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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 6 W 517/02
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908b
FGG § 20
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
1. Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508). Beschwerdeberechtigt sind die Betreute, der Betreuer und die Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186 [1187]). Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251). Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden (BGHZ a.a.O.).

2. § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB räumt der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung ein, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Daraus folgt nicht zwingend, dass ein Berufsbetreuer entlassen werden muss, wenn eine ehrenamtlich tätige Person zur Führung der Betreuung bereit ist.

3. § 1908b Abs. 3 BGB erfordert, dass der Betreute die gleich geeignete Person dem Vormundschaftsgericht namhaft macht. hingegen kann das den Betreuer entlassen, wenn eine als neuen Betreuer vorschlägt. Eine zur Auswahl des Gerichts gestellte Personenmehrheit entspricht dem nicht . Die bestimmte Benennung der anderen, als Betreuer gewünschten Person ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts (§ 3 Nr. 2 lit. a RPflG) in die Sachprüfung eintritt.

4. Dabei ermittelt das Vormundschaftsgericht, ob der Wunsch ernsthaft ist, der Vorgeschlagene "gleich geeignet" ist, ob er zur Übernahme bereit ist, ob gegebenenfalls die Einwilligung des Anstellungsträgers im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegt, ob Hinderungsgründe gesetzlicher Art bestehen, ob Hinderungsgründe ähnlich denen des § 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenskonflikten) bestehen, die dem Wohl des Betreuten abträglich sein können.

5. Der Wunsch der Betreuten kann unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 517/02

In dem Betreuungsverfahren

betreffend die Ablehnung der Bestellung eines neuen Betreuers

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert

am 17.12.2002

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Beschlüsse des Landgerichts Mühlhausen vom 05.09.2002 (Az.: 1 T 89/02) und des Amtsgerichts Eisenach vom 29.05.2002 (Az.: XVII 201/00) aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde, an das Amtsgericht Eisenach zurückverwiesen.

3. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 05.09.2002 (Az.: 1 T 89/02) wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Auf schriftliche Anregung des Landratsamtes Wartburgkreis vom 07.09.2000 wurde für die Betroffene ein Betreuungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde angeregt, einen Berufsbetreuer zu bestellen. Die Betroffene äußerte ihren Wunsch auf Bestellung eines Fremdbetreuers. Auf Grundlage des schriftlichen, neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens der Dipl.-Med. W. vom 13.10.2000, der Stellungnahme der Betreuungsbehörde und nach Anhörung der Betroffenen bestellte das Amtsgericht Eisenach vom 20.12.2000 den Berufsbetreuer N. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsvorsorge, Vermögensvorsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und der Heimleitung sowie für den Widerruf der Vorsorgevollmacht zum Betreuer der Betroffenen. Die Betreuerbestellung erfolgte bis längstens zum 19.12.2005.

Mit Schreiben vom 21.03.2002 schrieb die Betroffene an das Amtsgericht Eisenach wörtlich folgendes: "Ab sofort soll meine Familie Tochter meine Betreuung übernehmen, jede Fremdbetreuung soll ab vom heutigen Datum beendet sein".

Nach Anhörung der Betroffenen am 29.05.2002 lehnte das Amtsgericht Eisenach mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag der Betroffenen auf Bestellung eines neuen Betreuers ab. Begründet wurde dies damit, dass der gestellte Antrag nicht dem wirklichen Willen der Betroffenen entsprochen habe, er vielmehr aufgrund des von der Tochter der Betroffenen ausgeübten psychischen Drucks entstanden sei.

Mit Schreiben vom 21.07.2002 erklärte die Betroffenen nochmals, dass sie einen Betreuer aus ihrer Familie, nämlich ihre Tochter und ihren Schwiegersohn wünsche. Sowohl das Amtsgericht als auch die Betreuungsbehörde hätten ihren Wunsch nicht respektiert. Das Amtsgericht hat das Schreiben vom 21.07.2002 als Beschwerde ausgelegt und die Sache dem Landgericht Mühlhausen zur Entscheidung vorgelegt. Dort fand - nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter - eine Anhörung der Betroffenen statt. Die Beschwerde hat das Landgericht Mühlhausen durch Beschluss vom 05.09.2002 zurückgewiesen u.a. mit der Begründung, dass es zu keinem Zeitpunkt der Wille der Betroffenen gewesen sie, dass ihre Tochter bzw. ihr Schwiegersohn die Betreuung an Stelle des bisherigen Betreuers übernehmen sollten. Im übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.09.2002 hat die Betroffene "Widerspruch" gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 05.09.2002 erhoben. Mit Schreiben vom 23.09.2002 erhebt der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen unter Vorlage einer Vollmacht "sofortige weitere Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss. Auf die Begründung wird verwiesen.

