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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 733/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234
Beginn und Lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gem. § 234 ZPO, wenn gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren eine Gegenvorstellung erhoben wurde, die zurückgewiesen worden ist.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

5 U 733/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Ross, die Richterin am Oberlandesgericht Lindemann-Proetel und die Richterin am Oberlandesgericht Rothe und

am 09.04.2008

beschlossen:

Tenor:

1) Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist wird verworfen.

2) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.08.2007, Az. 4 O 1911/05, wird verworfen.

3) Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.08.2007, welches den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 07.08.2007 zugestellt worden ist, die von diesen erhobene Klage abgewiesen.

Mit bei Gericht am 03.09.2007 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger unter Beifügung eines Entwurfes der Berufungsbegründung die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senates vom 29.11.2007, den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10.12.2007, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen.

Mit einem per Fax am 18.12.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger hieraufhin Gegenvorstellung erhoben, die mit weiterem Beschluss des Senates vom 21.01.2008, den Klägervertretern zugestellt am 28.01.2008, zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2008, bei Gericht eingegangen am 06.02.2008, beantragen die Kläger nunmehr, ihnen Wiedereinsetzung in die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, unter gleichzeitiger Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.08.2007, Az. 4 O 1911/05, sowie Vorlage der Berufungsbegründung.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung erneut zu laufen begonnen und sei deshalb vorliegend gewahrt.

Soweit der BGH ( NJW VersR 07,132 ; VersR 80,86 ) für die Frage des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist darauf abgestellt habe, ob die Gegenvorstellung Erfolg gehabt habe, könne dem nicht gefolgt werden, da der Fristbeginn ansonsten in das Ermessen des Antragsgerichtes gestellt werde. Auch entstehe durch einen, erst mit der Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung laufenden Fristbeginn nicht die Gefahr eines rechtlichen Schwebezustandes, weil die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO regelmäßig innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses erhoben werden müsse.

II.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 02.08.2007 war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der Monatsfristen der §§ 517, 520 ZPO eingelegt und begründet worden ist.

Der Antrag der Kläger vom 05.02.2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gestellt worden ist. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist an dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt dieses mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ( vgl. auch Baumbach/Lauterbach 66. Aufl., Rdn 10 zu § 234 ZPO m.weit.Nach. )

Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz gestelltes Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen wird, steht im Anschluss an die Bekanntgabe dieser Entscheidung lediglich noch eine kurze Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen zu, innerhalb derer sie sich entscheiden muss, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt jedoch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen ( vgl. BGH NJW 01, 2262 ; OLG Frankfurt/M VersR 98, 609 m.weit.Nachw. ).

Dieser Fristbeginn kann durch die Erhebung von Gegenvorstellungen nicht weiter hinausgeschoben werden. Dies entspricht der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur ( vgl. z.B. BGH VersR 07, 132; VersR 80, 86 ; OLG Frankfurt VersR 98, 609 ; MünchKomm. 3. Aufl. Rdn 10 zu § 234 ZPO; Stein/Jonas, 22. Aufl., Rdn 15 zu § 234 ZPO; Meyer NJW 1995, 2139 (2141 )), der sich auch der Senat anschließt.

Der demgegenüber von den Klägern vertretenen Ansicht, nach der die Wiedereinsetzungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Gegenvorstellung erneut zu laufen begonnen habe, vermag sich der Senat, wie bereits mit Verfügung vom 19.03.2008 ausgeführt wurde, nicht anzuschließen.

Hieran hält der Senat auch im Anschluss und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.03.2008 fest. Da die Gegenvorstellung nicht dazu führt, dass die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung als nicht geschehen angesehen werden könnte, kann auch nicht so getan werden, als würde die Bedürftigkeit als Hindernis fortbestehen. Anders ist dies nur dann, wenn aufgrund der erhobenen Gegenvorstellung auf der Grundlage des ursprünglichen Vorbringens in Abänderung des ursprünglich ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Während in diesem - hier allerdings nicht vorliegenden - Fall die anfängliche Versagung von Prozesskostenhilfe als unverschuldetes Ereignis i.S.d. § 233 ZPO anzusehen wäre, hat eine erneute erfolglose Gegenvorstellung, wie bereits ausgeführt, auf den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss keinen Einfluss und kann damit insbesondere auch nicht dazu führen, dass die Armut als fortbestehendes Hindernis i.S.d. § 234 Abs. 2 ZPO angesehen werden könnte. ( so auch Meyer a.a.O. m.weit.Nachw. ).

Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist eine solche Differenzierung nach dem Erfolg der Gegenvorstellung, wie diese auch in anderen obergerichtlichen Entscheidungen vertreten wird ( vgl. z.B. BGHZ 41, 1 ; OLG Frankfurt a.a.O. ) nicht willkürlich. Diese Unterscheidung beruht nämlich, wie bereits ausgeführt, auf dem Sachgrund, dass nur im Falle einer Korrektur der Ursprungsentscheidung auf die Gegenvorstellung hin, die ursprünglich falsche Beurteilung durch das Gericht als unverschuldetes Hindernis i.S.d. § 233 ZPO angesehen werden kann.

In seiner Auffassung, dass eine in der Sache erfolgslose Gegenvorstellung gegen eine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung keinen Einfluss auf die, ab Zustellung des mit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung laufende Wiedereinsetzungsfrist hat, sieht sich der Senat auch durch mehrere Entscheidungen des BGH bestätigt ( vgl. BGHZ, 41, 1 ; BGH VersR 80, 86; VersR 07, 132 ).

Soweit in einer weiteren Entscheidung eines anderen Zivilsenates des BGH vom 26.4.01, Az. IX ZB 25/01 ( NJW 01, 2262 ), demgegenüber offensichtlich ein Neubeginn des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist auch für den Fall einer in der Sache erfolgslosen Gegenvorstellung angenommen worden ist, vermag sich der Senat dieser Ansicht aus vorstehend dargestellten Gründen nicht anzuschließen.

Über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war - entgegen der mit Verfügung vom 19.03.2008 geäußerten vorläufigen Auffassung - durch den Senat nicht zu entscheiden, da die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO bereits durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung statthaft ist und über die Zulassung damit gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ggf. das Rechtsbeschwerdegericht befinden müsste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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