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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 4 U 990/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 823 ff
1. Der zu einer Auftragsleistung - Vorsorgeuntersuchung/Mammographie - hinzugezogene Radiologe haftet für eine in einem Arztbrief an den überweisenden (Frauen)Arzt ausgesprochene Empfehlung zu einer Kontrolluntersuchung ebenso wie für die Erfüllung des Zielauftrags (Richtigkeit der Befundung) selbst, auch wenn er mit dem Patienten keinen eigenständigen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.

2. Der überweisende Frauenarzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Empfehlung - hier Kontrolluntersuchung (erst) in 2 Jahren - Zweifel hat, muss diesen Zweifeln nachgehen, darf diese also nicht auf sich beruhen lassen. Er hat andernfalls wie der beauftragte Arzt für die Richtigkeit der Begleitempfehlung einzustehen.

3. Bei der Bewertung einer im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung auszuwertenden Mammographie gelten die gleichen Maßstäbe wie auch sonst bei einer Diagnoseerstellung. Das bedeutet, dass die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraussetzt.

4. Da die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, können Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der (erhobenen) Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als - im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet werden. Dies greift nur dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden.

5. Kann eine Fehlinterpretation des Befundes einer Mammographie im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung danach nicht als grob fehlerhaft bewertet werden, kommen der Patientenseite grundsätzlich keine Beweiserleichterungen im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu spät erkannte Krebserkrankung (hier: Mammakarzinom) zu. Daher bleibt es in diesem Fall bei der vollen Beweislast des Patienten, dass die (einfache) Fehlbefundung bzw. die in Folge des Diagnoseirrtums ausgesprochene (fehlerhafte) Empfehlung einer zu weitmaschigen Kontrolluntersuchung für die Zuspäterkennung der erst Jahre später erkannten Krebserkrankung ursächlich war.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 990/06

Verkündet am: 15.10.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.10.2006 - Az.: 7 O 353/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 271.301,67 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt als Ehemann und Erbe seiner am 17.04.2008 an den Folgen eines Mammakarzinoms verstorbenen Ehefrau M. K. die Beklagten wegen (behaupteter) fehlerhafter radiologischer Befundbewertung anlässlich einer im November 1996 durchgeführten Vorsorgeuntersuchung und damit einhergehender - zu weitmaschiger - Kontrollempfehlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Im November 1996 suchte die damals in Berlin wohnende 36jährige Frau K. ihre Frauenärztin zur Krebsvorsorgeuntersuchung auf. Diese empfahl ihr, eine Mammographie durchführen zu lassen. Da bei Frau K. ein Umzug nach Erfurt bevorstand, bekam sie von ihrer in Berlin niedergelassenen Gynäkologin einen Überweisungsschein, der - nach den streitigen Angaben von Frau K. - auch den Vermerk trug "Sonographie bei Mastopathie".

Am 10.12.1996 begab sich Frau K. in die Gemeinschaftspraxis der in Erfurt als niedergelassene Radiologen tätigen Beklagten. Die Mammographie führte der Beklagte zu 2) durch. Sein Befundbericht lautet wie folgt:

"Mammographie beids. In zwei Ebenen: Narben-Bildung re. nach OP eines Muttermals. Ansonsten bds. Strukturverdichtungen im Sinne einer Mastopathie. Malignomsuspekte Verschattungen sind nicht objektivierbar. Keine indirekten Malignitätszeichen. Kontrolle in 2 Jahren."

Im Anschluss an die Mammographie führte der Beklagte zu 1) eine Mammasonographie durch. In seinem Befundbericht heißt es:

"Im oberen äußeren Quadranten der re. Mamma in einer Breite von 26 mm leicht inhomogene Echogenität. Ansonsten bds. regelrechte Echogenität."

Die beiden Beklagten gelangten in der Auswertung der erhobenen Befunde zu der gemeinsamen Einschätzung, dass mammographisch und sono-graphisch kein Anhaltspunkt für einen malignen Prozess bestehe und deshalb eine (weitere) Kontrolluntersuchung (erst) in zwei Jahren ausreichend sei. Dies hielten sie in einem Befundbericht (Arztbrief) schriftlich fest. Frau K. selbst wurde über das Untersuchungsergebnis von dem Beklagten zu 2) in der Weise mündlich informiert, das alles in Ordnung sei, sie müsse sich keine Sorgen machen.

