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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 6 U 296/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 561 | |
BGB § 562a |
2. Diese Tatsachenkenntnis begründet beim Erwerber ein Wissen, das seine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Vermieterrechts indiziert, denn bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die zum Recht des Dritten führen, ist - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsirrtums - von einem zur Bösgläubigkeit führenden Wissen um das Recht des Dritten auszugehen.
3. Bei diesen Gegebenheiten muss der Erwerber nur dann nicht vom Vorliegen eines Vermieterpfandrechts ausgehen, wenn sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Pfandrecht im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht auf den eingebrachten Sache lastet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich Käufer davon überzeugt hat, dass ein anderer Behaltensgrund mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder wenn der vom Käufer befragte Vermieter das Bestehen eines Vermieterpfandrechts als solches verneint oder zumindest einen Sachverhalt berichtet, nach dem ein Pfandrecht nicht (mehr) begründet ist.
4. Von einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht ist im Verhältnis des Vermieters als Pfandgläubiger zu einem Erwerber des Pfandobjekts nur dann auszugehen, wenn nach dem objektiven Inhalt der Vermietererklärung der Vermieter in Kenntnis des Bestehens seines Sicherungsrechts dieses nicht ausüben und sich dem Entfernen des Inventars vom Nutzungsgrundstück auch nicht widersetzen will.
5. Ein einem Käufer der verpfändeten Sache gegenüber schlüssig erklärter Verzicht auf das Vermieterpfandrecht muss das Entfernungsmoment umfassen. Wie §§ 562a, 1253 BGB zeigen, liegt eines der aus der Pfandverstrickung befreienden Elemente in der Entfernung des Pfandobjekts aus dem räumlichen Wirkungsfeld des Sicherungsrechts. Ist dieser Bereich beim Besitzpfand durch den unmittelbaren Besitz bestimmt, bestimmt § 562a Satz 1 BGB ihn für das besitzlose Pfandrecht des Vermieters mit den Grenzen des vom Mieter genutzten Grundstücks. § 1255 BGB steht dem nicht entgegen, denn zum einen handelt es sich hier nicht um die Aufhebung eines gesetzlichen Pfandrechts sondern um die eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts; zum anderen fordert § 1255 BGB, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen den an der Begründung des Pfandrechts beteiligten Personen zu Stande kommt.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 21.12.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Reichertz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1.2.2001 - Az. 6 O 1163/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche der Fa. Verwaltungs-Unterhaltungsgastronomie GmbH V (im folgenden als Fa. V. bezeichnet) geltend.
Die beklagte Stadt war Eigentümerin des Grundstücks D.-straße 2 in N.. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gaststättengebäude (Gaststätte "Schützenhaus"). Dieses Gaststättengrundstück hatte die Beklagte an Herrn Olaf Kr. vermietet bzw. verpachtet, der dort die Gaststätte nebst Diskothek betrieb. Er hatte die Räume - mit Duldung der Beklagten - bis 31.1.1998 inne. In dem Gebäude befanden sich die im Eigentum des Herrn Kr. stehenden Inventarstücke, insbesondere die Diskothekenausstattung.
Vom 1.2.1998 bis 31.5.1998 nutzte Herr K. aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit Herrn Kr. die Räume zum Betrieb einer Gaststätte bzw. Diskothek. Das Inventar des Herrn Kr. blieb in den Räumen. Im weiteren Verlauf wurden die Räume durch die Beklagte an Frau M. weitervermietet. Mit notariellem Vertrag vom 31.3.1999 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute M., die am 21.9.1999 ins Grundbuch eingetragen wurden. Auf den Vertrag (Bl. 39 Band I d. A.) wird Bezug genommen. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Inventar nicht mitverkauft sei.
Der Beklagten standen gegen Herrn Kr. Mietzinsforderungen in Höhe von 9.602,95 DM für die Zeit vom Dezember 1996 bis März 1997 zu, die bereits tituliert waren (Bl. 48 Bd. I d.A.). Darüber hinaus standen ihr weitere Forderungen gegen Herrn Kr. zu. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 54 Bd. I Bezug genommen. Am 2.6.1998 machte die Beklagte das ihr - nach ihrer Behauptung - zustehende Vermieterpfandrecht bezüglich des Inventars mündlich gegenüber Frau E. geltend, deren Empfangsbevollmächtigung für Herrn Kr. zwischen den Parteien streitig ist. Darüber hinaus machte die Beklagte das Vermieterpfandrecht unter dem 15.6.1998 schriftlich gegenüber Herrn Kr. persönlich geltend (Bl. 55 Bd. I).
Die Fa. V. hat ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr vorgetragenen Erwerb des Inventars der Gaststätte "Schützenhaus" unter dem 9.2.1999 an den Kläger abgetreten (Bl. 14 Bd. I).
Der Kläger hat behauptet, am 26.4.1998 habe Herr Kr. aufgrund eines Kaufvertrags das Inventar an die Fa. V. veräußert. Herr K. und die Fa. V. hätten vereinbart, dass das Inventar noch bis 31.5.1998 zur Nutzung für Herrn K. im Schützenhaus zur Verfügung stehen sollte. Darüber sei die Beklagte in Kenntnis gesetzt worden und habe zugestimmt (Bl. 6 Bd. I). Am 29.4.1998 sei es zu einer Objektbesichtung unter Beteiligung des Herrn K., Herrn Kr. , Herrn O. als Geschäftsführer der Fa. V. und eines als Zeugen fungierenden Herrn P. gekommen. Diese Personen hätten sich geeinigt, dass das Eigentum am Inventar aufgrund des Kaufvertrags von Herrn Kr. auf die Fa. V. übergehe und dass Herr K. das Inventar bis zum Ende seiner Mietzeit wegen § 571 BGB weiternutzen dürfe. Bei dem Inventar habe es sich im Einzelnen um die in der Klageschrift aufgezählten Gegenstände gehandelt.
