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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 6 U 569/05
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 47
GmbHG § 48 Abs. 2
ZPO § 1029
ZPO § 1032
1. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts Eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Schiedsklausel genügt daher dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag zwar hervorgeht, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen, ein konkretes Schiedsgericht jedoch wurde bisher nicht benannt wurde.

2. Eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren ist gem. § 48 GmbHG Abs. 2 zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung ab, ist die Beschlussfassung fehlgeschlagen, auch wen er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann.

Auf die Stimmabgabe ist § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden. Es bleibt offen, ob der Widerruf der Stimmabgabe für Kapitalgesellschaften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist (vgl. Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379).

3. Auch wenn das Einverständnis mit einer Beschlussfassung im schriftlichen verfahren in schlüssiger Weise erklärt werden kann, muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung doch eindeutig erfolgen. Stimmt ein Gesellschafter einem Beschlussantrag inhaltlich nicht zu, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen sei, denn dem Gesellschafter kam es darauf an, dass eine Beschlussfassung mit dem angestrebten Inhalt gänzlich unterbleibt.

4. Allein der Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führt nicht zur Nichtigkeit des im schriftlichen Verfahren zu Stande gekommenen Beschlusses, wenn sämtliche Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. War dies nicht der Fall, ist der Beschluss lediglich anfechtbar. Unterbleibt die Anfechtung ist der Beschluss ist mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen und er kann mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.

5. Ein Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich auszulegen, so dass Umstände, die nur einzelnen Gesellschafter bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben.

6. Betrifft die Stimmabgabe die Verwendung des Jahresüberschusses, kann ein ablehnendes Votum nicht als treuwidrig übergangen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin Lahn in keiner Weise berührt gewesen wären. (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181).

Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 U 569/05

In dem Verfahren

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h. c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Reichertz

am 09.01.2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12.05.2005 - 2 HKO 210/04 - wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert beträgt 115.498,19 €.

Gründe:

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 ZPO.

a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß § 1032 ZPO entgegen. Die Schiedsklausel aus Ziffer 11.1 des Gesellschaftsvertrages genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 1029 ZPO nicht. Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO ist die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichtes (Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 1029 Rn. 48). Zwar geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgericht übertragen werden sollen. Ein konkretes Schiedsgericht wurde jedoch bisher nicht benannt. Eine gesonderte Schiedsvereinbarung fehlt ebenfalls.

b) Wie vom Landgericht Erfurt zutreffend ausgeführt, war die Klage auch in der Sache erfolgreich. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 91.128,07 Euro zu. Die Rügen der Beklagten im Rahmen der Berufung können nicht durchgreifen.

aa) Der Gesellschafterbeschluss vom 11.11.2003 bezüglich der Ausschüttung des Jahresüberschusses 2001/2002 wurde wirksam gefasst. Der ursprüngliche Beschluss vom 15.08.2003 wurde dahingehend abgeändert, dass der Jahresüberschuss nunmehr an die Gesellschafter ausgeschüttet werden sollte. Auf Grund dieses Beschlusses kam ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande. Die ausgeschütteten Beträge, abzüglich der Kapitalertragssteuer, sollten der Gesellschaft für die Dauer der Mitgliedschaft der Gesellschafter in Form eines Darlehens wieder zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß Ziffer 7.3 des Gesellschaftervertrages werden Beschlüsse über die Ausschüttung von Jahresüberschüssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Geschäftsanteile gefasst. Mit Unterzeichnung des Beschlusses durch den Gesellschafter T. und den Kläger lag die erforderliche einfache Mehrheit vor. Der Kläger und der Gesellschafter T. verfügten zu diesem Zeitpunkt über insgesamt 89,2 % der Gesellschaftsanteile.

Dass die Gesellschafterin L. die Unterzeichnung des Beschlusses zunächst ablehnte und erst später zustimmte, war für die Wirksamkeit unerheblich, da bereits die erforderliche Stimmenmehrheit vorlag.

bb) Der Beschluss ist nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig. Die Abstimmung über den Gesellschafterbeschluss erfolgte im schriftlichen Verfahren, dem so genannten "Umlaufverfahren". Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG bestehen zwei Möglichkeiten für eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung: Zum einen kommt eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren in Betracht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (vgl. § 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Gesellschafterin L. - wie die Parteien übereinstimmend vortragen - den Beschluss vom 11.11.2003 zunächst ablehnte. Dass Frau L. ihre Meinung insoweit später geändert hat, ist für die Beschlussfassung unerheblich. Die Stimmabgabe eines Gesellschafters ist eine Willenserklärung, durch welche Zustimmung, Ablehnung oder Neutralität gegenüber dem jeweiligen Beschlussantrag zum Ausdruck gebracht werden kann (Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8.Aufl. 1997, § 47 Rn. 41). Auf die Stimmabgabe ist daher auch die Regelung des § 130 BGB anzuwenden. Die Erklärung entfaltet somit ab dem Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft Wirksamkeit (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. 2002, § 48 Rn 65; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 47 Rn. 4) und bindet den Erklärenden an ihren Inhalt. Die abgegebene Stimme kann nach Zugang nicht mehr zurückgenommen oder abgeändert werden (Hachenburg/Hüffer aaO § 47 Rn. 41). Etwas Abweichendes wird teilweise für Kapitalgesellschaften bejaht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Michalski/Römermann, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 379). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde jedoch nichts vorgetragen. Die nachträgliche Zustimmung der Gesellschafterin L. war daher nicht geeignet, die ursprüngliche Stimmabgabe abzuändern und hatte keinen Einfluss auf die Beschlussfassung.

