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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: 6 W 653/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 23
WEG § 24
WEG § 25
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist und dass jede Wohnung ein Stimmrecht hat, ist die Teilungserklärung dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Beschlussfähigkeit das Kopfprinzip, hinsichtlich der Abstimmung das Objektprinzip gelten soll.

2. Hat nicht der Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen, ist die Vermutung der Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluss widerlegt, wenn über die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung seines Vertrags entschieden werden soll, weil der der Verwalter an dieser Beschlussfassung nicht teilnehmen darf.

Thür. OLG, Beschl. v. 08. 01. 2001, 6 W 653/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 653/00 5 T 229/00 (Landgericht Gera)

In dem Verfahren

betreffend die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsanlage Tivoli 6 in Harra

an dem beteiligt sind: 1. G. E............. - Antragsteller, Beschwerdeführer, Anschlussbeschwerdegegner sowie Beschwerdeführer im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schwarz, Kurze, Schniewind, Wittelsbacherplatz 1, 80333 München 2. Dr. P. J........ 3. M. S..............

4. M. St.................

- Antragsgegner, Beschwerdegegner, Anschlussbeschwerdeführer sowie eschwerdegegner im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lindemann, Süskind, Dr. Botzenhardt, Menth, Rathausstr. 1, 87435 Kempten an dem weiter beteiligt ist: 5. T. GmbH i.L., vertreten durch den Geschäftsführer und Liqidator G. E........

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 04.10.2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30.08.2000 am 08.01.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 30.08.2000 wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lobenstein vom 29.02.2000 betreffend die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 zu Tagesordnungspunkt 6 (Entlastung des Beteiligten zu 1 wegen der Nebenkostenabrechnung 7/97 bis 12/98) zurückgewiesen hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 2000 DM festgesetzt.

Gründe: I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage Tivoli 6 in H.. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer einer Wohnung und zugleich nach der Teilungserklärung vom 10.04.1995 Verwalter der Wohnanlage; der Beteiligten zu 5, deren Geschäftsführer und Liquidator der Beteiligte zu 1 ist, gehören fünf Wohnungen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Eigentümer je einer Wohnung; dem Beteiligten zu 4 gehören zwei Wohnungen. Die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung vom 10.04.1995 (Urkunden-Nr. 1138/1995 des Notars W. in N.) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: "§ 18 Eigentümerversammlung

... 4.) Die Eigentümerversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer bzw. wenn ein Bevollmächtigter nach § 7 bestellt ist, durch diesen vertreten lassen.

Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Fall beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

Jede Wohnung erhält ein Stimmrecht. ... § 19 Verwalter

... 2.) Über die Abberufung des ersten und jedes nachfolgenden Verwalters gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Abberufung des Verwalters wird jedoch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. ... § 20 Verwaltungsbeirat Die Wohnungseigentümer wählen mit Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat, dessen Aufgaben sich aus § 29 WEG ergeben. Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Wohnungseigentümern einschließlich des von den Wohnungseigentümern mit Stimmenmehrheit zu bestimmenden Vorsitzenden. Der Verwaltungsbeirat ist zur Einsichtnahme in alle Bücher und Schriften des Verwalters berechtigt." In der Eigentümerversammlung vom 05.12.1998 wurde der Beteiligte zu 2 mit Mehrheitsbeschluss (Neun zu Null Stimmen) zum Verwaltungsbeirat der Wohnanlage Tivoli 6 bestimmt. Der Beteiligte zu 1 ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der sich an die Wohnanlage Tivoli 6 unmittelbar anschließenden Wohnanlage Harra, Dorfplatz 16 (nachfolgend: Dorfplatz 16) mit 5 Eigentumswohnungen. Die Wohnanlage Dorfplatz 16 verfügt über kein eigenes Treppenhaus, keinen Aufzug und über keine eigene Heizungs- und Warmwasseranlage.

Ohne das Einverständnis der übrigen Wohnungseigentümer hat der Beteiligte zu 1 die Treppenanlage der Wohnanlage Dorfplatz 16 mit dem (freistehenden) Treppenturm mit Aufzug der Wohnanlage Tivoli 6 verbunden und die Anlage Dorfplatz 16 an die Heizungs- und Warmwasseranlage der Wohnanlage Tivoli 6 angeschlossen und darüber die Erdgeschoßwohnung der Anlage Dorfplatz 16 zeitweise mit Energie versorgt.