Die Beklagte habe bereits vor Abschluss des Kaufvertrags vom 26.4.1998 Kenntnis von der Verkaufsabsicht gehabt und zu keinem Zeitpunkt Einwände dagegen gehabt. Insbesondere sei es am 15.3.1998 zu einem Gespräch in den Räumen der Beklagten unter Beteiligung des Bürgermeisters der Beklagten, der Kämmerin der Beklagten, Frau O., und der Herren O.und Kr. gekommen, wobei es um das Inventar und um die Erwerbsabsichten der Fa. V. bezüglich des Grundstücks gegangen sei. Die Beklagte habe dabei nicht auf ein Vermieterpfandrecht hingewiesen. Bei diesem Gespräch habe der Bürgermeister der Beklagten erklärt, er habe keine Einwände gegen einen unbelasteten Eigentumserwerb der Fa. V. .
Zunächst hatte der Kläger vorgetragen, im Juni 1998 habe die Fa. V. durch ihren Geschäftsführer O.die Beklagte, nämlich deren Bürgermeister Hofmann erfolglos aufgefordert, die Abholung des Inventars aus der Gaststätte zu ermöglichen. Im weiteren Prozessverlauf hat der Kläger behauptet, der Bürgermeister habe sich mit einer Abholung der Gegenstände durch Fa. V. im Juni 1998 einverstanden erklärt.
Der Kläger hat die Meinung vertreten, die Überlassung des Inventars durch die Beklagte an Frau M. bis 31.3.1999 sei unrechtmäßig gewesen. Er hat zunächst geltend gemacht, durch die Vorenthaltung der Gegenstände seien der Fa. V. in der Zeit von Juli 1998 bis März 1999 pro Monat 3.700 DM an Mietzins entgangen, da die Fa. M.laut Angebot vom 11.5.1998 bereit gewesen sei, die Gegenstände zum entsprechenden Preis anzumieten. Im weiteren Prozessverlauf hat sich der Kläger darauf berufen, der Fa. V. sei durch die Vorenthaltung des Inventars ein Schaden in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem Mietkauf der Fa. M.und dem Verkauf durch die Fa. V. an die Eheleute M. am 31.3.1999 entstanden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Fa. V. habe Eigentum erworben, welches nicht mit einem Vermieterpfandrecht belastet gewesen sei. Dazu hat er behauptet, die Fa. V. habe keine Kenntnis vom Vermieterpfandrecht gehabt. Zudem sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts treuwidrig.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.500 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 21.10.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts keine Kenntnis vom Verkauf gehabt zu haben. Sie hat ausdrücklich in Abrede gestetllt, dass die von der Klägerin aufgeführten Gegenstände auch tatsächlich an die Fa. V. übereignet wurden. Die Schadenshöhe sei übersetzt, was sich schon aus einer Abrechnung vom 9.4.1999 zwischen der Fa. V. und den Eheleuten M. ergebe, die als Gesamtpreis auf 69.600 DM laute.
Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2000 die Klage mit Urteil vom 1.2.2001 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich weder aus § 823 BGB noch aus §§ 987 ff. BGB. Offen bleiben könne, ob die Fa. V. das Inventar von Herrn Kr. gekauft habe, wann Frau M. gepachtet habe und ob die Beklagte Besitz am Inventar hatte. Denn die Beklagte sei berechtigte Besitzerin des Inventars gewesen. Die Fa. V. habe allenfalls Eigentum erworben, welches mit dem Vermieterpfandrecht der Beklagten belastet gewesen sei. Die Voraussetzungen des Pfandrechts lägen vor, insbesondere seien die Sachen nicht unpfändbar gem. § 559 Abs. 3 BGB, das Pfandrecht sei nicht untergegangen. Die Fa. V. habe nicht gutgläubig lastenfrei erworben, da sie die Umstände, insbesondere das Gebäudeeigentum der Beklagten und das Mietverhältnis, gekannt habe und daher mit dem Pfandrecht habe rechnen müssen. Sie habe grob fahrlässig gehandelt, sich nicht nach den Pfandrecht zu erkundigen.
Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.12.2000, wonach der Bürgermeister ausdrücklich erklärt habe, es bestünden keine Ansprüche der Beklagten und keine Einwände gegen den gutgläubig lastenfreien Erwerb der Fa. V. , sei nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte nicht auf das Pfandrecht hingewiesen habe, ändere an der groben Fahrlässigkeit der Fa. V. nichts.
Zudem sei die Anspruchshöhe nicht schlüssig dargelegt, da das Angebot der Fa. M. vom 11.5.1998 ein Mietkaufangebot, kein Mietangebot, enthalte. Eine Schätzung könne nicht stattfinden.
Gegen das ihm am 6.2.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.3.2001 Berufung eingelegt, die er am 27.4.2001 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Mit der Berufung rügt der Kläger, der Schriftsatz vom 21.12.2000 sei zu Unrecht außer Betracht geblieben. Der Kläger habe Anspruch darauf gehabt, zu den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorzutragen.