In der Folge sandten die Beklagten ihre Befundberichte an die Erfurter Frauenärztin Dr. B.. Diese hatte der Beklagte zu 1) der gerade erst nach Erfurt gezogenen Frau K. empfohlen. Ca. zwei bis drei Wochen nach dem radiologischen Untersuchungstermin konsultierte Frau K. Frau Dr. B. und fragte nach den Befunden. Frau Dr. B. gab Frau K. - so deren Schilderung - zu verstehen, dass "nichts sei."

Im Jahr 1998 wechselte Frau K. von Frau Dr. B. zu der Frauenärztin Dr. P.. Im Zusammenhang mit dem Arztwechsel ließ sich Frau K. die Befundberichte der Beklagten vom 10.12.1996 geben. Über die - im mammographischen Befundbericht des Beklagten zu 2) enthaltene - Empfehlung einer Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren sprach sie nach eigenen Angaben mit Frau Dr. P.. Auch diese Ärztin sah keine Veranlassung zu einer früheren Kontrolluntersuchung bzw. überhaupt, der - von ihr als obligatorisch beschriebenen - Empfehlung tatsächlich nachzugehen.

Frau K. unterzog sich nach dem 10.12.1996 regelmäßig gynäkologischen Vorsorgeuntersuchungen. Die dabei stattgefundenen Tastuntersuchungen der Brust blieben zunächst ohne pathologischen Befund.

Ihren eigenen Angaben nach bemerkte Frau K. am 02.07.2000 eine Wölbung an ihrer rechten Brust und suchte deshalb zwei Tage später ihre Frauenärztin Dr. P. auf. Diese überwies sie an das Röntgeninstitut P. F. und Dr. S. zur Durchführung einer Mammographie. Ausweislich des Berichtes vom 04.07.2000 an Frau Dr. P. ergab die Mammographie folgenden Befund:

"MAMMOGRAPHIE bds. In 2 Eb. und Mammasonographie.:

ANNAMNESE: Die Patientin gibt rechts Beschwerden an.

PALPATION: Rechts lateral lässt sich ein derber TU palpatieren, der nicht verschieblich ist.

IM MAMMOGRAMM stellen sich symmetrisch altersentsprechende Drüsenstrukturen bds. dar.

Rechts im oberen äußeren Quadranten kommt eine 25 mm durchmessende Verschattung mit allseits radiären Ausläufern (Durchmesser 4 cm) zur Abb.

Im ML-Strahlengang reichen die radiären Ausläufer bis zur Brustwand.

Im Sonogramm kommt der Befund als unregelmäßig begrenztes, etwa 2,5 cm durchmessendes echoarmes Areal zur Abb., welches fächerförmige Ausläufer aufweist.

Der Befund ist dringend malignomverdächtig.

Kein Nachweis pathologischer Verkalkungen.

Die abgebildeten Anteile beider Axillae sind frei.

Beurteilung: Mamma-Tumor rechts

Wir empfehlen dringend die Exstirpation des Befundes der re. Mamma".

Am 11.07.2000 wurde Frau K. in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Onkoplastische Mammachirurgie - des Klinikums E. GmbH stationär aufgenommen. Am Folgetag wurde nach histologischer Sichtung des im oberen äußeren Quadranten der rechten Mamma lokalisierten Tumors eine brusterhaltende Tumoroperation mit Lymphknotenentfernung der Achselhöhle durchgeführt. Die histologische und immunhistochemische Untersuchung ergab folgende Diagnose:

"Großes multifokales Mammakarzinom mit Lymphgefäßkarzinose.

Histologisch: invasiv duktales Karzinom, geringer Differenzierungsgrad. Relativ geringer Gehalt an Steroidrezeptoren. Hohe Proliferationstendenz. Negativer Onkogengehalt. Multiple, häufig konfluierende Lymphknotenmetastasen."

Die histologische Untersuchung der rechten Lymphknoten ergab, dass alle axillären Lymphknoten diffus und teilweise konfluierend von Metastasen durchsetzt waren.

Zur Evaluation weiterer Metastasen wurde postoperativ eine Ausbreitungsdiagnostik angeschlossen. In der am 18.07.2000 durchgeführten Skelettszintigraphie wurde eine diffuse Skelettmetastasierung der gesamten Wirbelsäule, der Beckenkreuzbeingelenke, des Kreuzbeines, der Schädeldecke, der 7. und 10. Rippe rechtsseitig sowie der 9. Rippe linksseitig nachgewiesen.

Aufgrund des fortgeschrittenen Tumorstadiums wurde sofort noch am 15.07.2000 mit einer Chemotherapie und parallel hierzu am 24.07.2000 mit einer Bestrahlungsbehandlung begonnen. Im März 2001 lehnte Frau K. eine Fortführung der chemotherapeutischen Behandlung ab. Sie verstarb am 17.04.2008 im Alter von 48 Jahren.

