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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 6 W 130/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572
ZPO § 569
Das Ausgangsgericht kann einer sofortigen Beschwerde nur abhelfen, wenn das Rechtsmittel zulässig ist.
6 W 130/03

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes in Jena durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichtes Dr. h. c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Pippert und die Richterin am Amtsgericht Petry

am 30.04.2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichtes Gera vom 15.01.2003 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Vollstreckungsschuldnerin zu 1), dem Vollstreckungsgläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuerlegen, wird abgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Vollstreckungsschuldnerin zu 1) zu tragen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 137,05 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Vergleich vom 15.05.2002 verpflichtete sich der Vollstreckungsschuldner zu 2) gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bezüglich des auf dem Grundstück Philosophenweg 28 in Jena befindlichen Zufahrtweges zum im Sondernutzungsrecht des Klägers stehenden Stellplatz ein Wege- und Überfahrtsrecht einzuräumen und dies grundbuchrechtlich für den Vollstreckungsgläubiger sichern zu lassen, weiter diesen Zufahrtsweg zu pflastern bzw. pflastern zu lassen.

Mit Antrag vom 18.10.2002 begehrte der Vollstreckungsgläubiger, ihn zu ermächtigen, die nach diesem vollstreckbaren Vergleich vom Vollstreckungsschuldner zu 2) vorzunehmende Handlung, den auf dem oben genannten Grundstück gelegenen Zufahrtsweg selbst zu pflastern bzw. durch ein von ihm beauftragten Unternehmer pflastern zu lassen, weiter dem Schuldner aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Handlungen zu dulden.

Nachdem die im Wege der Ersatzvornahme begehrte Handlung in der Woche vom 18.10. bis 01.11.2002 erfüllt worden war, erklärte der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 06. November 2002 für erledigt und beantragte, die Kosten der Zwangsvollstreckung "den Schuldnern" aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 04.12.2002 legte das Landgericht Gera dem Vollstreckungsschuldner zu 2) die Kosten der Zwangsvollstreckung auf und wies den Antrag vom 06. November 2002 im Übrigen zurück, da die Vollstreckungsschuldnerin zu 1) keine Verpflichtung im Vergleich vom 15.05.2002 übernommen hat.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 20.12.2003 zugestellt.

Mit am 08.01.2003 beim Landgericht Gera eingegangenem Antrag begehrte die Vollstreckungsschuldnerin zu 1), dem Gläubiger ihre Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. Daraufhin änderte das Landgericht seinem Beschluss von 04.12.2002 ab und fasste ihn mit Beschluss vom 15.01.2003 wie folgt neu:

"Die für die Einhaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens angefallenen Gerichtskosten haben der Gläubiger und der Schuldner zu 2) hälftig zu tragen. Der Schuldner zu 2) hat dem Gläubiger zu 1/2 dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Gläubiger hat der Schuldnerin zu 1) dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die weiteren außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst."

Dieser Beschluss wurde dem Vollstreckungsgläubiger am 22.01.2003 zugestellt, der mit am 29.01.2003 eingegangenem Schreiben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt hat. Wegen der vorgebrachten Gründe wird auf den Schriftsatz der sofortigen weiteren Beschwerde (Bl. 175 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 891 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht am 15.01.2003 seine Entscheidung vom 04.12.2002 nicht mehr abändern durfte.

Den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin zu 1), der am 08.01.2003 beim Landgericht Gera eingegangen ist, wurde vom Landgericht richtigerweise als sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 04.12.2003 ausgelegt. Die abändernde Entscheidung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hätte jedoch nicht mehr ergehen dürfen, da die sofortige Beschwerde zu diesem Zeitpunkt unzulässig war, weil die Beschwerdefrist (§ 569 ZPO) am 08.01.2003 schon abgelaufen war. Mithin wäre die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Deswegen ist der Beschluss des Landgerichtes Gera vom 15.01.2003 nunmehr aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat im Hinblick auf das zu berücksichtigende Kosteninteresse des Beschwerdeführers auf 137,05 € gemäß §§ 3 ZPO, 12 GKG festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 3, 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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