Falsch sei die Annahme des Landgerichts, dass die Fa. V. nur mit dem Pfandrecht belastetes Eigentum erworben habe. Denn die Sachen seien als für die Erwerbstätigkeit des Gastwirts notwendig unpfändbar. Unrichtig sei auch die Annahme, dass die Fa. V. nicht gutgläubig gewesen sei. Denn beim Gespräch vom 15.3.1998 sei der beabsichtigte Eigentumserwerb der Fa. V. am Inventar zur Sprache gekommen, die Beklagte habe darauf hin erklärt, dass sie hiergegen keine Einwände habe, und dass sie, die Beklagte, keine Ansprüche oder Einwände gegen einen unbelasteten Eigentumserwerb der Fa. V. habe. Auch nach dem 26. bzw. 29.4.1998 habe die Beklagte mehrfach erklärt, dass die Fa. V. lastenfrei erworben habe und die Gegenstände abholen dürfe. Auch durch ihr Verhalten gegenüber dem Pächter K. habe die Beklagte zur Gutgläubigkeit der Fa. V. bzgl. des Nichtbestehens eines Vermieterpfandrechts beigetragen. Zudem liege eine Übersicherung der Beklagten vor. Die Beklagte hätte ihr Pfandrecht durch Verwertung ausnutzen müssen, aber nicht die Sachen behalten bzw. anderen zur Nutzung überlassen dürfen.
Ein Anspruch ergebe sich auch aus § 816 BGB. Mit der Fa. M. sei eine Option vereinbart worden. Im weiteren Prozessverlauf trägt der Kläger vor, im Mai 1998 sei zwischen der Fa. V. und der Fa. M.zu Mietkaufvertrag über das Inventar gemäß dem Angebot der Fa. M.gekommen.
Die Fa. V. habe im Juni und Juli 1998 von der Beklagten verlangt, die Abholung des Inventars zu ermöglichen. Schließlich sei dies von der Beklagten ausdrücklich abgelehnt worden. Daher habe die Fa. V. ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Fa. M. nicht erfüllen können. Daher sei die Fa. M.von dem Vertrag mit Fa. V. zurückgetreten. In der Folge habe die Fa. V. dann das Inventar nur an die Familie M. für 60.000 DM verkaufen können. Der Schaden liege in der Differenz zwischen dem Angebot der Fa. M. und dem tatsächlichen Erlös und betrage 60.000 DM.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000 DM nebst 4% Zinsen aus 31.500 DM seit 21.10.1999 bis zur Zustellung seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 21.10.2000, sowie 4% Zinsen aus 60.000 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.12.2000 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.500 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 21.12.2000 zu zahlen.
Wegen seines darüber hinausgehenden Antrags (insgesamt 73.200 DM) hat er die Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Bürgermeister habe stets auf die Rechte der Beklagten am Inventar hingewiesen. Das Vorbringen des Klägers zur Zustimmung des Bürgermeisters zum Kauf durch die Fa. V. stellt sie ausdrücklich in Abrede. Herausgabe habe die Fa. V. nicht verlangt. Die Beklagte habe an ihr Pfandrecht geglaubt, und sei daher nicht bösgläubiger Besitzer gewesen. Sie sei bei den Abholversuchen der Fa. V. nicht Besitzer des Inventars gewesen. Sie habe die Familie M. auf das Eigentum des Herrn Kr. am Inventar hingewiesen. Die Beklagte habe nicht auf ihr Pfandrecht verzichtet.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat im Berufungsverfahren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen O. und P. und der Zeugin O.. Das Beweisangebot, Herrn Kr. als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger zurückgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2003 (Bl. 273 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 4.6.2003 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat der 7. Zivilsenat ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Erlösschadens ergebe sich aus §§ 990 Abs. 2, Abs. 1, 286, 284,398 BGB (a.F.).Die Beklagte habe die Herausgabe der Sachen unberechtigt verweigert, obgleich sie im März 1998 einen problemlosen Erwerb der Fa. V. zugesagt habe. Daher sei der Verkauf durch Fa. V. an die Fa. M. gescheitert und die Fa. V. habe nur einen Erlös von 60.000 DM erzielt.
Die Fa. V. habe von Kr. das Eigentum am Inventar erworben, indem beide den Eigentumsübergang auf die Fa. V. mit der Abrede vereinbart hätten, die Gegenstände der Fa. V. nicht direkt zu übergeben, sondern zunächst im Schützenhaus zu belassen. Die Beklagte habe mittelbaren Besitz gehabt, und habe der Familie M. unmittelbaren Besitz eingeräumt. Ausweislich der Aussage des Zeugen O. sei die Herausgabe seitens der Fa. V. verlangt worden, daher habe die Beklagte gewusst, dass die Fa. V. die neue Eigentümerin des Inventars gewesen sei. Die Fa. V. habe das Eigentum gutgläubig ohne Pfandrechtsbelastung erworben.
Jedenfalls aber stelle die Pfandrechtsausübung widersprüchliches Verhalten dar. Grundsätzlich habe der Beklagten wegen der Mietrückstände des Kr. ein Vermieterpfandrecht zugestanden. Daraus habe ihr aber kein Recht zugestanden, da die Beklagte auf die ausdrückliche Frage der Fa. V. (des Zeugen Oberst) erklärt habe, sie habe keine Einwände gegen den Kaufvertrag, ohne auf die Forderungen der Beklagten gegen Herrn Kr. hinzuweisen. Daraus ergebe sich ein Verzicht auf das Pfandrecht. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Oberst, die im Kern durch die Aussage der Zeugin O. gestützt werde.
