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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 6 W 158/03
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG
Vorschriften:
BGB § 1836a | |
BVormVG § 1 |
2. Erforderlich ist es weiter, dass die abgeschlossene Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (Senat, a.a.O).
3. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat, a.a.O).
4. Schwerpunkt des vor 1989 in Potsdam absolvierten Hochschulstudium zum Diplom-Staatswissenschaftler war die Vermittlung von Kenntnissen, die auf die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten des Staatswesens der DDR zugeschnitten waren. Sie hat nicht für die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Fachkenntnisse vermittelt
5. Die Gewährung des mittleren Stundensatzes (40,50 DM) gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG bestimmt sich allein nach den nutzbaren Fachkenntnissen. Diese müssten durch eine abgeschlossene Ausbildung oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sein. Eine solche, mit formellem Abschluss beendete Ausbildung wird nicht auf isolierten Fortbildungsmaßnahmen oder aufgrund von Berufserfahrungen gewonnen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 188).
6 W 158/03
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Festsetzung der Vergütung für den Berufsbetreuer
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 11.02.2003
am 28.04.2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfahren 6 W 158/03 und 6 W 160/03 bis 174/03 werden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren 6 W 158/03.
2. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Erfurt vom 11.02.2003 (Az.: 7 T 716/01 bis 7 T 731/01) werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1) ist gerichtlich bestellter Berufsbetreuer für die in den 16 angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts vom 11.02.2003 jeweils bezeichneten Betroffenen. Ihm wurden in der Mehrzahl der angeordneten Bertreuungsverfahren die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Vermögenssorge und die Regelung von Wohnungs- und Behördenangelegenheiten, in Einzelfällen die Aufenthaltsbestimmung sowie die Regelung von Erbschafts- und Rentenangelegenheiten übertragen.
Der Beteiligte zu 1) ist nach Studium und erworbenem Hochschulabschluss in der Fachrichtung Staatswissenschaft seit dem 26.07.1984 berechtigt die Berufsbezeichnung Diplom-Staatswissenschaftler zu führen. Wegen des Inhaltes des Studiums wird auf das vorgelegte "Studienbuch für das staatswissenschaftliche Hochschulstudium der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR" des Beteiligten zu 1), den Studienplan sowie wegen der während des Studiums erbrachten Leistungen und die Inhalte der Abschlussprüfungen auf die Darstellungen in der landgerichtlichen Entscheidungsgründen verwiesen. Mit Bescheid vom 01.03.1994 hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg die Gleichwertigkeit des vom Beteiligten zu 1) erworbenen Abschlusses mit einem Abschluss festgestellt, der an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 03. Oktober 1990 galt.
Mit dem an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Erfurt gerichteten Schreiben vom 18.08.2001 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf seinen Hochschulabschluss als Diplom-Staatswissenschaftler sowie weiterer Qualifikationsnachweise die Bewilligung einer angemessenen Pauschalvergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 54,00 DM. Über die Vergütungsanträge hat das Amtsgericht in einem einheitlichen Beschluss vom 23.10.2001 beschieden und u.a. einen aus der Staatskasse zu zahlenden Gesamtbetrag von 16.454,00 DM festgesetzt. Hiergegen hat sich der Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde gewandt und beantragt, die ihm zugebilligte Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 54,00 DM, hilfsweise eines Stundensatzes von 40,50 DM festzusetzen.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, klarstellend den Tenor zu 1. des amtsgerichtlichen Beschlusses neu gefasst und darüber hinaus die weitere Beschwerde zugelassen. Es war der Ansicht, dass das Amtsgericht sowohl bei der Bemessung der Vergütungspauschale als auch bei der Festsetzung der Vergütung für den konkret abgerechneten Betreuungszeitraum zu Recht einen Stundensatz von 31,50 DM zu Grunde gelegt hat. Hierauf und auf die sonst umfangreichen Gründe wird Bezug genommen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der lediglich der angenommene Stundensatz angegriffen wird. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Rechtsmittels vom 11.04.2003.
II.
1. Der Senat hat die Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO verbunden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorbem. §§ 8- 18 Rn. 4).
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 ff. FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf Gesetzesverletzungen beruht, §§ 27 FGG, 546 ZPO.
Im Ergebnis übereinstimmend mit dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 22.03.2001 (9 Wx 54/00, NJ 2002, 97 f.; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, 1 BvR 715/01) ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beteiligten zu 1) erworbene Hochschulausbildung als "Diplom-Staatswissenschaftler" nicht die beantragte Erhöhung des Stundensatzes auf 54,00 DM gem. § 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BVormVG rechtfertigt.
Sind die Betreuten wie hier mittellos, kann der Berufsbetreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§§ 1908 i Abs. 1, 1908 e Abs. 1, 1836 a BGB), und zwar für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit den seiner Qualifikation entsprechenden, vom Gesetzgeber in einer typisierten dreistufigen Skala verbindlich festgelegten Betrag (§ 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BVormVG). Dabei setzt die Zuerkennung der erhöhten Stundensätze von - in den neuen Bundesländern - 40,50 DM bzw. 54,00 DM voraus, dass der Berufsbetreuer über Fachkenntnisse bzw. besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine diesen Ausbildungen vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden (§ 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG). Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat FGPrax 2000, 110; BayObLG FGPrax 2000, 22, 23 m.w.N.). Da es sich bei der Betreuung ihrem Wesen nach um rechtliche Betreuung (§ 1901 Abs. 1 BGB) handelt, kommt insbesondere rechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zu; betreuungsrelevant sind aber auch Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; BayObLG, a.a.O.; Senat, a.a.O.).