Die den Prozess in der ersten Instanz noch selbst führende Frau K. hat die Auffassung vertreten, den Beklagten sei ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie trotz der im Dezember 1996 erhobenen "suspekten" Befunde keine engmaschigere radiologische Kontrolle empfohlen hätten. Das mammographisch abgebildete dichter imponierte Drüsenparenchym im oberen äußeren Quadranten der rechten Brust sei fehlerhaft als Narbenbildung nach Operation eines Muttermals angesehen worden. Die Verstorbene hat vermutet, bereits die bei der Sonographie zutage getretene Auffälligkeit in der rechten Brust habe das später diagnostizierte Mammakarzinom im Frühstadium dargestellt. Bei kurzfristigeren bzw. engmaschigen Kontrolluntersuchungen hätte (vielleicht) der Tumor noch im Frühstadium vor einer Metastasierung entdeckt werden können, so dass dann eine gute Behandlungsprognose bestanden hätte.

Wegen weiterer Einzelheiten des in der ersten Instanz unstreitigen Sachverhaltes und streitigen Parteivortrags sowie der von den Parteien gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Bd. II, Bl. 348 ff. d.A.).

Das Landgericht Erfurt hat - nach Einholung eines radiologischen und eines onkologischen Sachverständigengutachtens - die Klage mit Urteil vom 20.10.2006 abgewiesen. Im Ergebnis des radiologischen Gutachtens habe Frau K. zwar nachweisen können, dass die Kontrollempfehlung der Beklagten ("Kontrolle in 2 Jahren") fehlerhaft gewesen sei. Bei der mit der Mammographie nachgewiesenen Architekturstörung im oberen äußeren Quadranten der rechten Mamma habe es sich um einen abklärungs- und kontrollbedürftigen Befund im Sinne von BIRADS 3 ("wahrscheinlich gutartig") gehandelt, der Zusatzuntersuchungen (Ultraschall, Mammographie in anderen Projektionen) und / oder eine erste Kontrollmammographie nach sechs Monaten gefordert hätte. Die fehlerhafte Empfehlung sei aber nur als einfacher Behandlungsfehler zu bewerten, so dass es - mangels Beweiserleichterungen für die Behandlungsseite - an dem Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der (zu) späten Entdeckung des Tumors im fortgeschrittenen Metastasenstadium fehle; jedenfalls sei die hierfür beweisbelastete Klägerin im Ergebnis des radiologischen und - insbesondere - des onkologischen Gutachtens diesen Kausalitätsbeweis schuldig geblieben.

Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung, insbesondere der Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bd. II; Bl. 358 ff. d.A.).

Gegen das - ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.10.2006 - zugestellte Urteil hat noch Frau K. selbst unter dem 20.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 22.12.2006 begründet.

Nach ihrem Tod am 17.04.2008 führt ihr Ehemann H. das Berufungsverfahren für die aus ihm und dem gemeinsamen Sohn S. bestehende Erbengemeinschaft weiter.

Die Berufung greift die klageabweisende Entscheidung der ersten Instanz im Wesentlichen mit der Begründung an, das Landgericht habe zu Unrecht einen groben Behandlungsfehler verneint und damit zu Unrecht der Klägerseite keine Beweiserleichterungen zugestanden. Gehe man von einem groben Behandlungsfehler aus, könne man der Kausalzusammenhang zwischen der - fehlerhaften - Kontrollempfehlung der Beklagten und der Krebserkrankung der an dieser verstorbenen Frau K. nicht (mehr) verneinen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 20.10.2006,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die aus ihm und Herrn S. K. ..., nach der am 17.04.2008 verstorbenen M. K. bestehenden Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2002,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die vorbezeichnete Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 63.444,41 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 10.12.1996 an die vorbezeichnete Erbengemeinschaft für den Zeitraum zwischen dem 01.12.2002 und dem 17.04.2008 einen Betrag in Höhe von 152.857,26 € zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Erbengemeinschaft alle materiellen Schäden zu ersetzen, die sich aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 10.12.1996 ergeben, soweit diese nicht durch die Anträge zu 2. und 3. erfasst sind, abzüglich sachlich und zeitlich kongruenter Leistungen Dritter.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und fristgerecht erhoben sowie begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Auch an der Prozessführungsbefugnis des den Rechtsstreit in der zweiten Instanz an Stelle seiner verstorbenen Ehefrau fortführenden Klägers gibt es keine Bedenken. Zwar wird beim Tod einer Partei im hierdurch nicht unterbrochenen Anwaltsprozess (§ 246 Abs. 1 ZPO) der Rechtsnachfolger Prozesspartei (BGHZ 101,263) und ist Frau K. nicht von ihrem Ehemann allein, sondern - in Gemeinschaft mit diesem - auch von ihrem Sohn beerbt worden. § 2039 BGB ermächtigt jedoch den einzelnen Miterben zur Einforderung der zum Nachlass geschuldeten Leistung, allerdings nicht an sich, sondern nur an alle, d.h. an die Gesamthandsgemeinschaft der Erben. Gegen die Aufnahme des Berufungsverfahrens durch den Leistung an die Erbengemeinschaft fordernden Ehemann der verstorbenen Frau K. gibt es daher aus prozessualen Gründen nichts zu erinnern.

