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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 6 W 694/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 766 | |
ZPO § 851i |
2. Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die inhaltlich Umstände im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO betreffen, sind nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern durch entsprechenden Antrag geltend zu machen. Auch stellt der Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO keine Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO dar, weil er nicht eine Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigung neu geltend gemachter Tatsachen bezweckt.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 19.09.2001 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 08.08.2001
am 28.11.2001
beschlossen:
Tenor:
1.
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.762,61 DM festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO an sich statthaft, aber unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts mit derjenigen des Amtsgerichts inhaltlich übereinstimmt. Es fehlt daher an dem für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen neuen selbständigen Beschwerdegrund in der Entscheidung des Landgerichts, wobei es nicht darauf ankommt, dass sich die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in der Begründung, sondern im Ergebnis decken (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 568 Rn. 8 m.w.N.).
Nach herrschender Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, eröffnet daneben auch ein neuer wesentlicher Verfahrensmangel des Landgericht die weitere Beschwerde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 10.10.2001, 6 W 624/01). Auch diese Voraussetzung liegt indessen nicht vor.
Das Landgericht hat insbesondere weder seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt noch eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dass das Landgericht die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners nach § 850 i Abs. 1 ZPO im Erstbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigen würde, konnte für den anwaltlich vertretenen Vollstreckungsschuldner nach dem ausdrücklichen Hinweis des Amtsgerichts vom 23.05.2001 (Bl. 34 R d.A.) und unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts dieser Vorschrift ("auf Antrag") nicht überraschend sein. Nachdem bereits das Amtsgericht den entsprechenden Hinweis erteilt hatte, war das Landgericht zu dessen Wiederholung nicht verpflichtet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 139 Rn. 12).
Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt auch nicht darin, dass es die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die inhaltlich Umstände im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO betreffen, mangels darauf gerichteten Antrags unberücksichtigt gelassen bzw. eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen solchen Antrag abgelehnt hat.
Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners sind Einwendungen im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO nicht mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, sondern vielmehr - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - durch entsprechenden Antrag geltend zu machen. Es entspricht soweit ersichtlich auch allgemeiner Auffassung, dass der Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO keine Erinnerung im Sinne des § 766 ZPO darstellt, weil er nicht eine Überprüfung des Pfändungsbeschlusses, sondern die Berücksichtigung neu geltend gemachter Tatsachen bezweckt (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 i Rn. 2; Stein/Jonas/Brehm, a.a.O., § 850 i Rn. 16 m.w.N.). Die von dem Vollstreckungsschuldner angeführten Zitate betreffen entweder nicht § 850 i Abs. 1 ZPO (vgl. etwa Stein/JonasBrehm, a.a.O., Rn. 111 für Pfändungen nach § 54 SGB-I) oder behandeln die statthaften Rechtsbehelfe, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO gestellt hat und das Vollstreckungsgericht diesem Antrag nicht nachgekommen ist (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 850 i Rn. 6). Ob schließlich eine Umdeutung gegen den ausdrücklichen Willen des Vollstreckungsschuldners in Betracht kam, kann offen bleiben, weil ein Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO nach dem eigenen Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, weil die Drittschuldnerin bereits an die Vollstreckungsgläubigerin gezahlt hatte, ohnehin unzulässig wäre (vgl. OLG Köln, OLGZ 1990, 236).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; den Beschwerdewert hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nach den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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