstehen - in der Lage sein würde, die finanziellen Belastungen (der Kreditaufnahme) in Form von Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, soweit die für die Wohnungen erwirtschafteten Mieteinnahmen hierfür nicht ausreichten. Dass diese nicht kostendeckend seien, habe man bereits 1993 erahnen können. Es sei absehbar gewesen, dass der sanierte Wohnraum - langfristig - nicht benötigt wurde. Spätestens ab Ende der 90-er Jahre, jedenfalls ab dem Jahr 2000 seien die Kreditverbindlichkeiten nicht mehr durch die Mieteinnahmen gedeckt gewesen; ab dieser Zeit habe die Leerstandsquote - im sanierten Wohnraum - schon über 50 % betragen. Auch seien die zu den jeweiligen Haushaltsplänen vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Finanzierungspläne nicht aussagefähig gewesen, um die Frage der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit ausreichend prüfen zu können.
Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals am 14.11.2003 bei der Rechtsaufsicht Akteneinsicht nehmen können, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über die erteilten Genehmigungen bestanden habe. Vorher habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass die Genehmigungen pflichtwidrig erteilt worden seien. Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung seien daher nicht verjährt. Da in den Jahren 2004 und 2005 zudem intensive Gespräche mit dem Beklagten zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung geführt worden seien, habe die Verjährungsfrist erst mit Erhalt des endgültigen Ablehnungsschreibens der Beklagten am 24.08.2005 begonnen. Die Klageerhebung am 19.10.2005 sei damit in unverjährter Zeit erfolgt.
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, die Genehmigungen seien rechtmäßig erfolgt, die Kreditaufnahme habe zum Zeitpunkt der jeweils erteilten Genehmigungen mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang gestanden; anhand der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt gewesen. Es fehle an einem Schaden, weil die Gemeinde im Gegenzug erhebliches Immobilienvermögen erlangt habe. Im Übrigen seien Ansprüche der Klägerin aber auch verjährt.
Die Klägerin müsse sich das Wissen der Vertreter der eingemeindeten Gemeinde R. zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass in Betracht kommende Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt seien. Sowohl die einjährige Verjährungsfrist nach § 4 Staatshaftungsgesetz als auch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen gewesen, da die Klägerin spätestens seit dem Jahr 2000 Kenntnis von der Person des Schädigers, der schädigenden Amtshandlung und dem eingetretenen Schaden gehabt habe. Dies folge insbesondere daraus, dass die Klägerin selbst seit 1999 die Kredite bedient habe, ihr also die Einzelheiten der Kreditverträge bekannt gewesen seien. Da spätestens seit dem Jahr 2000 die Mieteinnahmen nicht mehr ausreichend gewesen seien, um die Verbindlichkeiten zu decken, habe die Klägerin damit auch Kenntnis vom dem eingetretenen Schaden, nämlich der finanziellen Überlastung gehabt. Im Übrigen müsse sie sich auch die Kenntnis der Gemeinde R. zurechnen lassen. Habe damit der Lauf der Verjährungsfrist zum 31.12.2000 begonnen, sei zum 31.12.2003 die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 02.11.2006 eingelegten und - nach bewilligter Fristverlängerung bis 19.01.2007 - an diesem Tag begründeten Berufung. Sie rügt im Wesentlichen unter Wiederholung ihres (gesamten) erstinstanzlichen Vortrages die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Sachvortrages und fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F..
Insbesondere könne der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, erst im Jahr 2003 Akteneinsicht bei der Rechtsaufsicht genommen zu haben. Treffe die Klägerin schon keine Erkundigungspflicht, komme hinzu, dass die Akten äußerst lückenhaft seien, so dass die Klägerin bis heute "im Dunklen tappe". Auch das ab dem Jahr 2003 immer deutlicher werdende Defizit der WBG habe keinen Anlass gegeben, die Kreditgewährung an die Gemeinde R. zu hinterfragen. Ebenso habe die Klägerin erstmals im Dezember 2001 Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass die von der Gemeinde R. erworbenen "Chema-Wohnungen" überteuert gewesen seien, da ein Weiterverkauf nur zu einem deutlich geringeren Preis möglich gewesen sei.