In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; es beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch sind die der Entscheidung zugrundegelegten Tatsachen rechtsfehlerhaft oder unvollständig festgestellt worden (§ 513 ZPO). Auch der Senat geht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon aus, dass den Beklagten kein grober Behandlungsfehler bei der Vorsorgeuntersuchung am 10.12.1996 anzulasten und auch die Begleitempfehlung in dem Arztbrief, was die - möglicherweise zu weitmaschige - Kontrolluntersuchung (nach 2 Jahren) anbelangt, haftungsrechtlich irrelevant ist. Denn auch bezüglich dieser Kontrollempfehlung liegt kein grobes Versagen der Beklagten vor, scheiden mithin Beweiserleichterungen für die Behandlungsseite aus und ist die haftungsbegründende Kausalität zur Erkrankung der verstorbenen Frau K. (Mammakarzinom), deren Beginn auf der Grundlage des Beweisergebnisses jedenfalls nicht für den fraglichen Behandlungszeitraum festgestellt werden kann, nicht gegeben. Den Nachweis, die an die Frauenärztin von Frau K. gerichteten Befundberichte der Beklagten - insbesondere die im mammographischen Befundbericht enthaltene Empfehlung einer Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren - sei für die (zu) späte Entdeckung der Krebserkrankung und damit für die Skelett- und Lymphknotenmetastasierung kausal gewesen, hat die Klägerseite nicht geführt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend eine vertragliche oder (nur) eine deliktische Haftung der Beklagten in Betracht zu ziehen war. Denn zwischen ihnen und Frau K. bestand kein (originärer) Behandlungsvertrag zur Krebsvorsorgeuntersuchung im engeren Sinn. Die Beklagten sind vielmehr im Rahmen der streitgegenständlichen gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung lediglich im Rahmen einer Auftragsleistung hinzugezogen worden, und zwar von der Frau K. zur radiologischen Untersuchung überweisenden Berliner Frauenärztin. Mit der Mammographie und Sonographie haben die Beklagten daher im engeren Sinne keine Vertragsleistung gegenüber Frau K. erbracht, sondern (nur) den ihnen von der überweisenden Gynäkologin erteilten Zielauftrag erfüllt. Eine (originäre) Vertragshaftung wegen fehlerhafter Untersuchung - dazu zählt auch die richtige Befundung - scheidet damit aus. Darauf käme es aber nicht an, weil bei horizontaler Hinzuziehung der Radiologen im Rahmen der Auftragsleistung, die die Frauenärztin veranlasst hat, der hinzugezogene Arzt seinem Auftraggeber für die ordnungsgemäße (fehlerfreie) Befundung haftet und der betroffene Patient mindestens als in den Schutzbereich dieses Auftragsverhältnisses einbezogen anzusehen ist, im Übrigen auch deliktsrechtlichen Schutz genießt. Die spezielle Haftungszurechnung für eine Fehlbefundung spielt im vorliegenden Fall aber keine Rolle, weil bei grobem Befunderhebungsfehler bei der hier streitgegenständlichen Vorsorgeuntersuchung, der geeignet war, eine zu späte Erkennung des Mammakarzinoms zu verursachen, dies zu einer Beweislastumkehr geführt hätte, mithin der Klägerseite Beweiserleichterungen im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zugute gekommen wären.

Ebenso gilt dies für die Begleitempfehlung der Kontrolluntersuchung (in 2 Jahren), die in dem Befundbericht an die (neue) Frauenärztin vermerkt war. Auch hier brauchte nicht entscheiden zu werden, ob eine vertragliche, vertragsähnliche oder deliktische Haftungsgrundlage in Betracht zu ziehen war.

