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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 6 U 717/05
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 19
GmbHG § 30
BGB § 362
1. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erfüllung der Bareinlagepflicht will verhindern, dass die sich aus § 19 GmbHG ergebenden Pflichten durch formale Gestaltungen umgangen werden, bei denen rein rechtlich gesehen zwar eine Zahlung der Gesellschafter an die GmbH feststellbar ist, welche bei wirtschaftlicher Betrachtung sich jedoch als Zahlung an die Gesellschafter selbst darstellt, die der Einlageerbringungspflicht entgegenläuft und der Erhaltungspflicht nach § 30 GmbHG widerspricht. Hier ist die GmbH lediglich als "Zahlungsreflektor" eingesetzt, denn das eingezahlte Kapital gelangt tatsächlich umgehend in die Verfügungsbefugnis einer Personengruppe, welche wirtschaftlich gesehen niemand anderes ist als "die Gesellschafter".

2. Die Frage von Erfüllung oder Nichterfüllung der Einlagepflicht ist nicht allein und formal aus dem Vorgang einer Darlehensgewährung an eine unter einflussreicher Beteiligung der GmbH-Gesellschafter gebildete Gesellschaft zu beantworten. Maßgeblich ist, ob "das Geld" auf diesem Weg so in den Verfügungsbericht der Gesellschafter zurückgeleitet wurde, als sei es nie gezahlt worden, oder ob das Kapital bei der Gesellschaft verbleiben ist und ihr ermöglicht hat, im Sinne ihres Gesellschaftszwecks tätig zu werden.

3. Ein Darlehen, das eine GmbH einer Kommanditgesellschaft gewährt, deren persönlich haftender Gesellschafter sie ist, ist im Hinblick auf § 19 GmbHG anders zu bewerten als ein Darlehen, welches die GmbH einer OHG zugewandt hat, an der sie - die GmbH - nicht beteiligt ist, welche aber ihren Gesellschaftern "gehört" (hierzu BGHZ 153m 10ß7). Bei der GmbH & Co. KG die vom BGH geforderte Einheit nur zwischen der GmbH und "ihrer" Kommanditgesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet, ist daher ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH "ihrer" Kommanditgesellschaft auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die Gesellschafter zu werten (so auch OLG Köln GmbHR 2002, 968). Die Verwaltungs-GmbH handelt hier ihrer Aufgabenstellung gemäß und tätigt ein Verkehrsgeschäfts i.S.d. BGH-Rechtsprechung, wenn sie Finanzmittel in die Kommanditgesellschaft als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einbringt.

4. Der Gefahr, daß im Wege über die KG die Stammeinlagen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter/Kommanditisten zurückgeführt werden, wird durch die umfassende Kapitalbindung in der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 717/05

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Bayer und die Richterin am Oberlandesgericht Reichertz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der P. Verwaltungs GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) von den Beklagten die Zahlung der Stammeinlagen. Die Beklagten sind Gesellschafter der mit Vertrag vom 14.12.1996 gegründeten, am 17.12.1996 angemeldeten und am 7.3.1997 ins Handelsregister eingetragenen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 12.9.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am Stammkapital der Gemeinschuldnerin war die Beklagte zu 1 in Höhe von 40.000 DM, die Beklagte zu 2 in Höhe von 20.000 DM beteiligt. Die Gemeinschuldnerin ist Komplementärin der P. GmbH & Co KG; die Beklagten sind neben einer weiteren Person die Kommanditisten dieser KG.