Am 18.09.2002 haben die Beteiligten zu 5. zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Eisenach "sofortige weitere Beschwerde" gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 05.09.2002 eingelegt, nachdem sie bereits am 12.09.2002 schriftlich "Widerspruch" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhoben hatten.

II.

1. Die an sich gem. § 27 FGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. ist unzulässig. Die Beschwerdeführer zu 2) sind nicht beschwerdeberechtigt.

Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508). Beschwerdeberechtigt sind folglich die Betreute, der Betreuer und die Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186 [1187]). Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251). Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden (BGHZ a.a.O.).

Danach war die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Eine Entscheidung über den Widerspruch vom 12.09.2002 war nicht veranlasst. Dieser hatte sich durch die am 18.09.2002 zu Protokoll erklärte weitere Beschwerde prozessual überholt.

2. Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht erhobene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

In ihrem Antrag vom 21.03.2002 hat die Betroffene den Willen geäußert, dass ihre "Familie Tochter" die Betreuung übernehmen soll. Unter Berücksichtigung dieser Antragstellung hat es das Amtsgericht unterlassen zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzung des hier nur in Betracht kommenden § 1908b Abs. 3 BGB vorliegen.

Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegt, dass das Gericht einen bestellten Berufsbetreuer entlassen soll, sobald der Betreute durch einen oder mehrere andere ehrenamtliche Betreuer betreut werden kann. Damit ist der ehrenamtlichen Betreuung bewusst der Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben worden, um die Bestellung überqualifizierter Betreuer zu vermeiden und die Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betreuten zu schonen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2000, 6 W 489/00, FGPrax 2000, 239). Die Entlassung ist allerdings nicht zwingend. Sie kann unterbleiben z.B. bei starker persönlicher Bindung, wie umgekehrt erfolgen trotz eines gegenteiligen Wunsches des Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1105).

Nach § 1908b Abs. 3 BGB hingegen kann das Vormundschaftsgericht den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person als neuen Betreuer vorschlägt. Dem Wortlaut der Vorschrift nach muss der Betreute eine bestimmte Person benennen; eine Personenmehrheit zur Auswahl des Gerichts entspricht dem nicht (Staudinger-Bienwald, §§ 1896-1921 BGB, Bd. IV, 13. Bearb., 1999, § 1908b Rz.: 32; MüKo-Schwab, § 1908b Rz. 15).

Die unklare Betreuerbestimmung im Antrag vom 21.03.2002 hätte das Gericht durch einen Hinweis versuchen müssen aufzuklären. Ebenso den Umstand, dass dem Antrag der Betroffenen bislang keine Übernahmeerklärung des zukünftigen Betreuers beigefügt war.

Erst wenn ein Antrag sämtliche notwendigen Bestandteile enthält, tritt das Gericht - der Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 2 lit. a RPflG - in die Sachprüfung ein, die sich darauf zu erstrecken hat, ob der Wunsch ernsthaft ist, der Vorgeschlagene "gleich geeignet" ist, ob er zur Übernahme bereit ist, ob gegebenenfalls die Einwilligung des Anstellungsträgers (noch im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegt, ob Hinderungsgründe gesetzlicher Art bestehen, ob Hinderungsgründe ähnlich denen des § 1897 Abs. 5 BGB (Gefahr von Interessenskonflikten) bestehen, die dem Wohl des Betreuten abträglich sein können. Insbesondere kann der Wunsch der Betreuten dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Einfluss eines Dritten festgestellt ist und der den Einfluss ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1234; BayObLG FamRZ 1994, 1353).

III.

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5. ist gem. § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei, Ein Kostenausspruch war gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG entbehrlich, da Kosten anderer Beteiligter im Rechtsmittelverfahren nicht entstanden sind.

2. Nachdem im Hinblick auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. der endgültige Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, hat der Senat dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.

Ende der Entscheidung

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