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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 6 U 620/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 33
ZPO § 263
1. Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.

2. Ist Streitgegenstand einer Drittwiderklage allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, ist diese Widerklage auch dann unzulässig, wenn das Ergebnis dieser Auskunft dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung erleichtern kann.

3. Literatur und Rechtsprechung lassen eine Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage und als konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zu, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO. Daneben ist für bestimmte Fallgruppen die isolierte Drittwiderklage eröffnet.

4. Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus. Umstritten sind die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt, oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann.

5. Die Einbeziehung in den Prozess und die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes ist dem Dritten nur zumutbar, wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Hieran fehlt es, wenn durch die Widerklage ein neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt würde (z.B. Drittwiderklage gegen Mitgesellschafter auf Vorlage von als Verteidigungsmittel gegen die Darlehensrückzahlungsklage benötigten Dokumenten).


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 U 620/04

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. hc. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Bötzl

am 20.09.2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens.

Der Beklagte war bis 31.12.2000 neben den beiden Drittwiderbeklagten Mitgesellschafter der FBF S. GbR mit Sitz in M. (im Folgenden: GbR). Die Drittwiderbeklagte zu 1) ist die Schwester des Beklagten und die Ehefrau des Klägers. Ihr allgemeiner Gerichtsstand liegt im Bezirk des Landgerichts Darmstadt.

Der Kläger behauptet, er habe der GbR im Jahr 1999 ein verzinsliches Darlehen von 74.540,00 DM gewährt, und macht nun einen Teilbetrag von 10.000,00 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Darlehensvertrages. Soweit Überweisungen vom gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten zu 1), auf das Geschäftskonto der GbR erfolgt seien, stellten diese Zahlungen auf von der GbR an den Kläger gestellte Werklohnrechnungen dar, die er nach seinem Ausscheiden aus der GbR nicht im Einzelnen benennen könne. Im Übrigen berühmt er sich weiterer eigener Zahlungsansprüche gegen den Kläger im Hinblick auf erbrachte Werkleistungen am Haus des Klägers, mit denen er hilfsweise gegen die Klageforderung aufrechnet und im Übrigen Widerklage gegen den Kläger erhoben hat.

Mit Schriftsätzen vom 21.03.2002 und 24.03.2003 hat der Beklagte Drittwiderklage gegen die beiden Gesellschafter der GbR erhoben, deren Anträge er im Termin vom 04.05.2004 zum Teil auch gegen den Kläger erweiterte und hat beantragt,

die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem (Drittwider-) Kläger die auf die Fa. FBF S. GbR lautenden Kontoauszüge mit Wertstellung ab dem 19.03.1998 bis zum 16.03.1999 vorzulegen, hilfsweise Einsicht in die vorgenannten Kontoauszüge zu gewähren,

die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, zum Zwecke der Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs des Beklagten gem. § 738 BGB gegen die Fa. FBF S. GbR eine von einem unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Buchprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz per 31.12.2000 vorzulegen sowie

die Drittwiderbeklagte (gemeint wohl: zu 1)) und den Kläger zu verurteilen, sämtliche von der Fa. FBF S. GbR an den Kläger für erbrachte Dienst- und Werkleistungen gestellten Rechnungen vorzulegen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Drittwiderklage sei zulässig; der erforderliche Sachzusammenhang mit der Klage ergebe sich insbesondere daraus, dass die behaupteten Darlehensbeträge vom gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Ehefrau überwiesen worden seien. Die Drittwiderbeklagte sei damit Gesamtgläubigerin der streitigen Darlehensforderung gewesen und habe ihre vermeintliche Forderung daher auch an den Kläger abgetreten. Nachdem der Kläger die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Meiningen bestritten habe, sei das zuständige Gericht durch das Thüringer Oberlandesgericht zu bestimmen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben beantragt, die Drittwiderklage als unzulässig abzuweisen. Es bestehe weder ein Sachzusammenhang mit der Klage noch sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Meiningen gegeben; auch die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung lägen nicht vor. Im Übrigen bestehe für die beantragte Verurteilung zur Vorlage von Rechnungen und Kontoauszügen auch kein Rechtschutzbedürfnis, weil die Drittwiderbeklagten dem Beklagten wiederholt die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der GbR angeboten hätten; ein Anspruch auf Übersendung der Belege bestehe hingegen nicht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.06.2004 die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die isolierte Drittwiderklage in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Klage stehe und das Landgericht Meiningen für die Drittwiderklage örtlich nicht zuständig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, die er mit Schriftsatz vom 09.08.2004 beschränkte. Er wendet sich nunmehr nur noch gegen die Abweisung seiner Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) auf Vorlage der Kontoauszüge und der Rechnungen.