Am 23.12.1996 erfolgte eine Einzahlung in Höhe des Stammkapitals (60.000 DM) durch den Steuerberater der Gesellschaft, Herrn S., auf ein Konto der P. GmbH & Co KG, mit Verwendungszweck "Stammeinlage Verwaltungs GmbH", wobei der Betrag in der Bilanz der Gemeinschulderin aber als von der Gemeinschuldnerin an die KG gewährtes Darlehen gebucht wurde. Ein Darlehensvertrag wurde unterzeichnet. Das Darlehen wurde seitens der P. GmbH & Co KG nie getilgt. Auch über das Vermögen der KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 30.6.2003 zur Zahlung der Stammeinlagen auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 18.7.2003.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihre Stammeinlagen noch nicht erbracht; die von den Beklagten insoweit vorgelegten Quittungen seien rückdatiert und unwahr. Jedenfalls habe das etwa am 14.12.1996 eingezahlte Geld wegen der Weiterleitung an die KG nicht zur freien Verfügung der Gemeinschuldnerin gestanden.

Er hat beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 20.451, 68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen, und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 10.225,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, am 14.12.1996 hätten sie ihre Stammeinlagen in bar geleistet, und haben dazu Quittungen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 109 und Bl. 110 d.A.) Eine Differenzhaftung der Beklagten scheide aus, wobei diesbezügliche Ansprüche verjährt seien.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. W., des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, über die Bareinzahlung, und durch Sachverständigengutachten über die behauptete Rückdatierung der Quittungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2004 (Bl. 98 d.A.) sowie auf das urkundentechnische Gutachten des Sachverständigen Jürgen Bügler vom 14.3.2005 (der Akte in hinterer Tasche beiliegend) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten bewiesen, ihre Stammeinlageverpflichtung durch Barzahlung am 14.12.1996 an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin erbracht zu haben. Dass die Bareinzahlung erfolgt sei, habe die Vernehmung des Zeugen W. ergeben, und werde auch durch die Quittungen gestützt, deren Rückdatierung durch das Gutachten nicht bestätigt worden sei. Das eingezahlte Geld habe der Gemeinschuldnerin bzw. dem Geschäftsführer mit der Bareinzahlung frei zur Verfügung gestanden und habe dann auch zur Darlehensgewährung verwendet werden dürfen.

Gegen das ihm am 4.7.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.7.2005 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5.10.2005 am 3.10.2005 begründet hat. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, mit der durch die Beweisaufnahme erwiesenen Zahlung seien die Stammeinlagen erbracht worden. Er vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2.12.2003 (NJW 2003, 825) die Auffassung, trotz der Zahlung vom 14.12.1996 an den Zeugen W. hätten die Beklagten die Stammeinlageforderung nicht erfüllt. Denn es fehle an einer Erfüllung, wenn das Geld absprachegemäß sofort wieder an den Inferenten selbst oder an ein von ihm beherrschtes Unternehmen bzw. mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließe. Ein solcher Rückfluss habe hier stattgefunden, da wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Einzahlung des Geldes bei der KG eine Vermutung für eine Rückzahlung bestehe. Bei der KG handele es sich um eine von den Beklagten beherrschte Gesellschaft.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte 1 zu verurteilen, an ihn 20.451, 68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen, und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an ihn 10.225,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 19.7.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, die Stammeinlageforderung sei durch die erwiesene Barzahlung erfüllt worden. Eine Rückzahlung liege nicht vor. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2.12.2003 sei auf den hier vorliegenden Fall einer GmbH & Co KG nicht anwendbar. Es habe schließlich zu den satzungsmäßigen Aufgaben der GmbH (Gemeinschuldnerin) gehört, der KG Betriebskapital zur Verfügung zu stellen. Die Weiterreichung des eingezahlten Stammkapitals an die KG stelle daher keinen Rückfluss an die Beklagten dar. Die Beklagten berufen sich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 5.2.2002 (GmbHR 2002, 968).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht nicht.

1. Die Beklagten schuldeten gem. § 19 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag die Leistung der von ihnen übernommenen Stammeinlagen. Diese (ursprüngliche) Verpflichtung haben die Beklagten nach Grund und Höhe nicht in Abrede gestellt.