Denn auch wenn den lediglich zur Auftragsleistung "Mammographie und Sonographie" herangezogenen Beklagten nicht die (vertragliche) Verantwortung für die Behandlung der Patientin - die gynäkologische Krebsvorsorge - oblag, sondern die eigentliche Behandlungsverantwortung bei den die Behandlung beginnenden und fortführenden Berliner bzw. Erfurter Frauenärztinnen verblieb, käme eine Haftung der Beklagten mindestens aus Deliktsrecht in Betracht (s.o.). Denn auch der lediglich zur Auftragsleistung hinzugezogene Arzt haftet zwar nicht für die Behandlung als solche, wohl aber für sein eigenes Handeln. Seine Funktion erschöpft sich nicht in der eines Werkzeuges ohne jegliche eigene Verantwortung. Die Bindung an den Überweisungsauftrag bedeutet nicht, dass die Tätigkeit lediglich auf die technische Ausführung des Auftrages begrenzt ist. Der hinzugezogene Arzt übernimmt vielmehr im Rahmen des Überweisungsauftrages auch dann in gewissem Umfang eigenständige Pflichten, wenn er - wie im Entscheidungsfall die Beklagten - nicht der die Behandlung führende Vertragsarzt des Patienten ist, sondern nur mit einer bestimmten Auftragsleistung betraut wird. Auch der (nur) zur Auftragsleistung hinzugezogene Arzt bestimmt in eigener Verantwortung nicht nur die Art und Weise der Leistungserbringung, sondern muss auch prüfen, ob diese Leistung den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht und nicht etwa kontraindiziert ist. Schließlich muss er prüfen, ob der Auftrag von dem überweisenden Vertragsarzt richtig gestellt ist und dem Krankheitsbild entspricht. Insbesondere hat der zum Zielauftrag herangezogene Arzt aber kraft eigener Fachkompetenz die nötigen Befunderhebungen zu veranlassen, bzw. - soweit dies über seinen Zielauftrag hinausgeht - notwendige weitere Befunderhebungen gegenüber dem behandelnden Arzt vorzuschlagen. Versäumt er dies, begründet das seine Haftung wegen eigenen Fehlverhaltens ungeachtet des Fehlens eines Vertragsverhältnisses mit dem Patienten zumindest und jedenfalls aus § 823 BGB (OLG Köln NJW-RR 2003, 1031). Der zu einer Auftragsleistung hinzugezogene Arzt schuldet zwar mangels Behandlungsvertrages mit dem Patienten keine (direkt) an diesen gerichtete Therapieempfehlung. Unter dem Gesichtspunkt der deliktsrechtlichen Verantwortung für Leben und Gesundheit des Patienten ist der - wie im Entscheidungsfall die Beklagten - zu einer diagnostischen Auftragsleistung herangezogene Facharzt jedoch verpflichtet, dem behandelnden Arzt für notwendig erachtete weitere Befunderhebungen zu empfehlen.

Nimmt er - wie hier die Beklagten - eine solche Begleitempfehlung vor, haftet er für deren Richtigkeit ebenso wie für die Erfüllung des Zielauftrags selbst. Ebenso darf ein Arzt, der an der Richtigkeit einer ihm übermittelten Empfehlung (hier Kontrolluntersuchung in 2 Jahren) Zweifel hat oder haben muss, diese nicht auf sich beruhen lassen (BGH NJW 1994, 797; OLG Celle NJW-RR 2002, 314; OLG Köln NJW-RR 2003, 1031). Das bedeutet, dass gegenüber dem Patienten sowohl der horizontal hinzugezogene, durch den behandelnden Arzt beauftragte Arzt wie dieser selbst für die Richtigkeit der Begleitempfehlung einzustehen hat.

Im vorliegenden Fall scheidet eine - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer beruhende - Haftung (der Beklagten) jedoch aus, weil weder die Befunderhebung - Auswertung der Mammographie/Sonographie vom 10.12.1996 - als grob fehlerbehaftet, noch die auf diesem Ergebnis beruhende (weitmaschige) Kontrollempfehlung als grob fehlerhaft bewertet werden kann.

Nach den plausiblen und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Darlegungen des radiologischen Sachverständigen Dr. M.-D. geht der Senat - der Wertung des Sachverständigen folgend - davon aus, dass der an die Frauenärztin von Frau K. gerichtete Befundbericht des Beklagten zu 2) die aus den Mammographieaufnahmen folgende und nur die rechte Brust betreffende "Architekturstörung mit herdförmigen Veränderungen innerhalb des fibroglandulären Parenchyms" und damit einen "eindeutigen Herdbefund" als "Narben-Bildung re. nach OP eines Muttermals" oder aber als "Strukturverdichtung im Sinne einer Mastopathie" mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlinterpretiert. Die hierin liegende mammographische Fehlbefundung kann aber allenfalls - wenn überhaupt - im Rahmen des rechtlich zu beurteilenden Arzthaftungsregimes als einfacher, jedenfalls nicht als grober Befundungs- bzw. Diagnosefehler eingestuft werden.

