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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.05.2003
Aktenzeichen: 6 W 186/03
Rechtsgebiete: WEG, BGB
Vorschriften:
WEG § 43 | |
WEG § 47 | |
BGB § 286 |
2. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist auch dann gegeben, wenn einzelne Wohnungseigentümer von einem anderem Wohnungseigentümer aus dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadensersatz verlangen. Erforderlich in einem solchen Fall ist nur, dass die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt. Das ist der Fall, wenn ein Verzugsschaden aus Aufwendungen für Kosten eines vorausgehenden WEG-Verfahrens resultiert.
3. Die prozessuale Kostentragungsregelung des § 47 WEG lässt Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, weil der materiellen Kostenerstattungsanspruch auch bei Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich unabhängig von der verfahrensrechtlichen, allein am Verfahrensausgang orientierten, Kostentragungspflicht (vgl. §§ 91, 92 ZPO) besteht.
4. Die Möglichkeit, dass das Wohnungseigentumsgericht die Kostenerstattung als abschließend, d.h. unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Erstattungslagen versteht, liegt in Wohnungseigentumssachen nahe, weil § 47 WEG nicht unmittelbar an den Verfahrensausgang anknüpft, sondern die Entscheidung in das billige Ermessen des Gerichts stellt. Dabei wird erwogen, ob es unter Beachtung sämtlicher Umstände angemessen ist, dass ein Beteiligter oder eine Beteiligtengruppe außergerichtliche Kosten trägt, welche anderen Beteiligten entstanden sind. Ob das Gericht bei seiner Kostenentscheidung in solcher Weise verfahren ist, lässt sich letztlich nur nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilen.
5. Der sachlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch kann grundsätzlich entgegen der verfahrensrechtlichen Kostenentscheidung geltend gemacht werden, wenn Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In dem Verfahren
betreffend die Wohnungseigentumsanlage
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts Jena durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Pippert und die Richterin am Amtsgericht Petry auf die sofortige weitere Beschwerde vom 19. Februar 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2003
am 12. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 4. Februar 2003 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 12. März 2002 zurückgewiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Beschwerdeführer zu tragen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Gegenstandswert für die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.443,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Antrag vom 15. Oktober 2001 begehrten die Beschwerdeführer, die zusammen mit dem Beschwerdegegner die Wohnungseigentümergemeinschaft "W." in Gera bilden, die Zahlung von 2.823,44 DM. Dieser Betrag entspricht den außergerichtlichen Kosten, die den Beschwerdeführern in einem anderen, ebenfalls vor dem Amtsgericht Gera (Az: 8 UR II 16/2001) geführten, Wohnungseigentumsverfahren entstanden sind. In diesem Verfahren, das die Geltendmachung vom Hausgeld betraf, haben die Beschwerdeführer obsiegt. Das Amtsgericht hat in seiner damaligen Entscheidung aber davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten dem dortigen Beteiligten zu 2) und jetzigem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dazu in den Gründen der Entscheidung ausgeführt "Die außergerichtlichen Kosten hat jede Partei selbst zu tragen. Dies entspricht dem Grundsatz im WEG-Verfahren und gilt gerade in den Fällen, in denen im wesentlichen Rechtsfragen zu entscheiden waren. So liegt es auch hier."
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. März 2002 den Antrag mit der Begründung, ihm stehe die Rechtskraftwirkung der Kostenentscheidung im Verfahren 8 UR 16/2001 entgegen, abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2003 verworfen. Nach Ansicht des Landgerichts steht § 20 a Abs. 1 dem Rechtsmittel entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 WEG, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29, 21, 22 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546, 547 ZPO).
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde scheitert entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an § 20 a Abs. 1 FGG. Danach ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Beschwerdeführer haben die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12. März 2002 insgesamt begehrt und ihr Rechtsmittel gerade nicht auf die Kostenentscheidung beschränkt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2002 (Bl. 33 d.A.) stellen die Beschwerdeführer die amtsgerichtliche Entscheidung ausdrücklich im vollem Umfang zur Überprüfung und wenden sich somit gerade nicht gegen die im vorliegenden Verfahren ergangene Kostenentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller mit dem hier zur Entscheidung gebrachten Begehren geltend machen, der Antragsgegner habe ungeachtet der Kostenentscheidung im Verfahren 8 UR II 16/2001 des Amtsgerichts Gera ihnen die zu jenem Verfahren aufgewandten Kosten aus materiell-rechtlichen Gründen zu ersetzen. § 20 a FGG ist auf die Kostenentscheidung im selben Rechtszug zu beziehen. Die Vorschrift enthält kein das Geltendmachen materieller Kostenerstattungsanprüche betreffendes Verbot.
Die Meinung des Landgerichts, bereits der Antrag vom 15. Oktober 2001 stehe im Widerspruch zu § 20 a FGG, ist mit dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren, denn § 20 a FGG bezieht sich eindeutig auf die Zulässigkeit einer Beschwerde. Es ist nicht nachvollziehbar, das Beschwerdebegehren dahin auszulegen, dass letztlich damit die Änderung oder Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 19. September 2001 begehrt werde. Da hierin des Landgericht zu einem den Auslegungsgrundsätzen klar widersprechenden Ergebnis gelangt, leidet der angefochtene Beschluss auch insoweit an einer Gesetzesverletzung.