Die Beklagte sei in Verzug gekommen, als sie nachfolgend trotz mehrerer Herausgabeverlangen, die durch die Aussage des Zeugen O. erwiesen seien, die der Fa. V. gehörenden Gegenstände zurückgehalten habe. Die Beklagte habe dabei grob fahrlässig gehandelt, da sie habe wissen müssen, dass ihr infolge ihrer Zusagen kein Pfandrecht zugestanden habe. Der Schaden werde auf 60.000 DM geschätzt.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.6.2005 das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens gem. §§ 990 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB a.F., 284 BGB a.F., sei vorliegend der gutgläubig lastenfreie Erwerb des Eigentums durch V. An diesem gutgläubig lastenfreien Erwerb fehle es. Sei die Beklagte Pfandrechtsinhaberin gewesen, so sei sie nicht unberechtigte Besitzerin im Sinne der §§ 987 ff. BGB. Denn sei dann berechtigt gewesen, der Entfernung zu widersprechen, und das Inventar nach Auszug des Herrn Kr. in Besitz zu nehmen. Der Beklagten habe wegen rückständiger Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht gem. § 559 S. 1 BGB a.F. am Inventar zugestanden. Veräußere der Mieter das Inventar nach Einbringung, so sei das Eigentum des Erwerbers mit dem Vermieterpfandrecht belastet.
Ausweislich der für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellung des Oberlandesgerichts sei die Übereignung des Herrn Kr. an die Fa. V. aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses erfolgt. Die Fa. V. habe dadurch nicht gutgläubig lastenfrei erworben. Denn bei dem hier nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts vorliegenden Erwerb gem. §§ 930, 929 BGB sei gem. § 933 BGB die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber nötig. Entsprechend knüpfe § 936 Abs. 1 S. 2 BGB den lastenfreien Erwerb an die Übergabe der Sache an. Hier sei der Erwerb des Inventars mittels Besitzkonstitut erfolgt (zweistufiges Besitzmittlungsverhältnis).Mangels Übergabe des Inventars an die Fa. V. sei kein Raum für einen lastenfreien Erwerb.
Zudem trügen die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht die - in § 242 BGB gekleidete - Annahme, die Beklagte habe ihr Pfandrecht aufgegeben. Die Beweislast dafür liege beim Kläger, dieser sei er nicht nachgekommen. Aus der Besprechung im März 1998 ergebe sich kein Verzicht der Beklagten. Dafür reiche die Aussage der Beklagten, sie sei mit dem Erwerb durch die Fa. V. einverstanden, und der fehlende Hinweis der Beklagten auf das Pfandrecht nicht. Denn zum einen habe die Beklagte gegen den Verkauf ohnehin nichts unternehmen können, da das Pfandrecht Herrn Kr. nicht am Verkauf gehindert habe. Zum anderen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, auf das Pfandrecht hinzuweisen. Auch die von der Zeugin O. bekundete Äußerung der Beklagtenseite, man habe kein Interesse im Hinblick auf den Verkauf des Inventars, beruhe auf dem Umstand, dass die Beklagte den Verkauf nicht habe verhindern können. Sie besage nicht, dass die Beklagte auf ihr Recht verzichte.
Umgekehrt, so der Bundesgerichtshof weiter, wäre gutgläubiger lastenfreier Erwerb - die fehlende Übergabe unterstellt - nur möglich gewesen, wenn sich die Fa. V. bei der Beklagten ausdrücklich nach dem Pfandrecht erkundigt hätte. Zudem habe der Zeuge O.nach eigenen Angaben nicht die Entfernung des Inventars angekündigt. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Verzicht der Beklagten auf das Pfandrecht. Weiter wäre Voraussetzung, dass die Beklagte mit dieser Ankündigung der Entfernung Einverständnis erklärt hätte.
Gegenüber dem 6. Zivilsenat trägt der Kläger nunmehr vor, am 29.4.1998 sei es zu dem Treffen zwischen den Herren K., Kr. , O. und P. gekommen. Das Inventar sei besichtigt und erfasst worden. Die Beteiligten hätten sich geeinigt, dass das Eigentum von Herrn Kr. auf die Fa. V. übergehen solle. Herr K. und Herr O. hätten sich geeinigt, dass Herr K. das Inventar noch bis Ende März 1998 nutzen dürfe. Die Fa. V. sei zu diesem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer gewesen, und Herr Kr. habe den Besitz aufgegeben, so dass eine Übergabe durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes an die Fa. V. stattgefunden habe. Zudem habe ursprünglich ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Herren Kr. und K. vorgelegen. Am 29.4.1998 sei dann zwischen Herrn O. und Herrn K. vereinbart worden, dass Herr K. die Sachen nutzen dürfe. Herr Kr. habe gegenüber Herrn K. erklärt, dass ab sofort nicht mehr er, sondern die Fa. V. Vertragspartnerin bezüglich des Inventars sei.