Auch die übrigen Versorgungsleitungen für die Anlage Dorfplatz 16, wie Wasser, Elektrizität, Kabelfernsehen, wurden - ungefragt - durch die Wohnanlage Tivoli 6 geführt. Der Beteiligte zu 1 hat ferner ohne Einvernehmen der übrigen Beteiligten die zu seiner Wohnung Nr. 2 in Tivoli 6 gehörenden Kellerräume in Wohnräume umgewandelt und als solche vermietet. Die zu Wohnzwecken dienende Fläche beträgt nunmehr anstatt lt. Baubeschreibung 55 m² tatsächlich ca. 110 m². In die Nebenkostenabrechnung ist eine Wohnfläche von 90 m² eingestellt worden. Bezüglich der Beteiligten zu 5 und hinsichtlich des eigenen Vermögens hat der Beteiligte zu 1 jeweils ein Insolvenzverfahren beantragt. Mit Schreiben vom 22.07.1999 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 mit, dass dieser ab August 1999 keinerlei Verwaltertätigkeit mehr ausüben werde, falls es zu keiner Anerkennung der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum Juli 1997 bis Dezember 1998 komme. Zugleich wurde mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 1 den Guthabensbetrag für die Wohnung Nr. 8 aus der Nebenkostenüberzahlung wegen des Insolvenzverfahrens lediglich mit einer Quote von 2,71 % zurückerstatten werde. Am 06.08.1999 führte der Beteiligte zu 1 in München, in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine Eigentümerversammlung durch, an der er allein teilnahm und in der er mit Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 1 und 5 folgende Beschlüsse faßte: 1. Tagesordnungspunkt 2: Übertragung der Hausmeistertätigkeit ab 01.04.1999 auf die AWG Lobenstein,

2. Tagesordnungspunkt 3: Übertragung der Verwaltertätigkeit ab 01.01.2000 auf die AWG Lobenstein und Genehmigung des Verwaltervertrages,

3. Tagesordnungspunkt 4: Genehmigung des Wirtschaftsplanes für die Zeit ab 01.01.2000,

4. Tagesordnungspunkt 5: Energieversorgung der Wohnanlage H., Dorfplatz 16 gegen anteilige Betriebskostenübernahme, Genehmigung der Durchleitung von Strom, Fernsehkabel, Trinkwasser und Telefonkabel durch die Wohnanlage H., Tivoli 6 zur Wohnanlage H., Dorfplatz 16 sowie die Genehmigung der Mitbenutzung der Fahrstuhlanlage gegen anteilige Betriebskostenübernahme und des freistehenden Treppenturms der Wohnanlage H., Tivoli 6 durch Eigentümer und Nutzer der Wohnanlage H., Dorfplatz 16

Diese Beschlüsse wurden von den Beteiligten zu 2 bis 4 gerichtlich angefochten und mit Beschluss des Amtsgerichts Lobenstein vom 15.02.2000 (WEG 3/99; 1 UR II 36/99) aus formellen und materiellen Gründen für ungültig erklärt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 forderten den Beteiligten zu 1 als damaligen Verwalter unter Angabe von Zweck und Gründen auf, bis 07.09.1999 eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