Das Erstgericht habe nur eine punktuelle Betrachtung vorgenommen, ohne die vorgetragenen Fakten in einer Gesamtschau zu würdigen. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin müsse sich die Kenntnis der Gemeinde R. zurechnen lassen. Selbst wenn die Gemeinde R. die von ihr erstellten Unterlagen der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt habe, sei die Kommunalaufsicht zur weitergehenden und eigenständigen Prüfung verpflichtet. Betrachte man im Zeitraum von 2000 bis 2005 den Kurvenverlauf der Kapitaldienstbelastung und des Bewirtschaftungsdefizits von 2000 bis 2005, die kontinuierlich sinkenden Mieteinnahmen, die Leerstandsentwicklung, das Stadtentwicklungskonzept, so müsse man im Wege einer Gesamtschau zu der Aussage gelangen, dass die Klägerin "in der Schuldenfalle" sitze, wofür die Kommunalaufsicht einzustehen habe. Keineswegs sei es der Klägerin möglich gewesen, diese Entwicklung bereits im Jahr 2000 zu erkennen bzw. auf ein amtspflichtwidriges Verhalten der Kommunalaufsicht zu schließen.
Schließlich habe es das Landgericht unterlassen, zu prüfen, inwieweit der Klägerin die Erhebung einer Feststellungsklage im Jahr 2000 überhaupt zumutbar war, insbesondere welcher Mitarbeiter der Klägerin konkret Kenntnis über die Person der Ersatzpflichtigen und den Schaden gehabt habe.
Die Klägerin (=Berufungsklägerin) beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Schäden zu ersetzen, die durch die Aufnahme von Krediten bei der HELABA Frankfurt Landesbank Hessen-Thüringen durch die ehemalige Gemeinde R., insbesondere infolge der Genehmigungen der in den Haushaltssatzungen der Jahre 1993, 1995, 1996 und 1998 der ehemaligen Gemeinde R. festgesetzten Gesamtbeträge für Kreditaufnahme entstanden sind.
Der Beklagte (=Berufungsbeklagte) beantragt, unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, ferner den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die rechtzeitig erhobene und fristgerecht begründete Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Amts- und Staatshaftungsansprüche sind verjährt; ein Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen scheidet aber auch bereits aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus. Die hier von der Klägerin inkriminierten rechtsaufsichtlichen Genehmigungen sind unter Berücksichtigung des Thüringer Haushaltsrechts nicht zu beanstanden.
1. Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren (erstinstanzlich auch) auf einen (verschuldensunabhängigen) Schadenersatzanspruch aus § 1 StHG stützt, gilt nach § 4 Abs. 1 StHG eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht worden ist. Schon nach eigenem Vortrag der Klägerin ist ein - lediglich denkbarer - Anspruch aus § 1 StHG verjährt.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, am 14.11.2003 Einsicht in die bei der Kommunalaufsicht geführten Akten über die ehemalige Gemeinde R. genommen zu haben. Wörtlich führt sie in ihrem Schriftsatz vom 12.05.2006 (Bd. I, Bl. 153 d. A.) aus: " Die Klägerin hatte erstmals Kenntnis davon gewinnen können, dass der eingetretene Schaden auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der staatlichen Rechtsaufsicht beruht, als sie am 14.11.2003 Einsicht in die bei der Rechtsaufsichtsbehörde bzgl. der ehemaligen Gemeinde R. geführten Akten genommen hat. Vor Akteneinsichtsnahme hatte die Klägerin keine Kenntnis darüber, dass die rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigungen rechtswidrig erteilt worden sind. Ohne diese Einsichtnahme konnte die Klägerin jedoch auch keine Kenntnis über die Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 BGB a. F. bzw. Kenntnis von der Schadensverursachung durch einen Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 StHG gewinnen."
Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits im Vorfeld der Akteneinsichtnahme etwaige Schadensersatzansprüche geprüft hat. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Beratung vom 15.10.2003, worin es in der Überschrift u. a. heißt: "..hier: Prüfung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Landkreis bzw. gegen die finanzierende Bank.." (vgl. Anlage K 39).
Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 10.07.2006 (Bd. I, Bl. 157) darauf hingewiesen hatte, dass es die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als erfolgreich erachte, versuchte die Klägerin im nachfolgenden Schriftsatz vom 31.07.2006 (Bd. II, Bl. 227) bzw. in der Berufungsbegründung die von ihr zunächst ohne Umschweife eingeräumte Kenntniserlangung wieder zu relativieren, indem sie die eingesehenen Akten als lückenhaft und unvollständig bezeichnet, so dass sie bis heute "im Dunkeln tappe". Letztlich beruft sie sich darauf, dass auch erst das ablehnende Verhalten der Beklagten bei den im Jahre 2004/2005 geführten Gesprächen dazu geführt habe, dass eine Klageerhebung erst im Oktober 2005 unumgänglich geworden sei.
Diese Argumentation der Klägerin überzeugt den Senat nicht. Denn einerseits trägt die Klägerin weitschweifig vor, dass es ihr auch nach der Akteneinsicht bis heute nicht gelungen sei, weitere Informationen zu erhalten. Dann aber wäre ihr Kenntnisstand bei Klageerhebung im Oktober 2005 mit dem Kenntnisstand im November 2003 gleichzusetzen. Für den Anspruch aus StHG bedeutet dies denknotwendig, dass die einjährige Verjährungsfrist aber ab dem 14.11.2003 zu laufen begann und spätestens mit Ablauf des 14.11.2004 endete. Folglich war die Verjährung etwaiger Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz bei Klageerhebung am 19.10.2005 längst eingetreten.
Hieran ändern auch die von der Klägerin ins Feld geführten Gespräche mit Vertretern der Beklagten im Sommer bzw. Spätherbst 2004 und im Sommer 2005 (Bd. I, Bl. 134/135) nichts. Eine Verjährungshemmung kommt diesen Gesprächen nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich das beklagte Land auf Vergleichsgespräche oder eine Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche eingelassen hätte. Hieran fehlt es aber ganz offensichtlich.
So heißt es in dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des Innenministeriums vom 22.08.2005 (Anlage K 25): " Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass zwischen der Stadt A.t und dem Freistaat Th. zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen über zivilrechtliche Ansprüche oder solche Ansprüche begründende Umstände gegen den Freistaat Th. geführt wurden.... Die Frage eventueller Schadensersatzansprüche ist lediglich in einem Gespräch im Th.r Innenministerium am 01.10.2004 von Herrn Bürgermeister K. angesprochen worden. In diesem Zusammenhang hat Herr Staatssekretär B. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Freistaat Th. nicht bereit sei, über solche Ansprüche zu verhandeln oder auch nur in irgendeiner Weise in eine Diskussion zu treten."
Im Übrigen widerlegt dieses Schreiben auch das nunmehrige Vorbringen der Klägerin, sie habe erst im August 2005 die erforderliche Kenntnis für eine Klageerhebung erlangt. Hatte der Bürgermeister als Vertreter der Klägerin bereits am 01.10.2004 im Zusammenhang mit den Kreditverbindlichkeiten der ehemaligen Gemeinde R. gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche angemeldet, kannte er auch die relevanten haftungsbegründenden Vorgänge. Da der Vertreter der Beklagten in diesem Gespräch zugleich ablehnte, Vergleichsverhandlungen über derartige Ansprüche zu führen, begann (auch nach Vortrag der Klägerin) spätestens am 01.10.2004 die einjährige Verjährungsfrist zu laufen, so dass Ansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz bei Eingang der Klageschrift am 19.10.2005 jedenfalls als verjährt sind.
2. Im Ergebnis gilt dies aber auch für Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Unabhängig von dem Vortrag der Klägerin - der beim Senat den nachhaltigen Eindruck hinterlässt, sich den eigenen Verpflichtungen als Gemeinde bewusst entziehen zu wollen, nachdem eine Übertragung der Kreditverbindlichkeiten auf die WGB A. GmbH gescheitert ist - ist ein (denkbarer) Anspruch aus Amtshaftungsgrundsätzen verjährt.
Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt eines Schadens (dem Grunde nach), von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (BGH NJW 1993, 648; BGH NJW 1996, 117; Palandt, BGB-Komm., 60. Aufl. § 852 a.F. Rz 4). Von dieser Kenntnis ist auszugehen, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest - wie hier - als Feststellungsklage, zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - eine denkbare Erfolgsaussicht hat (Palandt aaO). Es kommt hierbei (nur) auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGH NJW 1996, 117), ferner nicht darauf, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse zieht oder darauf, ob der Anspruchsgegner seine Verantwortlichkeit zugibt oder bestreitet (Palandt aaO Rz 4 m.w.Nw.). Nicht notwendig ist Kenntnis aller Einzelheiten und dass der anzustrengende Prozess mehr oder weniger risikolos erscheint (BGH NJW 1994, 3092). Grob fahrlässige Unkenntnis muss sich der Geschädigte zurechnen lassen, wenn er sich die (positive) Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, einer sich förmlich aufdrängenden Kenntnis aber missbräuchlich verschließt (BGH NJW 1990, 2808; BGH NJW 2000, 953) oder auf der Hand liegende (Erkenntnis) Möglichkeiten nicht ausnützt. Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lässt das erstinstanzliche Urteil aber keine Rechtsfehler erkennen.
Unstreitig erfolgte mit Stichtag zum 01.07.1999 die Eingemeindung von R. in das Stadtgebiet der Klägerin. Ebenso ist unstreitig, dass der von der Gemeinde R. übernommene Wohnungsbestand zunächst in das Vermögen der Beklagten überführt worden ist. Erst mit notariellem Vertrag vom 25.08.2000 erfolgte die Ausgliederung des Wohnungsbestandes in die (als GmbH geführte) Wohnungsbaugesellschaft der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war der Leerstand des finanzierten Wohnraums bereits bekannt, ebenso, dass hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen die verbliebenen Mieten nicht mehr kostendeckend waren.
Dass die Klägerin die von der Gemeinde R. aufgenommenen Darlehen nach der Eingemeindung - d.h. nach dem 01.07.199 - weiter bedient hat, ist von ihr nie in Abrede gestellt worden. Auch hat die Klägerin bislang nicht behauptet, den Aktenbestand der Gemeinde R. bei Eingemeindung nicht erhalten zu haben. Folgt allein schon hieraus die Kenntnis über die streitgegenständlichen Kreditverträge, ist des weiteren dem Schreiben der HELABA vom 03.09.2004 (Anlage K 34) zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Klägerin mit der finanzierenden Bank seit dem 19.06.2000 Schriftverkehr über diese Darlehen geführt hat.
Mit Eingangsstempel vom 16.05.2000 (Anlage B52) lag der Rechtsabteilung der Klägerin zudem eine detaillierte Aufstellung des Wohnungsbetriebes über den gesamten von der Gemeinde R. übernommenen Wohnungsbestand incl. der relevanten Daten über die Kredite (Kreditbeträge, Konto-Nr., Auszahlung, Zinssatz, Daten der Schuldscheine und jeweilige Ansprechpartner mit Tel.- Nr.) vor. Mit Schreiben vom 08.06.2000 (Anlage B 39) übersandte der Bürgermeister der Klägerin an das Landesverwaltungsamt ein Schreiben, in dem nicht nur der gegenwärtige Stand hinsichtlich des von der Gemeinde R. übernommenen Wohnungsbestandes dargelegt wurde. Beigefügt war dem Schreiben ferner eine Aufstellung über die im einzelnen durchgeführten Sanierungsmaßnahmen. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2000 wurden schließlich vom Wohnungsbetrieb der Klägerin aktuelle Belegungspläne angefordert.
Wenn die Klägerin im Verlauf dieses Prozesses in Abrede stellt, von den Kreditverbindlichkeiten im Jahr 2000, der absehbaren Kostenunterdeckung nichts gewusst zu haben, ist dies angesichts der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits am 05.10.2001 den Bürgermeister ermächtigt hat, die ehemaligen "Chema-Wohnungen" zu einem Preis von 2,4 Mio DM zu verkaufen (Anlage B50). In der Anlage zu dem Stadtratsbeschluss heißt dazu weiter: "Diese Wohnhäuser wurden von der ehemaligen Gemeinde R. im Jahre 1996 durch Kauf von der Firma Ch. B. D. erworben. Es handelt sich dabei um insgesamt 177 Wohnungen und Gewerbeeinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von rund 8050 m². Von den 177 Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten stehen gegenwärtig 90 Einheiten mit einer Gesamtnutzfläche von rund 7150 m² leer. Dies entspricht einer Quote von 76,9 %. Der Buchwert für die genannten Objekte beziffert sich auf rund 4,4 Mio DM und resultiert aus dem Darlehensrest, des von der ehemaligen Gemeinde R. im Zusammenhang mit dem Erwerb aufgenommenen freien Kapitalmarktdarlehen. Zur Entscheidungsfindung hatte der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung der WBG beauftragt, eine entsprechende Stellungnahme der W. AG einzuholen. Diese Stellungnahme liegt mit Datum vom 05.09.2001 vor; darin wird unter Abwägung der Risiken und unter dem Gesichtspunkt einer Investitionsentscheidung der Verkauf empfohlen".
