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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 6 U 1102/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 705
BGB § 730
1. Die Nutzungsüberlassung von im Eigentum eines Gesellschafters stehenden oder von ihm bei Dritten gepachteten Grundstücken an die Gesellschaft hat als Einbringung quoad usum mietähnlichen Charakter, Rechtsgrundlage der Überlassung ist aber kein Mietvertrag, sondern der Gesellschaftsvertrag, so dass der einbringende Gesellschafter keinen Anspruch auf Mietzins hat, sondern nur auf Beteiligung am Gewinn gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen.

2. Bei einer zum Gebrauch eingebrachten Sache bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wer die Unterhaltskosten und laufenden Lasten der Sache zu tragen hat. Hat danach die GbR die privaten Lasten der zum Gebrauch überlassenen Sachen zu tragen, sind "private Last" der Pachtflächen die Pachtzinsen, da diese zu erbringen sind, um die Flächen für die Nutzung durch die GbR zu erhalten. Im Außenverhältnis bleibt es bei einer Verpflichtung des Gesellschafters.

3. Der Gesellschafter kann die ihm gegen die GbR zustehenden Ansprüche nicht im Wege der actio pro socio gegen den Mitgesellschafter geltend machen, weil es sich dabei nicht um Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen der Gesellschafter handelt, sondern um eine Gesellschaftsschuld gegenüber einem Gesellschafter.

4. Ansprüche des Gesellschafters auf Erstattung von Miet-/ Pachtzinsen für quoad usum in das Gesellschaftsvermögen eingebrachte Grundstücke sind nicht Ansprüche aus einem Drittverhältnis, für die der (andere) Gesellschaftzer entsprechend § 128 HGB haftet, sondern unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Ansprüche gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis Sie unterliegen damit der Durchsetzungssperre. Der berechtigte Gesellschafter kann sie gegen die übrigen Gesellschafter persönlich grds. weder während des Bestehens der Gesellschaft noch während der Auseinandersetzung durchsetzen. Vielmehr ist der Anspruch im Rahmen der Auseinandersetzung (§ 730 Abs. 1 S. 1 BGB). bzw. bei der Ermittlung eine Abfindungsbetrags zu berücksichtigen.

5. Die Durchsetzungssperre greift hier ausnahmsweise nicht ein, wenn dem Gesellschafter ein seiner Forderung entsprechendes Guthaben in Rahmen der Auseinandersetzung auf jeden Fall zusteht oder wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ohne Gegenleistung zu Nutze gemacht hat oder wenn der Kläger den Anspruch durch eine vorläufige Schlussrechnung belegen kann.

6. Verweigert der Mitgesellschafter trotz entsprechender Verpflichtung und Verurteilung die zur Erstellung einer Schlussrechnung erforderlichen Auskünfte, liegt es nahe, den anspruchsberechtigten Gesellschafter so zu stellen, als habe er die Schlussrechnung vorgelegt.

7. Der Streitgegenstand einer auf eine Geldschuld gerichteten Klage bestimmt sich nach dem Antrag in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger aufgrund des Lebenssachverhalts die Geldleistung vom Beklagten verlangen kann. Dabei wird der Streitgegenstand nicht durch die vorgetragenen Anspruchsgrundlagen oder rechtlichen Aspekte und ebenso wenig durch den vorgetragenen Prozessstoff beschränkt. Zum den Streitgegenstand bestimmenden und begrenzenden Lebenssachverhalt zählen alle Umstände, die nach natürlicher Betrachtungsweise zu dem vom Kläger unterbreiteten Tatsachenkomplex rechnen. Durch unterlassenen Vortrag einzelner Tatsachen des Tatsachenkomplexes wird der Streitgegenstand nicht beschränkt. Auch (dem Gericht) unbekannte, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung existente Tatsachen, die zum Tatsachenkomplex des entschiedenen Falles gehören, können nicht dazu führen, dass durch ihren Vortrag ein zweiter Prozess möglich wird.

8. Der einem auf Erstattung von Aufwendungen für quoad usum eingebrachte Gegenstände geltende Vorprozess zugrunde liegende Lebenssachverhalt ändert sich nicht dadurch, dass ein Mitgesellschafter vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung aus der GbR ausgeschieden ist.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 1102/05

Verkündet am: 26.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h. c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Reichertz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.9.2005 - Az. 3 O 1165/02 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.012,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.791,05 Euro seit 21.10.2002 und aus einem Betrag von 1.221,88 Euro seit 31.1.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage in Antrag I (Erstattung von Pachtzinsen) abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3 zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem ehemals zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts "S. GbR").