Da der Beteiligte zu 1 keine Eigentümerversammlung anberaumte, riefen die Beteiligten zu 2 bis 4 mit Schreiben vom 02.09.1999 unter Bekanntgabe einer 17 Punkte umfassenden Tagesordnung zu einer Eigentümerversammlung am 19.09.1999 in H. ein. Der Beteiligte zu 1 und die von diesem vertretene Beteiligte zu 5 wurden zur Eigentümerversammlung per Einschreiben geladen, die Annahme der Sendung wurde jedoch verweigert. Die Eigentümerversammlung hat 19.09.1999 in Anwesenheit der Beteiligten zu 2 bis 4 stattgefunden. Die Beteiligten zu 1 und 5 hatten den Beteiligten zu 2 mit ihrer Vertretung beauftragt, was dieser jedoch ablehnte. Die Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 fasste einstimmig Beschlüsse zu insgesamt zehn Tagesordnungspunkten; u.a. wurde unter Tagesordnungspunkt 5 der Beteiligte zu 1 als Verwalter aus wichtigem Grund sofort abberufen und der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt sowie unter Tagesordnungspunkt 6 die Entlastung des Beteiligten zu 1 wegen der Nebenkostenabrechnung 7/97 bis 12/98 abgelehnt. Wegen des Inhalts der weiteren Beschlüsse nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Die Gründe für die Abberufung des Beteiligten zu 1 als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage sowie die fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags sind in einer Anlage zum Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 (vgl. Bl. 14, 15 d.A.) im Einzelnen aufgeführt. Der Beteiligte zu 1 beantragte, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Mit Beschluss vom 29.02.2000 hat das Amtsgericht diesen Antrag hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zurückgewiesen und die weiteren Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben unselbständige Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts die Anträge des Beteiligten zu 1 insgesamt zurückzuweisen. Das Landgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 sei zwar nach § 18 Ziff. 4 S. 1 der Teilungserklärung beschlußfähig gewesen, ihre Einberufung sei aber durch die hierfür nicht zuständigen Beteiligten zu 2 bis 4 erfolgt. Ein solcher Einberufungsmangel führe nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der davon betroffenen Beschlüsse, wobei die Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluss vermutet werde. Für die zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 gefassten Beschlüsse sei der Einberufungsmangel indessen nicht kausal gewesen, weil insoweit der Beteiligte zu 1 und die von ihm vertretene Beteiligte zu 5 wegen Interessenkollision an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert gewesen sei. Damit hätten hinsichtlich dieser Beschlüsse in der Eigentümerversammlung am 19.09.1999 alle stimmberechtigten Wohnungseigentümer abgestimmt. Die entsprechenden Beschlüsse seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, weil für die Abberufung des Beteiligten zu 1 als Verwalter sowie die fristlose Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages wichtige Gründe vorgelegen hätten, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.09.1999 auch nicht verwirkt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Gegen diese Entscheidung hat nur der Beteiligte zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren, auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 für ungültig zu erklären, weiter verfolgt. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz vom 13.11.2000. Die Beteiligten zu 2 bis 4 verteidigen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie nur hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 6 der Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 (verweigerte Entlastung des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Nebenkostenabrechnungen 07/97 bis 11/98) vorläufigen Erfolg; im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung, §§ 27 FGG, 550 ZPO. 1. Das Landgericht hat es mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, abgelehnt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 zu Tagesordnungspunkt 5, mit dem der Beteiligte zu 1 als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage aus wichtigem Grund abberufen und der Verwaltervertrag fristlos gekündigt wurde, für ungültig zu erklären. a) Das Landgericht hat die Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 zutreffend als beschlussfähig angesehen, obwohl der Beteiligte zu 1 und die von ihm vertretene Beteiligte zu 5 als Eigentümer von insgesamt sechs Wohnungen nicht an dieser Eigentümerversammlung teilgenommen haben. Nach § 18 Abs. 4 S. 1 der Teilungserklärung ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer vertreten ist. Nach Satz 5 dieser Bestimmung erhält jede Wohnung ein Stimmrecht. Der Senat, der die Teilungserklärung, auf die in der Grundbucheintragung Bezug genommen wird, selbst auszulegen hat, schließt sich der Auslegung des Landgerichts, wonach nach hinsichtlich der Beschlussfähigkeit das Kopfprinzip, hinsichtlich der Abstimmung aber das Objektprinzip gelten sollte, aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts an. Ergänzend merkt er noch an, dass für die Auslegung derartiger Teilungserklärungen die für die Auslegung von Grundbucherklärungen entwickelten Grundsätze gelten. Maßgebend sind danach der Wortlaut der Eintragung und ihr Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnisse des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 139, 288, 292 m.w.N.). Danach hat das Landgericht bei der Auslegung der Teilungserklärung zu Recht maßgeblich auf den Wortlaut von § 18 Abs. 4 der Teilungserklärung abgestellt; Umstände, die nach den dargelegten Grundsätzen bei der Auslegung zu beachten wären und zu einem anderen Auslegungsergebnis führen würden, zeigt auch die sofortige weitere Beschwerde nicht auf. b) Die Auffassung des Landgerichts, die Eigentümerversammlung vom 19.09.1999 sei nicht ordnungsgemäß einberufen wurden, greift die sofortige weitere Beschwerde als ihr günstig nicht an. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen; der Senat bezieht sich auch insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne Weiteres nichtig. Dabei wird die Ursächlichkeit des Fehlers für den Beschluss vermutet; die Anfechtung bleibt nur dann erfolglos, wenn feststeht, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zu Stande gekommen wäre (vgl. OLG Köln, WuM 1996, 246 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass es an der Kausalität des Einberufungsmangels für den Beschluss betreffend die Abberufung des Beteiligten zu 1 als Verwalter und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags fehlt. Der Senat schließt sich insoweit mit dem Landgericht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre an, dass der Verwalter an der Beschlussfassung betreffend seine Abberufung aus wichtigem Grund jedenfalls dann gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht teilnehmen darf, wenn mit der Abberufung zugleich die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages verbunden wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1987, 78, 79; Bub, in: Bub (u.a.), WEG, § 26 Rn. 423 jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht gehalten, die Sache hinsichtlich dieser Rechtsfrage nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (NJW 1958, 307), Stuttgart (OLGZ 1977, 433) sowie des Kammergerichts (Rpfleger 1979, 65) betrafen sämtlich Fallgestaltungen, in denen es lediglich um die Abberufung des Verwalters, nicht aber auch um die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ging (vgl. BayObLG, a.a.O.). c) Die Auffassung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung am 19.09.1999 hätten wichtige, die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages rechtfertigende Gründe gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorgelegen, die auch nicht verwirkt gewesen sein, beruht auf einer umfassenden Würdigung des ihm von den Beteiligten unterbreiteten Sachverhalts. Diese Sachverhaltswürdigung kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Sachverhalts alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage, § 27 Rn. 42). Derartige Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen und werden auch von der sofortigen weiteren Beschwerde nicht aufgezeigt; sie versucht lediglich, ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, was ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren indessen verwehrt ist. Abgesehen davon wird in der Rechtsprechung schon allein die Insolvenz des Verwalters als wichtiger Grund für seine Abberufung angesehen (vgl. Bub, a.a.O., § 26 Rn. 457 m.w.N.). Ob die Behauptung des Beteiligten zu 1, in dem Insolvenzverfahren sei ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt worden, dem mehr als 50 % der Gläubiger mit insgesamt mehr als 90 % der Forderungen zugestimmt hätten, geeignet wäre eine andere Entscheidung zu begründen, kann offen bleiben, weil es sich hierbei um neues Vorbringen handelt, das der Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigen darf. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der sofortigen weiteren Beschwerde die fristlose Abberufung des Beteiligten zu 1 (auch) auf seine Insolvenz gestützt worden, wie sich aus der Anlage zum Protokoll vom 19.09.1999 (Bl. 14, 15 d.A.) ergibt, auf die das Landgericht in seiner Entscheidung Bezug genommen hat. 2. Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde auch hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 (verweigerte Entlastung für den Beteiligten zu 1 wegen der Nebenkostenabrechnungen 07/87 bis 11/98) zurückgewiesen hat, beruht seine Entscheidung auf einem Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung in der Sache führt. Insoweit lässt der Beschluss des Landgerichts den Sachverhalt, von dem es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, nicht erkennen. Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Hierzu gehört u.a. eine vollständige Sachverhaltsdarstellung mit Angabe der festgestellten Tatsachen sowie die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt. Nach den §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 551 Nr. 7 ZPO ist ein absoluter Rechtsbeschwerde- und damit Aufhebungsgrund gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Gründe enthält. Dieser Aufhebungsgrund liegt nicht nur dann vor, wenn überhaupt keine Begründung gegeben wird; es reicht vielmehr aus, das wesentliche Teile einer Begründung fehlen. Diese Voraussetzung ist u.a. gegeben, wenn der Sachverhalt fehlt (vgl. Senatsbeschluss v. 14. 12. 2000, 6 W 612/00; BayObLG, NJW-RR 1994, 617, 618 m.w.N.). Das hat seinen Grund darin, dass das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler zu überprüfen hat; es ist weder gehalten noch berechtigt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, selbst aus der Akte herauszusuchen. Dieser Begründungsmangel ist im vorliegenden Fall gegeben, weil es in der Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 6 sowohl an einer Sachverhaltsdarstellung als auch an einer rechtlichen Würdigung fehlt. Ob und gegebenenfalls welche Abrechnungen der Beteiligte zu 1 hinsichtlich der betreffenden Nebenkosten erteilt hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Landgerichts nicht; das Landgericht hat auch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen dem Beteiligten zu 1 die Entlastung zu verweigern war. Das Landgericht hat auch nicht auf die Gründe der Vorentscheidung des Amtsgerichts verwiesen, so dass offen bleiben kann, ob eine solche Bezugnahme ausreicht. Abgesehen davon enthält hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 6 auch die Entscheidung des Amtsgerichts keinen subsumtionsfähigen Sachverhalt. 3. Da das Ergebnis der sofortigen weiteren Beschwerde wegen der teilweise erfolgten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch nicht feststeht, wird das Landgericht auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gemäß § 47 WEG zu entscheiden haben. Den Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Senat nach den §§ 48 Abs. 3, 4 WEG festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass die sofortige weitere Beschwerde nur einen Teil der im Erstbeschwerdeverfahren betroffenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung betrifft.

Ende der Entscheidung

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