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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.03.2002
Aktenzeichen: 6 W 54/02
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1836 b | |
BVormVG § 1 | |
FGG § 12 |
2. § 1836 b Abs. Nr. 1 S. 2 BGB verlangt zur Nachprüfbarkeit der Prognoseentscheidung, dass erkennbar ist, von welcher voraussichtlich erforderlichen Zeit bei der Bemessung des Pauschalbetrags ausgegangen wurde.
3. Die Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes ist rechtswidrig (vgl. Senat FGPrax 2001, 158).
4. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2001, 6 W 488/01; Senat FGPrax 2000, 110; BayObLG FGPrax 2000, 22, 23 m.w.N.). Auch lassen sich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes eine Beschränkung der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erhöhten Vergütungsstufen auf bestimmte Berufsgruppen nicht entnehmen.
5. Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich (auch) soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG zu begründen. Daher ist Berufsbetreuern, die ein Theologie-Studium in den alten Bundesländern absolviert haben, der höchste Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zuerkannt worden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2000, 1532). 6. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob das in der DDR absolvierte, mit dem Grad eines Diplom-Theologen beendete Theologiestudium eine vergleichbare Befähigung nicht vermittelt hat.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In den Betreuungsverfahren
betreffend die Festsetzung von Vergütung für den Berufsbetreuer,
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Bettin auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1 vom 25./28.01.2002 gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 07.01.2002
am 11.03.2002
beschlossen:
Tenor:
1. Die Verfahren 6 W 54/02 bis 6 W 76/02 werden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren 6 W 54/02.
2. Die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 07.01.2002 werden aufgehoben. Die Sachen werden zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.476,31 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 ist gerichtlich bestellter Berufsbetreuer für die in den 23 angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts vom 07.01.2002 jeweils bezeichneten Betroffenen.
Der Beteiligte zu 1 hat in den Jahren 1968 bis 1973 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Theologie mit dem Berufsziel Pfarrer studiert und das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Theologen abgeschlossen.
Der Beteiligte zu 1 hat in den 23 Verfahren die Festsetzung seiner Betreuervergütung für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2001 gegenüber der Staatskasse beantragt. Dabei hat er für die Monate Januar und Februar 2001 die von ihm benötigte Zeit jeweils im Einzelnen dargelegt und eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 54 DM zuzüglich Mehrwertsteuer begehrt. Für die betreffenden Monate hat der Beteiligte zu 1 auch seine Aufwendungen einzeln aufgeschlüsselt. Demgegenüber hat er für die Monate März bis Mai 2001 jeweils eine Pauschalvergütung beantragt, und zwar mit Ausnahme des Verfahrens 6 W 74/02, in dem er monatlich 622 DM geltend gemacht hat, jeweils in Höhe von 311 DM pro Monat. Aus den Anträgen ist nicht ersichtlich, wie sich der geforderte Pauschalbetrag zusammensetzt.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschlüssen vom 18.06.2001 im Verfahren 6 W 74/02 eine monatliche Pauschale "einschließlich Auslagenersatz" in Höhe von 387 DM und in den anderen Verfahren in Höhe von 194 DM einschließlich Mehrwertsteuer seit dem 01.01.2001 festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser monatlichen Pauschale hat sie sodann die Gesamtvergütung für die jeweils geltend gemachten fünf Monate berechnet und den jeweiligen Auszahlungsbetrag unter Anrechnung geleisteter Vorschüsse ermittelt. Der Beschluss der Rechtspflegerin enthält darüber hinaus folgende Festlegung: "Die Vereinbarung der Pauschale wird befristet bis zum 30.06.2001".
Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im Wesentlichen ausgeführt, das Theologiestudium des Beteiligten zu 1 sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse gerichtet gewesen. Ihm könne daher nur ein Stundensatz von 31,50 DM zuerkannt werden. Aus den Beschlüssen ergibt sich weder, von welchen Stundenzahl die Rechtspflegerin bei der Festsetzung der Vergütungspauschale ausgegangen ist, noch, mit welchem Betrag sie den Aufwendungsersatz in die Pauschale eingestellt hat.
Gegen die Beschlüsse hat der Beteiligte zu 1 jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Festsetzungsanträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Hinsichtlich seines Vorbringens nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze vom 27.09.2001.
Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen und jeweils die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Ausweislich der Begründung seiner Entscheidung geht das Landgericht davon aus, der Betreuer habe nur seine Einstufung in die niedrigste Vergütungsgruppe des § 1 Abs. 1 BVormVG, nicht aber den der Bemessung der Pauschale zu Grunde liegenden Stundensatz mit seinem Rechtsmittel angegriffen. Hinsichtlich des gerechtfertigten Stundensatzes teilt das Landgericht die Auffassung der Rechtspflegerin. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts. Dagegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1, der seine in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter verfolgt. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze vom 25.01.2002.
Der vom Senat angehörte Bezirksrevisor verteidigt die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts. Auf seine Stellungnahme vom 27.02.2002 (Bl. 91 d. A. 6 W 54/02) nimmt der Senat Bezug.
II.
Der Senat hat die Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorbemerkungen §§ 8 - 18 Rn. 4).
Die nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27 ff. FGG an sich statthaften und auch sonst zulässigen sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1 haben in der Sache vorläufigen Erfolg, weil die angefochtenen Entscheidungen des Landesgerichts auf Gesetzesverletzungen beruhen, §§ 27 FGG, 546 ZPO. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung an das Landgerichts.
1. Das Landgericht hat schon den Gegenstand der Erstbeschwerdeverfahrens unzutreffend bestimmt, indem es angenommen hat, die Erstbeschwerde richte sich ausschließlich gegen den von der Rechtspflegerin angenommenen Stundensatz von 31,50 DM, nicht aber gegen die der Festsetzung der Pauschalvergütung zu Grunde gelegten Anzahl von Stunden. Abgesehen davon, dass mangels entsprechender Feststellungen die als gerechtfertigt angesehene Stundenzahl weder aus der Entscheidung der Rechtspflegerin noch aus derjenigen des Landgerichts - auch nicht mittelbar durch Division der festgelegten Pauschalvergütung durch den Stundensatz - ersichtlich wird, verkennt das Landgericht, dass der Beteiligte zu 1 für die Monate Januar und Februar 2001 Vergütung und Aufwendungsersatz nicht nach einer Pauschale, sondern vielmehr auf der Grundlage im Einzelnen dargelegter Aufwendungen und aufgeschlüsselter Stunden gefordert hat. Er hat diese Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz für die Monate Januar und Februar, wie sich unzweifelhaft aus den gestellten Anträgen ergibt, auch im Erstbeschwerdeverfahren weiter verfolgt. Hierauf ist das Landgericht nicht eingegangen; beide Instanzgerichte haben eine Prüfung des Aufwendungsersatzes und der beantragten Vergütung auf Angemessenheit und Plausibilität unterlassen. Bereits aus diesem Grund kann die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben.
2. Das Landgericht hat darüber hinaus - möglicherweise verursacht durch seine fehlerhafte Bestimmung des Gegenstands des Erstbeschwerdeverfahrens - mehrere offenkundige Gesetzesverletzungen in der Entscheidung der Rechtspflegerin übersehen und sie mit der Zurückweisung der Erstbeschwerde letztlich gebilligt.
a) Bereits die rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung durch die Rechtspflegerin ist unzulässig. Nach § 1836 b S. 1 Nr. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht dem Vormund als Vergütung einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bereits dieser Wortlaut des Gesetzes, aber auch der Sinn und Zweck der Vorschrift machen deutlich, dass eine solche Vergütungspauschale nur für zukünftige Tätigkeiten des Vormunds/Betreuers, nicht aber rückwirkend festgesetzt werden kann (allgemeine Auffassung; vgl. LG Berlin FamRZ 2001, 787 ff.; MünchKomm BGB/Wagenitz, 4. Auflage, § 1836 b Rn. 4; Sorgel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, § 1836 b Rn. 6). Die von der Rechtspflegerin angewandte Verfahrensweise, den Betreuer zunächst quasi als Test für die von ihm benötigte Zeit tätig werden zu lassen und dann rückwirkend - ob mit oder ohne Berücksichtigung der vorgelegten konkreten Abrechnung, lässt die Entscheidung nicht erkennen - eine Vergütungspauschale festzusetzen, findet im Gesetz keine Stütze.
b) Die Rechtspflegerin hat das Gesetz auch dadurch verletzt, dass sie dem Beteiligten zu 1 vor Festsetzung der Pauschale nach Aktenlage rechtliches Gehör nicht gewährt hat (vgl. LG Schwerin BTPrax 1999, 245 ff.).