Er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Drittwiderklage als streitgenössische Drittwiderklage zulässig sei, nachdem der Kläger nicht nur eigene Ansprüche, sondern auch abgetretene Ansprüche, die der Drittwiderbeklagten zu 1) als Gesamtgläubigerin zustünden, geltend mache. Die subjektive Klagehäufung sei auch sachdienlich, weil der Kläger mit seiner Ehefrau nicht nur "gemeinsame Sache" mache, sondern beide auch von dem selben Prozessbevollmächtigten vertreten würden und die Drittwiderbeklagte zu 1) bei Erfolg der Klage als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten haften würde. Im Übrigen könnten die begehrten Kontoauszüge und Rechnungen Aufschluss darüber geben, ob mit den behaupteten Überweisungen ein Darlehen ausgereicht oder eine Werklohnforderung getilgt wurde. Soweit das Gericht der Klage bei sachdienlicher Drittwiderklage nicht bereits nach § 33 ZPO örtlich zuständig sei, müsse die beantragte Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen.

Die Drittwiderbeklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beklagte hat beantragt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die Berufung des Beklagten derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die erhobene Drittwiderklage ist auch nach Auffassung des Senats weder als streitgenössische Drittwiderklage noch als isolierte Drittwiderklage zulässig. Ein Raum für eine Gerichtsstandbestimmung verbleibt nicht.

Nach § 33 Abs. 1 ZPO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Der Kläger hat eine Klage auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Darlehens erhoben. Der Beklagte bestreitet die Vereinbarung eines Darlehens, hat hilfsweise mit bestrittenen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aufgerechnet und einen überschießenden Teil dieser Ansprüche allein gegen den Kläger im Wege der Widerklage geltend gemacht. Soweit Zahlungen an die GbR geflossen sind, soll es sich nach seinem Vortrag um die Tilgung von Werklohnforderungen handeln.

Die hier zu beurteilende Drittwiderklage ist unzulässig, weil sie weder mit der Darlehensforderung noch mit Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Werklohnforderungen in einem rechtlichen Zusammenhang steht. Streitgegenstand der Drittwiderklage ist allein der Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen, der sich aus der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der ehemaligen Mitgesellschafter ergibt, mag das Ergebnis dieser Auskunft auch möglicherweise dem Beklagten die Verteidigung gegen die Klageforderung tatsächlich erleichtern.

Anerkannt in Literatur und Rechtsprechung ist die Drittwiderklage als parteierweiternde Widerklage zum Einen als so genannte konnexe streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung, also mit Einwilligung des Dritten oder bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung im Sinne des § 263 ZPO (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 196; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn 41; jeweils m.w.N.), zum Anderen für bestimmte Fallgruppen auch als isolierte Drittwiderklage (z.B. BGH NJW 1984, 2104; NJW 2001, 2094; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 95 Rn 27 ff). Umstritten sind im Wesentlichen die Grenzen der Sachdienlichkeit und die Frage, ob und in welchem Umfang der besondere Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO auch für die parteierweiternde Widerklage gilt (vgl. für den materiell berechtigten Drittwiderbeklagten OLG Dresden, OLG-NL 2003, 65; Vollkommer/Vollkommer, WRP 2000, 1062, 1067; offen OLG Koblenz, OLGR 2001, 300) oder ob bei Abweichungen zwischen dem Gerichtsstand der Klage und dem der Widerklage eine Gerichtsstandbestimmung erfolgen kann und muss (z.B. BGH NJW 1991, 2838).

