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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 6 W 556/03
Rechtsgebiete: GG, BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 1626
BGB § 1674
BGB § 1675
FGG § 30
ZPO § 526
1. Eine Beteiligtenanhörung kann die förmliche Hinzuziehung eines materiell Beteiligten nicht ersetzen, weil mit der Anhörung das Gericht. seiner Amtsermittlungspflicht entspricht und gesetzlich angeordnete Anhörungspflichten (z.B. gem. § 50b FGG) befolgt. Die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen ist nicht vergleichbar mit der Einbeziehung eines Rechtsträgers zwecks Wahrnehmung dieser Rechte in eigener Verantwortung.

2. Das Unterlassen der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren nötigt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses Zum Verfahren der weitern Beschwerde muss dieser Beteiligte nicht hinzugezogen werden (BGHZ 125, 153,165).

3. In das Vormundbestellungsverfahren ist der sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet dessen einzubeziehen, dass das Ruhen des Sorgerechts gem. § 1674 BGB festgestellt ist, so dass der Elternteil nicht vertreten kann, solange das Familiengericht nicht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§§ 1675,1674 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt nicht, das Sorgerecht sei beendet.

4. Hat das Beschwerdegericht einen Vormund entlassen, ist das Mündel bis zur Bestellung des neuen Vormunds nicht vertreten. Die Bestellung ist in ausschließlicher Zuständigkeit dem Amtsgericht übertragen.

5. Ob die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf die Einzelrichterin den Maßgaben des § 526 Abs. 1 ZPO entsprochen hat, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht unter dem Aspekt der Beachtung der Anforderungen des § 12 FGG geprüft werden. Die diese Prüfung ausschließende Bestimmung des § 526 Abs. 3 ZPO gilt aufgrund der Verweisung in § 30 FGG auch für die FGG-Verfahren. Sie ist insoweit gegenüber § 12 FGG Spezialvorschrift.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 556/03

In dem Verfahren

betreffend die Anordnung einer Vormundschaft für den minderjährigen N A

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Pippert auf die sofortige weitere Beschwerde vom 22.09.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.09.2003 (Az.: 7 T 314/03)

am 13.11.2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.09.2003 (Az.: 7 T 314/03) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Am 04.04.2003 erlitt die Mutter des Beteiligten zu 1) bei einem Verkehrsunfall tödliche Verletzungen. Der gleichfalls in den Unfall verwickelte Beteiligte zu 4) war aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage das Sorgerecht für den Beteiligten zu 1) auszuüben. Daher wurde zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.04.2003 im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin des Beteiligten zu 4) mit umfassenden Wirkungskreis bestellt Mit Beschluss vom 22.04.2003 stellte das Amtsgericht Apolda - Familiengericht - fest, dass der Vater von Ni aufgrund der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen die elterliche Sorge nicht ausüben kann und daher die elterliche Sorge gem. § 1674 BGB ruht. Am 29.07.2003 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Apolda die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin für den Beteiligten zu 4) bestellt mit der Maßgabe, dass spätestens bis zum 01.03.2004 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen ist. Wegen der Aufgabenkreise wird auf den Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Apolda hat am 29.04.2003 gemäß § 1791 b BGB das Jugendamt des Landkreises Weimarer Land übergangsweise für die Zeit zum Amtsvormund bestellt, bis eine für die Führung der Vormundschaft geeignete Person bestimmt ist.

Mit Beschluss vom 03.06.2003 hat das Landgericht Erfurt auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) den Beschluss vom 29.04.2003 aufgehoben und das Jugendamt des Kreises Weimarer Land bis zu Bestellung eines Vormundes, längstens bis zum 15.06.2003 zum Ergänzungspfleger für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung bestellt.

Nachdem das Amtsgericht Apolda nunmehr den Kindesvater und auch N persönlich angehört und Stellungnahmen des zuständigen Jugendamtes eingeholt hatte, hat es den Beteiligten zu 3) mit Beschluss vom 12.06.2003 zum Vormund bestellt. Am 19.06.2003 erklärte sich der Beteiligte zu 3) vor dem Vormundschaftsgericht zur Annahme der Vormundschaft bereit. Er wurde daraufhin unter Aushändigung der Bestallungsurkunde formgerecht verpflichtet.

Gegen den Beschluss vom 12.06.2003 hat die Beteiligte zu 2) am 17.06.2003 Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Vormund widerspräche dem Willen des Beteiligten zu 1). Auch wäre sie dem gewünschten engen Kontakt des Beteiligten zu 4) zu seinem Kind abträglich. Dem ist der Beteiligte zu 3) entgegengetreten. Das Landgericht hat durch die gem. §§ 30 FGG, 526 ZPO bestellte Einzelrichterin die Beteiligten angehört sowie Berichte des Jugendamts Apolda eingeholt. Mit Beschluss vom 08.09. 2003 hat das Landgericht den Beteiligten zu 3) aus der Vormundschaft entlassen und die Beteiligte zu 2) zum Vormund bestellt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) am 22.09.2003 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Apolda sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er rügt insbesondere, dass das Landgericht keinen Verfahrenspfleger für N zur Wahrnehmung dessen Interessen bestellt habe. Im übrigen habe das Landgericht verkannt, dass sich die Auswahl ausschließlich am Wohle des Kindes zu orientieren habe. Bei Prüfung der Voraussetzungen von § 1779 Abs. 2 BGB habe es dem Elternwillen zu Unrecht vorrangige Bedeutung beigemessen. Wegen der weiteren Begründungen wird auf das Protokoll vom 22.09.2003 Bezug genommen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist an sich statthaft (§§27,29 FGG). Das Rechtsmittel ist auch im übrigen zulässig. Die Einlegungsformalitäten sind gewahrt. Der Beteiligte zu 3) ist gem. §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG beschwerdeberechtigt, weil die weitere Beschwerde sich gegen die Anordnung der Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Vormunds richtet (vgl. BayObLG Rpfleger 1990, 20).