Soweit der Bundesgerichtshof annehme, der Zeuge O.habe eine Erkundigung der Fa. V. nach dem Pfandrecht nicht hinreichend bestätigt, sei dies zweifelhaft. Insoweit werde die erneute Vernehmung dieses Zeugen sowie des Zeugen Kr. beantragt. Der Kläger wiederholt seine Ansicht, die Fa. V. habe nicht mit einem Pfandrecht der Beklagten habe rechnen müssen und habe ihrer Erkundigungspflicht genügt. Weiter tritt der Kläger den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Schadenshöhe entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der Vermögenseinbuße zu, die der Fa. V. deshalb entstanden ist, weil die Beklagte ihr das Inventar nicht zur Verfügung gestellt hat. Ein solcher Anspruch des Klägers lässt sich nicht aus § 990 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1 a.F. herleiten. Nach diesen Bestimmungen hat der Besitzer einer Sache dem Eigentümer der Sache denjenigen Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass der Besitzer die Herausgabe der Sache an den Eigentümer verzögert (§ 286 Abs. 1 BGB) oder seiner Herausgabepflicht überhaupt nicht nachkommt (§ 286 Abs. 2 a.F.). Voraussetzung für die Anwendung des § 990 BGB ist aber, dass der Eigentümer die Herausgabe der Sache vom Besitzer verlangen konnte (§ 985 BGB). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Besitzer zum Besitze berechtigt war (§ 986 BGB).
Die Frage, ob die Fa. V. Eigentümerin des Inventars geworden ist, kann offen bleiben. Denn unterstellt man zugunsten des Klägers das Eigentum der Fa. V. , war die Beklagte jedenfalls gegenüber dieser zum Besitze berechtigt und brauchte daher das Inventar nicht herauszugeben. Diese Berechtigung der Beklagten, die Herausgabe an die Fa. V. zu verweigern, ergab sich aus dem der Beklagten am Inventar des "Schützenhauses" zustehenden Vermieterpfandrecht. Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter gem. § 561 Abs. 1 BGB a.F., die dem Pfandrecht unterworfenen Gegenstände bei Auszug des Mieters in Besitz zu nehmen. Aufgrund des Vermieterpfandrechts war die Beklagte berechtigt, bei Auszug des Herrn Kr. zum 1.2.1998 das Inventar in Besitz zu nehmen und es im Besitze zu behalten, auch wenn die Fa. V. aufgrund ihres Eigentums anschließend, nach dem Vortrag des Klägers im Juni oder Juli 1998, die Herausgabe des Inventars verlangte.
Der Beklagten stand, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, ein Pfandrecht am Inventar zu. Die Voraussetzungen für die Entstehung des Vermieterpfandrechts gem. § 559 S. 1 BGB a.F. lagen vor: Der Mieter Kr. hat das ihm gehörende Inventar in die Mieträume eingebracht, der Beklagten als Vermieterin standen gegen ihn Forderungen aus dem Mietverhältnis in Form noch offenen Mietzinses für die Zeit von Dez. 1996 bis März 1997 zu. Zwar kann ein Vermieterpfandrecht nicht an unpfändbaren Gegenständen entstehen (§ 559 S. 3 BGB a.F.). Jedoch war das Inventar zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht unpfändbar, insbesondere unterfiel es nicht dem Pfändungsschutz gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, der für Gegenstände gilt, die der Schuldner zur Erbringung persönlicher Erwerbsarbeit benötigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Pfandrecht eine Unpfändbarkeit entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts. Unstreitig hat die Beklagte dieses erst im Juni 1998 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt scheidet eine Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus, weil Herr Kr. als Schuldner der Ansprüche der Beklagten aus dem Mietverhältnis die Gaststätte schon seit Anfang Februar 1998 nicht mehr betrieb und die Gaststätteneinrichtung auch nicht für eine Fortsetzung des Gaststättenbetriebs an anderer Stelle nutzen wollte, sondern vielmehr die Ausstattung einem Dritten (Herrn K.) überlassen hatte. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts war somit die Ausstattung für den Schuldner Kr. nicht zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich und unterfiel daher nicht dem Schutz des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
Das Pfandrecht stand der Beklagten auch im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens der Fa. V. im Sommer 1998 zu. Insbesondere war es nicht dadurch erloschen, dass die Fa. V. das Inventar gutgläubig lastenfrei erworben hätte. Geht das Eigentum an einer Sache auf einen anderen über, erlischt ein etwa an der Sache bestehendes Recht eines Dritten nur dann, wenn der Erwerber der Sache hinsichtlich des Rechts im guten Glauben ist (§ 936 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Das ist dann nicht der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass dem Dritten das Recht an der Sache zusteht (§ 932 Abs. 2 BGB). Insoweit ist zwar die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, der den gutgläubig lastenfreien Erwerb verneint hat, nicht bindend. Denn diese Erwägungen des Bundesgerichtshofes knüpfen ausdrücklich an die Feststellung des 7. Zivilsenats zum Übereignungsvorgang zwischen Herrn Kr. und der Fa. V. an. Diese Feststellungen des 7. Zivilsenats kann der erkennende Senat aber nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen, da sie den Vortrag des Klägers (auch denjenigen gegenüber dem Landgericht und dem 7. Zivilsenat) nicht hinreichend berücksichtigen. Der Kläger hatte vorgetragen, die Fa. V. und Herr K. hätten das Verbleiben der Gegenstände in der Gaststätte vereinbart. Da weder vorgetragen noch ersichtlich war, dass Herr K. den Herrn Kr. insoweit vertreten hätte oder auf dessen Weisung gehandelt hätte, war damit keine Grundlage für die Feststellung des 7. Zivilsenats gegeben, wonach die Fa. V. und Herr Kr. den Eigentumsübergang auf die Fa. V. vereinbart hätten mit der Abrede, die Sachen nicht an die Fa. V. direkt zu übergeben, sondern zunächst im Schützenhaus zu belassen. Die Annahme des 7.Zivilsenats findet auch keine Stütze in dem Vortrag des Klägers, die Fa. V. habe die Beklagte hierüber in Kenntnis gesetzt, da die Beklagte ebenfalls nicht dem Veräußerer, Herrn Kr. , zuzurechnen ist.