Die Parteien waren seit 15.07.1994 zu je 50 % Gesellschafter der S. GbR (im Folgenden: GbR), deren Zweck die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen war. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages sollte der Kläger eigene und gepachtete Bewirtschaftungsflächen sowie Gerätschaften und Wirtschaftsgebäude zur Nutzung einbringen und "zu 0,1 Arbeitskräften" mitarbeiten; der Beklagte sollte Gerätschaften und sonstige Betriebsmittel zur Verfügung stellen und "zu 0,2 Arbeitskräften" mitarbeiten. Gemäß § 14 Abs. 1 des Vertrags trägt die Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsvermögen und dem der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Vermögen ruhenden öffentlichen und privaten Lasten. Nach § 7 des Vertrages stand die Geschäftsführung und Vertretung - mit Ausnahme der unbedeutenden Geschäfte der laufenden Verwaltung - den Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu. Tatsächlich bewirtschaftete bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zum 30.09.2001 allein der Beklagte, der einen landwirtschaftlichen Großbetrieb unterhält, auch die vom Kläger eingebrachten Flächen und vereinnahmte auch alle der GbR zufließenden Erträge und Fördermittel. An den Kläger leistete er nur am 27.03.1997 und am 16.12.1999 Zahlungen von 12.552,00 DM und 8.784,00 DM für vom Kläger verauslagte Pachtzahlungen. Nach Ausscheiden des Beklagten zum 30.09.2001 hat der Kläger das Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Liquidation übernommen. Unter dem 18.06.2001 hatte der Kläger mit C. -H. S. einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, nach dem Herr S. mit Ausscheiden des Beklagten aus der GbR mit 50 % der Geschäftsanteile in die GbR eintreten sollte. Eine im Jahre 2000 erhobene Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung verauslagter Pachtzinsen in Höhe von 20.696 DM nebst Zinsen hat der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2001 mit Urteil vom 20.11.2001, Az. 8 U 334/01 rechtskräftig abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 57 Band I d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, er habe von Herbst 1994 bis 30.09.2001 für die eingebrachten Flächen Pachtzahlungen an die Verpächterin, die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, in Höhe von 78.809,11 DM geleistet, und hat hierzu Aufstellungen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Anlagen 2 und 3 , Bl. 43 Band I d.A.). Weitere Pachtzinsen von 2.370,52 DM und 19,53 DM für eingebrachte Flächen für das Pachtjahr 1999/2000 habe der Kläger an die Gemeinde H. und die Stadt He. bezahlt. Diese Pachtzinszahlungen begründeten einen Anspruch gegen die GbR, für welchen der Beklagte in Höhe des nach Abzug der vom Beklagten bereits geleisteten Erstattung von 21.336,00 DM (12.552 + 8.784 DM) verbleibenden Restbetrags einzustehen habe. Als Nachweis für die Verauslagung der Pachten durch ihn hat der Kläger die Anlagen 46 und 47 (Bl. 246 ff Band I) vorgelegt. Der Kläger hat gemeint, die Rechtskraft der Entscheidung in Sachen 8 U 334/01 stehe der Geltendmachung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, da im Verfahren 8 U 334/01 der Anspruch aus einer Erstattungsvereinbarung geltend gemacht worden sei, der dann mangels Nachweises dieser Vereinbarung abgewiesen worden sei. Zudem sei bereits deshalb ein anderer Sachverhalt gegeben, weil der Beklagte zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Der Kläger hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für verauslagte Pachten einen Betrag in Höhe von 29.872,13 € nebst Zinsen aus 10.581,70 € (20.696,00 DM) seit dem 09.09.2000 in Höhe von 4 % sowie aus weiteren 18.803,84 € (36.777,11 DM) seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu zahlen.

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an die S. GbR, bestehend aus dem Kläger und dem Gesellschafter C. -H. S., ....., für verauslagte Pachten einen Betrag in Höhe von 29.872,13 € nebst Zinsen aus 10.581,70 € (20.696,00 DM) seit dem 09.09.2000 in Höhe von 4 % sowie aus weiteren 18.803,84 € (36.777,11 DM) seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu zahlen.

sowie

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für verauslagte Pachten einen weiteren Betrag in Höhe von 1.221,88 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu zahlen.