2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Das Landgericht hat es unterlassen, die Beteiligten zu 1) und 4) im Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

aa) In einem FGG-Verfahren sind sämtliche Personen, deren Rechtsstellung durch die zu treffende Entscheidung berührt sein kann, als materiell Beteiligte förmlich in das Verfahren einzubeziehen. Im Verfahren betreffend die Anordnung einer Vormundschaft sind die Rechtsstellung des Mündels sowie der Person betroffen, welche an sich berufen ist, die vom Vormund wahrzunehmenden Rechte für das Mündel auszuüben. Dem gemäß hätte das Landgericht sowohl den Beteiligten zu 1) wie den Beteiligten zu 4) als Beteiligte behandeln und als solche in das Verfahren einbeziehen müssen.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) nicht selbst handlungsfähig ist. Dieser Umstand ändert nichts an seiner Beteiligtenstellung. Er gebietet nur, die Handlungsfähigkeit im Verfahren durch die Bestellung eines Pflegers herzustellen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist geboten in allen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, welche die Personensorge des Kindes unmittelbar oder mittelbar betreffen. Unter die die Person betreffenden Angelegenheiten fällt insbesondere die Anordnung der Vormundschaft gem. § 1773 BGB (vgl. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 50 Rn. 20). Voraussetzung einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FGG ist, dass sie erforderlich ist. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer eigenen Interessensvertretung für das Kind ist die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls abzuleitende Gefahr, dass die Interessen des Kindes weder durch die allgemeinen Verfahrensgarantien (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293) oder einen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend gewahrt werden, noch die Eltern in der Lage sind, die Interessen des Kindes wahrzunehmen und so im Verfahren aus dem streitigen Vortrag der Beteiligten kein klares Bild erkennbar wird, wo der Wille und die Interessen des Kindes liegen oder liegen könnten (Engelhardt a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). § 50 Abs. 1 FGG, der eine eigenständige Bedeutung gegenüber § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 FGG hat, stellt auf das Erfordernis der Wahrnehmung der Kindesinteressen ab. Das verfassungsmäßig in Art. 6 Abs. 2 und 2 Abs. 1 GG verankerte Kindeswohl soll durch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers gewährleistet werden, indem der Kindeswille so authentisch wie möglich und nicht in durch andere interpretierter Form vorgetragen wird (Engelhardt a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Gerade der streitige Vortrag der Beteiligten sowie die im Rahmen von § 12 FGG zu berücksichtigenden Angaben Dritter die das Jugendamt Weimar eingeholt und im Rahmen seiner Stellungnahmen vorgelegt hat, lässt nicht von vornherein klar erkennen, wo der Wille des Kindes liegt oder liegen könnte. Gerade der grundsätzlich im Rahmen der Prüfung von § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigende Elternwille zeigt, wie sehr durch den Verfahrenspfleger das Kindeswohl vertreten werden muss. Die gem. § 50 b FGG vor dem Landgericht erfolgte Anhörung am 18.08.2003 bringt die Interessen des Kindes nicht in einer Weise in das Verfahren ein, die seiner grundrechtlichen Position hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 75, 201, 215 ff.; 72, 122, 133 f.). Das Landgericht hat bei dieser Sachlage den Verfahrenspfleger zu bestellen. Entgegen dem vom Wortlaut des Gesetzes her eingeräumten Ermessen ("kann"), handelt es sich um eine bindende Verpflichtung des Gerichts (Engelhardt a.a.O. § 50 Rn. 33 m.w.N.).

cc) Die förmliche Beteiligung ist nicht durch Anhörung des Beteiligten zu 1) am 12.08.2003 erfolgt. Das Landgericht hat den Beteiligten zu 1) persönlich angehört. Es hat damit seiner Amtsermittlungspflicht entsprochen und § 50b FGG befolgt. Eine förmliche Einbeziehung als Verfahrenssubjekt ist damit indessen nicht erreicht worden, denn die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen ist nicht vergleichbar mit der Einbeziehung eines Rechtsträgers zwecks Wahrnehmung dieser Rechte in eigener Verantwortung. Im übrigen hätte das Landgericht, wollte es den Beteiligten zu 1) als Beteiligten behandeln, zunächst dessen Handlungsfähigkeit herstellen müssen.