Bei der Bewertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als "Behandlungsfehler" gelten besondere Maßstäbe. Die Wertung einer objektiv fehlerhaften Diagnose setzt eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebungen voraus (BGH NJW 2003, 2827, 2828). Grundsätzlich ist zwar das Nichterkennen einer (erkennbaren) Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Denn die Symptome einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig; sie können oft die verschiedensten Ursachen haben. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von (zutreffenden) Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als - im Haftungsregime des Arztes relevanter - Behandlungsfehler gewertet werden (BGH aaO). Dies greift nur dann nicht, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend und eindeutig sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden (BGH aaO m.w.Hinweisen zur Rspr.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann angesichts der Schwierigkeit der Diagnosestellung - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Befunderhebung im vorliegenden Fall - in der vom Sachverständigen Dr. M.-D. als "Architekturstörung" bezeichneten und als herdförmige Veränderung mit unscharfer Begrenzung gewerteten Strukturverdichtung auf Grund des (noch) gut auswertbaren Bildmaterials die in Zweifel gezogene bzw. fehlinterpretierte Befundung durch die Beklagten (Mastopathie ohne Malignitätsanzeichen) nicht als grob fehlerhaft gewertet werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn man die vorgenommene Befundung als schlechthin unvertretbar zu bewerten hätte. Das ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht der Fall.

Dies hat auch zur Folge, dass die auf der (möglichen) Fehldiagnose beruhende Kontrollempfehlung ebenfalls (nur) als einfach fehlerhaft bewertet werden kann. Denn der Sachverständige Dr. M.-D. hat weiter ausgeführt, dass - unabhängig davon, ob es sich bei dem Weichteilbefund um eine Fehlinterpretation (der Beklagten) gehandelt habe, die Beklagten (nur) dann eine weitergehende Diagnostik hätten anschließen müssen, wenn sie den Befund nicht als eindeutig gutartig interpretiert hätten (vgl. S. 9 des schr. Gutachtens v. 31.3.2004). Das war aber gerade der Fall: Denn in dem Befundbericht (der Beklagten) heißt es: ..."Malignomsuspekte Verschattungen sind nicht objektivierbar. Keine indirekten Malignitäts-Zeichen". Die Beklagten gingen also in Bezug auf die Strukturverdichtungen in der Brust (von Frau K.) von deren Gutartigkeit aus. Ob es sich insoweit tatsächlich um solche einer Mastopathie gehandelt hat, die häufig bei Frauen jüngeren mittleren Alters vorkommen, ist mithin für die hier - juristisch - zu bewertende Haftungsfrage irrelevant.

Entscheidend ist allein, ob die Fehlinterpretation als gravierend im Sinne eines groben Behandlungsfehlers bewertet werden kann. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

Unter einem groben Behandlungsfehler ist ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 2001, 2792; NJW 1998, 814). An Wissen und Fähigkeiten darf dabei nur das verlangt werden, was Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung ist (BGH aaO).

Für den hier einschlägigen radiologischen Facharztstandard ergibt sich mit den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. M.-D., dass der auf den Mammographieaufnahmen abgebildete "Herdbefund" in Gestalt der nur die rechte Brust betreffenden "Architekturstörung in zwei Ebenen" von den Beklagten fehlinterpretiert wurde. Die - bei Frau K. tatsächlich vorhandene - Narbe nach einer Muttermal-OP wurde von den Mammographieaufnahmen gar nicht erfasst und scheidet damit als Ursache der mammographisch nachgewiesenen Weichteilstrukturveränderungen zweifelsfrei aus. Für den von dem Sachverständigen - im Sinne des Beklagtenvortrages - diskutierten Alternativfall, dass sich die Narbenbeschreibung im mammographischen Befundbericht lediglich auf die klinische Untersuchung und nicht auf die in den Mammographieaufnahmen abgebildeten Strukturveränderungen bezieht, folgt die Fehlinterpretation daraus, dass - mit den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen - "Mastopathie zwar ein Befund ist, den man bei ungefähr 50 % der Frauen in diesem Alter beobachten kann. Hierbei handelt es sich allerdings in der Regel um gleichmäßig auf beiden Seiten vorhandene Veränderungen. Der hier vorliegende Befund, nämlich die festgestellte Veränderung im seitlichen Strahlengang im oberen Quadranten 6 cm von der Mamille, deutet ... nicht auf eine Mastopathie hin."