Mit seinem Vorbringen gegenüber dem Landgericht und dem 7.Zivilsenat hat der Kläger nicht hinreichend die Grundlagen dafür vorgetragen, dass das Eigentum am Inventar auf die Fa. V. übergegangen ist. Hierfür ist neben der Einigung über den Eigentumsübergang die Übergabe oder ein in den §§ 929 ff. BGB vorgesehener Ersatz für die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber erforderlich. Die insoweit vorgetragenen Absprachen der Fa. V. mit Herrn K. und der Beklagten führen dazu nicht weiter, da die Übereignung im Verhältnis zwischen dem Veräußerer (Herr Kr. ) und dem Erwerber (Fa. V. ) stattfinden muss. Auch soweit der Kläger vorgetragen hatte, bei einem Treffen zwischen K., Kr. , O. und einem dritten Zeugen seien sich die Beteiligten über den Eigentumsübergang des Inventars von Kr. auf Fa. V. einig gewesen, wird damit nichts für die erforderliche Übergabe bzw. einen Übergabeersatz ersichtlich. Es half auch nicht weiter, dass der Kläger vorgetragen hatte, man habe vereinbart, dass Herr K. die Sachen bis Ende seiner Mietzeit weiter nutzen dürfe, und zwar wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 571 BGB a.F. Diese Bestimmung (jetzt: § 566 BGB) enthält den Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete". Aus der damit nur vorgetragenen Gestattung der Fortführung des unmittelbaren Besitzes des Herrn K. ist eine Übergabe oder ein Übergabeersatz zwischen Veräußerer und Erwerber nicht ersichtlich.
Legt man hingegen den neuen Vortrag des Klägers gegenüber dem erkennenden Senat zugrunde, ergibt sich hieraus eine Übergabe durch Übertragung des mittelbaren Besitzes von Herrn Kr. auf die Fa. V. und damit eine Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB. Für die Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB muss der Erwerber den Besitz an der Sache vom Veräußerer erlangen, wobei der mittelbare Besitz genügt. Dabei darf der Veräußerer nicht Besitzmittler sein, da sonst § 930 BGB einschlägig wäre. Auch darf der mittelbare Besitz nicht im Wege des § 870 BGB übertragen werden, da dann § 931 BGB eingreifen würde. Danach ist nach dem neuen Klägervortrag eine Übertragung des mittelbaren Besitzes im Sinne des § 929 S. 1 BGB anzunehmen. Indem Herr Kr. gegenüber Herrn K. erklärt hat, nun sei nicht mehr er, sondern die Fa. V. Vertragspartner bezüglich des Inventars, hat Herr Kr. Herrn K. angewiesen, künftig den unmittelbaren Besitz am Inventar nicht mehr für ihn, Kr. , auszuüben, sondern für die Fa. V. . Indem die Fa. V. nach dem neuen Klägervortrag Herrn K. auch die Nutzung weiterhin gestattet hat, hat sie mit Herrn K. abgesprochen, dass dieser künftig den Besitz für die Fa. V. ausüben solle. Durch diese Weisung des Herrn Kr. an den ummittelbaren Besitzer und Besitzmittler, Herrn K., künftig nicht mehr für ihn, sondern für die Fa. V. zu besitzen, und dadurch, dass Herr K. in Übereinstimmung damit das Besitzmittlungsverhältnis mit Fa. V. einging, ist der mittelbare Besitz von Herrn Kr. auf die Fa. V. im Sinne des § 929 S. 1 BGB übertragen worden. Ein Fall des § 930 BGB liegt dagegen nicht vor, weil Herr Kr. als Veräußerer im April 1998 nicht Besitzmittler war, sondern mittelbarer Besitzer. Besitzmittler war allein Herr K.. Auch ein Fall des § 931 BGB liegt nicht vor, weil eine Übertragung des mittelbaren Besitzes nicht nach § 870 BGB, durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen wurde. Anhaltspunkte für eine solche Abtretungsvereinbarung zwischen Herrn Kr. und der Fa. V. sind nicht ersichtlich.
Ob dieser neue Vortrag des Klägers, den die Beklagte bestritten hat, noch zu berücksichtigen wäre, kann letztlich offen bleiben. Zwar scheitert unter Zugrundelegung dieses Vortrags der gutgläubig lastenfreie Erwerb nicht an der fehlenden Übergabe, wie es der Bundesgerichtshof für den vom 7. Zivilsenat herangezogenen Sachverhalt festgestellt hat. Denn nach dem geänderten Klägervortrag liegt kein Erwerb gem. § 930 BGB vor, sondern ein solcher gem. § 929 S. 1 BGB vor. In diesem Fall verlangt § 936 Abs. 1 BGB für den lastenfreier Erwerb nicht, dass der Erwerber den Besitz an der Sache erlangt.