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an die S. GbR, bestehend aus dem Kläger und dem Gesellschafter C.H. S., ...., für verauslagte Pachten einen Betrag in Höhe von 1.221,88 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, das Oberlandesgericht habe mit Urteil vom 20.11.2001 bereits rechtskräftig festgestellt, dass weder dem Kläger noch der GbR Pachtzinserstattungsansprüche gegen den Beklagten zustehen. Die Pachtzahlungen des Klägers an die BVVG hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, da aus den Anlagen 2 und 3 nicht erkennbar sei, welche Flächen betroffen seien. Nach Vorlage der Anlagen 46 und 47 durch den Kläger hat der Beklagte vorgetragen, der Klägervortrag bringe nichts Neues, zur Pacht sei beklagtenseits schon vorgetragen; die Verauslagung werde bestritten.

Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 30.9.2005 den auf Erstattung der Pachtzinsen gerichteten Klageantrag (Klageantrag I) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Erstattungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da insoweit die Durchsetzungssperre eingreife.

Gegen das ihm am 13.10.2005 zugestellte Teilurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, soweit sein Klageantrag auf Erstattung der Pachtzinsen abgewiesen wurde. Er rügt die Heranziehung der Durchsetzungssperre durch das Landgericht als verfehlt und meint, diese greife nicht ein, da ein Drittverhältnis vorliege, keine Gefahr des Hin- und Herzahlens bestehe und der Beklagte treuwidrig gehandelt habe. Zudem beruft sich der Kläger auf eine "Garantieerklärung" vom 15.7.1994.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30.9.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 31.094,01 Euro nebst Zinsen aus 10.581,70 € seit dem 09.09.2000 in Höhe von 4 % sowie aus 18.803,84 € und weiteren 1.221,88 Euro seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an die S. GbR, bestehend aus dem Kläger und dem Gesellschafter C.H. S., ...., für verauslagte Pachten einen Betrag in Höhe von 31.094.01 € 31.094,01 Euro nebst Zinsen aus 10.581,70 € seit dem 09.09.2000 in Höhe von 4 % sowie aus 18.803,84 € und weitren 1.221,88 Euro seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung verauslagter Pachtzahlungen dem Grunde nach zu. Unbegründet ist die Berufung darin, dass sie die Rechtskraft des in Sachen 8 U 304/01 des Thür. OLG ergangenen Urteils nicht beachtet. Unter Berücksichtigung des dort aberkannten Teils der Forderung auf Erstattung für die GbR verauslagter Pachtzinsen verbleibt eine Forderung des Klägers in Höhe von 10.012,93 Euro.

1) Der Kläger hat gegen die GbR einen Anspruch auf Erstattung verauslagter Pachtzahlungen aus §§ 3, 14 des GbR-Vertrags.

a) Der Kläger hat die von ihm angepachteten Grundstücke gem. § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen) in die Gesellschaft eingebracht. Die Grundstücke oder deren Wert sollten somit nicht ins Gesellschaftsvermögen übergehen, sondern der Gesellschaft sollte nur der Gebrauch ermöglicht werden (Einbringung quoad usum). Die Überlassung vom Gesellschafter an die Gesellschaft hat insofern mietähnlichen Charakter, Rechtsgrundlage der Überlassung ist aber kein Mietvertrag, sondern der Gesellschaftsvertrag (Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 4. Auflage, § 706 Rn. 13). Mangels Mietvertrags hat der Gesellschafter, hier der Kläger, auch keinen Anspruch auf Mietzins, sondern lediglich auf die Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, dessen Erwirtschaftung durch die Nutzung des Gegenstandes ermöglicht oder gefördert wird. Bei einer zum Gebrauch eingebrachten Sache bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wer die Unterhaltskosten und laufenden Lasten der Sache zu tragen hat (Ulmer, a.a.O., § 706 Rn. 13). Um eine derartige Regelung handelt es sich bei § 14 Abs. 1 des GbR-Vertrags, wonach die GbR auch die privaten Lasten der zum Gebrauch überlassenen Sachen trägt. "Private Last" der Pachtflächen sind die Pachtzinsen, da diese zu erbringen sind, um die Flächen für die Nutzung durch die GbR zu erhalten. Damit ist bzw. war die GbR gegenüber dem Kläger verpflichtet, die Pachtzinsen zu tragen, während es sich im Außenverhältnis um eine Verpflichtung des Klägers handelte. Denn in § 3 des Vertrags war vorgesehen ist, dass der Kläger selbst - und nicht etwa die GbR - die Flächen pachtet. Entsprechend hat der Kläger die Flächen auch selbst gepachtet.