Aus diesem von der Klägerin selbst herbeigeführten Stadtratsbeschluss lässt sich damit ohne weiteres entnehmen, dass die Klägerin nicht nur über sämtliche Umstände betreffend den von der Gemeinde R. kreditfinanzierten Erwerb im Bilde war, sondern auch eingehend den weiteren Erhalt und eine Sanierung der Wohnungen unter Berücksichtigung der Leerstandsquote geprüft hat. Die Angriffe der Berufung, man habe erstmals im Dezember 2001 Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass der von der Gemeinde R. entrichtete Kaufpreis überteuert gewesen sei, verfangen daher nicht.
Zusammenfassend ist auf der Grundlage des Parteivorbringens und der vorgelegten Unterlagen festzustellen, dass die Klägerin einerseits über sämtliche von der Gemeinde R. für die Sanierung der GUS Wohnblöcke bzw. den Erwerb der Chema-Wohnungen aufgenommenen Darlehen, andererseits über den Ende der 90-er Jahre sich vergrößernden Leerstand (der Wohnungen) spätestens im Oktober 2001 vollständig informiert war. Des weiteren ist weder ersichtlich noch behauptet, dass der Klägerin die Einwohnerzahl der ehemaligen Gemeinde R. verborgen geblieben wäre.
Da die Klägerin selbst eine Kommune ist, sind ihr auch die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung, insbesondere § 44 Abs. 2 VKO/§ 63 Abs. 2 ThürKO geläufig. Demnach konnte und musste sie ohne weiteres unterstellen, dass die in den Haushaltssatzungen der Gemeinde R. ausgewiesenen Gesamtbeträge der jeweils vorgesehenen Kreditaufnahmen - insbesondere im Hinblick auf die Höhe von insgesamt 22,4 Mio DM !! - der Kommunalaufsicht zur Gesamtgenehmigung vorgelegt worden waren. Da die streitgegenständlichen Genehmigungen der Haushaltssatzungen vom 13.12.1993 (Anlage K9), 13.12.1995 (Anlage K19), 05.07.1996 (Anlage K18), 09.11.1993 (Anlage K21) der Gemeinde R. jeweils mit EB zugestellt worden waren und die Klägerin die Unterlagen der Gemeinde nach der Eingemeindung erhalten hat, war für sie allein auf der Grundlage dieser Bescheide erkennbar, welche Gesamtkreditbeträge die Kommunalaufsicht für das (jeweilige) laufende Haushaltsjahr jeweils genehmigt hat.
Der Senat merkt an, dass der Vortrag der Klägerin zur Frage der Kenntniserlangung auch vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, als sie beginnend mit dem Haushaltsjahr 2000 eine eigene Haushaltssatzung aufstellen musste, in der auch die übernommenen Kreditverbindlichkeiten dargestellt werden mussten.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Landgericht habe verabsäumt, die konkrete Amtshandlung, d.h. hier die tatbestandliche Pflichtverletzung herauszuarbeiten. Die konkrete Amtshandlung kann hier nur, wie die Klägerin selbst vorträgt, in der behaupteten pflichtwidrigen Genehmigung der in den jeweiligen Haushaltssatzungen (der Jahre 1993 bis 1998) vorgesehenen Gesamtkreditbeträge durch den Landrat, Dr. S. gesehen werden.
Daher kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, das Landgericht habe nicht festgestellt, welche Person für die schadensbegründenden Handlungen in Frage kam. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich unzweifelhaft, dass der Bürgermeister als vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin umfassend informiert war, ihm im Übrigen der Landrat Dr. S., der offensichtlich noch heute in dieser Funktion tätig ist (vgl. Anlage K 23) , hinreichend bekannt war und ist.