Der lastenfreie Erwerb scheitert aber jedenfalls an der fehlenden Gutgläubigkeit der Fa. V. . Nach der - bindenden - Einschätzung des Bundesgerichtshofes käme ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nur in Betracht, wenn sich die Fa. V. bei der Beklagten nach einem etwaigen Vermieterpfandrecht erkundigt hätte. Ist bei Abschluss eines Erwerbsgeschäfts bekannt, dass die zu erwerbende Sache trotz Beendigung ihrer Nutzung durch den Verkäufer an ihrem früheren, vom Verkäufer gemieteten Standort verblieben ist, muss sich dem Erwerber der Schluss aufdrängen, dass dies auf einem die Beräumung hindernden Recht des Vermieters beruht. In dieser Situation ist es Sache des Erwerbers sich beim Vermieter nach den Gründen des fortdauernden Verbleibs zu erkundigen. Diese Tatsachenkenntnis begründet beim Erwerber ein Wissen, das seine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Vermieterrechts indiziert, denn bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die zum Recht des Dritten führen, ist - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsirrtums - von einem zur Bösgläubigkeit führenden Wissen um das Recht des Dritten auszugehen. Bei diesen Gegebenheiten muss der Erwerber nur dann nicht vom Vorliegen eines Vermieterpfandrechts ausgehen, wenn sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Pfandrecht im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht auf den eingebrachten Sache lastet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich Käufer davon überzeugt hat, dass ein anderer Behaltensgrund mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder wenn der vom Käufer befragte Vermieter das Bestehen eines Vermieterpfandrechts als solches verneint oder zumindest einen Sachverhalt berichtet, nach dem ein Pfandrecht nicht (mehr) begründet ist.
Aufgrund der vorliegenden Umstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor dem 7. Zivilsenat muss angenommen werden, dass die Fa. V. , vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Oberst, in Bezug auf das Pfandrecht der Beklagten sich der Kenntnis vom Bestehen eines Vermieterpfandrechts zumindest grob fahrlässig verschlossen hat. Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts wie der vorgenannten Beweisgrundlagen davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Fa V. davon wusste, dass das Nutzungsverhältnis des Verkäufers Kr. mit der Beklagten beendet ist, dass die gekauften Sachen sich weiterhin an ihrem bisherigen Standort befinden und dass der Verkäufer Kr. sich Forderungen der Beklagten ausgesetzt sieht. Unstreitig wusste die Fa. V. , dass das Inventar in den von Herrn Kr. bei der Beklagten gemieteten Räumen stand. Außerdem wusste der Zeuge O.seinen Bekundungen zufolge, dass die Beklagte gegen den Verkäufer Kr. Forderungen erhoben hat. Der Zeuge O.ist, wie er selbst bestätigt, geschäftserfahren. Es war, wie er ausgesagt hat, für ihn wichtig, im Falle von Streitigkeiten in einer solchen Situation sich vor dem Erwerb von Einrichtungsgegenständen abzusichern. Selbstverständlich habe er gewusst, dass Herr Kr. einen Pachtvertrag mit der Beklagten hatte. Da ihm Herr Kr. von finanziellen Streitigkeiten mit der Beklagten berichtet habe, habe er dann Herrn Kr. um die Vereinbarung des Gesprächstermins mit dem Bürgermeister gebeten (S. 4 des Vernehmungsprotokolls, Bl. 275 Band II d.A.). Damit steht fest, dass die Fa. V. mit einem Pfandrecht der Beklagten gerechnet hat.
Umstände, die dennoch bei der Fa. V. eine Kenntnislage begründen, wonach auch andere Gründe als ein von der Beklagten im Hinblick auf ihre Forderungen gegen den Zeugen Kr. geltend gemachtes Beräumungshindernis den Verbleib des Kaufgutes im "Schützenhaus" erklären, sind nicht bewiesen. Allein damit, dass der Zeuge den Grund der gegen Kr. erhobenen Forderungen der Beklagten nicht gekannt haben will, lassen sich die gegen eine auf Seiten der Fa. V. bestehende Bösgläubigkeit sprechenden Umstände nicht entkräften. Auch insoweit hat der Zeuge als die maßgeblich für die Fa V. handelnde Person zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei den Forderungen der Beklagten um Ansprüche aus dem das beendete Nutzungsrecht des Verkäufers Kr. zur Beklagten ergebenden Rechtsverhältnis handelt. Sollte der Zeuge O.ohne nähere Nachfrage oder andere Erkenntnisse davon ausgegangen sein, dass die Ansprüche nicht das Mietverhältnis betrafen, würde eine solche Annahme jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Daraus, dass nach den Bekundungen des Zeugen O.der Bürgermeister der Beklagten gesagt hat, die Einrichtungsgegenstände würden von den dem Zeugen O.bekannten Forderungen nicht berührt, durfte der Zeuge O.gleichfalls nicht ohne Weiteres schließen, dass Pfandrechte nicht auf dem Inventar lasteten. Denn es liegt eher nahe, der Bürgermeister habe mit dieser Erklärung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, die Rechtsposition der Beklagten erlaube nicht, sich einem Verkauf des Inventars an die Fa. V. zu widersetzen.