b) Der Kläger hat für die von ihm der GbR zur Verfügung gestellten, von ihm selbst angepachteten Flächen 78.809,11 DM (bis 30.9.2001) sowie 2.390,05 DM (1999/2000) an die Verpächter gezahlt. Abzüglich der vom Beklagten bereits erstatteten Beträge von 21.336 DM verbleiben 59.863,05 DM (30.607,49 Euro).

Die Verauslagung der Pachtzinsen durch den Kläger hat der Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten ist allerdings unbeachtlich, da es spätestens seit Vorlage der Unterlagen durch den Kläger hätte substantiiert werden müssen. Der Kläger hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die BVVG Zahlungen des Klägers auf Pachtverträge bestätigt. Da die vom Kläger eingebrachten Flächen von diesem unstreitig bei der BVVG gepachtet waren, und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger auch für sich selbst oder für sonstige Zwecke Flächen bei der BVVG gepachtet hatte, spricht aufgrund dieser Unterlagen ein Anschein dafür, dass es sich um Pachtzahlungen für die der GbR zur Verfügung gestellten Flächen handelt. Daher greift die Rüge des Beklagten gegenüber den als Anlage 3 vorgelegten Unterlagen nicht durch, wonach die betroffenen Flächen aus den Unterlagen nicht ersichtlich seien. Im Übrigen war das Bestreiten des Beklagten völlig unsubstantiiert, auch noch, als der Beklagte die weiteren Unterlagen (Zahlungsaufstellung der BVVG, Anlage K 46) vorgelegt hatte. Dem Beklagten war bekannt, dass der Kläger der GbR Pachtflächen der BVVG zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte, so dass er sich jedenfalls nach Vorlage entsprechender Unterlagen über Zahlungen von Pachten an die BVVG nicht mehr darauf beschränken konnte, die Zahlungen pauschal zu bestreiten.

Die Zahlungen des Klägers an die Gemeinden sind zum einen nicht ausdrücklich bestritten worden, zum anderen liegen Belege vor (Anlage K 27).

c) Die vom Kläger erbrachten Pachtzinszahlungen beziehen sich auf einen Zeitraum bis zum Ausscheiden des Beklagten aus der GbR, so dass die Ansprüche gegen die GbR begründet wurden. Mit dem Ausscheiden des Beklagten ist das Gesellschaftsvermögen aufgrund der Fortsetzungs- und Übernahmeklausel in § 16 des GbR-Vertrags dem Kläger angewachsen, der Beklagte ist abzufinden, §§ 736 ff. BGB. Dabei sind grundsätzlich auch die Ansprüche des Klägers gegen die GbR zu berücksichtigen.

2) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen (unmittelbaren) Anspruch auf Erstattung der Pachtzinsen in der ausgeurteilten Höhe.

a) Der Kläger kann diese ihm gegen die GbR zustehenden Ansprüche zwar nicht, wie er meint, im Wege der sog. actio pro socio gegen den Beklagten geltend machen. Mit der actio pro socio können Sozialansprüche der Gesellschaft, also Verpflichtungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, von einem Gesellschafter im eigenen Namen zur Leistung an die GbR verlangt werden. Ein solcher Fall liegt nicht vor, da der Kläger eine ihm unmittelbar geschuldete Forderung geltend macht, nicht aber eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der GbR.

b) Die der Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten grundsätzlich entgegenstehende Durchsetzungssperre greift hier nicht ein.

