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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 444/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 358
BGB § 359
Auch der Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft kann ein verbundenes Geschäft i.S.d. §§ 358, 359 BGB darstellen.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 444/06

Verkündet am: 06.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Ross, Richter am Oberlandesgericht Bayer und Richterin am Oberlandesgericht Lindemann-Proetel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25.04.2006 folgendermaßen abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. folgende Insolvenzforderung zusteht:

3.297,00 € Hauptforderung

251,95 € Zinsen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2. Die Verurteilung zu I.1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der T. WBG e.G. an den Beklagten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der Rechte zu I.2. in Verzug ist.

4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. ...... keine Rechte mehr gegen den Kläger herleiten kann.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Bezüglich des Sachverhaltes nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils.

Mit Urteil vom 25.04.2006 hat das Erstgericht die Klage abgewiesen und den Kläger im Rahmen der Widerklage zu einer Zahlung von 3.708,35 € verurteilt. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass die Erklärung des Klägers vom 14.03.2003 auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit Schriftsatz vom 14.07.2005 wirksam widerrufen worden sei. Die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB sei nämlich am 14.07.2005 nicht abgelaufen gewesen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages richte sich daher nach den §§ 357 Abs. 1, 346 BGB. Die Sonderregelung der §§ 358, 358 BGB für verbundene Geschäfte würden nicht geltend, da Darlehen und Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft vom 14.03.2003 kein verbundenes Geschäft darstellen würde. Der Beitritt zu einer Wohnungsgenossenschaft sei nämlich kein Vertrag über die Lieferung einer Ware. Die Mitgliedschaft in einer solchen sei keine bewegliche Sache.

Der Kläger habe demnach gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen. Hierzu würden auch Zahlungen gehören, die das Finanzamt als Eigenheimzulage an die Beklagte geleistet habe. Dem Kläger stünde somit insgesamt ein Anspruch auf Zahlung von 3.297,00 € zu.

Dieser Anspruch des Klägers sei untergegangen durch Aufrechnung der Beklagten. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgekehrten Darlehensvaluta i.H.v. 6.000,00 € gegen den Kläger zu. Des Weiteren habe sie gem. § 488 Abs. 1 BGB einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der ausbedungenen Zinsen für die Zeit von Valutierung des Darlehens bis zum Widerruf i.H.v. 1.005,35 €.

Die Klageforderung sei daher durch Aufrechnung erloschen. Die Widerklage sei in Höhe des überschießenden Betrages von 3.708,35 € begründet.

Dem Kläger stehe auch kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Zwar habe der EuGH einen Anspruch auf Schadensersatz anerkannt, wenn dem Verbraucher eine unrichtige Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, dies nach nationalem Recht als Anspruch aus c.i.c. zu qualifizieren sei. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, dass die diesem erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, fehle es an einer Kausalität. Es sei auszuschließen, dass der Kläger bei gehöriger Belehrung den Darlehensvertrag und auch den Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft widerrufen hätte. Hiergegen spräche bereits, dass auch die Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht vorgesehen habe, das der Kläger jedoch nicht ausgeübt habe. Und darüber hinaus habe die Ehefrau die Klägers als Zeugin bekundet, dass man sich entschlossen habe, sich von der Beteiligten zu lösen, weil die Wohnungsgenossenschaft keine Gewinnanteile überwiesen und auch keine Abrechnung erstellt habe. Bei Kenntnis dieser Umstände wäre aber auch bei gehöriger Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist längst abgelaufen gewesen.

Dem Kläger stehe auch kein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung durch die Zeugin B. zu. Die anlagebezogene Beratung durch die Zeugin B. sei nicht im Pflichtenkreis der Beklagten anzusiedeln. Diese sei lediglich verpflichtet gewesen, den Kläger über die Finanzierung zutreffend zu beraten. Eine der Fallgruppen, nach denen das finanzierende Kreditinstitut ausnahmsweise auch zur Beratung hinsichtlich der Anlageentscheidung verpflicht sei auf Grund eines Wissensvorsprungs, sei durch den Kläger nicht dargetan.

Gegen dieses dem Kläger am 05.05.2006 zugestellte Urteil legte der Kläger form- und fristgerecht Berufung ein. Mit seiner Berufungsbegründung vom 06.06.2006 führt er aus, dass hier vorliegend entgegen der Ansicht des Erstgerichts auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 abzustellen sei (XI ZR 106/05). Der BGH habe in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass im Rahmen eines Darlehensvertrages gegenüber der Bank der Anleger auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. erheben kann, wenn das von der Bank eingesetzte Betriebspersonal dem Anleger fehlerhafte Angaben zur Rentierlichkeit und zur Sicherheit der Kapitalanlage gemacht habe.