dd) Das Unterlassen der förmlichen Beteiligung des Beteiligten zu1) im landgerichtlichen Verfahren nötigt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses (BGHZ 125, 153,165). Zum Verfahren der weitern Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) nicht hinzugezogen werden müssen (BGH a.a.O.).

b) Der Beschluss vom 08.09.2003 leidet auch darin an einem (Verfahrens-) Rechtsfehler, dass das Landgericht den Beteiligten zu 4) nicht in das Vormundbestellungsverfahren einbezogen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsstellung des gemäß §§ 1626, 1680 BGB allein sorgeberechtigten Vaters betroffen ist, wenn für das Kind ein Vormund bestellt wird. Die sich daraus ergebende Stellung als materiell Beteiligter ist nicht dadurch aufgehoben, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Apolda vom 22.04.2003 das Sorgerecht des Beteiligten zu 4) für den Beteiligten zu 1) gem. § 1674 BGB ruht, so dass der Beteiligte zu 4) den Beteiligten zu 1) nicht vertreten kann, solange das Familiengericht nicht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§§ 1675,1674 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt nicht, das Sorgerecht des Beteiligten zu 4) sei beendet. Es ist nur in seiner Ausübung gehemmt. Insbesondere steht dem Vater auch jetzt noch das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) zu, wenn er dabei wegen der tatsächlichen Beeinträchtigung seiner Handlungsfähigkeit auch rechtlicher Hinsicht weitgehend eingeschränkt ist. Damit ist der Vater sachlich beteiligt (vgl. BayObLG FamRZ 1965, 283; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1675 Rdnr. 1).

Die Notwendigkeit, den Beteiligten zu 4) zum Vormundbestellungsverfahren förmlich hinzuzuziehen, ergibt sich im übrigen daraus, dass nach den Umständen des vorliegenden Falls die Frage sich aufgedrängt hat, ob die Gründe, welche zum Ruhen des Sorgerechts geführt hatten, beim Beteiligten zu 4) noch vorliegen, so dass die hier in Bezug auf die Person des Vormunds sich stellende Frage möglicherweise gegenstandslos wird, wenn das Sorgerecht des Vaters wieder hergestellt ist. Bei einem solchen Vorgehen hätte das Landgericht klären müssen, ob der Beteiligte zu 4) seine Beteiligtenrechte selbst wahrnehmen kann. Diese Klärung ist nicht im Zusammenhang mit der Anhörung des Beteiligten zu 4) am 12.08.2003 erfolgt. Diese Anhörung zielte nur auf die Gewinnung entscheidungserheblicher Tatsachen. Auch der Beteiligte zu 4) ist lediglich im Sinne eines Beweismittels "abgeschöpft" worden.

3. Ob die Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf die Einzelrichterin den Maßgaben des § 526 Abs. 1 ZPO entsprochen hat, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren letztlich auch nicht unter dem Aspekt der Beachtung der Anforderungen des § 12 FGG geprüft werden. Die diese Prüfung ausschließende Bestimmung des § 526 Abs. 3 ZPO gilt aufgrund der Verweisung in § 30 FGG auch für die FGG-Verfahren. Sie ist insoweit gegenüber § 12 FGG Spezialvorschrift. Indessen sollte die Beschwerdekammer bei der erneuten Behandlung der Sache erwägen, ob angesichts der offensichtlich vorliegenden Problematik die entscheidungserheblichen Umstände - nicht zuletzt auch wegen ihrer Auswirkung auf die Person des Beteiligten zu1) - der Wertung der Gesamtkammer zugänglich sein sollten.

4. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass durch Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung die Rechte des Beteiligten zu 3) als Vormund wieder aufleben ohne dass es einer Neubestellung bedarf (vgl. KG FamRZ 1981, 607). Nachdem das Landgericht den Beteiligten 3) aus dem Vormundsamt entlassen hatte, ist die Beteiligte zu 2) als Vormünderin nicht wirksam bestellt worden. Das Landgericht, das im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im vollen Umfang an die Stelle des Amtsgerichts tritt, entscheidet nämlich grundsätzlich in der Sache selbst und abschließend. Ordnet es - wie vorliegend geschehen - die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus der Vormundschaft und die Bestellung der Beteiligten zu 2) zum Vormund an, obliegt die hierzu notwendige Ausführungshandlung nicht ausschließlich dem Amtsgericht. Das Beschwerdegericht hat nur über die Beschwerde zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 FGG), nicht auch über die Durchführung des weiteren Verfahrens (vgl. BayObLG MDR 1962, 488). Erfordert der Vollzug der Entscheidung des Landgerichts eine gesonderte Ausführungshandlung, für die funktionell nur das Amtsgericht zuständig ist, so hat das Landgericht diesen Akt dem Amtsgericht zu überlassen, selbst wenn es die Sache nicht zurückverweist. Dies gilt insbesondere bei der Verpflichtung zum Vormund (BayObLG MDR 1962 a.a.O.). Diese Vollzugshandlung ist als von der Entscheidung (Auswahl des Vormunds) gesonderte Ausführungshandlung des Amtsgerichts ausgestaltet (vgl. BayObLGZ 1954, 71, 74).



Ende der Entscheidung

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