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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 4 W 431/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2
Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier die Erhebung des Sachverständigenbeweises - hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist ein entsprechendes rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung im Beweissicherungsverfahren gegeben, dann kann dem Antragsteller - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch für das Beweissicherungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 W 431/07

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht Jahn als Einzelrichter

am 17.01.2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellerin vom 15.08.2007 wird der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 25.07.2007, Az: 7 OH 24/07, abgeändert:

Der Antragstellerin wird für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens rückwirkend ab 06.06.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und als solche auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben; insbesondere besteht Erfolgsaussicht.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage 2004, § 114 Rn. 19). Dies ist hier der Fall.

Die Bestimmungen über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen in § 485 Abs. 2 ZPO - unabhängig von einem Beweissicherungsbedürfnis - die Erhebung des Sachverständigenbeweises unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat; ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kann aber auch bei einem nicht vergleichsbereiten Gegner bestehen (Zöller/Herget, aaO, § 485 Rn. 7a m.w.N.).

Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschlüsse vom 28.07.2006, Az. III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454-1455; vom 16.09.2004, Az. III ZB 33/04 = NJW 2004, 3488-3490; Zöller/Herget, aaO; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 485 Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es liegt nicht auf der Hand, dass ein Anspruch aus § 437 BGB nicht bestehen kann.

Die Beweisfragen der Antragstellerin sind auch nicht ungeeignet. Der Antragsteller bestimmt in eigener Verantwortung in einem selbständigen Beweisverfahren durch seinen Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens den Gegenstand der Beweisaufnahme und die Beweismittel. Das Gericht ist an die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers gebunden (BGH, Beschluss vom 04.11.1999, Az: VII ZB 19/99 = NJW 2000, 960-961). Es darf nicht die Beweisbedürftigkeit und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen überprüfen, muss aber seine Prüfung darauf erstrecken, ob das Beweismittel überhaupt geeignet ist (Zöller/Herget, aaO, § 490 Rn. 3). Die Ungeeignetheit des Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden, zum Beispiel wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse bringen kann (Zöller/Greger, aaO, Vor § 284 Rn. 10). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Senat teilt insoweit die - offenbar geänderte - Auffassung des Landgerichts, das durch Beschluss vom 30.11.2007 dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang und damit hinsichtlich aller Beweisfragen stattgegeben hat.

Unter diesen Umständen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war zurückwirken zu lassen auf den Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von ihrer Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe geschaffen hatte (BGH, Beschlüsse vom 30.09.1981, Az. IVb ZR 694/80 = NJW 1982, 446-447; und vom 06.12.1984, Az. VII ZR 223/83 = NJW 1985, 921-922).

Die Antragsstellerin ist auch bedürftig im Sinne der §§ 114, 115 ZPO; sie ist nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) hat das Beschwerdegericht dem Landgericht vorbehalten.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels gebührenfrei ist (vgl. Nr. 1812 KV/GKG) und im Übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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