Nachdem das Verfahren auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen worden war, führte der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 17.08.2007 aus, dass es nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlins grundsätzlich möglich sei, auch bei finanzierten Genossenschaftsbeitritten die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des institutionalisierten Zusammenwirkens heranzuziehen. Voraussetzung des institutionalisierten Zusammenwirkens sei, dass zwischen Vertrieb, Initiator und Bank eine enge arbeitsteilige Verflechtung vorgelegen habe und die Bank wesentliche Vorgänge aus dem eigenen Hoheitsbereich an den Vertrieb oder Initiator ausgelagert habe oder aber sich in einer Vielzahl von Fällen zur Finanzierung der Kapitalanlage bereit erklärt habe.

Davon sei hier auszugehen.

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bzw. solche die sich die Beklagte entgegenhalten lassen müsse, ergäben sich aus zwei Gesichtspunkten.

So sei zum einen nicht hinreichend aufgeklärt worden über die Voraussetzungen des § 17 des Eigenheimzulagegesetzes. Vorliegend sei nämlich sehr fragwürdig, ob die hier streitgegenständliche Wohnungsbaugenossenschaft überhaupt mit der Eigenheimzulage gefördert werden könne. Dies sei zwar geschehen, es bestünde aber ein Risiko der Rückforderung seitens des Finanzamtes, da eine Förderung nur möglich sei, wenn zwei Drittel des eingesetzten Kapitals auch tatsächlich zum Wohnungsbau verwendet würden, was aber vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Zum anderen sei zu sehen, dass die T. eG, welcher der Kläger beigetreten sei, in wohnungswirtschaftliche Zwecke investieren habe müsse, um überhaupt den Anschein der Förderungswürdigkeit erwecken zu können. Zu diesem Zwecke sei eine Immobilie in L. erworben worden, nämlich das Objekt Sch. Für dieses Objekt sei letztendlich ein Volumen von 5,2 Mio. € gezahlt worden. Dieser Preis sei völlig überhöht gewesen. Das Objekt habe lediglich einen Wert von 3,2 Mio. €.

Der Kläger beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Gera vom 25.04.2006 (6 O 1484/05) wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Privatbank R. folgende Insolvenzforderung zusteht:

3.297,00 € Hauptforderung 291,95 € Zinsen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. ...... keine Rechte mehr gegen den Kläger herleiten kann.

3. Die Verurteilung zu 1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der T. WBG e.G. mit der Mitgliedsnummer ..... .

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme der Rechte zu 3. in Verzug ist.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.08.2008 rügt er als verspätet und bestreitet sie.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Beklagten war das Verfahren zunächst gem. § 240 ZPO unterbrochen. Der Kläger hat das Verfahren gem. § 86 InsO mit Schriftsatz vom 17.08.2007 wieder aufgenommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Wie bereits vom Erstgericht zutreffend festgestellt, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 3.297,00 € zu.

Die Parteien haben am 14.03.2003 einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta von 6.000,00 € geschlossen. Das Darlehen ist valutiert. Die Gemeinschuldnerin hat die Zahlung zur Finanzierung des Genossenschaftsanteils und des Eintrittsgeldes erbracht. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom 14.03.2003 hat der Kläger die Firma R. entsprechend beauftragt, die Darlehensmittel abzurufen. Diese hat den Auftrag auch ausgeführt. Dies ergibt sich daraus, dass die T. WBG e.G. am 28.03.2003 beschlossen hat, den Kläger zuzulassen. Unmittelbar mit Zulassung sollte die Einzahlung fällig sein.

Die Erklärung vom 14.03.2003 auf Abschluss des Darlehensvertrages wurde aber wirksam mit Schriftsatz vom 14.07.2005 widerrufen.

Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gem. § 495 Ab. 1 BGB zu. Die Parteien haben einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB geschlossen. Die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB war am 14.07.2005 noch nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist begann nämlich nicht mit Abschluss des Darlehensvertrages zu laufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt wurde.

Zwar ist der Darlehensvertrag vom 14.03.2003 mit einer Widerrufsbelehrung versehen. Diese Widerrufsbelehrung enthält aber folgenden unzulässigen Zusatz:

"Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."

