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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 6 W 295/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 18
FGG § 19
FGG § 24
Gegen die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Erstbeschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung findet die Beschwerde nicht statt. Möglich ist jedoch die Abhilfe nach § 18 FGG.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 16.05.2001 - 6 W 295/01 -


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 295/01 5 T 485/00 (Landgericht Gera)

In dem Nachlassverfahren

betreffend die Entlassung eines Testamentsvollstreckers und die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses hinsichtlich des Nachlasses

hier: einstweilige Anordnung nach § 24 Abs. 3 FGG

an dem beteiligt sind:

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, die Richterin am Amtsgericht Dr. Mittenberger-Huber sowie den Richter am Oberlandesgericht Bettin auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 08.05.2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25.01.2001

am 16.05.2001

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vom 25.01.2001 betrifft die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Erstbeschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung. Derartige Entscheidungen des Erstbeschwerdegerichts sind nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung, die der Senat teilt, unanfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 24 Rn. 18; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 24 Rn. 8 - 10 jeweils m.w.N.). Die Zulassung eines Rechtsmittels in derartigen Verfahren würde die Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache verzögern; im Übrigen besteht hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Landgericht nach § 18 FGG seine Entscheidung jederzeit ändern kann. Eine entsprechende Überprüfung seines Beschlusses hat das Landgericht im Rahmen der Vorlage der Sache an den Senat bereits angekündigt.

Die Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zulässig. Auch der Fall, dass die einstweilige Anordnung über den Gegenstand des Verfahrens hinausgreift und die Erstbeschwerde aus diesem Grund für zulässig erachtet wurde (vgl. BayObLGZ 67, 279), liegt ersichtlich nicht vor.

Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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