Das Vermieterpfandrecht der Beklagten war weder zum Zeitpunkt des Erwerbs der hier fraglichen Sachen erloschen, noch ist es später untergegangen. Unstreitig sind die Sachen nicht mit Willen der Beklagten aus dem "Schützenhaus" entfernt worden, so dass das Pfandrecht nicht gem. § 562a BGB erloschen ist. Die Beklagte hat auf ihr Vermieterpfandrecht auch nicht verzichtet. Dies gilt auch dann, wenn den Angaben des Zeugen O.gefolgt wird, wonach seine Frage, ob die Stadt Ansprüche auf die Einrichtungsgegenstände erhebe, vom Bürgermeister ausdrücklich verneint wurde. Diese Antwort enthält weder ihrem Wortlauf noch ihrem Sinn zufolge einen Verzicht auf das Pfandrecht. Hiervon wäre im Verhältnis der Beklagten als Pfandgläubigerin zum Erwerber des Pfandobjekts nur dann auszugehen, wenn nach dem objektiven Inhalt der Bürgermeistererklärung die Beklagte in Kenntnis des Bestehens ihres Sicherungsrechts dieses nicht ausüben und sich dem Entfernen des Inventars aus dem "Schützenhaus" auch nicht widersetzen wollte. Ein solcher Inhalt lässt sich der vom Zeugen O.berichteten Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten nicht beiliegen. Wie der Bundesgerichtshof betont, besagt die Zustimmung zum Verkauf der Sachen nichts für einen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht, weil dieses Recht die Veräußerung seines Objekts nicht verhindern kann. Daher ist seitens der Beklagten damals mit Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nur auf die Rechtslage hingewiesen worden. Dass die Zustimmung des Bürgermeisters sich auf das Pfandrecht und auf eine Verschlechterung der Forderungsbesicherung bezogen habe, folgt auch nicht aus der vom Zeugen O.bekundeten Erklärung des Bürgermeisters, die Stadt erhebe keine Ansprüche auf das Inventar. Hiermit hat der Bürgermeister die Frage des Zeugen O.beantwortet, ob die Stadt Ansprüche auf das Inventar gelten mache. Diese Frage war im Zusammenhang mit der Frage nach der Möglichkeit eines Erwerbs des "Schützenhauses" durch die Fa. V. gestellt worden, so dass es nahe liegt, die Antwort des Bürgermeisters in dem Sinn zu verstehen, dass im Falle eines Verkaufs Ansprüche in Bezug auf das Herrn Kr. gehörende Inventar nicht geltend gemacht würden. Im übrigen spricht nichts dafür, dass die Beklagte sich in schlüssiger Weise auch damit einverstanden erklärt habe, dass der Käufer die erworbenen Sachen ungeachtet weiterhin bestehender Forderungen der Beklagten aus dem Schützenhaus entfernen dürfe. Ein solcher Inhalt ist für einen stillschweigend erklärten Verzicht auf das Vermieterpfandrecht zu fordern. Wie §§ 562a, 1253 BGB zeigen, liegt eines der aus der Pfandverstrickung befreienden Elemente in der Entfernung des Pfandobjekts aus dem räumlichen Wirkungsfeld des Sicherungsrechts. Ist dieser Bereich beim Besitzpfand durch den unmittelbaren Besitz bestimmt, bestimmt § 562a Satz 1 BGB ihn für das besitzlose Pfandrecht des Vermieters mit den Grenzen des vom Mieter genutzten Grundstücks. Ein schlüssig erklärter Verzicht auf das Vermieterpfandrecht muss dieses Entfernungsmoment mithin umfassen. § 1255 BGB steht dem nicht entgegen, denn zum einen handelt es sich hier nicht um die Aufhebung eines gesetzlichen Pfandrechts sondern um die eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts; zum anderen fordert § 1255 BGB, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen den an der Begründung des Pfandrechts beteiligten Personen zu Stande kommt. Hierzu hätte - wäre das Gaststätteninventar des Herrn Kr. vertraglich verpfändet worden - nicht die Fa. V. gehört, sondern Herr Kr. und die Beklagt. Daher müsste auch der Aufhebungsvertrag mit Herrn Kr. abgeschlossen worden sein. Der Kläger hatte jedoch nur behauptet hatte, die Beklagte sei der Fa. V. gegenüber mit einer Abholung durch diese einverstanden gewesen; diesen Vortrag hat er im weiteren Prozessverlauf so nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur noch vorgetragen, die Fa. V. habe mehrfach die Herausgabe verlangt, dies sei ihr aber verweigert worden. Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 11.11.2005 wiederum ein Einverständnis der Beklagten mit der Abholung behauptet, widerspricht er sich selbst. Außerdem hat der Zeuge O.angegeben, er sei auf seine Bitte, die Sachen abholen zu dürfen, bei der Beklagten zunächst auf ausweichende Antworten, später dann auf klare Ablehnung gestoßen.
Eine wiederholte Vernehmung des Zeugen O.ist nicht geboten. Der Zeuge O.hat sich zu allen hier interessierenden Aspekten in seiner Vernehmung durch den 7. Zivilsenat geäußert. Die damaligen Aussagen zieht der Senat in ihrem Wahrheitsgehalt nicht in Zweifel. Er stellt nur fest, dass sie die vom Kläger geltend gemachten Folgerungen nicht ergeben. Entsprechendes gilt für die Aussagen der Zeugin O.. Hierzu wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes hinsichtlich des Bedeutungsgehalts der von der Zeugin bekundeten Erklärungen verwiesen. Auf die Vernehmung des Zeugen Kr. hat der Kläger in II. Instanz verzichtet.
Da die Beklagte kraft ihres Vermieterpfandrechts die Herausgabe verweigern durfte scheidet auch ein Anspruch aus § 286 BGB a.F.aus, weil die Beklagte mangels Herausgabepflicht nicht in Verzug kommen konnte. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB) oder unerlaubter handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) ist die Klage nicht begründet, weil die Beklagte als berechtigte Besitzerin weder rechtsgrundlos bereichert war noch sich einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum der Fa. V. hat zu Schulden kommen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO gestützt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat die Rechtssache aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze entschieden hat, so dass kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. § 543 ZPO (n.F.) ist anwendbar, da die mündliche Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergeht, nach dem 1.1.2002 geschlossen wurde, § 26 Nr. 7 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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