Dieser Zusatz ist unzulässig. Gemäß § 506 Abs. 2 BGB in der vom 01.08.2002 bis 30.06.2005 geltenden Fassung ist diese Rechtsfolge davon abhängig, dass die Parteien des Darlehensvertrages eine entsprechende besondere schriftliche Vereinbarung dieses Inhaltes geschlossen haben. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts richtet sich die Rückabwicklung des Darlehensvertrages aber nicht allein nach den §§ 357 Abs. 1, 346 BGB. Vielmehr gelten auch die Sonderregelungen der §§ 358, 359 BGB für verbundene Geschäfte, da der Darlehensvertrag und der Beitritt zur Wohnungsgenossenschaft vom 14.03.2003 verbundene Verträge darstellen.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts finden nämlich auf einen Kredit zur Finanzierung eines Beitritts zu einer Genossenschaft die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB Anwendung. Zwar ist ein Vertrag über einen Beitritt zu einer Genossenschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Geschäft. Anders als der Beitritt zu einem Verein ist der Beitritt zu der vorliegenden Genossenschaft auf Grund des wirtschaftlichen Zweckes und der Schutzbedürftigkeit des Anlegers aber einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen. Dem Anleger geht es in erster Linie nicht darum, Mitglied eines Verbandes zu werden. Für ihn stehen vielmehr die mit der Mitgliedschaft verbundenen Steuervorteile und Gewinne - quasi als Gegenleistung zu der Einlagenzahlung - im Vordergrund. Er ist daher ebenso wie der an einem entgeltlichen Vertrag beteiligte Verbraucher davor zu schützen, dass er den Kredit auch dann in voller Höhe zurückzahlen muss, wenn Störungen im Rahmen des finanzierten Geschäftes auftreten (vgl. MüKo, 5. Aufl., 2007, § 358, Rn. 14).

Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB erfüllt. Der Darlehensvertrag diente zur Finanzierung des Genossenschaftsbeitrittes. Beide Verträge sind als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Der Kläger unterzeichnete sowohl am 14.03.2003 als Ergebnis einer Besprechung mit der Zeugin B. seine Beitrittserklärung zur T. WBG e.G. als auch den Darlehensvertrag vom 14.03.2003. Beides wurde durch die Zeugin B. angeboten, wie sich aus dem der Klageschrift beigelegten Darlehensvertrag und der Beitrittserklärung ergibt.

Letztendlich wird dies auch bestätigt durch den mit der Klageerwiderung vorgelegten Gesprächsnachweis, welcher ebenfalls durch die Zeugin B. und den Kläger unterschrieben wurde. Dieser Gesprächsnachweis wurde auf einem Vordruck der Gemeinschuldnerin festgehalten.

Die Rechtsfolge nach erfolgtem Widerruf richtet sich daher nach § 358 Abs. 4 BGB. Die Darlehensgeberin ist danach verpflichtet, die vom Kläger empfangenen Leistungen i.H.v. 3.297,00 € an diesen zurückzuzahlen. Der Kläger ist dagegen nicht verpflichtet, den Beklagten im Rahmen der Widerklage die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Er hat dem Beklagten lediglich die mit dem Darlehen finanzierten Genossenschaftsanteile zu übertragen.

Da die Darlehensgeberin mittlerweile in Insolvenz gefallen ist, war festzustellen, dass dem Kläger im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eine Hauptforderung i.H.v. 3.297,00 €, nebst 291,95 € an vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen zusteht.

Weiter war auszusprechen, dass diese Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an der T. WBG e.G. an den Beklagten erfolgt.

Der Kläger ist weiter berechtigt, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Übertragung der Genossenschaftsanteile feststellen zu lassen, da der Beklagte die angebotene Rückabwicklung abgelehnt hat.

Weiter war festzustellen, dass der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag dahingehend, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr gegen den Kläger herleiten kann, nach Erhebung der Widerklage erledigt war. Es handelt sich insoweit um eine einseitige Erledigungserklärung, da seitens des Beklagten keine solche abgegeben wurde. Durch die Erhebung der Widerklage ist aber eine Erledigung eingetreten, da es sich dabei um eine Tatsache handelt, die den ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsantrag nachträglich hat gegenstandslos werden lassen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 91 a, Rn. 3).

Die Widerklage war nach dem eben Gesagten abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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