Bleibt es nach alledem dabei, dass mangels verjährungshemmender Vergleichsverhandlungen der Verjährungsbeginn entweder mit dem Schluss des Jahres 2000 - spätestens aber mit dem Schluss des Jahres 2001 (Stadtratsbeschluss "Chema-Wohnungen") - anzunehmen ist, war die dreijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2003, spätestens aber am 31.12.2004 abgelaufen, so dass die Klageerhebung am 19.10.2005 nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt ist.
3. Unabhängig von der danach - vor Klagerhebung - eingetretenen Verjährung - Hemmungsgründe liegen nicht vor (s.o.) - scheidet aber auch ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung vorliegend aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus.
Zwar kommt das beklagte Land hier zu Recht als Passivlegitimierter in Betracht, denn der Landrat Dr. S. hat im Rahmen der von ihm erteilten rechtsaufsichtlichen Genehmigungen als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 91 Satz 2 ThürKO) gehandelt. Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet nimmt das Landratsamt wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die staatliche Aufsicht über die kreiszugehörigen Gemeinden (§ 111 Abs. 2 ThürKO). Verletzt der Landrat in Ausübung dieser staatlichen Aufgabe schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegenden Amtspflichten, so haftet für die Folgen daher das Land (§ 111 Abs. 2 ThürKO)
Eine (schuldhafte) Verletzung der von dem Landrat Dr. S. als Rechtsaufsicht wahrgenommenen Amtspflichten ist hier in Bezug auf die streitgegenständlich erteilten Genehmigungen aber nicht ersichtlich.
Einschlägige Norm für die Frage der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit bei Aufnahme von Krediten durch gebietszugehörige Gemeinden ist § 63 Abs. 2 ThürKO. Darin heißt es:
"Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen."
Der Wortlaut erhellt, dass die aufsichtsrechtliche Genehmigung im Rahmen der von der Gemeinde selbst verantworteten Haushaltswirtschaft steht. Die für die Genehmigung anzustellenden Prüfpflichten (des Landrats) können daher schwerlich über die von den Gemeinden selbst im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Haushaltsbewirtschaftung anzustellenden Überlegungen hinausgehen. Leitgrundsatz für die Haushaltswirtschaft (einer Gemeinde) ist die stetige Sicherung der Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben. Den Gemeinden sind durch Artt. 28 Abs. 2 GG, 91 Abs. 1 Thüringer Verfassung in Abgrenzung zu den staatlichen Aufgaben des Bundes/der Länder die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen. Ihre Aufgaben können die Gemeinden eigenverantwortlich nur wahrnehmen, wenn deren Erfüllung durch eine entsprechende Haushaltswirtschaft gewährleistet ist; soweit es dabei um Haushaltsplanung und -ausführung geht, muss die Gemeinde die vom Gesetzgeber zulässigerweise aufgestellten Kriterien beachten.
Gemäß § 55 ThürKO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr (i.d.R. Kalenderjahr) eine Haushaltssatzung aufzustellen. In Ausnahmefällen kann diese für 2 Jahre Festsetzungen enthalten. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO enthält die Haushaltssatzung auch Angaben zu dem Gesamtbetrag vorgesehener Kreditaufnahmen (sog. Kreditermächtigung). Diese Kreditermächtigung bedarf nach § 63 Abs. 2 ThürKO der Genehmigung der Rechtsaufsicht (s.o.). Es unterliegt also nicht der einzelne Kredit einer Genehmigungs- und damit Prüfpflicht, sondern der in der Haushaltssatzung (für das betreffende Haushaltsjahr) ausgewiesene Kreditrahmen. Im Rahmen dieser Gesamtgenehmigung hat nicht die Rechtsaufsicht die Kriterien einer geordneten Haushaltswirtschaft festzulegen, sondern dies obliegt bereits der Gemeinde selbst in Eigenwahrnehmung der von ihr selbst verantworteten Haushaltswirtschaft (Ausfluss ihrer kommunalen Selbstverwaltung). Das bedeutet, dass bereits der Gemeinderat sich in eigener Verantwortung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtkreditrahmens zu vergewissern hat und positiv das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen feststellen muss.
Im Rahmen der Rechtsaufsicht prüft der Landrat (als untere staatliche Behörde) zwar auch, ob die Gemeinde die Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft, also die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, insbesondere die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben, beachtet hat, die sekundäre Prüfpflicht geht aber nicht über die von der Gemeinde selbst zu beachtenden Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus.