Sowohl die streitgenössische als auch die isolierte Drittwiderklage setzt aber einen Zusammenhang zwischen dem klageweise geltend gemachten Anspruch oder den hiergegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln bzw. die Sachdienlichkeit der Prozessverbindung voraus (z.B. Vollkommer, Anmerkung zu BGHZ 147, 220 in BGHR 2001, 615). Unabhängig davon, ob man hierfür einen rechtlichen Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche fordert (z.B. Stein/Jonas/Roth, aaO, Rn 27) oder einen natürlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang ausreichen lässt (z.B. Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 33 Rn 2; Thomas/Putzo/Putzo, § 33 Rn 4), ist die Einbeziehung des Dritten in den Prozess und - wie hier - möglicherweise die Annahme oder Bestimmung eines ihm fremden Gerichtsstandes nur dann "zumutbar" (so Vollkommer, BGHR 2001, 615), wenn der gegen ihn erhobene Anspruch in engem Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen steht oder die Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Dies wurde z.B. angenommen wenn der klagende Auftragnehmer und der drittwiderbeklagte Architekt vom beklagten Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (z.B. BGH NJW 1996, 196; NJW 2001, 2094), wenn die Entscheidung über Klage und Widerklage für die Entscheidung über die Drittwiderklage vorgreiflich ist oder sich ihre Rechtskraft auf das Verhältnis zwischen Drittwiderkläger und Drittwiderbeklagten erstreckt (z.B. BGH NJW 1984, 2104), wenn der Zessionar eine Forderung des drittwiderbeklagten Zessionars geltend macht und der Gegenanspruch als Aufrechnungsforderung oder Widerklage bereits Prozessgegenstand ist (z.B. OLG Koblenz, aaO) oder die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis herrühren.

Diese Konstellationen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, durch die Widerklage würde vielmehr ein völlig neuer Streitstoff in den Prozess eingeführt.

Der Beklagte begehrt zwar sowohl von dem Kläger als auch von der Drittwiderbeklagten zu 1) die Vorlage sämtlicher von der GbR an den Kläger gestellten Rechnungen, dieser mögliche Anspruch beruht aber weder auf derselben einheitlichen Rechtsgrundlage noch beruhen diese Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Während sich der Anspruch gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) ausschließlich aus ihrer ehemaligen gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit dem Beklagten ergeben kann, ist für einen gleichlautenden Anspruch gegen den Kläger derzeit überhaupt keine Grundlage ersichtlich, sie kann sich nach dem bisherigen Vortrag allenfalls als nachwirkende Pflicht aus einem ehemaligen Werkvertrag ergeben. Darüber hinaus kann sich der geltend gemachte Anspruch bei natürlicher Betrachtung gegen den Kläger nur auf die bei ihm vorhandenen Rechnungsexemplare beziehen, während sich der Anspruch gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) auf die in den Geschäftsräumen der GbR vorhandenen Unterlagen bezieht. Der Kläger war unstreitig selbst nie Gesellschafter der GbR.

Die Drittwiderbeklagte ist nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht materiell Berechtigte. Sie hat zwar vorsorglich eigene Ansprüche aus der behaupteten Darlehenshingabe an den Kläger abgetreten, der Kläger behauptet aber nach wie vor, dass er allein Darlehensgeber ist und immer war und dass die Überweisung an die GbR zwar vom gemeinsamen Konto der Ehegatten erfolgte, der Darlehensbetrag aber allein aus dem Vermögen des Klägers stammte.

Auch eine Erstreckung der Rechtskraft der Entscheidung über die Klage- und Widerklageforderungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten zu 1) ist nicht ersichtlich.

Allein die persönlichen Beziehungen aller Beteiligten und die Möglichkeit, im Rahmen der Drittwiderklage gewonnene Beweismittel im Prozess verwerten zu können, reichen zur Begründung eines Zusammenhangs im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO oder einer Sachdienlichkeit im Sinne des § 263 ZPO nicht aus.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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