2. Die Verpflichtung besteht aber nicht mehr. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers durch Erfüllung, § 362 BGB, erloschen, denn die Beklagten haben eine Erfüllungshandlung dargelegt und bewiesen.

a) Das Landgericht hat es zu Recht im Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, dass die Väter der Beklagten für die Beklagten am 14.12.1996 Beträge in Höhe der jeweiligen Stammeinlagen zur Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung an den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in bar übergeben haben. Dieses Beweisergebnis greift die Berufung auch nicht an.

b) Damit haben die Beklagten einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der zur Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung führt. Der Annahme der Erfüllung steht die (unstreitige) Weiterleitung der Beträge an die KG am 23.12.1996 nicht entgegen. Diese Weiterleitung kann insbesondere nicht als Rückfluss der Stammeinlage an die Beklagten gewertet werden.

aa) Die Annahme eines erfüllungsschädlichen Rückflusses kann nicht aus den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2.12.2002 (BGHZ 153, 107 = GmbHR 2003, 231 = WuB II C. § 19 GmbHG 2.03 m. Anm. Bayer/Pielka) hergeleitet werden, weil der dort entschiedene Fall dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zunächst von § 19 GmbHG her unbedenklich, wenn die GmbH das ihr von ihren Gesellschaftern zugeflossene Kapital einsetzt, um Verwendungsabsprachen zu erfüllen, und dabei Investitionsentscheidungen der Gesellschafter vollzieht oder sonstige "gesellschaftspolitische" Zwecke verwirklicht (BGH ZIP 1990, 1400 ff.; BGH ZIP 1992, 1303,1305). Ihre Kapitalaufbringungspflicht haben die Gesellschafter jedoch nicht erfüllt, wenn die Zahlung zwar in das Gesellschaftsvermögen erfolgt, von dort aber unmittelbar oder vermittelt durch einen Dritten an die einzahlenden Gesellschafter wieder zurück fließt, wobei der Vorgang sich insgesamt nicht als Verkehrsgeschäft der Gesellschaft, sondern so darstellt, als sei die Gesellschaft lediglich als "Reflektor" zum formellen Nachweis der Kapitalaufbringung eingesetzt worden, weil die Gesellschafter zu keiner Zeit beabsichtigten, eigenes Kapital auf Dauer in die Verfügungsgewalt der Gesellschaft zu übertragen. Dabei hat der BGH dem direkten Rückfluss des eingezahlten Geldes den Fall gleichgestellt, dass die GmbH an die Stelle der frei verfügbaren Aktiva eine Darlehensforderung gegen ihre Gesellschafter begründet und bilanziert hat; die GmbH hat in diesem Fall "nichts" erlangt (BGH 21.11.2005 = GmbHR 2006, 43 m. zust. Anm. Bayer/Graff WuB II A. § 54 AktG 1.06). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Darlehensnehmer unmittelbar die Gesellschafter sind oder ob das Darlehen einer von den Gesellschaftern gebildeten Offenen Handelsgesellschaft (OHG) gewährt wurde (BGHZ 153, 107, 111). Nach Ansicht des BGH setzen die Gesellschafter hier die GmbH nur als Hilfsinstrument ein, um den Betrieb der "ihnen gehörenden" OHG zu finanzieren (hierzu ausf. auch Bayer GmbHR 2004, 445 ff.).

bb) Diese Erwägungen lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht übertragen. Die Rechtsprechung des BGH will verhindern, dass die sich aus § 19 GmbHG ergebenden Pflichten durch Gestaltungen umgangen werden, bei denen rein rechtlich gesehen zwar eine Zahlung der Gesellschafter an die GmbH feststellbar ist, welche bei wirtschaftlicher Betrachtung sich jedoch als Zahlung an die Gesellschafter selbst darstellt, die der Einlageerbringungspflicht entgegenläuft. Hier ist die GmbH lediglich als "Zahlungsreflektor" eingesetzt, denn das eingezahlte Kapital gelangt tatsächlich umgehend in die Verfügungsbefugnis einer Personengruppe, welche wirtschaftlich gesehen niemand anderes ist als "die Gesellschafter".

Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegend zu entscheidenden Fall nicht festzustellen. Die Frage von Erfüllung oder Nichterfüllung der Einlagepflicht ist nicht allein und formal aus dem Vorgang einer Darlehensgewährung an eine unter einflussreicher Beteiligung der GmbH-Gesellschafter gebildete Gesellschaft zu beantworten. Maßgeblich ist, ob "das Geld" auf diesem Weg so in den Verfügungsbereich der Gesellschafter zurückgeleitet wurde, als sei es nie gezahlt worden, oder ob das Kapital bei der Gesellschaft verblieben ist und ihr ermöglicht hat, im Sinne ihres Gesellschaftszwecks tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Darlehen, das eine GmbH einer Kommanditgesellschaft gewährt, deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist, anders zu bewerten als ein Darlehen, welches die GmbH einer OHG zugewandt hat, an der sie - die GmbH - nicht beteiligt ist, welche aber ihren Gesellschaftern "gehört". Hier ist die Identität von Gesellschaft und Gesellschaftern im Hinblick auf die Zuordnung eines Geldabflusses bei der GmbH wesentlich greifbarer als im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Mögen die Anteilseigner ähnlich den Gesellschaftern einer OHG Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen können - was wegen der dem Geschäftsführer in § 35 ff. GmbHG zugewiesenen Kompetenz einerseits und des direkten Geschäftsführungs- und -vertretungsrechts der OHG-Gesellschafter andererseits nicht unbezweifelbar ist -, so entlastet doch der Mittelabfluss bei der GmbH unmittelbar und vollumfänglich die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG, weswegen es überzeugt, wenn der BGH im Darlehen der GmbH an die OHG eine von den GmbH-Gesellschaftern initiierte und allein ihnen zuzurechnende Finanzierungsleistung an "ihre" OHG sieht.

Dagegen besteht bei der GmbH & Co. KG die vom BGH geforderte Einheit nur zwischen der GmbH und "ihrer" Kommanditgesellschaft. Durch diese nimmt die GmbH am Geschäftsverkehr teil. Die Kommanditisten können auf die Geschäftsführung der KG nur über die GmbH einwirken. Ein Mittelabfluss bei der Verwaltungs-GmbH begünstigt die Kommanditisten nicht über die Höhe ihrer Einlage hinaus. Wirtschaftlich betrachtet, ist daher ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH "ihrer" Kommanditgesellschaft auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die Gesellschafter zu werten (so auch OLG Köln GmbHR 2002, 968). Es ist vielmehr so, dass die Verwaltungs-GmbH ihrer Aufgabenstellung gemäß handelt und damit ein Verkehrsgeschäft i.S.d. BGH-Rechtsprechung betätigt, wenn sie Finanzmittel in die Kommanditgesellschaft als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einbringt. Die "wirtschaftliche Einheit" der GmbH & Co. KG, speziell auch die Haftung der Komplementär-GmbH gegenüber den KG-Gläubigern gem. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, spricht dafür, die Finanzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH zu gestatten (ebenso K. Schmidt GesR 4. Aufl. § 56 Va)1 [S. 1655]). Aus diesen Gründen ist der Klageanspruch auch nicht aus § 30 GmbHG herzuleiten (OLG Köln aaO).

cc) Der Gefahr, daß im Wege über die KG die Stammeinlagen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter/Kommanditisten zurückgeführt werden, wird durch die umfassende Kapitalbindung in der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet (vgl. auch hierzu nur K. Schmidt GesR aaO § 56 V1b) [S. 1655 ff.] mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO gestützt.

4. Die Revision ist zugelassen, weil die Frage, ob bei weitergehender Identität der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH mit den Kommanditisten der GmbH & Co. KG ein in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Einzahlung der Bareinlage von der Komplementärin der KG gewährtes Darlehen unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung unbedenklich ist, höchstrichterlich noch nicht beantwortet wurde und grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat.

Ende der Entscheidung

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