Soweit in § 63 Abs. 2 ThürKO eine Versagung der Genehmigung an die Frage der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde anknüpft, bedeutet dies aber nicht das Postulat nach einer Prognose für einen über den Zeitraum der Haushaltssatzung hinausgehenden Zeitraum. Die diesbezügliche Ansicht der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen, weil sie eine mit der gesetzlichen Aufgabe nicht mehr konform gehende Überspannung der Prüfpflichten der Aufsichtsbehörde darstellt. Sie steht auch nicht im Einklang mit den sich aus §§ 53 ff ThürKO ergebenden Pflichten. Es gilt das im Haushaltsrecht aufgestellte Jährlichkeitsprinzip.
Daraus abgeleitet bedeutet die Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit (einer Gemeinde), dass eine Gemeinde voraussichtlich in der Lage ist, ihren bestehenden Verpflichtungen aus der Kreditermächtigung nachzukommen, dass sie in diesem Zusammenhang ihr Vermögen wirtschaftlich und pfleglich verwaltet sowie die Finanzierungs- und Folgekosten tragen kann. Abzustellen ist hierbei auf die Prognose zum Genehmigungszeitpunkt für das betreffende Haushaltsjahr (allenfalls erfasst ist ein Zeitraum von 2 Jahren; s.o.). Nur in diesem zeitlichen Rahmen sind zukünftige Investitionslasten zu berücksichtigen, also insbesondere die Schuldenbelastung durch die (genehmigte) Kreditbelastung (Gesamtrahmen !) im jeweiligen Finanzplanungszeitraum. Bei Erwirtschaftung eines Betrages, der künftige Unterdeckungen vermeidet, ist daher grundsätzlich von gesicherter Leistungsfähigkeit auszugehen.
Das bedeutet, dass die Kommunalaufsicht keine wirtschaftliche Prognose über einen Zeitraum von 30 Jahren anstellen muss. Die Kreditermächtigung nach § 63 Abs. 2 ThürKO gilt nur bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Haushaltssatzung liegen im Regelfall (langfristige) Kreditverträge noch gar nicht vor. Vielmehr soll die Gemeinde mit der Kreditermächtigung nur in die Lage versetzt werden, Kredite bis zur genannten Höhe des Gesamtrahmens im Haushaltsjahr aufnehmen zu können. Ob sie dies tut, zu welchen Konditionen und in welcher Höhe tatsächlich, das bleibt ihr überlassen.
Unter den aufgezeigten Prämissen sind die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht zu beanstanden.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Kreditrahmens der Haushaltssatzung 1993 war der aufgestellte Haushaltsplan hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen (s. Bescheid vom 13.12.1993; Anlage K 9).
Die Genehmigung der Haushaltssatzung vom 13.12.1995 war schon deswegen nicht pflichtwidrig, weil die Gemeinde (R.) die aus dem Jahr 1995 datierenden Kreditverpflichtungen in Höhe von rund 11,7 Mio DM eigenmächtig, d.h. ohne sie zuvor in die Haushaltssatzung einzustellen, abgeschlossen hatte. In dem Bescheid vom 13.12.1995 (Anlage K 19) ist ausgeführt, dass die Gemeinde grob gegen ihre Pflichten aus der ThürKO verstoßen und rechtswidrig gehandelt hatte. Die Genehmigung der (rechtswidrigen) Kreditaufnahmen wurde - unter Auflagen - erteilt, um die Ausfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen der ehemaligen Gus-Wohnungen sicherzustellen. Nach dem Bescheid lagen für diese Maßnahme und den Kauf der Chema-Wohnungen Wirtschaftlichkeitsberechnungen vor, wonach der Schuldendienst sich aus den Mieteinnahmen refinanzierte. Danach stand auch zu diesem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit der Gemeinde (R.) noch nicht in Frage.
Auch im Hinblick auf die Genehmigung vom 05.07.1996 (Anlage K 18) ergibt sich nach Auffassung des Senats keine Pflichtwidrigkeit in Bezug auf den genehmigten Gesamtrahmen von 7,7 Mio DM. Denn dieser Gesamtrahmen wurde wieder nur unter Auflagen und zur Ausfinanzierung der bereits begonnenen Sanierung der Wohnblöcke erteilt. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die aufgenommenen Darlehen zins- und tilgungsfrei seien, so lange die im Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtungen eingehalten würden. Bei vertragsmäßigem Verhalten werde die Darlehensschuld nach Ablauf der 12- jährigen Belegungs- und Mietpreisbindung erlassen. Es heißt weiter, die Gemeinde werde durch diese Kreditaufnahme finanziell nicht belastet. Im Übrigen war nach der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung davon auszugehen, dass auch für diesen Zeitraum Zinsen und Tilgung aus den jährlichen Mieteinnahmen finanziert werden konnten.