c) Weder die Entscheidungen der Rechtspflegerin noch des Landgerichts lassen im Übrigen erkennen, von welcher voraussichtlich erforderlichen Zeit bei der Bemessung des Geldbetrags die Instanzgerichte ausgegangen sind. Auch das verletzt das Gesetz, wie sich aus § 1836 b Abs. Nr. 1 S. 2 BGB ergibt. Naturgemäß fehlt deshalb hierzu auch jede Begründung, so dass eine entsprechende Prognoseentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachprüfbare wäre.
d) Schließlich ist auch die von der Rechtspflegerin vorgenommene und vom Landgericht gebilligte Festsetzung pauschalen Aufwendungsersatzes rechtswidrig (vgl. Senat FG-Prax 2001, 158).
e) Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat daraufhin, dass der Beteiligte zu 1 für die Monate März bis einschließlich Mai 2001 selbst die Vergütung auf der Grundlage einer monatlichen Pauschale von 622 DM im Verfahren 6 W 74/02 bzw. 311 DM in den übrigen Verfahren beantragt hat. Möglicherweise ist das auf einen entsprechenden Hinweis der Rechtspflegerin zurückzuführen, worauf die Aussage in ihrem Beschluss, die "Vereinbarung der Pauschale werde bis zum 30.06.2001 befristet", hindeutet. Sollte der Beteiligte zu 1 im Vertrauen hierauf auf die konkrete Aufschlüsselung und den Nachweis seines Zeitaufwands verzichtet haben uund hierzu auch nicht mehr in der Lage sein, wäre das Landgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, einen geringeren als den von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten Zeitaufwand anzunehmen. Entsprechende Feststellungen wird das Landgericht zu treffen haben.
3. Auch bei der Ermittlung des dem Beteiligten zu 1 zustehenden Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 BVormVG sind dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen.
a) Die von dem Beteiligten zu 1 erstrebte Zuerkennung des höchsten Stundensatzes von - in den neuen Bundesländern - 54 DM nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG setzt voraus, dass der Berufsbetreuer über Fachkenntnisse bzw. besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und die durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder damit vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind. Besondere Kenntnisse oder Fachkenntnisse sind solche, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann. Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig, dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2001, 6 W 488/01; Senat FGPrax 2000, 110; BayObLG FGPrax 2000, 22, 23 m.w.N.). Nach der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lassen sich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes eine Beschränkung der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG erhöhten Vergütungsstufen auf bestimmte Berufsgruppen nicht entnehmen. Vielmehr ist auch eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich (auch) soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, die bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinem Vorteil sein können, geeignet, den höchsten Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG zu begründen (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 21; OLG Dresden FamRZ 2000, 1310; Senat, Beschluss vom 14.11.2001, a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz zutreffend auch das Landgericht ausgegangen.
b) Indessen hat das Landgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG dadurch verletzt, dass es keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob das in der DDR mit einem entsprechenden Abschluss absolvierte Theologie-Studium des Beteiligten zu 1 darauf gerichtet war, diesem betreuungsrelevante Kenntnisse der beschriebenen Art zu vermitteln. Das Landgericht hat hierzu ausschließlich auf das Studienbuch des Beteiligten zu 1 abgestellt, dem eine Ausbildung in den Fächern Psychologie oder Pädagogik nicht entnommen werden könne. Weitergehende Feststellungen zum Inhalt der Ausbildung des Beteiligten zu 1, etwa im Fach Praktische Theologie, hat das Landgericht nicht getroffen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil der Beteiligte zu 1 im Erstbeschwerdeverfahren vorgebracht hat, dass zumindest dieses Fach auch auf die Vermittlung sozialer Kompetenzen und zwischenmenschlicher Kommunikationsfähigkeit ausgerichtet war. Das erscheint auch nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil der Beteiligte zu 1 das Studium seinerzeit mit dem Berufsziel eines Pfarrers absolvierte, der in seiner täglichen Arbeit über entsprechende Fähigkeiten verfügen muss. Dafür spricht auch, dass die Rechtsprechung Berufsbetreuern, die ein Theologie-Studium in den alten Bundesländern absolviert haben, den höchsten Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zuerkannt hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2000, 1532). Der Senat kann die entsprechenden Feststellungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst treffen, so dass die Sache auch aus diesem Grund an das Landgericht zurückverwiesen werden muss. Anregungen, die zur Ermittlung des Studieninhalts des Beteiligten zu 1 geeignet erscheinen, haben beide Beteiligte im Verfahren der weiteren Beschwerde gegeben.
III.
Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Währungsumstellung - mit der jeweiligen Differenz zwischen den Anträgen des Beteiligten zu 1 und der erfolgten Festsetzung durch die Rechtspflegerin bemessen.
Ende der Entscheidung
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