Darüber hinaus ist eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren möglich, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären. Auch hierfür liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die Gesellschafter der Beklagten waren sich insoweit nicht einig. Insbesondere lässt sich aus der Ablehnung des Beschlusses durch die Gesellschafterin L. keine konkludente Zustimmung zur Abstimmung im schriftlichen Verfahren herleiten. Zwar ist eine konkludente Einverständniserklärung möglich, allerdings muss die Zustimmung zur schriftlichen Abstimmung eindeutig erfolgen (Hachenburg/Hüffer aaO § 48 Rn. 45; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rn. 21). Eine solche Erklärung ist jedenfalls nicht in der Ablehnung des Beschlusses durch die Gesellschafterin L. zu erkennen (Hachenburg/Hüffer aaO § 48 Rn. 47; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rn. 21; Scholz/K. Schmidt aaO, § 48 Rn. 64). Vielmehr kam es der Gesellschafterin L. zu diesem Zeitpunkt gerade darauf an, dass der Beschluss nicht gefasst wurde.

Die Abstimmung im schriftlichen Verfahren unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG führte jedoch nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Beklagten und der Gesellschafterin L. vom Gesellschafter T. zugeleitet, so dass alle Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt waren. Nichtigkeit ist nur gegeben, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt bleiben. Dies war hier jedoch nicht der Fall, so dass lediglich von der Anfechtbarkeit des Beschlusses auszugehen ist (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl., Anh. § 47 Rn. 49; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. 2002, § 47 Rn. 102; Scholz/K. Schmidt aaO § 45 Rn. 95). Der Beschluss ist somit mit dem Zugang der letzten schriftlichen Stimmabgabe bei der Gesellschaft wirksam zustande gekommen (Lutter/Hommelhoff aaO § 48 Rn. 12; Scholz/K. Schmidt aaO § 48 Rn. 67 m.w.N.) und mangels Anfechtung auch nicht nachträglich beseitigt worden.

cc) Die Beschlussfassung erfolgte, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung, dass zwischen dem Kläger und dem Gesellschafter T. der angestrebte Anteilskaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde. Weder ausdrücklich noch konkludent wurde eine Bedingung für die Wirksamkeit des Beschlusses vereinbart. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Wirksamkeit eines Beschlusses vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen. Allerdings ist dafür erforderlich, dass das Vorliegen der Bedingung für alle beteiligten Gesellschafter deutlich erkennbar ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 133 Rn. 15). Dies gilt insbesondere auch für eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren. Für jeden an der Abstimmung beteiligten Gesellschafter muss eindeutig erkennbar sein, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst worden ist. Die Auslegung des gefassten Gesellschafterbeschlusses ist einheitlich vorzunehmen, so dass Umstände, die nur für einzelne Beteiligte bekannt oder erkennbar sind, außer Betracht bleiben müssen (Palandt/Heinrichs aaO § 133 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 28, 259, 264 f.; RGZ 146, 145, 154).

Hier war das Bestehen eines Bedingungsvorbehalts auf Seiten des Gesellschafters T. im Zeitpunkt seiner Stimmabgabe für die anderen beteiligten Gesellschafter nicht ausreichend deutlich erkennbar. Der Gesellschafter T. hat seine Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss erklärt und diesen dem Kläger mit der ausdrücklichen Aufforderung übersandt, den Beschluss zu unterschreiben und die Unterschrift der Gesellschafterin L. einzuholen. Bereits mit der Unterschrift des Klägers kam der Beschluss wirksam zustande. Dass der Beschluss unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Abtretungsvertrages stehen sollte, war für die übrigen Gesellschafter nicht zu erkennen. Es handelte sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt i.S.d. § 116 BGB. Die Zustimmungserklärung des Gesellschafters T. ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie der Kläger sie verstehen durfte. Danach ist zweifelhaft, ob aus Sicht des Klägers von einer bedingten Stimmabgabe des Gesellschafters T. i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB auszugehen war. Für den Kläger war zwar erkennbar, dass die Motivation des Gesellschafters T. zur Fassung des Gesellschafterbeschlusses unter anderem darauf beruhte, dass der Anteilskaufvertrag tatsächlich zustande kommen sollte. Allerdings war für den Kläger nicht ersichtlich, dass der Abschluss des Anteilskaufvertrages Geltungsvoraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses sein sollte. Insbesondere hatten weder der Kläger noch der Gesellschafter T. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Zweifel daran, dass der Anteilskaufvertrag tatsächlich geschlossen würde. Es ist daher bereits begrifflich nicht vom Vorliegen einer Bedingung auszugehen (Palandt/Heinrichs aaO, Einf.§ 158 Rn.6)