aa) Regelmäßig unterliegt die Geltendmachung des gegen die GbR gerichteten Anspruchs gegen einen Mitgesellschafter, hier den Beklagten, der sog. Durchsetzungssperre. Denn Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die nicht aus Drittverhältnissen resultieren, und auf vermögenswerte Leistungen gerichtete sind, kann der berechtigte Gesellschafter gegen die übrigen Gesellschafter persönlich weder während des Bestehens der Gesellschaft noch während der Auseinandersetzung durchsetzen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, § 714 Rn. 21). Vielmehr ist im Rahmen der Auseinandersetzung der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu berichtigen (§ 730 Abs. 1 S. 1 BGB). Vorliegend hat zwar keine Auseinandersetzung gem. §§ 730 ff. BGB stattzufinden. Allerdings muss der Beklagte wegen Ausscheidens abgefunden werden. Im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz zur Feststellung der Abfindung des Beklagten wäre die Forderung des Klägers gegen die GbR einzustellen. Damit im vorliegenden Fall in gleicher Weise wie bei Auflösung der GbR.

bb) Die Durchsetzungssperre ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unbeachtlich, weil es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche aus einem Drittverhältnis handelt, für die der Beklagte entsprechend § 128 HGB haften würde. Vielmehr handelt es sich um Ansprüche gegen die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis, denn sie beruhen auf dem Gesellschaftsvertrag, nicht aber auf einem Rechtsgeschäft, welches auch ein Dritter mit der GbR hätte abschließen können.

cc) Die Durchsetzungssperre greift hier jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise nicht ein. Anerkannt ist, dass die Durchsetzungssperre das Geltendmachen eines unmittelbaren Anspruchs nicht hindert, wenn dem Kläger auf jeden Fall ein entsprechendes Guthaben in Rahmen der Auseinandersetzung zusteht. Legt man den Vortrag des Klägers zu den Gewinnen der GbR zugrunde, dem der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, so ergibt sich ein Gewinn von 23.265,82 Euro bis einschließlich 1998 sowie für die Jahre 1999 bis 2001 jeweils 10.000 Euro, also ein Gesamtgewinn von ca. 53.000 Euro, vom dem dem Kläger 26.500 Euro zuständen. Bei Verauslagung von Pachtzinsen in Höhe von 30.607,49 Euro könnte der Kläger vom Beklagten anteilig 15.303,75 Euro verlangen. Dieser Betrag sei von dem dem Kläger zustehenden Gewinnanteil gedeckt. Unerheblich ist insoweit der Einwand des Beklagten, der Gewinn wäre um die Pachtzahlungen zu schmälern. Zwar mag es sein, dass die Pacht-Erstattungsschuld der GbR gegenüber dem Kläger mit 30.607,49 Euro zu verbuchen wäre, so dass das positive Ergebnis der GbR sich um 30.607, 49 Euro mindern würde. Dies wäre aber für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers unerheblich, weil zu seinen Gunsten ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die GbR in die Rechnung einzustellen wäre. Von dem verbliebenden Gesamtgewinn der GbR von 22.393 Euro stünde dem Kläger die Hälfte (11.196,50 Euro) zu, darüber hinaus wäre der Anspruch des Klägers gegen die GbR auf Erstattung der 30.607,49 Euro zugunsten des Klägers in die Rechnung einzustellen, so dass ihm letztlich ca. 41.700 Euro zustünden. Der Umstand, dass im Gewinn die Pachtschulden noch nicht berücksichtigt sind, ändert somit nichts daran, dass dem Kläger ein Anspruch in entsprechender Höhe im Rahmen der Auseinandersetzung zusteht.

Weiter ist anerkannt, dass die Durchsetzungssperre dann nicht eingreift, wenn der andere Gesellschafter sich den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ohne Gegenleistung zu Nutze gemacht hat. Dies trifft hier deshalb zu, weil die GbR unstreitig die o.g. Gewinne erwirtschaftet hat, Zahlungen an den Kläger aber nur in Höhe von ca. 21.000 DM (ca. 10.700 Euro) ersichtlich sind.

Darüber hinaus wird eine unmittelbare Geltendmachung eines Anspruchs neben bzw. vor der Auseinandersetzung zugelassen, wenn der Kläger den Anspruch durch eine vorläufige Schlussrechnung belegen kann. Dies kann der Kläger zwar nicht, jedoch liegt es nahe, den Kläger so zu stellen, als könne er dies, weil der Beklagte trotz entsprechender Verpflichtung und Verurteilung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

c) Der Kläger kann vom Beklagten Befriedigung seines Anspruchs gegen die GbR in Höhe des Verlustanteils des Beklagten, mithin in Höhe von 50%, verlangen (vgl. Palandt-Sprau, § 714 Rn. 21