Erforderlich ist es weiter, dass die abgeschlossene Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Soziologie oder Betriebswirtschaft (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen und dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) nicht nach dem höchsten Stundensatz zu bemessen ist.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zu Stande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 27 Rn. 42 jeweils m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
Nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen hat der Beteiligten zu 1) ein Hochschulstudium in Potsdam zum Diplom-Staatswissenschaftler absolviert. Schwerpunkt dieses Studiums war, wie sich aus dem vom Beteiligten vorgelegten Abschlusszeugnis, dem Studienbuch und dem Studienplan sowie dem Thema der Diplomarbeit ergibt, die Vermittlung von Kenntnissen, die auf die politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten des Staatswesens der DDR zugeschnitten waren.
Die daraus abgeleitete Folgerung, der Berufsbetreuer verfüge deshalb nicht über für die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Fachkenntnisse, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es entspricht vielmehr der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass sich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes eine Beschränkung der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erhöhten Vergütungsstufen auf bestimmte Berufsgruppen nicht entnehmen lässt. Durch eine Hochschulausbildung in den betreuungsrelevanten Fächern Psychologie und Pädagogik können Fachkenntnisse erworben sein, die eine Erhöhung der Vergütung rechtfertigen. Eine solche Ausbildung vermittelt soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit, die bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Dresden, FamRZ 2000, 1310). Wurden diese Kenntnisse wie hier in einem Hochschulstudium zum Diplom-Staatswissenschaftler vermittelt, handelt es sich um Kenntnisse, die nur bei Gelegenheit eines Studiums vermittelt wurden, das im Kern auf ein anderes Fachgebiet ausgerichtet ist.
Auch die in der Rechtsmittelschrift vom 11.04.2003 vom Beteiligten zu 1) vorgebrachten Gründe vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, selbst wen man sich mit dem "objektiven Inhalt" des Studiums auseinandersetzt. Der Senat erkennt nicht, dass sich aus dem Studienplan zu den Lehrfächern "Staats- und Rechtstheorie", "Staatsrecht", Gerichtsverfassungs- und Staatsanwaltsrecht", "Verwaltungsrecht", "Wirtschaftsrecht", "internationales Wirtschaftsrecht", "Arbeits- und Zivilrecht" und den jeweils dazu vorgesehenen Lehrthemen, ein besonders betreuungsrelevantes Wissen ableiten lässt. Insbesondere das für das Betreuungsverfahren relevante Zivilrecht spiegelt sich in den laut vorgelegtem Studienplan zu behandelten Themen, für die insgesamt 26 Unterrichtsstunden veranschlagt waren, nicht wider. Lehrthemen waren damals:
"1. Funktion und Verwirklichung des sozialistischen Zivilrechts in der staatlichen Leitungstätigkeit zur Entwicklung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung
2. Der Gegenstand des sozialistischen Zivilrechts und die grundsätzlichen Aufgaben der staatlichen Organe bei der Leitung der vom Zivilrecht erfaßten materiellen und kulturellen Versorgungsbeziehungen
3. Die Gewährleistung des Grundrechts auf Wohnraum auf der Grundlage der staatlich-rechtlichen Leitung der Wohnungswirtschaft durch das Wohnungsmietrecht
4. Das sozialistische Kaufrecht als Instrument der staatlich-rechtlichen Leitung der Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern
5. Das sozialistische Zivilrecht als Instrument der staatlich-rechtlichen Leitung der Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen
6. Die Verhütung von Schäden am Leben, an der Gesundheit und am Eigentum, die Stimulation zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit und die Bestimmung der zivilrechtlichen außervertraglichen materiellen Verantwortlichkeit als Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung sozialer Prozesse in der sozialistischen Gesellschaft"
Danach geht der Senat davon aus, dass Ausbildungsgegenstand überwiegend nur die Problemstellungen gewesen sein dürften, die sich für die staatliche Verwaltung der ehemaligen DDR im Rahmen dieser Rechtsgebiete ergeben haben. Die ausgewählten Probleme lassen nicht darauf schließen, dass Gegenstand des Studiums die Vermittlung von juristischen Kenntnissen im Hinblick auf die Wahrnehmung von Personensorge- oder Vermögenssorge für betreuungsbedürftige Menschen gewesen ist.
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch dem Hilfsantrag des Beteiligten zu 1) nicht stattgegeben. Die Gewährung des mittleren Stundensatzes (40,50 DM) gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 BVormVG bestimmt sich allein nach den nutzbaren Fachkenntnissen. Diese müssten durch eine abgeschlossene Ausbildung oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sein. Eine solche, mit formellem Abschluss beendete Ausbildung kann der Beteiligte zu1) nicht nachweisen. Seine Fortbildungsmaßnahmen und Berufserfahrungen sind einer abgeschlossenen Ausbildung nicht gleichzustellen (Vgl. BayObLG FamRZ 2001, 188).
Nach alledem war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Das Verfahren ist gem. § 131 Abs. 1 S. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Ein Kostenausspruch gem. § 13a Abs. 1 S. 2 KostO ist entbehrlich, da Kosten anderer Beteiligter nicht entstanden sind.
Ende der Entscheidung
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