In Würdigung dieser Darlegungen des radiologischen Sachverständigen kann nur die Feststellung getroffen werden, dass die mit dem mammographischen Befundbericht erfolgte Diagnose der mit Ausnahme der Narbenbildung lediglich im Sinne einer beidseitigen benignen Mastopathie festgestellten Strukturveränderungen ohne jedweden Anhalt für einen malignen Prozess deshalb fehlerhaft war, weil es sich bei dem mammographischen "Herdbefund" in der rechten Mamma nicht um einen eindeutig gutartigen Befund im Sinne einer zweifelsfrei lediglich mastopathischen Veränderung, sondern vielmehr um einen im Sinne des Befunddokumentationssystems BIRADS (nur) "wahrscheinlich gutartigen" (BIRADS 3) und deshalb einer "engmaschigen radiologischen Verlaufskontrolle in kurzen Abständen von sechs Monaten" bedürfenden Befund gehandelt hat.

Daraus lässt sich allenfalls der Vorwurf (an die Beklagten) ableiten, sie hätten die fehlende Eindeutigkeit des Befundes erkennen müssen. Unter Berücksichtigung der vorangestellten Grundsätze einer - vorsichtigen - Bewertung von Diagnosefehlern kann danach allenfalls ein Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers festgestellt werden.

Offenbleiben kann, ob die Fehldiagnose betreffend die herdförmige Architekturstörung der rechten Mamma und die - mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Meier-Duis - deshalb gleichermaßen fehlerhafte Empfehlung einer Kontrolluntersuchung nach erst zwei Jahren bereits deshalb nicht als grob fehlerhaft eingestuft werden kann, weil die BIRADS-Klassifizierung im Jahr 1996 in Deutschland noch gar nicht eingeführt war. In Gesamtwürdigung der den strengen BIRADS-Maßstab anlegenden Ausführungen des Sachverständigen lässt sich ein schlechterdings nicht mehr verständlicher und damit grober Verstoß gegen den radiologischen Facharztstandard ohnehin nicht feststellen.

Gegen eine grobe Fehlerhaftigkeit sprechen die von dem radiologischen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens gewählten betont vorsichtigen Formulierungen ("Der hier vorliegende Befund deutet allerdings meines Erachtens nicht auf eine Mastpathie hin; der Einschätzung, dass täuschend ähnliche Verdichtungsbezirke, wie hier beschrieben, in der mammographischen Diagnostik nicht selten auch durch mastopathisch verändertes Gewebe zu beobachten sind, würde ich für die festgestellte Veränderung im seitlichen Strahlengang im oberen Quadranten 6 cm von der Mammille nicht zustimmen."). Dass es sich bei der Diagnose der lediglich mastopathisch und ohne Anhalt für einen malignen Prozess veränderten Gewebestruktur um eine für einen Radiologen gänzlich unverständliche, nicht mehr vertretbare Fehldiagnose handelt, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen. Seine Darlegungen sind vielmehr allenfalls dahin zu verstehen, dass ein besonders sorgfältiger und vorsichtiger Radiologe (wie der Gutachter selbst) den zwar nicht verdächtigen, aber auch nicht zweifelsfrei unauffälligen oder eindeutig gutartigen Befund weiter hinterfragt, bzw. an die behandelnde Frauenärztin eine engmaschigere Kontrollempfehlung erteilt hätte.

Fehlt es damit an einem groben Diagnosefehler, kann auch die (nur) auf der - nach den Ausführungen des radiologischen Sachverständigen - fehlerhaften Mammographiediagnose beruhende fehlerhafte Kontrolluntersuchungsempfehlung nicht als grob fehlerhaft bewertet werden. Dass die Empfehlung einer Kontrollmammographie nach zwei Jahren bei lediglich im Sinne einer Mastopathie festgestellten Strukturveränderungen zu beanstanden wäre, kann im Ergebnis des radiologischen Gutachtens nicht angenommen werden. Nur unter der Prämisse eines Diagnosefehlers ist aber (dann auch) die an die behandelnde Gynäkologin gerichtete Kontrollempfehlung fehlerhaft.

Beweiserleichterungen zugunsten der Patientenseite scheiden vorliegend aus. Grundsätzlich ist es Sache des Patienten, einen Fehler des Arztes sowie dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden zu beweisen. Nur ausnahmsweise kann der Patient Beweiserleichterungen - bis hin zur Beweislastumkehr - für sich in Anspruch nehmen. Von einer solchen Umkehr der Beweislast in der Kausalitätsfrage kann nur ausgegangen werden, wenn der dem Arzt unterlaufene Fehler als grob zu bewerten ist.