3) Der Geltendmachung dieses Anspruchs im vorliegenden Verfahren steht aber teilweise die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen 8 U 334/01 entgegen, weil das Oberlandesgericht über einen Teil des Streitgegenstandes des hiesigen Verfahrens bereits entschieden hat.

a) Mit der o.g. Entscheidung wurde der Antrag des Klägers auf Erstattung von an die BVVG verauslagten Pachtzinsen in Höhe von 20.696 DM abgewiesen. Der Kläger hatte im dortigen Verfahren vorgetragen, von den verauslagten Pachtzinsen seien ihm 20.696 DM noch nicht erstattet worden, obwohl der Beklagte dazu aufgrund einer Erstattungsvereinbarung verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat den Klageantrag deshalb abgewiesen, weil es zum einen diese Vereinbarung für nicht erwiesen erachtet hat und zum anderen auch einen Anspruch gegen den Beklagten unabhängig von der Vereinbarung verneint hat. Dazu hat das Oberlandesgericht geprüft, ob der eingeklagte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die GbR hergeleitet werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht im Ergebnis verneint.

b) Damit hat das Oberlandesgericht über einen Streitgegenstand entscheiden, der, soweit vorliegend die Pachtzahlungen von 20.696 DM verlangt werden, mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens identisch ist.

aa) Der Streitgegenstand einer auf eine Geldschuld gerichteten Klage bestimmt sich nach dem Antrag in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger aufgrund des Lebenssachverhalts die Geldleistung vom Beklagten verlangen kann. Dabei wird der Streitgegenstand nicht durch die vorgetragenen Anspruchsgrundlagen oder rechtlichen Aspekte und ebenso wenig durch den vorgetragenen Prozessstoff beschränkt. Zum den Streitgegenstand bestimmenden und begrenzenden Lebenssachverhalt rechnen alle Umstände, die nach natürlicher Betrachtungsweise zu dem vom Kläger unterbreiteten Tatsachenkomplex rechnen. Durch unterlassenen Vortrag einzelner Tatsachen des Tatsachenkomplexes wird der Streitgegenstand nicht beschränkt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, Einleitung Rn. 82 ff.). Auch (dem Gericht) unbekannte Tatsachen, die zum Tatsachenkomplex des entschiedenen Falles gehören, können nicht dazu führen, dass durch ihren Vortrag ein zweiter Prozess möglich wird. Etwas anderes gilt für solche Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses eingetreten sind. Auf ihrer Grundlage kann neu verhandelt werden.

bb) Streitgegenstand des Urteils in Sachen 8 U 334/01 war damit die Frage, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch wegen der vom Kläger vorgetragenen Pachtzahlungen an die BVVG für der GbR zur Verfügung gestellte Flächen zusteht. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts steht damit rechtskräftig fest, dass dem Kläger gegen den Beklagten persönlich kein (isoliert geltend zu machender) Anspruch wegen verauslagter Pachten für von der BVVG gepachtete und der GbR S. zur Verfügung gestellte Flächen in Höhe von 20.696 DM zusteht. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich die rechtskräftige Entscheidung nicht darauf, dass dem Kläger lediglich aus einer gesonderten Erstattungsvereinbarung zwischen den Parteien kein Anspruch zusteht. Das Gericht des Erstprozesses hatte den Lebenssachverhalt in alle Richtungen darauf zu prüfen, ob sich aus ihm der eingeklagte Anspruch ergibt. Es hatte mithin zu erwägen - und zu entscheiden - ob dem Kläger aufgrund der Vereinbarung oder aus anderen Gründen der geltend gemachte Anspruch unter Zugrundelegung des unterbreiteten Lebenssachverhalts zusteht. Das Oberlandesgericht hat diese Prüfung vorgenommen und im Ergebnis einen Anspruch verneint. Auch wenn der Kläger sich nur auf die Erstattungsvereinbarung gestützt haben mag, so vermochte er hierdurch den Streitgegenstand nicht auf die Frage, ob ein Anspruch aus der Erstattungsabrede besteht, zu beschränken.