Für das Jahr 1998 ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Kommunalaufsicht den (ursprünglichen) Haushaltsplan für dieses Jahr beanstandet hatte (vgl. Anlage B 39). Erst die nachgebesserte Satzung wurde von der Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 09.11.1998 genehmigt (Anlage K 21); der genehmigte Gesamtkreditrahmen für dieses Haushaltsjahr belief sich auf vergleichsweise bescheidene 1,8 Mio DM. Auch hier wurde die Kreditermächtigung zur Ausfinanzierung der bestehenden Sanierungsmaßnahme erteilt. Die Genehmigung erfolgte im Zusammenhang mit der Ausreichung der Förderdarlehen über das Landesverwaltungsamt. In dem Bescheid heißt es weiter wörtlich: Der Schuldendienst wird über die Mieteinnahmen abgedeckt, wie bei der Antragstellung auf Wohnungsbauförderung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung dargestellt. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die Zuführung des Verwaltungshaushalts mindestens so hoch ist wie die ordentliche Tilgung der Kredite."
Heißt es in der Begründung des Bescheids weiter, dass eine weitere Verschuldung mit den derzeitigen Haushaltsdaten nicht mehr zu verantworten sei, erweist sich der Vorwurf der Klägerin, die Genehmigung sei ohne jegliche Prüfung erfolgt, als substanzlos.
Allein die Tatsache, dass in der Folge wegen des immer größer werdendenden Leerstandes des sanierten Wohnraums eine Überschuldung eintrat und die Klägerin sich heute (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde R.) außerstande sieht, die laufenden Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, ist nicht geeignet, das Handeln des Landrats Dr. S. in Bezug auf die erteilten Genehmigungen in den Jahren 1993 bis 1998, quasi aus einer Betrachtung ex post als amtspflichtwidrig zu bewerten.
4. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin tatsächlich ein Schaden in Höhe von 11.545.392,76 € entstanden ist. Unstreitig wurde der Wohnungsbestand an die WBG A. GmbH übertragen (Bd. I, Bl. 182). Dem Schreiben des Landrats vom 29.09.2004 (Anlage K 36) lässt sich entnehmen, dass die Klägerin zwar weiterhin die Kredite bedient, der eigentliche Schuldendienst aber wohl von der WBG getätigt wird, d.h. an die Klägerin weitergereicht und in der Haushaltssatzung als "Durchlaufposten" erscheint. Diese Vorgehensweise war auch Thema der Besprechung vom 09.08.2004 (Anlage B 52). Wird dies tatsächlich so gehandhabt, dann ist nicht die Klägerin, sondern letztlich die WBG mit den Kreditverbindlichkeiten belastet und damit Geschädigte. Obwohl der Senat auch diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2008 angesprochen hatte, sah sich die Klägerin nicht zu einer Erwiderung veranlasst.
5. Nicht zuletzt stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage einer anderweitigen, vorrangigen Ersatzmöglichkeit. Im Hinblick auf die notarielle Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens des ehemaligen Wohnungsbetriebes auf die WBG A. GmbH, mit dem auch ein Übergang der Kreditverbindlichkeiten beabsichtigt, lediglich an der Zustimmung der Kreditgläubigerin gescheitert war, kommt auch ein vertraglicher Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber der WBG in Betracht.
Im Ergebnis musste die Berufung der Klägerin daher zurückgewiesen werden.
III.
Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Für eine Revisionszulassung fehlen ersichtlich Gründe (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Den Berufungsstreitwert hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1 und 2, 63 GKG i.V.m. § 3 ZPO - der ersten Instanz folgend - festgesetzt. Die Parteien haben von der ihnen im Termin vom 28.05.2008 vom Senat angedeuteten Möglichkeit der einverständlichen Absenkung des erstinstanzlich festgesetzten Wertes keinen Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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