Wegen des Fehlens eines groben ärztlichen Fehlers findet eine Umkehr der objektiven Beweislast zugunsten der Klägerseite für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Diagnosefehler sowie der fehlerhaften Kontrolluntersuchungsempfehlung und dem in der Metastasierung liegenden Gesundheitsschaden mit der Folge nicht statt, dass die Klägerseite für das vorstehende Kausalitätsband im Ergebnis der radiologischen und onkologischen Gutachten beweisfällig geblieben ist.

An diese von dem Landgericht zutreffende Feststellung ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts unterliegt hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit keinen Zweifeln.

Während der radiologische Sachverständige Dr. M.-D. die Frage, ob ein Zusammenhang bzw. eine Identität zwischen den im Dezember 1996 in der Mammographie nachgewiesenen Auffälligkeiten und dem im Sommer 200 festgestellten Mammakarzinom bestehe, offen gelassen hat, hat der diesbezüglich über die in dieser Frage über eine größere Fachkompetenz verfügende onkologische Sachverständigen Prof. Dr. H. die Frage eindeutig verneint. Ist damit die Klägerseite zunächst dafür beweisfällig geblieben, dass bereits im Dezember 1996 ein Mammakarzinom vorlag, hat sie im Ergebnis der eingeholten Gutachten ebensowenig nachgewiesen, dass eine weitere Kontrolluntersuchung als beklagtenseits für den Dezember 1998 empfohlen zu einer früheren Entdeckung des noch nicht metastasierenden Tumors geführt hätte. Insbesondere der onkologische Sachverständige hat sich mit dieser Behauptung der Klägerseite eingehend und sachlich überzeugend auseinandergesetzt. Er hat in seinem Ursprungsgutachten und den beiden Ergänzungsgutachten stets anschaulich, widerspruchsfrei, detailliert und plausibel dargestellt, dass und warum ein konkreter oder auch nur ein wahrscheinlicher Zeitpunkt für eine frühere Entdeckung des Tumors nicht angegeben werden kann.

Da ein solcher Zeitpunkt für den hier haftungsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mithin nicht festzustellen ist, hatte es im Ergebnis bei der Klageabweisung zu verbleiben.

Überdies wäre eine etwaige Kausalkette ohnehin abgebrochen, indem Frau K. die von der Beklagtenseite empfohlene Kontrollmammographie nach zwei Jahren nicht hat fertigen lassen.

Ferner hat sich die Klägerin in den auf die Untersuchung im Dezember 1996 folgenden Jahren regelmäßig in die Behandlung weiterer Ärzte, u.a. Frau Dr. P. begeben, die regelmäßig gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen (auch Tastuntersuchungen) vornahm, die zunächst ohne pathologischen Befund blieben. Auch aus diesem Grunde lässt sich eine Schadenskausalität des Handelns der Beklagten bei der Erfüllung des ihnen gestellten radiologischen Zielauftrages in Bezug auf die im Juli 2000 ausgebrochene Krebserkrankung (von Frau K.) nicht feststellen.

Die Klägerseite ist im Ergebnis der insoweit unergiebig gebliebenen Sachverständigengutachten nicht nur den Beweis der Schadenskausaliät des den Beklagten anzulastenden einfachen Diagnosefehlers schuldig geblieben. Aus den überzeugenden Ausführungen des onkologischen Sachverständigen folgt überdies, dass eine - an dieser Stelle unterstellte - Schadenskausalität der - wegen Fehldiagnose - fehlerhaft zu weiträumigen Kontrolluntersuchungsempfehlung Ende des Jahres 1998 abgebrochen ist. Der onkologische Sachverständige hat in seiner im Ursprungsgutachten enthaltenen Beispielsberechnung nachvollziehbar dargetan, dass "bei Annahme eines Beginns des Tumorwachstums im Dezember 1996 der Tumor frühestens im November 1998 und spätestens im Februar 1999 hätte entdeckt werden können". Mithin hat Frau K. selbst bzw. die sie hierzu anhaltende Frauenärztin eine eigene bzw. drittveranlasste und jedenfalls nicht den Beklagten zuzurechnende Primärursache für die erst späte Tumorentdeckung gesetzt, indem die von den Beklagten für den Dezember 1998 empfohlene Kontrollmammographie nicht durchgeführt wurde. Auch der hierin liegende Abbruch einer - ohnehin nicht nachgewiesenen - Kausalkette lässt eine Haftung der Beklagten nicht zu.

III.

Die Kosten des nach alledem erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Ende der Entscheidung

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