cc) Indem der Kläger vorliegend wiederum die Erstattung von Pachtzinsen aus dem gleichen Lebenssachverhalt geltend macht, steht dem in Höhe von 20.696 DM die Rechtskraft der o.g. Entscheidung entgegen und macht die Klage in der entsprechenden Höhe unzulässig. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Kläger dargelegt hätte, dass es sich bei den hier eingeklagten Beträgen um weitere, über die zunächst eingeklagten 20.696 DM hinausgehende Beträge handeln würde. Solches ist nicht vorgetragen und wird auch vom Kläger selbst widerlegt, der (auf S. 10 der Klageschrift, Bl. 21 Band I d.A.) vorträgt, Zinsen aus einem Betrag von 20.696 DM seien seit 9.9.2000 geschuldet, da der Beklagte mit diesem Betrag aufgrund der Klage vom 15.8.2000 (= Klage im Verfahren 6 O 1244/00 LG Mühlhausen, 8 U 334/01) seit deren Zustellung am 6.9.2000 in Verzug sei. Entsprechend verlangt der Kläger Zinsen aus einem Betrag von 20.696 DM bzw. 10.581,70 Euro seit 9.9.2000.

Auch soweit sich der Kläger auf eine Veränderung des Lebenssachverhalts infolge des Ausscheidens des Beklagten aus der GbR beruft, vermag dies eine erneute Geltendmachung des Betrags, der bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung ist, nicht zu rechtfertigen. Denn der Aspekt des Ausscheidens des Beklagten gehört zu dem Tatsachenkomplex, der den Streitgegenstand der rechtskräftigen Entscheidung mit bestimmt. Das Ausscheiden fand unstreitig zum 30.9.2001 statt, mithin vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Oberlandesgericht in Sachen 8 U 334/01. Ungeachtet der Frage, ob der Aspekt des Ausscheidens des Beklagten dem Gericht möglicherweise mangels entsprechenden Parteivortrags unbekannt gewesen sein sollte, war er doch Bestandteil des Lebenssachverhalts, auf dessen Grundlage entschieden wurde. Durch das Aufzeigen damals nicht vorgetragener Tatsachenaspekte eines Lebenssachverhalts kann die Rechtskraft einer Entscheidung nicht untergraben werden. Andernfalls würde das Institut der Rechtskraft leer laufen, weil zu jedem Lebenssachverhalt eine Vielzahl von Tatsachenaspekten denkbar ist, die jeweils nach Rechtskraft noch "nachgeschoben" werden könnten mit dem Ziel, ein neues Verfahren zu ermöglichen.

c) Zur Sachentscheidung des Senats stehen vorliegend daher nur Pachtzahlungen in Höhe von 39.167, 16 DM. Denn von den Pachtzahlungen an die BVVG über 78.809,11 DM sind die vom Urteil des Oberlandesgerichts in Sachen 8 U 34/01 erfassten 20.696 DM in Abzug zu bringen, so dass 58.113,11 DM verbleiben. Zuzüglich der anderweitigen Pachtzahlungen von 2.390,05 DM ergeben sich 60.503,16 DM. Von diesen sind die hier unstreitig bereits erfolgten Erstattungen von 21.336 DM abzuziehen, so dass 39.167,16 DM = 20.025,85 Euro verbleiben. Bezüglich dieses Anspruchs gegen die GbR kann der Kläger anteilige Erstattung vom Beklagten verlangen, mithin in Höhe von 10.012,93 Euro.

4) Zinsen kann der Kläger, wie beantragt, seit Rechtshängigkeit verlangen, § 291 BGB. Der Anspruch in Höhe von 1.221,88 Euro ist am 31.1.2003 mit Eingang des von Anwalt zu Anwalt zugestellten Klageerweiterungsschriftsatzes beim Beklagtenvertreter rechtshängig geworden; der restliche Betrag bereits mit Zustellung der Klageschrift am 21.10.2002.

5) Die Kostenentscheidung beruht, soweit dem Kläger Kosten auferlegt wurden, auf § 97 Abs. 1 ZPO, im übrigen auf § 92 Abs. 1 ZPO. Über die Kosten des Verfahrens I. Instanz konnte der Senat nicht entscheiden, weil mit dieser Berufungsentscheidung keine Entscheidung über die in I. Instanz eingeklagten Ansprüche insgesamt oder wenigstens über eine Stufe der Stufenklage insgesamt ergeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung erforderten und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat hat die Rechtssache anhand anerkannter Rechtsgrundsätze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden.



Ende der Entscheidung

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