Dies kann jedoch für die Beurteilung des Falles dahinstehen, da jedenfalls die Umstände, aus denen die Beklagte die Bedingung herleitet, der Gesellschafterin L. unbekannt waren. Aus Sicht der Gesellschafterin L. erklärte der Gesellschafter T. seine Zustimmung zu dem Beschluss bedingungsfrei.

dd) Wie vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend festgestellt, kam auch der Darlehensvertrag zwischen der Gesellschafterin L. und der Beklagten bereits mit dem Wirksamwerden des Gesellschafterbeschlusses zustande, ohne dass hierfür eine Bedingung vereinbart worden wäre. Etwas anderes kann auch nicht für den Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten, da nur eine einheitliche Bewertung der Folgen des Gesellschafterbeschlusses möglich ist. Ebenso wie der Darlehensvertrag stand auch der Gesellschafterbeschluss nicht unter einer aufschiebenden Bedingung.

ee) Der Gesellschafterbeschluss ist auch nicht durch treuwidrige oder missbräuchliche Verwendung des Stimmrechtes zustande gekommen. Die Stimmabgabe des Klägers ist aus keinem Gesichtspunkt als treuwidrig zu werten. Vielmehr wurde der Kläger durch den Vertreter des Gesellschafters T. ausdrücklich zur Unterzeichnung des Beschlusses aufgefordert. Dass der Anteilskaufvertrag letztlich nicht zustande kam, lag allein daran, dass der Gesellschafter T. nachträglich vom Vertragsschluss Abstand genommen hat. Zum Zeitpunkt der Stimmabgabe gingen der Kläger und der Gesellschafter T. von der unmittelbar bevorstehenden Übertragung der Geschäftsanteile des Klägers aus.

Die Stimmabgabe der Gesellschafterin L. war ebenfalls nicht treuwidrig. Dies wäre der Fall, wenn die Ablehnung des Beschlusses ohne triftigen Grund erfolgt und die Vermögensinteressen der Gesellschafterin L. in keiner Weise berührt gewesen wären (vgl. BGHZ 88, 320, 328; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1180, 1181). Die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses greift jedoch wesentlich in die Vermögensinteressen eines Gesellschafters ein. Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise auf eine treuwidrige Ablehnung des Beschlusses hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Die spätere Zustimmung der Gesellschafterin L. entfaltet - wie bereits ausgeführt - keine Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses, so dass auch insoweit keine Treuwidrigkeit vorliegt. Für das Vorliegen treuwidriger Absprachen zwischen dem Kläger und der Gesellschafterin L. sind ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden.

ff) Die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Darlehens liegen auch im Übrigen vor. Der Anspruch des Klägers ist gemäß Ziff. 7.3 des Gesellschaftsvertrages mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Beklagten entstanden. Der Kläger ist mit Übertragung seines Gesellschaftsanteils an die Gesellschafterin L. aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dies wurde der Beklagten durch Schreiben vom 06.07.2004 mitgeteilt. Gemäß Ziff. 8.1 des Gesellschaftsvertrages ist die Veräußerung von Geschäftsanteilen an Abkömmlinge oder Mitgesellschafter zulässig. Eine Stundungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde nicht abgeschlossen, der Anspruch ist somit auch fällig.

Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2001/2002 betrug 303.942,61 €. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Inhaber von 38 % der Geschäftsanteile. Ihm stand daher ein Anteil in Höhe von 115.498,19 € aus dem Jahresüberschuss von 2001/2002 zu. Abzüglich der Kapitalertragssteuer in Höhe von 23.099,64 € und des Solidaritätszuschlags von 1.270,48 € hat der Kläger einer Forderung in Höhe von 91.128,07 € gegen die Beklagte.

gg) Der Zinsanspruch ergibt sich, wie vom Landgericht Erfurt zutreffend festgestellt, aus Ziff. 7.5 des Gesellschaftsvertrages und beträgt 3 Prozentpunkte pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 Prozentpunkte pro Jahr. Der Zinsanspruch ist zeitlich bis zum 06.07.2004 begrenzt. Der Darlehensvertrag und damit auch der Zinsanspruch endeten mit der Anzeige des Ausscheidens des Klägers aus der Beklagten. Der Zinsanspruch seit dem 22.07.2004 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte verweigerte durch Schreiben vom 21.07.2004 endgültig die Zahlung, so dass eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

3. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf 115.498,19 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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