2. Dem Landgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Antrag vom 15. Oktober 2001 beim unzuständigen Wohnungseigentumsgericht gestellt worden ist.
Die Zuständigkeitszuweisung des § 43 WEG ist nach dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck weit auszulegen. Über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer und schneller und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozess. Daher ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn einzelne Wohnungseigentümer von einem anderem aus dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadensersatz verlangen. Erforderlich in einem solchen Fall ist nur, dass die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt (BGH NJW-RR 1991, S. 908). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn ein Wohnungseigentümer mit dem vom ihm zu zahlenden Hausgeld in Verzug gerät und dann von den übrigen Wohnungseigentümern auf Zahlung verklagt werden muss. Die Kosten, die mit einer solchen Rechtsverfolgung verbunden sind, stehen in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit aus dem Gemeinschaftsverhältnis und können daher im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war daher das Amtsgericht Gera funktionell für die Entscheidung zuständig, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern ihre im Verfahren 8 UR II 16/2001 entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu erstatten hat, mithin auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft.
3. Das Landgerichts hätte deshalb die sofortige Beschwerde in der Sache prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte das Landgericht das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet zurückweisen müssen. Zutreffend hat das Amtsgericht den Antrag vom 15. Oktober 2001 nämlich deswegen abgewiesen, weil diesem die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 19. September 2001 im Verfahren 8 UR II 16/2001 entgegensteht.
Die Beteiligten zu 1) bis 25) verfolgten mit ihrem Antrag vom 15. Oktober 2001 einen als Verzugsschadensersatz verstandenen materiellen Kostenerstattungsanspruch. Ein solcher besteht grundsätzlich unabhängig von der verfahrensrechtlichen, allein am Verfahrensausgang orientierten, Kostentragungspflicht (vgl. §§ 91, 92 ZPO). Das gilt auch für das Verfahren in Wohnungseigentumssachen. Hier lässt die prozessuale Kostentragungsregelung des § 47 WEG grundsätzlich Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung. Jedoch kann das Wohnungseigentumsgericht die Kostenerstattung auch als abschließend, d.h. unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Erstattungslagen, ergangen verstehen. Diese Möglichkeit liegt in Wohnungseigentumssachen deswegen nahe, weil § 47 WEG nicht unmittelbar an den Verfahrensausgang anknüpft, sondern die Entscheidung in das billige Ermessen des Gerichts stellt. Diese münden regelmäßig in die Frage, ob es unter Beachtung sämtlicher Umstände angemessen ist, dass ein Beteiligter oder eine Beteiligtengruppe außergerichtliche Kosten trägt, welche dem oder den Antragsgegnern entstanden sind. In diese Überlegung wird das Wohnungseigentumsgericht in aller Regel auch eine materiell-rechtlich begründete Kostenerstattungspflicht einbeziehen. Ob das Gericht bei seiner Kostenentscheidung in solcher Weise verfahren ist, lässt sich letztlich nur nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilen. Verallgemeinert wird sich sagen lassen, dass der sachlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch entgegen der verfahrensrechtlichen Kostenentscheidung geltend gemacht werden kann, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, kann der gleiche Sachverhalt nicht mehr erneut zur Nachprüfung gestellt und in seiner kostenrechtlichen Auswirkung materiell-rechtlich entgegengesetzt beurteilt werden (BGHZ 45, 251ff., 257). Vielmehr folgt in diesem Fall aus Rechtskraftgründen der Ausschluss des sachlich-rechtlichen Anspruchs durch die getroffene prozessuale Kostenregelung.
So liegt es hier. Indem das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 19. September 2001 im Verfahren 8 UR II 16/2001 die Gerichtskosten dem dortigen Beteiligten zu 2) - jetzigem Beschwerdegegner - auferlegte und in den Gründen des Beschlusses aussprach, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, weil dies "dem Grundsatz des WEG-Verfahren entspricht und gerade in den Fällen gilt, in denen im wesentlichen lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind", hat es die materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüche der Beschwerdeführer erkennbar nach billigem Ermessen in seine Entscheidung mit einbezogen. Neben der Hauptsacheentscheidung ist daher auch die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Folglich konnten die Beschwerdeführer nach Abschluss dieses Verfahrens ihre dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht mehr als Verzugsschaden geltend machen.
4. Der Senat hat angesichts der eindeutigen Rechtslage davon abgesehen, die landgerichtliche Entscheidung schon deswegen aufzuheben, weil sie an einem Verfahrensfehler leidet, indem das Landgericht entgegen § 44 Abs. 1 WEG nicht mündlich verhandelt hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
6. Den Wert des Gegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat gem. § 48 Abs. 3 WEG in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 1.443,60 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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